{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"I ZB 20/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Altmuster GeschmMG § 66 Abs. 1 Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters, das vor dem 1. Juli 1988 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist, weil der Urheber im Inland weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hatte, konnte - ebenso wie die Schutzdauer anderer zu dieser Zeit in den alten Bundesländern ange- meldeter Geschmacksmuster - höchstens 15 Jahre betragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 20/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Geschmacksmuster MR 29720/URA 778/88 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nAltmuster \n\nGeschmMG § 66 Abs. 1 \n\nDie Schutzdauer eines Geschmacksmusters, das vor dem 1. Juli 1988 bei dem \nDeutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist, weil der Urheber im \nInland weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hatte, konnte - ebenso \nwie die Schutzdauer anderer zu dieser Zeit in den alten Bundesländern ange-\nmeldeter Geschmacksmuster - höchstens 15 Jahre betragen. \n\nBGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - I ZB 20/05 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, \n\nProf. Dr. Bornkamm, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am \n\n28. Januar 2005 zugestellten Beschluß des 10. Senats (Juristi-\n\nschen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Ko-\n\nsten des Geschmacksmusterinhabers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Der in Spanien ansässige Geschmacksmusterinhaber, der im Inland \n\nweder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hat, meldete am 1. Juni 1988 \n\nvier Muster für Schreibgeräte in Form eines Pakets beim Deutschen Patentamt \n\n(nunmehr Deutsches Patent- und Markenamt, im folgenden: DPMA) an. Die \n\nSchutzdauer sollte 15 Jahre betragen. Das Geschmacksmuster wurde unter der \n\nNr. MR 29720/URA 778/88 in das Musterregister eingetragen. \n\nDer Geschmacksmusterinhaber hat am 26. Juni 2002 beim DPMA bean-\n\ntragt, die Schutzdauer des Geschmacksmusters auf 20 Jahre zu verlängern. Er \n\nhat zugleich eine Gebühr in Höhe von 180 €, am 24. Juli\n\n 2002 weitere 540 € \n\n(dreimal 180 €) eingezahlt. \n\nDas DPMA hat den Antrag, den es als Antrag auf Eintragung der Auf-\n\nrechterhaltung des Schutzes für das 16. bis 20. Schutzjahr ausgelegt hat, abge-\n\nlehnt. \n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Geschmacksmusterin-\n\nhabers zurückgewiesen. \n\nMit der (vom Bundespatentgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt der Geschmacksmusterinhaber seinen Antrag weiter. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung \n\nausgeführt: \n\nDie Gebührenzahlungen im Jahr 2002 hätten die Verlängerung der \n\nSchutzdauer des Geschmacksmusters nicht bewirken können, weil die Schutz-\n\nfrist im vorliegenden Altfall gemäß § 8 GeschmMG (in der bis zum 30.6.1988 \n\ngeltenden Fassung) auf höchstens 15 Jahre begrenzt sei. \n\nNach § 66 Abs. 1 GeschmMG in der ab dem 1. Juni 2004 geltenden Fas-\n\nsung (im folgenden: GeschmMG) seien auf Geschmacksmuster, die wie das \n\nvorliegende vor dem 1. Juli 1988 in der Bundesrepublik Deutschland angemel-\n\ndet worden seien, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwen-\n\nden. Das schließe die Fortgeltung des Übergangsrechts des Art. 5 GeschmM-\n\nÄndG ein, der auf Geschmacksmuster, die beim DPMA angemeldet worden \n\nseien, entsprechend anwendbar sei. Diese Vorschrift verweise auch auf § 8 \n\nGeschmMG (in der bis zum 30.6.1988 geltenden Fassung), der eine Schutzfrist \n\nvon höchstens 15 Jahren vorgesehen habe. \n\nDie Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \n\nvom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen \n\n(ABl. EG Nr. L 289 S. 28, im folgenden: Geschmacksmusterrichtlinie) stehe die-\n\nser Auslegung des Art. 5 GeschmMÄndG nicht entgegen, da sie auf Fälle der \n\nvorliegenden Art nicht anwendbar sei. Die Richtlinie gelte zwar nach ihrem Art. 2 \n\nAbs. 1 lit. a für die bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz \n\nder Mitgliedstaaten eingetragenen Rechte an Mustern. Das DPMA sei aber \n\nnach der Rechtslage, die vor dem 1. Juli 1988 bestanden habe, nicht Zentralbe-\n\nhörde im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie gewesen. Vor dem 1. Juli \n\n1988 seien Geschmacksmuster in der Bundesrepublik Deutschland grundsätz-\n\nlich dezentral bei den Amtsgerichten hinterlegt worden. Bei Anmeldern ohne \n\nNiederlassung oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sei das DPMA \n\nlediglich ersatzweise für die sonst zuständigen Amtsgerichte, nicht als Zentral-\n\nbehörde, zuständig gewesen. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\nDas Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, daß die Gebühren-\n\nzahlungen des Geschmacksmusterinhabers die Aufrechterhaltung der Schutz-\n\ndauer des Geschmacksmusters für das 16. bis 20. Schutzjahr nicht bewirken \n\nkonnten. \n\n1. Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters, das vor dem 1. Juli 1988 \n\nbei dem DPMA angemeldet worden ist, weil der Urheber im Inland weder eine \n\nNiederlassung noch einen Wohnsitz hatte, konnte - ebenso wie die Schutzdauer \n\nanderer zu dieser Zeit in den alten Bundesländern angemeldeten Geschmacks-\n\nmuster - gemäß § 66 Abs. 1 GeschmMG, Art. 5 GeschmMÄndG (Gesetz zur \n\nÄnderung des Geschmacksmustergesetzes vom 18.12.1986, BGBl. I S. 2501) \n\nund § 8 GeschmMG (in der bis zum 30.6.1988 geltenden Fassung) höchstens \n\n15 Jahre betragen (ebenso Begründung zu Art. 1 § 66 des Regierungsentwurfs \n\neines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts - Geschmacksmus-\n\nterreformgesetz, BT-Drucks. 15/1075, S. 62 f.; Eichmann \n\nin Eichmann/ \n\nvon Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., § 66 Rdn. 3). Die nach \n\n§ 9 GeschmMG (in dessen in der Zeit vom 1.7.1988 bis zum 31.5.2004 gelten-\n\nden Fassungen) bestehende Möglichkeit, die Schutzdauer \n\nfür ein Ge-\n\nschmacksmuster durch Zahlung einer Gebühr auf höchstens 20 Jahre zu ver-\n\nlängern, war in diesen Altfällen nicht gegeben. \n\n2. Das Bundespatentgericht hat zutreffend ausgeführt, daß für das verfah-\n\nrensgegenständliche Geschmacksmuster gemäß § 66 Abs. 1 GeschmMG wei-\n\nterhin die Vorschrift des Art. 5 GeschmMÄndG anwendbar ist. \n\na) Nach § 66 Abs. 1 GeschmMG finden auf Geschmacksmuster, die vor \n\ndem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetz-\n\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, \n\nzuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), \n\nangemeldet worden sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften \n\nweiterhin Anwendung; die Vorschrift des § 60 Abs. 2 GeschmMG gilt somit für \n\nFälle der vorliegenden Art nicht. Gemäß § 66 Abs. 1 GeschmMG sollte es, wie \n\ninsbesondere die Bezugnahme auf die Gesetzesänderung im Jahre 2002 ver-\n\ndeutlicht, für Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988 in der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland angemeldet worden sind, bei dem Rechtszustand verbleiben, \n\nder vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März \n\n2004 bestanden hat. Das schließt die Weitergeltung der Übergangsregelung \n\ndes Art. 5 GeschmMÄndG ein. \n\nb) Die Vorschrift des Art. 5 GeschmMÄndG gilt, wie das Bundespatentge-\n\nricht zutreffend dargelegt hat, auch in Fällen der vorliegenden Art. \n\nNach ihrem Wortlaut bezieht sich diese Übergangsregelung allerdings nur \n\nauf Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988 bei den zuständigen Gerichten \n\nangemeldet worden sind, während das