{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-08-10","aktenzeichen":"XII ZB 224/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 224/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerde \n\nschon deshalb keinen Erfolg haben dürfte, weil das Oberlandesgericht die Beru-\n\nfung zumindest im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung letztlich wegen verschuldeter \n\nVersäumnis der Berufungsbegründungsfrist verworfen. Darauf und auf die in-\n\nsoweit von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es aber \n\nnicht an, weil der Kläger bereits die Berufungsfrist versäumt hatte und in seinem \n\nals Wiedereinsetzungsgesuch auszulegenden Schriftsatz vom 18. August 2004 \n\ndie Möglichkeit, dass dies auf ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden \n\n(§ 85 Abs. 2 ZPO) zurückzuführen war, nicht ausgeräumt hat. \n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in diesem Schriftsatz ledig-\n\nlich an Eides statt versichert, die Berufungsschrift am 13. August 2004 (Freitag) \n\npersönlich zur Post gegeben und darauf vertraut zu haben, er werde fristge-\n\nrecht am 16. August 2004 (Montag) bei dem Berufungsgericht eingehen. \n\nGrundsätzlich darf eine Partei eine einzuhaltende Frist zwar bis zum \n\nletztmöglichen Tag ausnutzen und darauf vertrauen, dass die mit der Beförde-\n\nrung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraute Post die von ihr nach ihren \n\norganisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgeleg-\n\nten Postlaufzeiten auch einhalten werde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar \n\n2003 - X ZB 7/02 - NJW-RR 2003, 1000 f.). \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist \n\nkann aber nicht gewährt werden, wenn die Überschreitung der üblichen Post-\n\nlaufzeit auf Umständen beruht, die der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtig-\n\nten zum Verschulden gereichen, oder wenn dies zumindest möglich erscheint \n\nund in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausgeräumt ist. \n\nDies gilt insbesondere, wenn bei der Adressierung eines fristwahrenden \n\nSchriftsatzes der Anschrift des Rechtsmittelgerichts keine oder eine unzutref-\n\nfende Postleitzahl vorangestellt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 \n\naaO, vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 - VersR 1994, 75 und vom 15. Oktober \n\n1999 - V ZR 50/99 - NJW 2000, 82). Das ist hier der Fall. Die richtige Postleit-\n\nzahl des Oberlandesgerichts Zweibrücken lautet bei Verwendung der Anschrift \n\nSchlossplatz 7 66482 und bei Verwendung der Postfachanschrift 66464. In der \n\n(in Kopie beigefügten) Berufungsschrift ist hingegen die unzutreffende sechs-\n\nstellige Postleitzahl 193394 angegeben. Es liegt auf der Hand, dass der verzö-\n\ngerte Eingang dieses Schriftsatzes auch darauf zurückzuführen sein kann. \n\nZwar darf der Rechtsanwalt die erforderliche Überprüfung der Anschrift \n\ndes Rechtsmittelgerichts einschließlich der zugehörigen Postleitzahl zumindest \n\ndann, wenn es sich - anders als hier - um ein ortsansässiges Gericht handelt \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 aaO), seinem zuverlässigen und gut \n\ngeschulten Büropersonal überlassen, ohne das Ergebnis dann selbst noch ein-\n\nmal überprüfen zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 1993 und vom \n\n15. Oktober 1999 aaO). Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber \n\nweder vorgetragen, diese Aufgabe durch geeignete organisatorische Maßnah-\n\nmen seinem Büropersonal übertragen zu haben, noch hat er dessen ausrei-\n\nchende Schulung und Zuverlässigkeit dargelegt. \n\nDies kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nicht mehr nachgeholt \n\nwerden, da es sich insoweit nicht lediglich um eine Erläuterung oder Vervoll-\n\nständigung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gemachter unklarer oder un-\n\ngenauer Angaben handeln (vgl. BGH, 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ \n\n2004, 1552), sondern neuen Vortrag darstellen würde (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 4. Juni 2002 - I ZB 28/01 - BGHReport 2002, 1114 f.). Alle Tatsachen, die \n\nfür die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen nämlich inner-\n\nhalb der zweiwöchigen Antragsfrist der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO vorge-\n\ntragen werden. Beruft der Antragsteller sich insoweit auf eine ungewöhnlich \n\nlange Postlaufzeit, braucht er zwar nicht ausdrücklich vorzutragen, den fristwah-\n\nrenden Schriftsatz vollständig und richtig adressiert zu haben, wenn und soweit \n\nsich dies ohne weiteres aus dem Schriftsatz selbst ergibt. Ist allerdings - wie \n\nhier - das Gegenteil der Fall, muss innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist auch \n\ndargelegt werden, warum dies ausnahmsweise nicht auf einem der Partei zuzu-\n\nrechnenden Verschulden beruhe. \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 vorgetragen hat, er \n\nhabe nachträglich \"unter der Hand\" erfahren, dass bei der Postfiliale seines \n\nKanzleisitzes die Post auch das eine oder andere Mal über das Wochenende \n\nliegen bleibe. Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen noch hätte berück-\n\nsichtigt werden können, weil es ohnehin nicht geeignet ist, die Möglichkeit aus-\n\nzuräumen, dass der verspätete Eingang der Berufungsschrift auf der Angabe \n\neiner unzutreffenden Postleitzahl beruhte. Die Kausalität dieses Umstandes \n\nwäre nur ausgeräumt, wenn der Kläger hinreichend glaubhaft gemacht hätte, \n\ndass die Postsendung auch bei richtiger Angabe der Postleitzahl erst nach \n\nFristablauf eingegangen wäre. \n\nDer Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. August \n\n2005. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/xii-zb-224-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/xii-zb-224-04","retrieved":"2026-07-10 16:57:33.896366+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-10/xii-zb-224-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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