{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-08-10","aktenzeichen":"XII ZB 112/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1617 a Abs. 2, 1617 b Das geltende Recht gestattet dem Vater, der mit der allein sorgeberechtigten Mutter nicht verheiratet war und nach deren Tod die Sorge für das Kind erlangt, nicht, dem Kind seinen Namen zu erteilen. Angesichts der bewussten und ein- deutigen Willensentscheidung des Gesetzgebers ist eine Abhilfe durch Analo- gieschlüsse nicht möglich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 112/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2005 \n\nin der Personenstandssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1617 a Abs. 2, 1617 b \n\nDas geltende Recht gestattet dem Vater, der mit der allein sorgeberechtigten \n\nMutter nicht verheiratet war und nach deren Tod die Sorge für das Kind erlangt, \n\nnicht, dem Kind seinen Namen zu erteilen. Angesichts der bewussten und ein-\n\ndeutigen Willensentscheidung des Gesetzgebers ist eine Abhilfe durch Analo-\n\ngieschlüsse nicht möglich. \n\nBGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 112/05 - OLG Stuttgart \n\nLG Ellwangen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwer-\n\nde des Beteiligten zu 3 werden der Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Ellwangen vom 19. April 2005 und der Be-\n\nschluss des Amtsgerichts Ellwangen vom 9. Februar 2005 aufge-\n\nhoben. Der Standesbeamte der Stadt H. wird angewiesen, die \n\nNamenserteilung durch den Beteiligten zu 1 als nicht wirksam an-\n\nzusehen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas am 29. Juni 1999 geborene Kind Tobias-René führt den Familien-\n\nnamen seiner Mutter \"N. \". Die Mutter, die mit dem Vater - dem Beteiligten \n\nzu 1 - nicht verheiratet und für Tobias-René allein sorgeberechtigt war, verstarb \n\nam 12. Februar 2004. Die elterliche Sorge für das Kind wurde dem Vater über-\n\ntragen. Der Vater erteilte dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standes-\n\nbeamten seinen Familiennamen \"H. \" und erklärte als gesetzlicher Ver-\n\ntreter des Kindes zugleich dessen Einwilligung. \n\nDer Standesbeamte, der die Voraussetzungen einer Namenserteilung \n\nnicht für gegeben ansah, hat die Sache über den Beteiligten zu 3 (Rechtsauf-\n\nsichtsbehörde über das Standesamt) gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsge-\n\nricht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten \n\nangewiesen, von der Rechtswirksamkeit der Erteilung des Familiennamens \n\n\"H. \" auszugehen und diesen Familiennamen als Geburtsnamen des \n\nKindes im Geburtenbuch zu beurkunden. Die hiergegen gerichtete sofortige \n\nBeschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen \n\ndiese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteilig-\n\nten zu 3, die das Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesge-\n\nrichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat. \n\nDas Oberlandesgericht hält das Rechtsmittel für zulässig und begründet. \n\nDie Voraussetzungen für eine Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 BGB lä-\n\ngen nicht vor. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift komme nicht in Be-\n\ntracht, da es ausweislich der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift an einer \n\nunbewussten Planwidrigkeit der gesetzlichen Regelung fehle. Das Oberlandes-\n\ngericht möchte die angefochtenen Beschlüsse daher aufheben, sieht sich hier-\n\nan aber durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts \n\n(StAZ 2004, 229) gehindert, nach der ein Vater, dem nach dem Tod der mit ihm \n\nnicht verheirateten alleinsorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge übertra-\n\ngen wird, dem Kind analog § 1617 a Abs. 2 BGB seinen eigenen Namen ertei-\n\nlen kann. \n\nII. \n\n1. Die Vorlage ist zulässig, da dem Vorlagebeschluss - wie