{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-08-09","aktenzeichen":"3 StR 464/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 464/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Au-\n\ngust 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Wu. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Hannover vom 7. Mai 2004, soweit es ihn \n\nbetrifft, \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des sexuellen \n\nMissbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen schuldig \n\nist und \n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Wu. \n\nund die Revision des Angeklagten W. gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil werden verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer W. hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Wu. wegen Vergewaltigung \n\nin Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen \n\nunter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer anderen Verurteilung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten und den Angeklagten \n\nW. wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Falles der Kör-\n\nperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und acht Mona-\n\nten verurteilt. Tatopfer war jeweils die am 1. Februar 1986 geborene Tochter \n\nJ. des Angeklagten Wu. . \n\nGegen das Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt und mit \n\nder Verfahrens- und Sachrüge begründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten \n\nWu. hat teilweise, das des Angeklagten W. keinen Erfolg. \n\nA. Verfahrensrügen: \n\nEs kann offen bleiben, ob die Rügen zur Behandlung der Beweisanträ-\n\nge auf Vernehmung der Sachverständigen Prof. Dr. Kö. und Dr. K. \n\nbegründet sind, jedenfalls beruht das Urteil unter den gegebenen besonderen \n\nUmständen hierauf nicht. Die Jugendkammer ist zum Ergebnis gekommen, \n\ndass schon auf Grund des übrigen Beweisergebnisses \"kaum noch vernünftige \n\nZweifel\" an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten bestehen und \n\ndass das Gutachten der Sachverständigen U. dieses \"Ergebnis nur unter-\n\nstrichen habe\" (UA S. 48). \n\nDie als intelligente Realschülerin geschilderte Geschädigte war im Zeit-\n\npunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung über 17 Jahre alt. Nach dem \n\nvom Landgericht eingeholten Gutachten des psychiatrischen Sachverständi-\n\ngen Dr. D. haben sich keine Anhaltspunkte für eine schizophrene Psy-\n\nchose oder sonstige Bedenken gegen ihre Zeugentüchtigkeit ergeben. Die von \n\ndem Mädchen berichteten - vorübergehenden - Selbstverletzungshandlungen \n\nsprächen eher für die Folge eines Missbrauchsgeschehens im Sinne einer \n\nposttraumatischen Störung und nicht gegen ihre Zeugentüchtigkeit. Es ist \n\nschon fraglich, ob bei dieser Sachlage die Jugendkammer überhaupt verpflich-\n\ntet gewesen wäre, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten auf \n\ndie Hilfe eines aussagepsychologischen Sachverständigen zurückzugreifen. \n\nDie von ihr vorgenommene, ausführliche Beweiswürdigung weist jedenfalls \n\nkeinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat dargelegt, dass das von dem \n\nMädchen geschilderte Geschehen zahlreiche Realitätskennzeichen und zu-\n\ndem Besonderheiten aufweist, die eine falsche Aussage ausgeschlossen er-\n\nscheinen lassen. Ihre Angaben stimmen mit tatzeitnah verfassten E-mail- und \n\nSMS-Nachrichten überein und werden zum Randgeschehen, aber auch zu \n\nerlittenen Verletzungen von anderen Beweismitteln bestätigt. \n\nBei den genannten Besonderheiten der Beweissituation schließt der \n\nSenat auch aus, dass die Sachverständige U. zu unzutreffenden Ergebnis-\n\nsen gelangt ist, selbst wenn ihre methodische Vorgehensweise nicht immer \n\nden vom 1. Strafsenat in BGHSt 45, 164 genannten