{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"III ZB 56/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 78 Abs. 1 Satz 2, BRAO § 53 Zur Frage, wann das Handeln eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts als amtlich bestellter Vertreter für einen postulationsfähigen Rechtsanwalt hinreichend deutlich erkennbar ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1998 - VII ZB 15/98 = NJW 1999, 365 = BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Vertreter, amtlicher 4).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 56/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 78 Abs. 1 Satz 2, BRAO § 53 \n\nZur Frage, wann das Handeln eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts \n\nals amtlich bestellter Vertreter für einen postulationsfähigen Rechtsanwalt \n\nhinreichend deutlich erkennbar ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluß vom \n\n22. Oktober 1998 - VII ZB 15/98 = NJW 1999, 365 = BGHR ZPO § 78 Abs. 1 \n\nVertreter, amtlicher 4). \n\nBGH, Beschluß vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 28. Juli \n\n2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n24. Januar 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem \n\nauch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens vorbehalten bleibt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie in M. wohnhafte Klägerin erhob, vertreten durch die dortige \n\nRechtsanwaltssozietät Dr. H. , E. und Kollegen, die aus den \n\nRechtsanwälten Dr. H. , E. , F. , \n\nD. , S. und Dr. S. bestand, vor dem Landgericht \n\nF. gegen die Beklagte, ein Telekommunikationsdienstleistungs-\n\nunternehmen, Klage auf Schadensersatz wegen Ausfalls einer Telefonleitung. \n\nSachbearbeitender Anwalt war Rechtsanwalt S. , der auch die Klage-\n\nschrift verfaßt und unterzeichnet hatte. Die Klage wurde durch Urteil des Land-\n\ngerichts F. vom 13. Juli 2004, der Klägerin zugestellt am \n\n18. August 2004, abgewiesen. Mit Schriftsatz der Anwaltssozietät Dr. H. , \n\nE. und Kollegen vom 24. August 2004, beim Berufungsgericht einge-\n\ngangen am 26. August 2004, legte die Klägerin Berufung ein. Die Berufungs-\n\nschrift war wiederum von Rechtsanwalt S. unterzeichnet, der nicht bei \n\neinem Oberlandesgericht zugelassen ist. Zumindest ein weiteres Mitglied der \n\nSozietät, Rechtsanwalt F. , besaß jedoch die Zulassung bei einem Oberlan-\n\ndesgericht; Rechtsanwalt S. war, wie die Klägerin vorträgt, zum allge-\n\nmeinen Vertreter von Rechtsanwalt F. bestellt worden. Nachdem die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist bis zum 25. Oktober 2004 verlängert worden war, be-\n\ngründete Rechtsanwalt S. die Berufung mit einem am 22. Oktober \n\n2004 eingegangenen Schriftsatz, der drucktechnisch ebenso gestaltet war wie \n\ndie Berufungsschrift selbst. \n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Beru-\n\nfung als unzulässig verworfen, da innerhalb der Berufungsfrist und der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist weder eine der gesetzlichen Form entsprechende Beru-\n\nfungsschrift noch eine dieser Form entsprechende Berufungsbegründungs-\n\nschrift bei Gericht eingegangen sei. Sowohl die Berufungsschrift (§ 519 ZPO) \n\nals auch die Berufungsbegründungsschrift (§ 520 ZPO) müsse von einem beim \n\nOberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 78 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO). Im vorliegenden Fall seien die Berufungsschrift und die Beru-\n\nfungsbegründungsschrift von dem bei keinem Oberlandesgericht zugelassenen \n\nRechtsanwalt S. unterzeichnet, und zwar jeweils ohne einen Zusatz \n\ndahingehend, daß dieser in Vertretung einer anderen Person (hier: des postu-\n\nlationsfähigen Rechtsanwalts F. ) gehandelt habe. \n\nHiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig. Zwar \n\nbindet die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch \n\ndas Berufungsgericht das Rechtsbeschwerdegericht nicht (BGH, Beschluß vom \n\n20. Februar 2003 - V ZB 59/02 = BGHR ZPO § 574 Abs. 1 Rechtsbeschwerde, \n\nstatthafte 1). Der Senat bejaht jedoch aufgrund eigener Sachprüfung den Zu-\n\nlassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndaß die Parteien sich vor den Oberlandesgerichten durch einen bei einem O-\n\nberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO). Die Berufung ist im vorliegenden Fall daher nur dann frist- \n\nund \n\nformgerecht eingelegt