{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-08-09","aktenzeichen":"1 StR 99/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 99/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n9. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13. Dezember \n\n2004 werden verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem \n\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen \n\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Nebenkläger hat \n\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Tot-\n\nschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus rechtlichen Grün-\n\nden freigesprochen, weil die Tathandlung durch Notwehr gerechtfertigt sei. Die \n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers richten sich mit der \n\nSachbeschwerde gegen den Freispruch und beanstanden die Bewertung der \n\nVerteidigungshandlung als erforderlich. \n\nDie im Ergebnis auch vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen \n\nhaben keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge des Nebenklägers hinsichtlich der \n\nfehlenden Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses ist unzulässig nach \n\n§ 400 Abs. 1 StPO (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 305). \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\na) Am 20. Februar 2004 gegen Mitternacht suchten der Angeklagte und \n\nsein Freund T. eine Mc Donald's-Filiale in A. auf, um dort etwas \n\nzu essen. Aus Furcht vor tätlichen Angriffen bewaffneten sie sich zuvor. Der \n\nAngeklagte hatte zwei Bajonette mit einer Klingenlänge von je 24 cm in die Sei-\n\ntentaschen seiner Military-Hose gesteckt, während der Freund vier Wurfmesser \n\nam Gürtel an seiner Rückenseite trug. Als beide in dem Lokal ihre Mahlzeiten \n\nverzehrten, trafen zwei junge Männer ein, die Zeugen U. und K. . Sie \n\nnahmen ihr Essen an einem nicht weit entfernt stehenden Tisch ein. Zwischen \n\nden vier Personen, den alleinigen Gästen, gab es immer wieder Blickkontakt. \n\nAls der Angeklagte mit der flachen Hand eine Verpackung zusammenschlug, \n\nbezog U. dies auf sich, ging zum Tisch der beiden anderen und fragte wut-\n\nentbrannt, ob sie Stress suchten. Diese antworteten, dass sie in Ruhe essen \n\nwollten. U. entgegnete, man werde die Sache nachher draußen klären. U. \n\nund K. verließen das Lokal. Die beiden anderen aßen in Ruhe zu Ende \n\nund hofften, dass U. und K. sich entfernt hätten. Diese warteten jedoch \n\ndraußen. Als der Angeklagte und sein Freund sie beim Verlassen des Lokals \n\nerblickten, zückten sie ihre Messer und hielten sie in Abwehrhaltung vor sich, \n\num sich einer drohenden Schlägerei zu entziehen. U. , der nach wie vor auf \n\neine gewaltsame Auseinandersetzung aus war, forderte seine Kontrahenten \n\nwiederholt auf, die Messer wegzulegen. Diese erwiderten, dass sie sich wohl \n\n\"die Falschen\" ausgesucht hätten, sie sollten ihres Weges gehen, dann sei die \n\nSache vergessen. Erst als aus den Reihen der Bediensteten des Lokals das \n\nWort \"Polizei\" fiel, zogen U. und K. sich in Richtung Parkplatz zurück. \n\nDer Angeklagte und sein Freund steckten die Messer wieder ein und begaben \n\nsich auf den Weg zur Wohnung des Angeklagten. Für sie war der Vorfall erle-\n\ndigt. \n\nb) U. dagegen, der wegen Körperverletzungsdelikten mehrfach verur-\n\nteilt worden war und der zur Tatzeit wegen eines solchen Deliktes unter Be-\n\nwährung stand, wollte das Vorgefallene nicht auf sich sitzen lassen, sondern \n\neine tätliche Auseinandersetzung herbeiführen. Er verfolgte mit dem nur wi-\n\nderwillig ihn begleitenden K. die beiden Kontrahenten schnellen Schrittes - \n\nteils in leichtem Lauf -, um sie einzuholen. An einer ca. 150 m von Mc