{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-08-10","aktenzeichen":"2 StR 219/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 219/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 24. Februar 2005 im Strafausspruch mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den \n\nSchuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Strafausspruch hält jedoch der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: \n\n\"Die strafschärfende Bewertung des Vorverhaltens des Angeklagten im \n\nRahmen der Beziehung zu seiner Ehefrau als Höhepunkt eines jahrelangen \n\nMartyriums (UA S. 12) findet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende \n\nStütze. Zwar darf nicht angeklagtes und nicht abgeurteiltes Vorverhalten straf-\n\nschärfend gewertet werden. Jedoch ist dies nur zulässig, wenn es so genau \n\nmitgeteilt wird, dass dem Revisionsgericht die erforderliche Nachprüfung er-\n\nmöglicht wird (Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rn. 40; OLG Köln NStZ \n\n2003, 421). Das Landgericht hat jedoch lediglich unspezifisch festgestellt, dass \n\nder Beschwerdeführer unter alkoholischer Beeinflussung seine Ehefrau mit un-\n\nberechtigter aggressiver Eifersucht verfolgt hat und sie vielfach Schläge ertra-\n\ngen hat (UA S. 4, 11). Konkrete Feststellungen, wann und wie oft es zu Tätlich-\n\nkeiten gekommen ist und welche Folgen sie hatten, fehlen dagegen. \n\nDie straferschwerend berücksichtigten generalpräventiven Erwägungen \n\nder Strafkammer halten rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Es fehlen \n\nbereits Ausführungen dahin, dass eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme \n\nsolcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt wor-\n\nden \n\nist und die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschafts-\n\nschutz besteht (BGHSt 6, 125, 127; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalpräventi-\n\non 2, 3, 4, 6 und 7). Gerade bei Taten in einer Konfliktlage, wie hier der Tren-\n\nnung der Geschädigten von dem Angeklagten, liegt der Gedanke der General-\n\nprävention eher fern (vgl. LK-Gribbohm StGB 11. Aufl. § 46 Rn. 32).\" \n\nDem kann sich der Senat nicht verschließen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/2-str-219-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-10/2-str-219-05","retrieved":"2026-07-10 16:57:00.048689+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-10/2-str-219-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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