{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-08-10","aktenzeichen":"5 StR 180/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 26a, 338 Nr. 3 Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO „mit Unrecht verworfen“, wenn die unter Mit- wirkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung gemäß § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung der Ablehnungsgründe kommt es in diesem Fall nicht an (Abkehr von BGHSt 23, 265; im Anschluss an BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625 und 638/01).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStPO §§ 26a, 338 Nr. 3 \n\nEin Ablehnungsgesuch ist auch dann im Sinne von § 338 \nNr. 3 StPO „mit Unrecht verworfen“, wenn die unter Mit- \nwirkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung \ngemäß § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen \noder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG \ngrundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf \ndie sachliche Berechtigung der Ablehnungsgründe kommt \nes in diesem Fall nicht an (Abkehr von BGHSt 23, 265; \nim Anschluss an BVerfG [Kammer], Beschluss vom \n2. Juni 2005 – 2 BvR 625 und 638/01). \n\nBGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05 \n LG Hamburg- \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 180/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. August 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 17. August 2004 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Einbeziehung verschie-\n\ndener Einzelfreiheitsstrafen aus einer vorangegangenen Verurteilung – we-\n\ngen Vergewaltigung (Einsatzfreiheitsstrafe sechs Jahre) zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision \n\ndes Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\n1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\na) Der Angeklagte hat den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Be-\n\nsorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat seine Ablehnung auf die Mitwir-\n\nkung des Richters in einem vorangegangenen Verfahren gegen einen ande-\n\nren Angeklagten unter anderem wegen weiterer Vergewaltigungen desselben \n\nOpfers und wegen Menschenhandels gestützt: Der Richter habe aufgrund \n\nder Angaben der in beiden Verfahren als Hauptbelastungszeugin auftreten-\n\nden Geschädigten Feststellungen zu dem Vorwurf des hiesigen Verfahrens – \n\neiner zuvor verübten Vergewaltigung – getroffen, die nach Auffassung des \n\nAngeklagten in jenem Verfahren nicht zwingend erforderlich gewesen wären. \n\nAufgrund des Ausmaßes der vorangegangenen Festlegung zum Tatgesche-\n\nhen sowie zur Glaubwürdigkeit der Zeugin gebe es für den Angeklagten be-\n\ngründeten Anlass, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Die Fest-\n\nstellungen im Vorverfahren zum Tatvorwurf im hiesigen Verfahren stünden \n\nweder notwendig noch untrennbar mit den zuvor verhandelten Vorwürfen \n\ngegen den damaligen Angeklagten in Zusammenhang, so dass ein Sonder-\n\nfall vorliege, der ausnahmsweise die Ablehnung wegen Vorbefassung recht-\n\nfertige. \n\nb) Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des \n\nabgelehnten Richters gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verwor-\n\nfen: Die angegebene Begründung sei aus zwingenden rechtlichen Gründen \n\nzur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, was dem \n\nFehlen einer Begründung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleichstehe; \n\nfür einen in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall vom Grundsatz, \n\ndass eine Vorbefassung die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht \n\nbegründe, gebe es keinerlei Anhaltspunkte. \n\n2. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt vor. Bei dem \n\nangegriffenen Urteil hat ein Richter mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn ge-\n\nrichtetes Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde. Die Strafkammer \n\ndurfte nicht nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO verfahren; damit hat sie die Gren-\n\nzen dieser Norm in einer die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG \n\ngrundlegend verkennenden Weise überschritten. \n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bislang aner-\n\nkannt, dass die fehlerhafte Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs als unzu-\n\nlässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO für sich keinen absoluten Revisions-\n\ngrund nach § 338 Nr. 3 StPO eröffnet, sondern das Revisionsgericht auch in \n\ndiesen Fällen nach Beschwerdegrundsätzen prüft, ob das Ablehnungsge-\n\nsuch in der Sache begründet war oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 18, \n\n200, 203; 23, 265; BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 1, 3, 9). Mit dem