Donald's \n\nentfernt liegenden Total-Tankstelle erblickte er drei Bekannte, die Zeugen \n\nF. , Ko. und R. . Diesen erklärte er, dass eben zwei vorbeigegangen \n\nseien, die Messer hätten und mit denen er \"Stress habe\". Seinen Bekannten \n\nwar klar, dass U. eine Schlägerei beabsichtigte und sie waren bereit, ohne \n\nweitere Nachfrage ihm beizustehen. F. fand die Aussicht auf eine Schlä-\n\ngerei attraktiver als sofort zum Tanz zu gehen. Sie kamen überein, dass Ko. \n\nund R. zunächst das Fahrzeug betanken und dann den beiden Personen mit \n\ndem Fahrzeug den Weg abschneiden sollten. Ko. und R. waren auch be-\n\nreit, unterstützend zur Hilfe zu kommen. F. nahm sofort mit U. die Ver-\n\nfolgung auf. K. zog sich zurück, weil seine Hilfe nicht mehr erforderlich \n\nwar. \n\nF. wollte für den bevorstehenden Kampf Waffengleichheit herstel-\n\nlen. Als er im Hofbereich einer Firma Baumaterialien erblickte, ergriff er eine \n\nca. 1,60 m lange Holzlatte und U. eine deutlich kürzere Eisenstange. Mit die-\n\nsen Schlagwerkzeugen bewaffnet rannten sie ihren Kontrahenten hinterher. \n\nU. rief ihnen zu, sie sollten stehen bleiben und ihre Messer wegwerfen. Die-\n\nse drehten sich um, zogen ihre Messer heraus und hielten sie in Abwehrhal-\n\ntung vor sich, um deren Einsatz anzudrohen. Da U. nun eine weitere Person \n\nbei sich hatte und beide mit Schlagwerkzeugen bewaffnet auf sie zueilten, be-\n\nfürchteten sie für den Fall des Weglegens ihrer Waffen Schläge. U. hieb \n\nauch sofort mit einer Eisenstange mehrfach auf T. ein, wobei beide \n\nsich im Bereich des Gehweges befanden. Der Angeklagte bewegte sich vom \n\nGehweg weg auf die Straße und wurde von F. verfolgt. Zwischen ihnen \n\nund den beiden anderen Kämpfern befand sich ein abgestellter Lkw, so dass \n\nsie diese nicht mehr sehen konnten. Der Angeklagte stellte sich seinem Verfol-\n\nger. \n\nF. beabsichtigte, mit der Holzlatte dem Angeklagten die Bajonette aus \n\nden Händen zu schlagen. Er ging auf ihn los, schlug mit der Latte zu und traf \n\nihn am linken Oberschenkel. Dann glitt F. auf der nassen und rutschigen \n\nFahrbahn aus und fiel zu Boden, wobei ihm auch die Holzlatte entglitt. Als er \n\nsich wieder aufrichtete, um sich erneut zu bewaffnen und weiter auf den Ange-\n\nklagten einzudringen, stieß dieser zur Abwehr mit Wucht das Bajonett in den \n\nlinken oberen Brustbereich seines Angreifers. Der Angeklagte rechnete damit, \n\ndass er ihn tödlich verletzen konnte und nahm dies zur Unterbindung weiterer \n\nAngriffe in Kauf. Der mit heftiger Wucht geführte Stoß durchdrang das Revers \n\nund den darunter befindlichen Stoff einer dicken Winterjacke aus Lammfellimi-\n\ntat und führte zu einer rund 10 cm tiefen Stichverletzung unterhalb des Schlüs-\n\nselbeins parallel zur Thoraxwand. Dadurch wurden eine aus der Aorta kom-\n\nmende Arterie und die Lunge verletzt. \n\nNach Beibringung dieser konkret lebensgefährlichen Verletzung ließ der \n\nAngeklagte von seinem Angreifer ab. F. bewegte sich rückwärts in Rich-\n\ntung Gehweg. Ko. und R. waren mittlerweile mit dem Fahrzeug eingetrof-\n\nfen, nahmen U. und F. auf und brachten den nun schon deutlich blu-\n\ntenden F. ins Krankenhaus. In einer zweistündigen Notoperation konnte \n\ner außer Lebensgefahr gebracht werden. Als Verletzungsfolgen klagt er ledig-\n\nlich über gelegentliche Schmerzen an der Narbe und geringere Ausdauer bei \n\nkörperlicher Betätigung. \n\n2. Zu Recht geht der Tatrichter davon aus, dass die vom Angeklagten \n\ngewählte Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich \n\nwar. \n\na) Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger sind der Auffassung, \n\ndiese Bewertung des Landgerichts stütze sich auf widersprüchliche