Maßstäben entsprochen \n\nhaben sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Überprüfung der auf \n\nRealkennzeichen und einen Erlebnishintergrund untersuchten Aussage an \n\nHand von Alternativhypothesen nicht alle denkbaren, sondern nur die im kon-\n\nkreten Fall nach dem Stand der Ermittlungen realistischen Erklärungsmöglich-\n\nkeiten berücksichtigt werden müssen (BGHSt 45, 164, 168). Den Einwänden \n\ngegen den von der Sachverständigen gewählten Aufbau des Gutachtens \n\nkommt ohnehin allenfalls geringes Gewicht zu (vgl. BGH NStZ 2001, 45). \n\nB. Sachrüge: \n\nI. Angeklagter Wu. : \n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten Wu. nicht nur wegen se-\n\nxuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, sondern auch wegen (tateinheit-\n\nlich begangener) Vergewaltigung seiner Tochter J. nach § 177 Abs. 1 \n\nNr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand und führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil das Ausnutzen \n\neiner schutzlosen Lage nicht belegt ist. \n\n1. Eine schutzlose Lage in diesem Sinne ergibt sich regelmäßig aus \n\nden äußeren Umständen, insbesondere der Einsamkeit des Tatortes und dem \n\nFehlen von Fluchtmöglichkeiten, kann aber ausnahmsweise auch aus Um-\n\nständen in der Person des Tatopfers, etwa der stark herabgesetzten Wider-\n\nstandsfähigkeit von geistig oder körperlich behinderten Menschen, hergeleitet \n\nwerden (BGH NStZ 2003, 533). \n\nZudem ist Voraussetzung, dass der Täter das Opfer unter Ausnutzung \n\nder schutzlosen Lage - deren Vorliegen unterstellt - zur Duldung oder Vor-\n\nnahme der sexuellen Handlung genötigt hat. Dazu ist erforderlich, dass die \n\nBeugung des Opferwillens gerade durch die schutzlose Lage gefördert wird, \n\ngung des Opferwillens gerade durch die schutzlose Lage gefördert wird, das \n\nOpfer muss von Widerstand absehen, weil es diesen aufgrund des Ausgelie-\n\nfertseins für sinnlos erachtet. \n\nFür die subjektive Tatseite müssen diese Umstände vom Vorsatz des \n\nTäters erfasst sein. \n\n2. Zu diesen Voraussetzungen enthält die rechtliche Würdigung des \n\nangefochtenen Urteils keine Ausführungen, sie ergeben sich auch nicht aus \n\ndem festgestellten Sachverhalt. \n\na) Die Taten ereigneten sich in der Familienwohnung bei Abwesenheit \n\nder Mutter der Geschädigten. Zu den näheren örtlichen Gegebenheiten teilt \n\ndas Urteil nichts mit. Eine schutzlose Lage ergibt sich aber noch nicht allein \n\ndaraus, dass sich der Täter mit dem Opfer allein in einer Wohnung befindet. \n\nVielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, wie die Einsamkeit der Woh-\n\nnung, das Fehlen von Fluchtmöglichkeiten infolge Versperrens der Türe u. ä. \n\n(vgl. BGH StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 7; Tröndle/Fischer, StGB 52. \n\nAufl. § 177 Rdn. 29). Solche Besonderheiten sind hier nicht festgestellt. \n\nb) Es ist hier auch nicht ausreichend belegt, dass der Angeklagte Wu. \n\n eine schutzlose Lage ausgenutzt hat und die Beugung des Opferwillens \n\ngerade durch diese gefördert worden ist. Zwar wird beim festgestellten Sach-\n\nverhalt ausgeführt, dass der Angeklagte Wu. die sexuellen Handlungen \n\n\"trotz des für ihn erkennbaren Widerwillens seiner Tochter\" vornahm, \"die aus \n\nResignation auf körperlichen Widerstand verzichtete, weil sie ihn für sinnlos \n\nerachtete\" (UA S. 9). Doch wird für diese pauschale Feststellung in der Be-\n\nweiswürdigung keine konkrete Tatsachengrundlage angeführt. So wird nicht \n\ndargelegt, ob und wie die Geschädigte einen Widerwillen zum Ausdruck ge-\n\nbracht hat und woran der Angeklagte dies hätte erkennen können. Ebenso \n\nfehlt es an einem Beleg, dass sich die Geschädigte gegen ihren Vater über-\n\nhaupt hätte wehren wollen und dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenhei-\n\nten