erforderlich - \n\nzu entnehmen ist, dass das vorlegende Gericht bei Befolgung der vom Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht, von der es abweichen will, \n\nzu einer anderen Fallentscheidung gelangen würde. Da auch sonst keine for-\n\nmellen Bedenken bestehen, hat der Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle \n\ndes Oberlandesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten \n\nzu 3 zu entscheiden. \n\n2. Das gemäß § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 FGG in Verbindung mit §§ 48, 49 \n\nAbs. 1 PStG zulässige Rechtsmittel ist begründet. \n\na) Das Begehren des allein sorgeberechtigten Vaters, seinem Kind sei-\n\nnen Namen zu erteilen, kann sich nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - auf \n\n§ 1617 a Abs. 2 BGB stützen. Denn nach dieser Vorschrift kann der allein sor-\n\ngeberechtigte Elternteil dem Kind nur den Namen des anderen - nicht sorgebe-\n\nrechtigten - Elternteils, nicht jedoch seinen eigenen Namen erteilen. \n\nb) Die Frage, ob eine analoge Anwendung des § 1617 a Abs. 2 BGB \n\ndem allein sorgeberechtigten Elternteil die Möglichkeit eröffnet, dem Kind - wie \n\nhier vom Vater begehrt - den eigenen Namen zu erteilen, wird unterschiedlich \n\nbeantwortet. \n\nZum Teil wird eine analoge Anwendung der Vorschrift bejaht. Dabei wird \n\nauf die Regelung des früheren Rechts verwiesen, nach welcher der Vater eines \n\nnichtehelichen Kindes mit Einwilligung des Kindes und der Mutter diesem sei-\n\nnen Familiennamen erteilen konnte (§ 1618 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB in der bis \n\nzum Inkrafttreten des KindRG geltenden Fassung). Die Neuregelung des \n\n§ 1617 a Abs. 2 BGB habe lediglich die Befugnis zur Namenserteilung an die \n\nAlleinsorge eines Elternteils (in der Regel: der Mutter) knüpfen und - als Folge - \n\nden nicht sorgeberechtigten Elternteil (in der Regel: den Vater) auf ein bloßes \n\nEinwilligungsrecht verweisen sollen. An der grundsätzlichen Möglichkeit, dem \n\nKind nicht miteinander verheirateter Eltern - sei es im Einvernehmen beider El-\n\nternteile, sei es nach dem Tod der bis dahin allein sorgeberechtigten Mutter \n\ndurch Erklärung des Vaters - den Namen des Vaters erteilen zu können, habe \n\ndiese Neuregelung nichts ändern wollen (BayObLG aaO; MünchKomm/ \n\nv.Sachsen Gessaphe BGB 4. Aufl. § 1617 a Rdn. 22; für den Fall einer von bei-\n\nden Elternteilen konsentierten Namenserteilung: BayObLG FamRZ 2000, 145 = \n\nStAZ 2000, 340; OLG Celle [18. ZS] StAZ 2002, 11). \n\nDie Gegenmeinung hält eine analoge Anwendung des § 1617 a Abs. 2 \n\nBGB für nicht zulässig (OLG Celle [15. ZS] StAZ 2002, 366; OLG Bremen \n\nFamRZ 2003, 1687; Staudinger/Coester BGB 13. Bearb. § 1617 a Rdn. 6, 18, \n\n21; Bamberger/Roth BGB § 1617 a Rdn. 2; Lipp/Wagenitz, Das neue Kind-\n\nschaftsrecht, § 1617 a Rdn. 23). Sie verweist auf die Systematik der Vorschrift, \n\naber auch auf die Entstehungsgeschichte des neuen Rechts. Der Rechtsaus-\n\nschuss des Deutschen Bundestages habe sich ausdrücklich gegen die Mög-\n\nlichkeit ausgesprochen, dem nach dem Tod des bis dahin allein sorgeberechtig-\n\nten Elternteils nunmehr seinerseits allein sorgeberechtigt gewordenen anderen \n\nElternteil eine Einbenennung des Kindes zu ermöglichen. Diese klare Wertent-\n\nscheidung lasse sich rechtspolitisch kritisieren, dürfe aber nicht im Wege rich-\n\nterlicher Rechtsfortbildung unterlaufen werden. \n\nc) Der Senat folgt der zweitgenannten Auffassung. Er verkennt dabei \n\nnicht das Interesse des Kindes an seiner namensmäßigen Integration in die \n\nFamilie seines allein sorgeberechtigt gewordenen Elternteils, das vielfach für \n\neine Namenserteilung durch diesen Elternteil sprechen und - wie der vorliegen-\n\nde Fall zeigt - gerade im Falle des Todes des bislang allein sorgeberechtigten \n\nElternteils besondere Bedeutung gewinnen wird (zur rechtspolitischen