und begründet worden, wenn Rechtsanwalt \n\nS. den Einlegungs- und den Begründungsschriftsatz nicht im eigenen \n\nNamen, sondern als amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt F. unter-\n\nschrieben hat. Um darüber keinerlei Mißverständnisse aufkommen zu lassen, \n\nwäre es zwar zweckmäßig gewesen, wenn Rechtsanwalt S. sich in je-\n\nnen Schriftsätzen ausdrücklich als \"allgemeiner Vertreter\" oder \"amtlich bestell-\n\nter Vertreter\" bezeichnet hätte; notwendig für die Wirksamkeit der Prozeßhand-\n\nlung ist ein solcher Zusatz aber nicht (BGH, Beschluß vom 9. Februar 1993 \n\n- XI ZB 2/93 = BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Vertreter, amtlicher 2 m.zahlr.w.N.). Es \n\nreicht aus, wenn das Handeln als Vertreter sich aus den Umständen ergibt \n\n(BGH aaO). \n\nb) Diese Grundsätze verkennt vom rechtlichen Ansatz her auch das Be-\n\nrufungsgericht nicht. Entgegen der von dem Berufungsgericht weiter vertrete-\n\nnen Auffassung ist jedoch hier nach den Umständen davon auszugehen, daß \n\nRechtsanwalt S. nicht im eigenen Namen, sondern in seiner Eigen-\n\nschaft als amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt F. gehandelt hat. \n\naa) Sowohl die Berufungsschrift als auch die Berufungsbegründungs-\n\nschrift trugen die Briefköpfe der gesamten Anwaltssozietät. Die Verwendung \n\ndes Plurals (\"legen wir namens und in Vollmacht unserer Mandantin Berufung \n\nein\"; \"begründen wir namens der Klägerin und Berufungsklägerin die … Beru-\n\nfung\") läßt zwanglos die Deutung zu, daß nach außen hin diejenigen Mitglieder \n\nder Sozietät handeln wollten, die beim Berufungsgericht postulationsfähig wa-\n\nren. Daraus ergab sich weiter der Rückschluß, daß Rechtsanwalt S. \n\ninsoweit kraft der ihm zustehenden Vertretungsmacht für dasjenige Mitglied der \n\nSozietät handeln wollte, das rechtlich in der Lage war, aufgrund der ihm zuste-\n\nhenden Postulationsfähigkeit die betreffenden Prozeßhandlungen vor dem O-\n\nberlandesgericht wirksam vorzunehmen. Eine andere Deutung würde Rechts-\n\nanwalt S. den Willen zu einer eindeutig unzulässigen Prozeßhandlung \n\nunterstellen und damit gegen den Auslegungsgrundsatz verstoßen, daß im \n\nZweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung \n\nvernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH aaO; \n\nebenso BGH, Beschluß vom 3. Mai 1995 - XII ZB 53/95 = BGHR ZPO § 78 \n\nAbs. 1 Vertreter, amtlicher 3). \n\nbb) Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem Beschluß des VII. Zivil-\n\nsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1998 (VII ZB 15/98 = BGHR \n\nZPO § 78 Abs. 1 Vertreter, amtlicher 4 = NJW 1999, 365) entnehmen, auf den \n\nsich das Berufungsgericht vornehmlich stützt. Der dort in Rede stehende Be-\n\nschwerdeschriftsatz hatte den Briefkopf des (nicht postulationsfähigen) Rechts-\n\nanwalts enthalten, hatte diesen als Prozeßbevollmächtigten der dortigen Be-\n\nklagten bezeichnet und war auch von ihm unterschrieben worden. Im Gegen-\n\nsatz zu dem vorliegenden Fall war der tatsächlich postulationsfähige Anwalt \n\ndort weder in dem Schriftsatz selbst noch in sonstiger Weise in Erscheinung \n\ngetreten. Jene Fallkonstellation, bei der der VII. Zivilsenat ein rechtswirksames \n\nHandeln des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts als amtlich bestellter \n\nVertreter für einen postulationsfähigen Rechtsanwalt nicht für hinreichend deut-\n\nlich erkennbar erachtet hat, ist mithin mit der hier zu beurteilenden nicht ver-\n\ngleichbar. \n\nc) Der angefochtene Beschluß kann daher nicht bestehenbleiben. Die \n\nSache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Anzumerken ist noch, \n\ndaß die in der Verfügung des Berufungsgerichts vom 28. Dezember 2004 ge-\n\näußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist nicht durchgreifen. Die Fristverlängerung wäre auch dann \n\nwirksam, wenn der um sie nachsuchende Rechtsanwalt beim Berufungsgericht \n\nnicht postulationsfähig gewesen sein sollte (BGH, Beschluß vom 22. Oktober \n\n1997 - VIII ZB 32/97 = NJW 1998, 1155). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/iii-zb-56-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/iii-zb-56-05","retrieved":"2026-07-10 16:55:00.947227+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-28/iii-zb-56-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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