verfahrensgegenständliche Ge-\n\nschmacksmuster beim DPMA angemeldet worden ist, weil der Geschmacks-\n\nmusterinhaber im Inland weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hatte. \n\nSolche Altmuster wurden aber nur versehentlich nicht von Art. 5 \n\nGeschmMÄndG erfaßt. Diese unbeabsichtigte Lücke ist, wie der Senat in seiner \n\nEntscheidung \"Schutzdauerverlängerung\" (Beschl. v. 14.1.1993 - I ZB 4/91, \n\nGRUR 1993, 667, 668 f.) näher dargelegt hat, durch entsprechende Anwendung \n\nder Vorschrift zu schließen. Es ist nicht ersichtlich, daß der damalige Gesetzge-\n\nber die Inhaber von Altmustern, die in der Bundesrepublik Deutschland bei den \n\nzuständigen Gerichten angemeldet worden sind, schlechter behandeln wollte \n\nals solche, die ihre Muster mangels einer Niederlassung oder eines Wohnsitzes \n\nim Inland beim DPMA hatten hinterlegen müssen. \n\nGegen eine entsprechende Anwendung des Art. 5 GeschmMÄndG \n\nspricht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, daß nunmehr Altfälle \n\naus der Bundesrepublik Deutschland und Altfälle aus der ehemaligen DDR ge-\n\nmäß § 60 und § 66 GeschmMG hinsichtlich der Schutzdauer unterschiedlich \n\nbehandelt werden. Diese Unterscheidung ist sachlich begründet. In der ehema-\n\nligen DDR wurden Muster beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen zentral \n\nhinterlegt; es gab damit - anders als in der Bundesrepublik Deutschland vor dem \n\n1. Juli 1988 - eine zentrale Registrierung von Mustern bei einer dafür zuständi-\n\ngen Zentralbehörde. Auf Altfälle aus der ehemaligen DDR ist daher - anders als \n\nauf Altfälle aus der Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu nachstehend un-\n\nter 3.) - die Geschmacksmusterrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 lit. a anwend-\n\nbar. Die unterschiedlichen Regelungen in § 66 Abs. 1 GeschmMG und in \n\n§ 60 GeschmMG tragen diesen Unterschieden Rechnung. \n\nEine weitere, unter den Altfällen aus der Bundesrepublik Deutschland aus \n\nder Zeit vor dem 1. Juli 1988 vorgenommene Differenzierung nach inländischen \n\nGeschmacksmusterinhabern, die bei den Gerichten hinterlegt haben, und aus-\n\nländischen Geschmacksmusterinhabern, die bei dem DPMA hinterlegen muß-\n\nten, war dagegen vom Gesetzgeber des Geschmacksmusterreformgesetzes \n\nnicht gewollt (vgl. dazu die Begründung zu Art. 1 § 66 des Regierungsentwurfs \n\neines Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 62 f.). Das \n\nGesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 18. Dezember \n\n1986 hatte sich seinerzeit bewußt gegen die Möglichkeit entschieden, Altfälle \n\naus der Bundesrepublik Deutschland in die damalige Neuregelung einzubezie-\n\nhen und auch für sie einen Schutzzeitraum von 20 Jahren sowie eine zentrale \n\nVerwaltung beim DPMA zu eröffnen, weil der damit verbundene Verwaltungs- \n\nund Kostenaufwand unverhältnismäßig groß erschien (vgl. Begründung zu Art. 5 \n\ndes Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmus-\n\ntergesetzes, BT-Drucks. 10/5346, S. 25). Diese Gründe bestanden bei Erlaß \n\ndes Geschmacksmusterreformgesetzes fort. Für eine Besserstellung ausländi-\n\nscher Geschmacksmusterinhaber gab es auch bei Erlaß des Geschmacksmus-\n\nterreformgesetzes keinen Sachgrund. Der Umstand, daß ausländische Ge-\n\nschmacksmusterinhaber im Rahmen des früheren dezentralen Hinterlegungs-\n\nsystems bei Fehlen einer Niederlassung oder eines Wohnsitzes im Inland beim \n\nDPMA statt bei einem Gericht hinterlegen mußten, ergab sich lediglich aus der \n\nErsatzzuständigkeit des DPMA für diese Sonderfälle (vgl. dazu auch nachste-\n\nhend unter 3.). \n\n3. Die Geschmacksmusterrichtlinie steht einer Anwendung des Art. 5 \n\nGeschmMÄndG und einer Anwendung des § 66 Abs. 1 GeschmMG im vorlie-\n\ngenden Fall nicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil die Richtlinie, wie das \n\nBundespatentgericht zutreffend dargelegt hat, in Fällen der vorliegenden Art \n\nnicht anwendbar ist (vgl. Begründung zu Art. 1 § 66 des Regierungsentwurfs \n\neines Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 63). \n\nNach ihrem Art. 2 Abs. 1 lit. a gilt die Geschmacksmusterrichtlinie für die \n\nbei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten \n\neingetragenen Rechte an Mustern, nicht auch für dezentral eingetragene Ge-\n\nschmacksmuster. Die Geschmacksmusterrichtlinie hat den Zweck, den freien \n\nWarenverkehr innerhalb des Binnenmarkts zu fördern (vgl. Erwägungsgrund 1 \n\nder Richtlinie). Dem entspricht es, daß sie auf dezentral eingetragene Ge-\n\nschmacksmuster, deren Ermittlung der formgestaltenden Industrie kaum oder \n\nnur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, nicht anzuwenden ist. Eine Ver-\n\nlängerung der Schutzdauer, wie sie in der Geschmacksmusterrichtlinie vorge-\n\nschrieben ist, auch für dezentral eingetragene Geschmacksmuster würde unter \n\ndiesen Umständen den freien Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts nicht \n\nfördern, sondern behindern. \n\nEine Eintragung bei einer Zentralbehörde im Sinne der Geschmacksmus-\n\nterrichtlinie gibt es nicht für Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988 in der \n\nBundesrepublik Deutschland angemeldet worden sind. Die zentrale Hinterle-\n\ngung der Geschmacksmuster wurde in der Bundesrepublik Deutschland erst \n\ndurch das insoweit am 1. Juli 1988 in Kraft getretene Geschmacksmusterände-\n\nrungsgesetz vom 18. Dezember 1986 eingeführt. Die Rechtslage war zuvor \n\ndurch die dezentrale Hinterlegung der Geschmacksmuster und die dezentrale \n\nFührung der Musterregister gekennzeichnet. Gemäß § 9 Abs. 1 GeschmMG (in \n\nder bis zum 30.6.1988 geltenden Fassung) wurde das Musterregister von den \n\nmit der Führung der Handelsregister beauftragten Gerichtsbehörden geführt. \n\nEine Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz der eingetragenen Ge-\n\nschmacksmuster bestand nicht. Es gab lediglich eine Ersatzzuständigkeit für \n\nUrheber, die im Inland weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hatten. \n\nInsoweit war ursprünglich die Zuständigkeit des Handelsgerichts in Leipzig be-\n\ngründet. In Art. 4 § 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung auf \n\ndem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (BGBl. I \n\nS. 615, 619) wurde statt dessen bestimmt, daß in diesen Fällen \"bis auf weite-\n\nres“ das DPMA die mit der Führung dieses Musterregisters beauftragte Behörde \n\nsei. Das DPMA sollte danach nur anstelle des Handelsgerichts in Leipzig - und \n\nmit dessen beschränktem Aufgabenbereich - zuständig sein und das Register \n\nim Rahmen der dezentralen Organisation als eine unter zahlreichen zuständi-\n\ngen Behörden führen. Eine Regelung, die das DPMA später auch für Altfälle aus \n\nder Bundesrepublik Deutschland zu einer Zentralbehörde gemacht hätte, gibt es \n\nnicht. Dezentral eingetragene Geschmacksmuster fallen aber nicht in den durch \n\nArt. 2 Abs. 1 näher beschriebenen Anwendungsbereich der Geschmacksmus-\n\nterrichtlinie. \n\nDie Entscheidung dieser Rechtsfrage erfordert entgegen der Ansicht der \n\nRechtsbeschwerde kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG, da insoweit keine vernünfti-\n\ngen Zweifel an der Auslegung der Geschmacksmusterrichtlinie bestehen (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 30.9.2003 - Rs. 224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003, 3539, \n\n3544 Tz. 118 - Köbler). \n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Geschmacksmus-\n\nterinhabers zurückzuweisen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 GeschmMG, § 109 Abs. 1 \n\nSatz 2 PatG). \n\nUllmann \n\nv. 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