Kritik \n\nausführlich Staudinger/Coester aaO). Indes sieht sich der Senat durch die ge-\n\nsetzliche Regelung gehindert, diesem Kindesinteresse Rechnung zu tragen. \n\nDer Gesetzgeber hat in einer bewussten Wertentscheidung - und zwar gerade \n\nauch für den Fall des Todes des bis dahin allein sorgeberechtigten Elternteils - \n\ndem Interesse des Kindes an einer Kontinuität seiner Namensführung aus-\n\ndrücklich den Vorrang vor der Möglichkeit eingeräumt, den Wechsel in der Sor-\n\ngerechtszuständigkeit durch eine entsprechende Anpassung des Kindesna-\n\nmens nachzuvollziehen. Daran ist der Senat gebunden. Im einzelnen: \n\naa) Für eine analoge Anwendung des § 1617 a Abs. 2 BGB fehlt es be-\n\nreits an der Vergleichbarkeit der Normsituation mit der hier vorliegenden Kon-\n\nstellation. \n\nDer Anwendungsbereich des § 1617 a Abs. 2 BGB erklärt sich aus dem \n\nZusammenhang mit § 1617 a Abs. 1 BGB, der dem Kind kraft Gesetzes den \n\nNamen als Geburtsnamen zuweist, den sein im Zeitpunkt seiner Geburt allein-\n\nsorgeberechtigter Elternteil führt (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 73). Diese strikte \n\nNamenszuweisung wird durch § 1617 a Abs. 2 BGB aufgelockert, der es dem \n\nallein sorgeberechtigten Elternteil ermöglicht, dem Kind im Einvernehmen mit \n\ndem anderen - nicht sorgeberechtigten - Elternteil dessen Namen zu erteilen. \n\nDas Gesetz vermeidet mit der gesetzlichen Namenszuweisung nach § 1617 a \n\nAbs. 1 BGB eine - in der vorliegenden Fallkonstellation ohnehin nicht in Be-\n\ntracht kommende - rechtliche Auseinandersetzung der Eltern über die Namens-\n\nführung des Kindes; zugleich gibt es mit der Erteilungsmöglichkeit nach Ab-\n\nsatz 2 einer abweichenden einvernehmlichen Namensentscheidung der Eltern \n\nRaum. Konsequenterweise erlaubt deshalb § 1617 a Abs. 2 BGB dem allein \n\nsorgeberechtigten Elternteil nur, dem Kind den Namen des anderen, nicht sor-\n\ngeberechtigten Elternteils zu erteilen; denn nur dieser Name ist dem Kind nicht \n\nschon nach § 1617 a Abs. 1 BGB als Geburtsname zugewiesen. Für die Ertei-\n\nlung des eigenen Namens des allein sorgeberechtigten Elternteils bietet \n\n§ 1617 a Abs. 2 BGB, wie sich aus dessen systematischem Zusammenhang \n\nmit § 1617 a Abs. 1 BGB ergibt (vgl. dazu BT-Drucks. 13/8511 aaO), keine \n\nGrundlage. Diese Vorschrift kann daher auch nicht herangezogen werden, \n\nwenn - wie im vorliegenden Fall - die Alleinsorge von dem nach § 1617 a Abs. 1 \n\nBGB namensgebenden Elternteil auf den anderen Elternteil übergegangen ist \n\nund dieser Elternteil dem Kind nunmehr seinen Namen erteilen möchte. \n\nbb) Auch nach § 1617 b BGB ist die Nachzeichnung eines Sorgerechts-\n\nwechsels im Kindesnamen, wie der Beteiligte zu 1 sie erstrebt, nicht zulässig. \n\nDiese Vorschrift gestattet es den Eltern, den Geburtsnamen ihres Kindes neu \n\nzu bestimmen, wenn sie eine gemeinsame Sorge für das Kind begründen und \n\ndas Kind zu diesem Zeitpunkt bereits einen Geburtsnamen führt. Mit dem \n\nWechsel von der alleinigen zur gemeinsamen Sorge geht gleichsam die Mög-\n\nlichkeit Hand in Hand, den Geburtsnamen des Kindes an die neue Sorge-\n\nrechtssituation anzupassen. Für den hier vorliegenden Fall des Wechsels von \n\nder Alleinsorge des einen zur Alleinsorge des anderen Elternteils ist eine solche \n\nAnpassung des Kindesnamens indes im Gesetz nicht vorgesehen. Sie lässt \n\nsich auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 1617 b Abs. 1 BGB stützen; \n\ndenn insoweit fehlt es an einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Un-\n\nvollständigkeit, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte. \n\nDas ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes: Nach \n\n§ 1618 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (in der bis zum Inkrafttreten des KindRG gel-\n\ntenden Fassung) konnte der Vater mit Einwilligung der Mutter und des nichtehe-\n\nlichen Kindes diesem seinen Namen erteilen. Der Regierungsentwurf des \n\nKindRG (BT-Drucks. 