{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"III ZB 80/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 80/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der \n\nZivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 31. August 2004 - 53 \n\nS 150/04 - wird auf seine Kosten verworfen. \n\nBeschwerdewert: 1.334,47 € \n\nGründe: \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Jedoch hat die Rechtssache weder grundsätzliche \n\nBedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist ihm die Durchführung des \n\nBerufungsverfahrens im Ergebnis nicht unzulässig erschwert worden. \n\nZwar gereicht es ihm nicht zum Vorwurf eines Verschuldens, daß er sich \n\nbis zu seiner Erkrankung nicht um die Einlegung des Rechtsmittels gegen die \n\nerstinstanzliche Entscheidung gekümmert hat. Der Bürger ist berechtigt, die \n\nihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze aus-\n\nzuschöpfen (BVerfG, Kammerbeschluß vom 7. Mai 1991 - 2 BvR 215/90 - \n\n NJW 1991, 2076 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR \n\n320/03 - NJW 2005, 678, 679), so daß es ihm unbenommen bleiben muß, sich \n\nerst kurz vor Ablauf der Frist mit seinem Anwalt über die Einlegung eines \n\nRechtsmittels zu beraten. \n\nAllerdings ist die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, es sei nicht \n\ndargelegt, daß der Beklagte in der Folgezeit bis zum Ablauf der Berufungsfrist \n\naufgrund seiner Erkrankung gehindert gewesen sei, sich mit seinem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten über die Einlegung der Berufung zu verständigen, als tatrichter-\n\nliche Würdigung, die nur in den sich aus § 546 i.V.m § 576 Abs. 3 ZPO erge-\n\nbenden Grenzen überprüfbar ist, nicht zu beanstanden. \n\nEine Erkrankung rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, \n\nwenn die Partei infolge ihres Krankheitszustandes nicht in der Lage ist, den \n\nRat eines Rechtsanwalts einzuholen, unter Abwägung des Für und Wider eine \n\nsachgemäße Entscheidung zu treffen und den Rechtsanwalt hiervon zu unter-\n\nrichten (BGH, Beschlüsse vom 24. März 1994 - X ZB 24/93 - NJW-RR 1994, \n\n957; vom 11. Juli 1989 - XI ZB 2/89 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung \n\n4; und vom 23. Januar 1985 - IVb ZB 55/84 - VersR 1985, 393, 394). Dem Vor-\n\nbringen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß dies hier der Fall war. Er \n\nhat vorgetragen, infolge der am 1. Juni 2004 erfolgten Entfernung einer Zyste \n\nim Unterkiefer bis zum 14. Juni 2004 bettlägerig erkrankt gewesen zu sein. \n\nHieraus ergibt sich nicht, daß er nicht zu einer wenigstens telefonischen Ver-\n\nständigung mit seinem Anwalt in der Lage war. Der Beklagte hat nicht geltend \n\ngemacht, für längere Zeit am Sprechen gehindert oder infolge Schmerzen oder \n\nSchmerzmittelgebrauchs in seiner Denk- und Urteilsfähigkeit beeinträchtigt \n\ngewesen zu sein. Er hat auch nicht vorgetragen, daß es notwendig gewesen \n\nsei, seinen Rechtsanwalt, der bereits das erstinstanzliche Verfahren betreut \n\nhatte, persönlich zur Erörterung der Angelegenheit aufzusuchen, so daß eine \n\ntelefonische Absprache unzureichend gewesen wäre. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/iii-zb-80-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/iii-zb-80-04","retrieved":"2026-07-10 16:55:28.623128+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-28/iii-zb-80-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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