des Tatortes unterlassen hat. Vielmehr spricht sowohl die Tatschilderung \n\nals auch die nachträgliche Reflektion der Geschädigten (\"im Kopf wehre ich \n\nmich, oder versuche es zumindest, aber es geht nicht\" - UA S. 21) eher dafür, \n\ndass sie sich lediglich der Autorität des Vaters nicht entgegenzustellen ver-\n\nmochte, was gerade von der Strafvorschrift des sexuellen Missbrauchs nach \n\n§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst wird, nicht aber eine Verurteilung wegen Ver-\n\ngewaltigung rechtfertigt. \n\nc) Im Übrigen wäre für die subjektive Tatseite die Feststellung nicht \n\nausreichend gewesen, dass die Beugung des Opferwillens durch die schutzlo-\n\nse Lage für den Täter nur \"erkennbar\" war; vielmehr hätte es der positiven \n\nFeststellung bedurft, dass er diesen Umstand tatsächlich erkannt und somit in \n\nseinen Vorsatz aufgenommen hatte. \n\n3. Diese Rechtsfehler führen zum Wegfall der tateinheitlichen Verurtei-\n\nlung wegen Vergewaltigung. Dabei kann der Senat nach Sachlage ausschlie-\n\nßen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellun-\n\ngen getroffen werden können, die das Ausnutzen einer schutzlosen Lage er-\n\ngeben könnten. Dagegen hat die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs \n\neiner Schutzbefohlenen in fünf Fällen Bestand. Insoweit hat die Nachprüfung \n\ndes Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. \n\nII. Angeklagter W. : \n\nDer Angeklagte W. hat auch mit der Sachrüge im Ergebnis keinen Er-\n\nfolg. \n\nDie Jugendkammer hat die Verurteilung wegen Vergewaltigung auch \n\nbei diesem Angeklagten - allerdings ohne nähere Darlegungen - auf das Aus-\n\nnutzen einer schutzlosen Lage nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gestützt, ledig-\n\nlich im Fall II. 1 hat sie zusätzlich die Tatbestandsalternative der Anwendung \n\nvon Gewalt nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht. Auf Grund des festgestellten \n\naggressiven und keinen Widerspruch duldenden Verhaltens gegenüber dem \n\n\"verängstigten und widerstandsunfähigen Mädchen\" (UA S. 8) kommt durch-\n\naus in Betracht, dass eine schutzlose Lage durch Umstände begründet wor-\n\nden ist, die in der Person des Opfers begründet sind (vgl. BGH NStZ 2003, \n\n533). Dabei kann offen bleiben, ob die bisherigen Feststellungen der Jugend-\n\nkammer den erhöhten Anforderungen für die Annahme einer solchen Konstel-\n\nlation entsprechen. Denn jedenfalls war auch in allen anderen als Vergewalti-\n\ngung abgeurteilten Fällen die Tatbestandsvariante der Anwendung von Gewalt \n\nnach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben. Im Fall II. 2 hat der Angeklagte W. \n\ndas 15-jährige Mädchen auf das Bett gestoßen, im Fall II. 3 hat er sie geohr-\n\nfeigt und ihr mit einer brennenden Zigarette Brandwunden beigefügt, um sie \n\ngefügig zu machen, im Fall II. 4 hat er sie mit einem Messer verletzt und im \n\nFall II. 5 gefesselt und zusätzlich mit einem Messer verletzt. \n\nDie Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO hindert nicht, den Schuldspruch in \n\nallen Fällen auf § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zu stützen, da ausgeschlos-\n\nsen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen den so begründeten Vor-\n\nwurf anders als geschehen hätte verteidigen können. Auch im Übrigen hat die \n\nNachprüfung des den Angeklagten W. betreffenden Schuld- und Strafaus-\n\nspruchs keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-09/3-str-464-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-09/3-str-464-04","retrieved":"2026-07-10 16:56:58.629970+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-09/3-str-464-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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