Gene-\n\nralbundesanwalt, der seinen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO vor der nachfol-\n\ngend genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestellt hat, \n\nliegt es nahe anzunehmen, dass das in Frage stehende Ablehnungsgesuch \n\nals unbegründet zu bewerten gewesen wäre und die entsprechende Rüge \n\nder Revision deshalb nach dem Maßstab der bisherigen Rechtsprechung \n\nnicht zum Erfolg verholfen hätte. \n\nDiese Rechtsprechung kann indes nicht mehr in vollem Umfang auf-\n\nrecht erhalten werden. Ein Ablehnungsgesuch ist jedenfalls auch dann im \n\nSinne von § 338 Nr. 3 StPO „mit Unrecht verworfen“, wenn die unter Mitwir-\n\nkung des abgelehnten Richters beschlossene Verwerfung gemäß \n\n§ 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des \n\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung \n\nberuht; auf die sachliche Berechtigung der Ablehnungsgründe kommt es in \n\ndiesem Fall nicht an. \n\naa) Nach der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625 und 638/01 – (vgl. auch schon BVerfG [Kam-\n\nmer] StraFo 2005, 109; BGH NStZ 2005, 218, 219) darf die Anwendung von \n\n§ 26a StPO nicht dazu führen, dass der abgelehnte Richter sein eigenes \n\nVerhalten beurteilt und damit „Richter in eigener Sache“ wird. Werden die \n\ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO in sachlich \n\nnicht nachvollziehbarer Weise dahingehend ausgelegt, dass das Ableh-\n\nnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters in der Sache auf \n\nseine Begründetheit überprüft wird, entzieht dies dem Beschuldigten im Ab-\n\nlehnungsverfahren seinen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). \n\nZugleich kann ein solches Vorgehen den Anspruch des Beschuldigten auf \n\nWahrung rechtlichen Gehörs verletzen (BVerfG [Kammer], Beschluss vom \n\n2. Juni 2005 – 2 BvR 625 und 638/01). \n\nbb) Ist ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Rich-\n\nters (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen worden, darf das \n\nRevisionsgericht sich demnach nicht darauf beschränken, die hypothetische \n\nBegründetheit des Ablehnungsgesuchs nach Beschwerdegrundsätzen (§ 28 \n\nAbs. 2 StPO) zu prüfen; vielmehr muss das Revisionsgericht zunächst dar-\n\nüber entscheiden, ob die Grenzen der Vorschrift des § 26a StPO, die den \n\ngesetzlichen Richter gewährleistet, eingehalten wurden (vgl. BVerfG aaO). \n\nJedenfalls bei einer willkürlichen oder die Verfassungsgarantie des Art. 101 \n\nAbs. 1 Satz 2 GG erheblich missachtenden Überschreitung des durch \n\n§ 26a StPO abgesteckten Rahmens hat das Revisionsgericht – eine ord-\n\nnungsgemäße Rüge des Verfahrensfehlers gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO \n\nvorausgesetzt – das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das \n\nTatgericht zurückzuverweisen (vgl. BVerfG aaO). \n\ncc) Willkür in diesem Sinne liegt vor, wenn die Entscheidung des Ge-\n\nrichts auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des \n\nGesetzesrechts beruht und daher in der Sache offensichtlich unhaltbar ist. \n\nEbenso zu behandeln ist der Fall, dass das Gericht bei der Rechtsanwen-\n\ndung Bedeutung und Tragweite des von der Verfassung garantierten Rechts \n\nauf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) grundlegend ver-\n\nkennt. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur anhand der jeweiligen Umstände \n\ndes Einzelfalls beurteilt werden. \n\ndd) Für die Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO hat dies insbe-\n\nsondere folgende Konsequenzen: \n\nGrundsätzlich ist die Gleichsetzung eines Ablehnungsgesuchs, dessen \n\nBegründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines \n\nAblehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, mit einem Ablehnungsgesuch ohne \n\nAngabe eines Ablehnungsgrundes (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO) – auch \n\naus verfassungsrechtlicher Sicht – unbedenklich (BVerfG aaO; BGH NStZ \n\n1999, 311). Entscheidend für die Abgrenzung zu „offensichtlich unbegründe-\n\nten“ Ablehnungsgesuchen, die von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht erfasst und \n\ndamit nach § 27 StPO zu behandeln sind (BGH StraFo 2004, 238; BGHR \n\nStPO § 26a Unzulässigkeit 9), ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch ohne \n\nnähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls \n\nzur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist \n\n(BVerfG aaO). Über diese bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abge-\n\nlehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung \n\nder Ablehnungsgründe im Rahmen von Entscheidungen nach § 26a Abs. 1 \n\nNr. 2 StPO zum „Richter in eigener Sache“ machen. Dabei muss die Ausle-\n\ngung des Ablehnungsgesuchs darauf ausgerichtet sein, es seinem Inhalt \n\nnach