{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-08-10","aktenzeichen":"XII ZB 191/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 h Nr. 1, § 1587 c Nr. 1 Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsbe- rechtigten Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegever- sicherung zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Be- messung der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 191/01 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 h Nr. 1, § 1587 c Nr. 1 \n\nHat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende \n\nBetriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsbe-\n\nrechtigten Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegever-\n\nsicherung zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Be-\n\nmessung der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden \n\nKranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem \n\nsich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine \n\nKürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB \n\nRechnung getragen werden. \n\nBGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - OLG Celle \n\n AG Hannover \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des 10. Zivilse-\n\nnats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle \n\nvom 28. August 2001 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden ge-\n\ngeneinander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 2.736 € (= 5.351,16 DM) \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nIhre am 25. Februar 1965 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau \n\n(Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) am 7. Mai 1993 zugestellten Antrag \n\ndes Ehemannes (Antragsgegner im vorliegenden Verfahren) durch Verbundur-\n\nteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Februar 1994, rechtskräftig \n\nseit dem 12. April 1994, geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. \n\nDas Amtsgericht ging davon aus, dass die Ehegatten während der Ehe-\n\nzeit (1. Februar 1965 bis 30. April 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versor-\n\ngungsanrechte erworben haben: \n\n- der am 18. Februar 1937 geborene Ehemann Rentenanwartschaften \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungs-\n\nanstalt für Angestellte in Höhe von 1.903,60 DM und Anwartschaften \n\nauf betriebliche Altersversorgung (P. \n\n ) \n\nin Höhe von \n\n- umgewertet - 861,10 DM, insgesamt also in Höhe von 2.764,70 DM, \n\n- die am 25. Juli 1939 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für \n\nAngestellte in Höhe von 590,84 DM und Anwartschaften auf betriebli-\n\nche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt der Stadt H. \n\nin Höhe von - umgewertet - 11,95 DM, insgesamt also in Höhe von \n\n602,79 DM, \n\njeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 1993. Das Amtsgericht hat den \n\nVersorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings Renten-\n\nanwartschaften des Ehemannes in Höhe von (1.903,60 - 590,84 = 1.312,76 : 2 \n\n=) 656,38 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Die Differenz der beiderseitigen \n\nAnwartschaften auf betriebliche Alterversorgung in Höhe von (861,10 - 11,95 = \n\n849,15 : 2 =) 424,58 DM hat es im Wege des erweiterten Splittings teilweise \n\ndurch Übertragung weiterer gesetzlicher Rentenanwartschaften des Eheman-\n\nnes ausgeglichen, und zwar in Höhe des 1993 maßgebenden Höchstbetrags in \n\nHöhe von 74,20 DM. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz wurde der Ehe-\n\nfrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. \n\nDie Parteien beziehen inzwischen jeweils eine Vollrente wegen Alters \n\naus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben ein betriebliches Ruhe-\n\ngeld, und zwar der Ehemann seit dem 1. März 1997 und die Ehefrau seit dem \n\n1. August 1999. Das Amtsgericht hat der Ehefrau eine schuldrechtliche Aus-\n\ngleichsrente in Höhe von 1.298,35 DM ab dem 1. Juni 1999 zugesprochen. Auf \n\ndie Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht ergänzende Aus-\n\nkünfte der Versorgungsträger eingeholt. Danach betragen \n\n- der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, \n\ndessen Betriebszugehörigkeit inzwischen beendet ist, für die Zeit von \n\nMärz 1997 bis September 2000 monatlich (3.515 DM x 339 Monate \n\nEhezeit : 419 Monate Gesamtzeit =) 2.843,88 DM und ab Oktober \n\n2000 (3.639 DM x 339 : 419 =) 2.944,20 DM, \n\n- der Ehezeitanteil der nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen \n\nAltersversorgung der Ehefrau (Versorgungsrente) 147,64 DM. \n\nUnter Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im \n\nWege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs hat das Oberlandesge-\n\nricht den Ehemann in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verur-\n\nteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar \n\nvon November 1999 bis Juni 2000 in Höhe von monatlich 1.099,74 DM, von Juli \n\n2000 bis September 2000 in Höhe von monatlich 1.099,30 DM, von Oktober \n\n2000 bis Dezember 2000 in Höhe von monatlich 1.142,94 DM, von Januar 2001 \n\nbis Juni 2001 in Höhe von 1.146,88 DM und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich \n\n1.145,46 DM. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der zugelassenen wei-\n\nteren Beschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel des Ehemannes ist nicht begründet. \n\nZwischen den in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden \n\nAnrechten der Parteien besteht zugunsten des Ehemannes eine Wertdifferenz, \n\ndie hälftig der Ehefrau zusteht und für die Zeit von August 1999 bis September \n\n2000 (2.843,88 - 147,64 = 2.696,24 : 2 =) 1.348,12 DM sowie für die Zeit ab \n\nOktober 2000 (2.944,20 - 147,64 = 2.796,56 : 2 =) 1.398,28 DM beträgt. Auf die \n\nder Ehefrau zustehende hälftige Wertdifferenz muss jedoch der Teilbetrag an-\n\ngerechnet werden, der der Ehefrau bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im \n\nWege des erweiterten Splittings durch Übertragung von Anwartschaften der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 74,20 DM gutgebracht worden \n\nist. \n\na) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffent-\n\nlich-rechtlichen Teilausgleich bereits \"verbrauchte\" Teil des schuldrechtlichen \n\nVersorgungsausgleichs nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. Sep-\n\ntember 1999 (- XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92) gebilligt - dadurch zu ermit-\n\nteln, dass der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberech-\n\ntigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen (dynami-\n\nschen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (hier 74,20 DM) durch \n\nRückrechnung anhand der Barwertverordnung \"entdynamisiert\", d.h. in den \n\nWert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet werde. Diese Metho-\n\nde vernachlässige jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art den Umstand, dass \n\ndas ursprüngliche verfallbare Anrecht auf Betriebsrente nunmehr unverfallbar \n\ngeworden und im Hinblick auf die Anpassungsregelung in § 16 BetrAVG zumin-\n\ndest teildynamisch sei. Die hierin liegende nachträglich eingetretene Wertstei-\n\ngerung unterliege dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; sie werde über \n\ndie von der Gegenmeinung befürwortete Rückdynamisierung aber nur insoweit \n\nberücksichtigt, als sie auf den noch nicht (hier: nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) \n\nöffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente entfalle. \n\nNach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der auf die Betriebsrente anzu-\n\nrechnende, weil bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag der Be-\n\ntriebsrente des Ehemannes vielmehr dadurch zu ermitteln, dass der auf das \n\nEhezeitende bezogene Wert der auf die Ehefrau gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung mit dem Verhältnis multipliziert werde, in dem der gegenwärtige aktuel-\n\nle Rentenwert zu dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert \n\nstehe. Dadurch werde gewährleistet, dass der Ehefrau von dem ihr zustehen-\n\nden schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nur der Betrag in Abzug gebracht \n\nwerde, um den die gesetzliche Rente des Ehemannes gekürzt und diejenige \n\nder Ehefrau erhöht worden sei. Diese Berechnung trage zur Transparenz des \n\nAusgleichs für die Parteien bei. Sie erspare zugleich eine komplizierte Rückdy-\n\nnamisierung über eine Umwertung anhand der BarwertVO, die auf veralteten \n\nRechnungsgrundlagen beruhe. Im Ergebnis führe diese Methode zu einem \n\ndeutlich geringeren anzurechnenden Teilausgleichsbetrag und damit zu einer \n\nentsprechend höheren schuldrechtlichen Ausgleichsrente. \n\nb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\nDie vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel \n\nder früheren BarwertVO, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September \n\n2001 (- XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet \n\nhat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstan-\n\ndungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch \n\ndie 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) \n\nRechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluss BGHZ \n\n156, 64 = FamRZ 2003, 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen \n\nunter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen \n\nVersorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach \n\n§ 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter \n\nder Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen \n\nBarwertVO \"entdynamisierten\" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die \n\nvon der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten \n\nauch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten \n\nEhegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder \n\nbegründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. \n\nDer Senat hat es deshalb in seinen nach Erlass der angefochtenen Ent-\n\nscheidung ergangenen Beschlüssen vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - \n\nFamRZ 2005, 1464 ff.) und vom 6. Juli 2005 (XII ZB 107/02 - nicht veröffent-\n\nlicht -) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten \n\nBarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich \n\nim \n\nRahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksich-\n\ntigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertra-\n\ngenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteige-\n\nrung auf den aktuellen Nominalbetrag \"hochgerechnet\" und dieser vom Nomi-\n\nnalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht \n\nwird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch \n\nergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen \n\nAnrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen \n\naufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtli-\n\nche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für \n\neinen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten \n\nTeilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten \n\nBerechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO \n\nfest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999, vom 25. Mai 2005 \n\nund vom 6. Juli 2005, jeweils aaO). \n\nIn dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war \n\nder erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchge-\n\nführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisie-\n\nrung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nanhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes \n\nist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nIII. \n\nDas Rechtsmittel der Ehefrau ist ebenfalls nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung von den Bruttobe-\n\nträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte aus. Es \n\nkürzt den sich daraus ergebenden Anspruch auf Ausgleichsrente aber unter \n\nAnwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB um die Aufwendungen für \n\nKranken- und Pflegeversicherung, soweit sie - bezogen auf den Ausgleichsren-\n\ntenbetrag - beim Ehemann anfallen. Der Ehemann habe nämlich auf seine bei-\n\nden Versorgungen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu ent-\n\nrichten. Die von ihm an die Ehefrau zu entrichtende schuldrechtliche Aus-\n\ngleichsrente ändere daran nichts. Die Betriebsrente werde ihm vielmehr weiter \n\nin voller Höhe zugerechnet und bleibe damit Bemessungsgrundlage seiner Bei-\n\nträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ehefrau sei dagegen bisher nur \n\nhinsichtlich ihrer gesetzlichen Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig; \n\nweder ihre Zusatzversorgung noch ihr vom Ehemann bezogener Unterhalt sei-\n\nen bei der Bemessung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berück-\n\nsichtigt worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändere, \n\nwenn die Ehefrau nunmehr - statt des Unterhalts - eine schuldrechtliche Aus-\n\ngleichsrente erhalte. \n\nDiese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat \n\ndargelegt hat, ist für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht \n\nanders als bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - \n\nzwar grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubezie-\n\nhenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, \n\ndie auf diese Versorgungen entfallen, bleiben deshalb bei der Ermittlung der \n\nAusgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt. Soweit sich indes aus dem einheit-\n\nlichen Ausgleich der \"Brutto-\"Renten im Einzelfall grob unbillige Härten für den \n\nausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben, kann dem durch die Anwendung \n\nder versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§ 1587 h Nr. 1 BGB; \n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB, zu dessen Anwendung im schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1986 - IV b ZB 55/83 - FamRZ \n\n1987, 145, 147) Rechnung getragen werden. Bei deren Anwendung wird der \n\nTatrichter ein Ergebnis zu erreichen suchen, das im Rahmen des Möglichen \n\ndem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne dass die Benachtei-\n\nligung des Ausgleichspflichtigen, die Folge eines ungekürzten Versorgungsaus-\n\ngleichs wäre, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt \n\n(Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, \n\n562; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ \n\n1989, 1163, 1165 betr. die Berücksichtigung der unterschiedlichen Besteuerung \n\nvon Beamtenpensionen und Renten). \n\nDiesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Die \n\nschuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemannes unterliegt in \n\nvollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung; der \n\nEhemann wird also auch für den Teil seiner Betriebsrente zum Beitrag heran-\n\ngezogen, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Ehefrau \n\nzu zahlen hat. Umgekehrt behält die Ehefrau die Ausgleichsrente in unge-\n\nschmälerter Höhe, weil sie davon keine zusätzlichen Aufwendungen