13/4899) schlug vor, dieses an die nichteheliche Vater-\n\nschaft anknüpfende Einbenennungsrecht zu beseitigen und die Befugnis, dem \n\nKind den Namen des mit der Mutter nicht verheirateten Vaters zu erteilen, an \n\ndie elterliche Sorge zu binden: Nach § 1618 Abs. 2 BGB-E sollte der Elternteil, \n\ndem die elterliche Sorge für das Kind allein zustand (im Regelfall also: die Mut-\n\nter), diesem mit Einwilligung des anderen - nicht sorgeberechtigten - Elternteils \n\n(im Regelfall also: des Vaters) dessen Namen erteilen können. Im Falle des \n\nWechsels der Alleinsorge vom einen auf den anderen Elternteil (im Regelfall \n\nalso von der Mutter auf den Vater) sollte - abgesehen von den Fällen der Sor-\n\ngerechtsübertragung bei Getrenntleben - nach § 1617 b Abs. 2 BGB dem nun-\n\nmehr allein sorgeberechtigt gewordenen Elternteil die Möglichkeit eröffnet wer-\n\nden, durch eine Neubestimmung des Kindesnamens einen Gleichlauf seines \n\nNamens mit dem Kindesnamen herstellen zu können. Dieses Neubestim-\n\nmungsrecht sollte namentlich in Fällen praktisch werden, in denen der ur-\n\nsprünglich \"namensgebende\" Elternteil verstirbt und dem anderen Elternteil \n\ndamit die Alleinsorge zufällt (BT-Drucks. 13/4899 S. 91). \n\nAuf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags \n\n(BT-Drucks. 13/8511) ist in der Gesetz gewordenen Fassung § 1618 Abs. 2 \n\nBGB-E als Absatz 2 in § 1617 a BGB eingestellt und § 1617 b Abs. 2 ersatzlos \n\ngestrichen worden. Zur Begründung ist im Bericht des Rechtsausschusses \n\nausgeführt, es erscheine nicht geboten, Ausnahmen vom Grundsatz der Na-\n\nmenskontinuität in dem vom RegE in § 1617 b Abs. 2 BGB-E vorgesehenen \n\nUmfang zuzulassen. Dies gelte insbesondere auch für den Fall, dass der bis \n\ndahin gemeinsam oder allein sorgeberechtigte Elternteil, dessen Namen das \n\nKind trage, verstorben sei, die Alleinsorge dem anderen Elternteil zufalle und \n\ndieser nunmehr den Namen des Kindes neu bestimmen wolle. Die mit der emp-\n\nfohlenen Streichung des vom RegE vorgeschlagenen § 1617 b Abs. 2 verbun-\n\ndene Stärkung des Kontinuitätsprinzips decke sich in der rechtspolitischen Ziel-\n\nsetzung mit den Änderungsvorschlägen des Ausschusses zu § 1618 BGB, die \n\neine lediglich additive, also den bisherigen Kindesnamen als Namensbestand-\n\nteil beibehaltende Einbenennung ermöglichten (BT-Drucks. 13/8511 S. 73). \n\nDamit hat der Gesetzgeber auch und gerade für Fälle der vorliegenden \n\nArt der Kontinuität des Kindesnamens ausdrücklich Vorrang vor einer Anpas-\n\nsung des Kindesnamens an die geänderte Sorgerechtszuständigkeit einge-\n\nräumt. Zwar verkürzt das Gesetz mit dieser Entscheidung die Rechte des Va-\n\nters eines nichtehelichen Kindes, indem es für Fälle der vorliegenden Art die \n\nEinbenennungsmöglichkeit, die ihm das frühere Recht eröffnete (vgl. § 1618 \n\nAbs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB in der bis zum Inkrafttreten des KindRG geltenden \n\nFassung) abschafft. Es handelt sich hierbei jedoch um eine bewusste, Fälle der \n\nhier vorliegenden Art ausdrücklich einbeziehende Wertentscheidung, die - un-\n\nbeschadet rechtspolitischer Kritik (vgl. hierzu Staudinger/Coester aaO), die der \n\nSenat teilt - von der Rechtsprechung hinzunehmen ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/xii-zb-112-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617a","ref_norm":"1617a","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617b","ref_norm":"1617b","n":3},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/xii-zb-112-05","retrieved":"2026-07-10 16:58:32.812281+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-10/xii-zb-112-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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