vollständig zu erfassen, um nicht im Gewande der Zulässigkeitsprüfung \n\nin eine Begründetheitsprüfung einzutreten (BVerfG aaO). \n\nBleiben bei der Abgrenzung Zweifel, ist einem Vorgehen nach \n\n§ 27 StPO der Vorzug zu geben. Dieses hat zudem den Vorteil, dass der \n\nabgelehnte Richter durch seine dienstliche Stellungnahme gemäß § 26 \n\nAbs. 3 StPO mögliche Missverständnisse aus dem Weg zu räumen vermag. \n\nDas Fehlen einer Stellungnahme beim Vorgehen gemäß § 26a StPO kann \n\nbereits nach bisheriger Rechtsprechung der Revision nach § 338 Nr. 3 StPO \n\nzum Erfolg verhelfen, wenn es deshalb an einer Grundlage für die sachliche \n\nÜberprüfung des Ablehnungsgesuchs mangelte (vgl. BGHSt 23, 200, 202 f.) \n\noder das im Befangenheitsgesuch enthaltene tatsächliche Vorbringen der \n\nRevisionsentscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen war (BGHR StPO \n\n§ 338 Nr. 3 Revisibilität 1; BGH NStZ 2005, 218, 219). \n\nee) Nach diesen Kriterien unbedenklich ist die Zurückweisung eines Ab-\n\nlehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO, das lediglich \n\ndamit begründet wird, der Richter sei an einer Vorentscheidung zu Lasten \n\ndes Angeklagten – etwa Eröffnungsbeschluss, Haftentscheidungen, Zurück-\n\nweisungen vorangegangener Ablehnungsgesuche, den Umfang der Beweis-\n\naufnahme bestimmende Beschlüsse, Urteil über dieselbe Tat gegen einen \n\ndaran Beteiligten in einem abgetrennten Verfahren – beteiligt gewesen. Da \n\neine solche Beteiligung an Vorentscheidungen im nämlichen und in anderen \n\ndamit zusammenhängenden Verfahren von Strafprozessordnung und Ge-\n\nrichtsverfassungsrecht ausdrücklich vorgesehen und vorausgesetzt wird, \n\nkann die Vorbefassung als solche – abgesehen von den in § 22 Nr. 4 und \n\nNr. 5, § 23 und § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Ausschließungstatbe-\n\nständen – die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (vgl. BGHR StPO \n\n§ 338 Nr. 3 Strafkammer 1, insoweit in BGHSt 43, 96 nicht abgedruckt). Auch \n\n(vermeintliche) Rechtsfehler bei der Vorentscheidung können für sich ge-\n\nnommen eine Ablehnung nicht ohne weiteres rechtfertigen (BGH NStZ 1999, \n\n311). Unzulässig wäre auch der Versuch, einen Streit über das Ergebnis der \n\nbisherigen Beweisaufnahme zum Gegenstand des Ablehnungsverfahrens zu \n\nmachen, weil der Ort, um den entscheidungserheblichen \n\nInhalt der \n\nBeweisaufnahme festzustellen, das Urteil ist (vgl. BGHR StPO § 26a \n\nUnzulässigkeit 10 m.w.N.). Wird das Ablehnungsgesuch allein auf solche \n\nUmstände der Vorbefassung gestützt, kann es ohne inhaltliche Prüfung als \n\nunzulässig nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO verworfen werden, weil eine solche \n\nBegründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines \n\nAblehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist und dies dem Fehlen einer \n\nBegründung gleichsteht (BGH aaO). \n\nAnders verhält es sich allerdings beim Hinzutreten besonderer Umstän-\n\nde, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit \n\nnotwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen sowie die übrigen genann-\n\nten Aspekte hinausgehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in \n\nfrüheren Urteilen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete \n\nWerturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten (BGHR StPO \n\n§ 338 Nr. 3 Strafkammer 1, insoweit in BGHSt 43, 96 nicht abgedruckt) oder \n\nwenn ein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise \n\nzum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (vgl. BGH StV 2002, 116; NStZ \n\n2005, 218). \n\nAllerdings darf auch hinsichtlich der hinzutretenden besonderen Um-\n\nstände die Besorgnis der Befangenheit nur aus Tatsachen, nicht aus bloßen \n\nVermutungen des Antragstellers abgeleitet werden (vgl. BGH NStZ 1998, \n\n422, 424; StV 1996, 355); insbesondere haltlose Behauptungen ohne tat-\n\nsächliche Grundlage können deshalb ein im übrigen allein auf Vorbefassung \n\ngestütztes Ablehnungsgesuch nicht zulässig begründen (vgl. BGHR StPO \n\n§ 26a Unzulässigkeit 2). Unabhängig hiervon bleibt dem Tatrichter in jedem \n\nFall die Möglichkeit unbenommen, die Verwerfung des Befangenheitsge-\n\nsuchs \n\nauf \n\n§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO zu stützen, wenn mit haltloser Begründung versucht \n\nwird, das Institut der Richterablehnung als Druckmittel zur Durchsetzung ge-\n\nnehmer oder Verhinderung unangenehmer Entscheidungen zu missbrau-\n\nchen; gerade die völlige Abwegigkeit der Ablehnungsgründe kann die Sach-\n\nfremdheit des angebrachten Gesuchs im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO \n\ndeutlich machen (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 7). \n\nFür die Frage, ob auf Vorbefassung gestützte