für ihren \n\nKranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Im Ergebnis finan-\n\nziert der Ehemann über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip \n\nmit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Ver-\n\nsicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für ein-\n\nkommensschwächere Versicherte - und insoweit im Grunde auch für die Ehe-\n\nfrau - mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ehemannes zur ge-\n\nsetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung \n\nentfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Ehefrau \n\ngebührt. Es ist aus Rechtsgründen (§ 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB) \n\nnicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht diesen mit dem Halbtei-\n\nlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden und, wie die von der weiteren Be-\n\nschwerde nicht angegriffene Berechnung des Oberlandesgerichts zeigt, hier \n\nkeineswegs nur geringfügigen Vorteil der Ehefrau durch Kürzung der Aus-\n\ngleichsrente berücksichtigt hat. \n\n2. Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau die Ausgleichsrente erst für \n\ndie Zeit ab dem 1. November 1999 zuerkannt. Die Ehefrau habe die Durchfüh-\n\nrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwar bereits mit einem dem \n\nEhemann im Juli 1999 zugegangenen Antrag (vom 7./18. Juni 1999) begehrt, \n\ndiesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, bei Gericht einge-\n\ngangen am 27. Oktober 1999, zurückgenommen. Ihre am selben Tage (27. Ok-\n\ntober 1999), aber nach Eingang dieses Schreibens telefonisch geäußerte Bitte, \n\nihr Schreiben \"nicht zu beachten\", habe die Wirkungen der Antragsrücknahme \n\nnicht beseitigen können. Der erneute Antrag der Ehefrau vom 2. November \n\n1999, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, sei dem \n\nEhemann erst gemäß richterlicher Verfügung vom 8. November 1999 zuge-\n\nsandt worden, so dass die für die Geltendmachung rückständiger Ausgleichs-\n\nrentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst im November 1999 eingetre-\n\nten sei. \n\nAuch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Dabei kann dahin-\n\nstehen, ob die im Schreiben vom 22. Oktober 1999 liegende Rücknahme des \n\nAntrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs über-\n\nhaupt formgerecht widerrufen worden ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn \n\nman in dem Widerruf der Rücknahme - ebenso wie in der Rücknahmeerklärung \n\nselbst - eine bestimmende, weil auf den Gang des Verfahrens unmittelbar ge-\n\nstaltend einwirkende Prozesshandlung sieht, die in Familiensachen (hier: nach \n\n§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den insoweit auch hier geltenden Grundsätzen \n\nder ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) - außerhalb der mündlichen Verhandlung \n\nder Schriftform bedarf und deshalb auch dann nicht telefonisch erfolgen kann, \n\nwenn über das Telefonat bei Gericht ein Aktenvermerk gefertigt wird. Ebenso \n\nkann offen bleiben, ob der von der Ehefrau in dem Telefonat erklärte Vorbehalt \n\neiner Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin eine Bedingung des Widerrufs dar-\n\nstellt und diesen, weil bedingungsfeindlich, unwirksam werden lässt. Denn in \n\njedem Falle konnte die Ehefrau die von ihr erklärte Rücknahme ihres Antrags \n\nauf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr widerrufen, nachdem \n\ndie Rücknahme dieses Antrags bereits wirksam geworden war. Das war hier mit \n\ndem - dem Telefonat der Klägerin vorausgegangenen - Eingang des Schrei-\n\nbens vom 22. Oktober 1999 der Fall. Die wirksam gewordene Rücknahme ist \n\nunwiderruflich (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 133/92 - \n\nFamRZ 1994, 300, 302 = BGHR § 514 ZPO Verzicht 7; Senatsbeschluss vom \n\n2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 = BGHR § 515 Abs. 2 \n\nZPO Erklärung 1); der Umstand, dass die Zustellung der Rücknahmeerklärung \n\nim Zeitpunkt ihres Widerrufs noch nicht veranlasst oder gar bewirkt war, ändert \n\n- schon im Hinblick auf die notwendige Rechtsklarheit - daran nichts. Auf die \n\nvon der weiteren Beschwerde erörterte Frage, ob ein nach Wirksamwerden der \n\nAntragsrücknahme eingehender Widerruf der Rücknahme wirksam ist, wenn die \n\nGegenpartei zustimmt, kommt es nicht an; denn eine solche Zustimmung ist \n\nhier nicht ersichtlich. Sie liegt insbesondere nicht konkludent in der Einlassung \n\ndes Ehemannes auf das weitere Verfahren, die sich für den Ehemann als not-\n\nwendig erwies, nachdem die Ehefrau mit ihrem Antrag vom 2. November 1999 \n\nerneut begehrt hatte, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzufüh-\n\nren. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/xii-zb-191-01","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/xii-zb-191-01","retrieved":"2026-07-10 16:58:19.178589+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-10/xii-zb-191-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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