und lü-\n\nckenhafte Feststellungen zur Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit der \n\nvom Angreifer F. verwendeten Holzlatte und zur andauernden Notwehr-\n\nlage. Die Urteilsgründe ließen nicht erkennen, wie F. sich nach dem \n\nSturz hätte erneut bewaffnen können, wenn nicht festgestellt ist, wo die Latte \n\ngelegen habe. \n\nDie Urteilsfeststellungen weisen weder Widersprüche noch Lücken auf. \n\nBei der Beurteilung der Gefährlichkeit der gegnerischen Bewaffnung \n\nkommt es nicht auf den bisherigen Einsatz der Holzlatte in Richtung Hand des \n\nAngegriffenen zur Entwaffnung an - wie die Revisionsführer meinen - sondern \n\nauf einen möglichen Einsatz - z.B. nach Entwaffnung -. Die Einstufung der \n\nHolzlatte durch den Tatrichter als gefährliches Werkzeug, welches bei einem \n\nSchlag auf den ungeschützten Kopf eines Kontrahenten schwere bis hin zu \n\ntödliche Verletzungen herbeiführen kann (UA S. 17, 18), erfolgte zu Recht und \n\nohne Widersprüche. Eine sachlich-rechtliche Pflicht, eine zwar theoretisch \n\nmögliche, jedoch fern liegende Fallgestaltung zu erörtern, dass der Angreifer \n\nF. sich etwa mit einer morschen Latte bewaffnet haben könnte, besteht \n\nnicht (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - 1 StR 287/03). Es liegt vielmehr \n\nnahe, dass die vom Angreifer verwendete Holzlatte geeignet ist, die dargestell-\n\nten Verletzungen herbeizuführen. Eine Aufklärungsrüge hinsichtlich der Be-\n\nschaffenheit der Holzlatte ist nicht erhoben. \n\nDas Landgericht geht ohne Rechtsfehler von einer andauernden Not-\n\nwehrlage aus. Dabei verkennt es nicht, dass F. zum Zeitpunkt der Zufü-\n\ngung des Stiches die Holzlatte verloren hatte (UA S. 17). Einer Erörterung oder \n\nFeststellung, wo die Latte konkret gelegen hat, bedurfte es nicht. Der Angriff \n\ndauert so lange an, wie eine Wiederholung unmittelbar zu befürchten ist. Ent-\n\nscheidend sind die Absichten des Angreifers (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff \n\n5). Das Landgericht hat festgestellt, dass F. nach seinen eigenen Äuße-\n\nrungen den Angriff fortgesetzt hätte und der Angeklagte schon aus dem ge-\n\nsamten Geschehensablauf davon ausgehen musste, dass F. sich sofort \n\nwieder mit der Holzlatte bewaffnen und den Angriff fortsetzen werde. Das ge-\n\nnügt. \n\nb) Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger meinen, der Tatrichter \n\nhätte sich bei der Erörterung milderer Verteidigungsmittel damit auseinander-\n\nsetzen müssen, ob es nicht ausreichend gewesen wäre, wenn der Angeklagte \n\ndem Angreifer die Spitze seines Bajonettes auf den Körper aufgesetzt hätte. \n\nDer Generalbundesanwalt vermisst Erörterungen zum Einsatz der Stichwaffe \n\nals Schlagwerkzeug. Mit dem Griff des Bajonettes hätte der Angeklagte nach \n\nAuffassung des Generalbundesanwalts wuchtige Schläge zur Abwehr ausfüh-\n\nren können. \n\nAuch insoweit weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. \n\nOb die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforder-\n\nlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf \n\nsich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur \n\nHand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwar-\n\nten lässt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar \n\nkann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das \n\nletzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf \n\ndie Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, \n\nwenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit unge-\n\nwissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ \n\n2002, 140 m.w.N.). \n\nNach diesen Maßstäben durfte der Angeklagte sich mit einem wuchtigen \n\nMesserstich