Ablehnungsanträge nach \n\n§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen werden können oder nach \n\n§ 27 StPO zu behandeln sind, kommt es damit entscheidend darauf an, ob \n\nder Antragsteller neben der Vorbefassung und den damit notwendig einher-\n\ngehenden inhaltlichen Aussagen besondere Umstände konkret vorträgt und \n\nglaubhaft macht (vgl. hierzu BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2; BGH NStZ \n\n1999, 311), die eine inhaltliche Prüfung erfordern und den abgelehnten Rich-\n\nter bei einer Beteiligung an der Entscheidung nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO \n\ndeshalb zum „Richter in eigener Sache“ machen würden. \n\nb) Den genannten Anforderungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird \n\ndie von der Revision gerügte Verwerfung des Befangenheitsgesuchs als un-\n\nzulässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht gerecht. \n\nDas Ablehnungsgesuch hat gerade solche zur Vorbefassung hinzutre-\n\ntenden besonderen Umstände vorgetragen, die eine inhaltliche Prüfung er-\n\nforderten. Die im vorangegangenen Verfahren unter maßgeblicher Mitwir-\n\nkung des abgelehnten Richters getroffenen Festlegungen zum Tatbeitrag \n\ndes Revisionsführers waren vom dortigen Verfahrensstoff nicht zweifelsfrei \n\nunbedingt erfordert (vgl. hierzu BGHR StPO § 338 Nr. 3 Strafkammer 1, in-\n\nsoweit in BGHSt 43, 96 nicht abgedruckt). Zudem ging es in beiden Verfah-\n\nren entscheidend um die Frage der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungs-\n\nzeugin. Beide Aspekte zusammen hätten eine inhaltliche Prüfung erfordert, \n\nob diese Umstände ausnahmsweise geeignet sind, eine Besorgnis der Be-\n\nfangenheit wegen Vorbefassung zu begründen. Statt in einer dienstlichen \n\nStellungnahme nach § 26 Abs. 3 StPO seine trotz der konkreten Vorbefas-\n\nsung verbliebene Offenheit für die Beurteilung der Schuldfrage in Bezug auf \n\nden Angeklagten herauszustellen und danach die Entscheidung über die \n\nFrage berechtigter Bedenken an seiner erforderlichen Unvoreingenommen-\n\nheit nach § 27 StPO von anderen Richtern entscheiden zu lassen, hat sich \n\nder abgelehnte Richter mit dem Vorgehen nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO un-\n\nter eigener Beteiligung zum „Richter in eigener Sache“ gemacht; damit sind \n\nim Verwerfungsbeschluss die Anforderungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG \n\ngrundlegend verkannt worden. \n\nc) Bei derartigen Verfassungsverstößen im Ablehnungsverfahren ob-\n\nliegt es dem Revisionsgericht, diese durch Aufhebung der angegriffenen Ent-\n\nscheidungen zu beheben. Nach der Systematik des Revisionsrechts ist eine \n\nsolche Aufhebung und Zurückverweisung jedoch nicht isoliert in der Weise \n\nmöglich, dass lediglich erneut über das Ablehnungsgesuch in der Besetzung \n\ndes § 27 StPO entschieden werden könnte (missverständlich daher BVerfG \n\naaO unter IV. 3. c am Ende). Vielmehr muss in Fällen, in denen der Ange-\n\nklagte im Rahmen einer willkürlichen Verwerfung des Ablehnungsgesuchs \n\nnach § 26a StPO seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde, der Anwen-\n\ndungsbereich des § 338 Nr. 3 StPO mit der Folge der Urteilsaufhebung auch \n\ndann eröffnet sein, wenn die Ablehnung womöglich sachlich nicht begründet \n\ngewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 338 Rdn. 28). \n\nd) Einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG bedarf es nicht. Die \n\nbisherigen entgegenstehenden Entscheidungen der übrigen Senate des \n\nBundesgerichtshofs sind mit der genannten Entscheidung der 3. Kammer \n\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts überholt (vgl. Hannich \n\nin KK 5. Aufl. § 132 GVG Rdn. 8; vgl. auch BGHSt 44, 171, 173 zu \n\n§ 121 GVG). Nach § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG steht die Kammerentschei-\n\ndung der Entscheidung eines Senats des Bundesverfassungsgerichts gleich; \n\nihr kommt damit auch die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG zu (vgl. \n\nBVerfG \n\n[Kammer] NJW 1991, 2821; Graßhof \n\nin Maunz/Schmidt-\n\nBleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG § 93c Rdn. 34). Demnach ist die rechtliche \n\nGrundlage der früheren anders lautenden Entscheidungen in Fällen wie dem \n\nvorliegenden entfallen (vgl. BGHSt 46, 17, 20). \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/5-str-180-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":24},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148a","ref_norm":"148a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/5-str-180-05","retrieved":"2026-07-10 16:58:33.761539+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-10/5-str-180-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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