verteidigen. Das Aufsetzen einer oder beider Bajonettspitzen auf \n\nden Körper des sich wieder aufrichtenden - wenn auch zu diesem Zeitpunkt \n\nunbewaffneten - Angreifers hätte nach den getroffenen Feststellungen den An-\n\ngriff nicht zweifelsfrei endgültig beendet. Die Kampflage wird hier bestimmt \n\ndurch das Vortatgeschehen, die andauernde Intensität, mit der die tätliche \n\nAuseinandersetzung gesucht wurde, das Nebentatgeschehen - der Kampf zwi-\n\nschen U. und T. - und das mögliche jederzeitige Eintreffen von Ver-\n\nstärkung für F. . Dieser war ohne eigene Veranlassung dem streitsüchti-\n\ngen U. , der bereits bei Mc Donald's aus nichtigem, missdeutetem Anlass die \n\nSchlägerei gesucht hatte, zu Hilfe geeilt und beide waren mit Schlagwerkzeu-\n\ngen bewaffnet in den Kampf gegangen. Der Einsatz des Messers war dem An-\n\ngreifer durch Vorhalten angedroht worden, was ihn aber nicht vom Angriff ab-\n\nhielt. Das endgültige Ausscheiden des K. , des früheren Kampfgefährten \n\ndes U. , war dem Angeklagten zur Zeit der Verteidigungshandlung nicht be-\n\nkannt. Auch kannte er die Kampflage zwischen U. und T. nicht. Er \n\nwusste also nicht, ob er von U. weitere Bedrohung bzw. Verstärkung für \n\nF. befürchten musste. Bei dieser Bedrohungslage konnte er nicht erwar-\n\nten, dass ein Aufsetzen von Bajonettspitzen auf den Körper die Gefahr endgül-\n\ntig beseitigt hätte. Ein solches Aufsetzen wäre im Übrigen, wie der Tatrichter es \n\nfür einen gezielten Stich in andere Körperteile ausgeführt hat, auch aus tat-\n\nsächlichen Gründen nicht möglich gewesen. F. war dabei, sich wieder \n\naufzurichten, er und der Angeklagte befanden sich in einem bewegten Ge-\n\nschehensablauf und die Lichtverhältnisse bei Dunkelheit - Beleuchtung nur \n\ndurch Straßenlaternen - ermöglichten lediglich eine eingeschränkte Sicht. \n\nAuf den Einsatz der Stichwaffe als Schlagwerkzeug muss der Angeklag-\n\nte sich nicht verweisen lassen. \n\nBei mehreren Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Abwehrmittels hat \n\nder Verteidigende nur dann das für den Angreifer am wenigsten gefährliche zu \n\nwählen, wenn ihm Zeit zum Überlegen zur Verfügung steht und durch die weni-\n\nger gefährliche Abwehr dieselbe, oben beschriebene Wirkung erzielt wird \n\n(BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5). Beides trifft hier nicht zu. Das ei-\n\ngentliche Tatgeschehen spielte sich innerhalb weniger Sekunden ab (UA \n\nS. 12). Als F. ausrutschte, blieb dem Angeklagten keine Zeit, sich Ge-\n\ndanken über verschiedene Einsatzmöglichkeiten seiner Bajonette zu machen \n\nund diese - wie auch immer - als Schlagwerkzeuge zu ergreifen. Er musste an-\n\ngesichts der Bedrohungslage sofort reagieren. \n\nAus seiner und auch objektiver Sicht konnte er die Gefahrenlage durch \n\nwuchtige Schläge mit dem Griff eines Bajonettes auch nicht ohne Zweifel end-\n\ngültig beenden. Die Gesamtlänge des Bajonettes mit einer Klingenlänge von \n\n24 cm ist zwar nicht bekannt, aber bei einer Verwendung als Schlagwerkzeug \n\nauf den Körper des Angreifers wäre der Angeklagte in eine solche Nähe seines \n\nKontrahenten gelangt, dass dieser ihn mit Faustschlägen hätte attackieren kön-\n\nnen. \n\nMit möglichen anderen Einschränkungen des Notwehrrechts hat das \n\nLandgericht sich auseinandergesetzt (UA S. 18) und diese rechtsfehlerfrei ver-\n\nneint. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-09/1-str-99-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-09/1-str-99-05","retrieved":"2026-07-10 16:56:42.169036+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-08-09/1-str-99-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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