{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"3 StR 60/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 86 a Abs. 2 Satz 2 1. Zur Frage, wann ein verwendetes Kennzeichen einem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation nach Änderungen und/oder Zusät- zen zum Verwechseln ähnlich ist. 2. Die Verwendung eines Fantasiekennzeichens oder eines erheblich abge- wandelten Kennzeichens, das dem Originalkennzeichen nicht zum Ver- wechseln ähnlich ist, wird auch dann nicht von § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB erfasst, wenn es den Anschein erweckt, es handele sich um ein Kennzei- chen dieser Organisation. 3. Die Parole \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS\" ist weder der Originalparole der Hitlerjugend noch derjenigen der Waffen-SS zum Verwechseln ähnlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 60/05 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 2005, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten M. , \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDie Angeklagten werden freigesprochen. \n\n2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der \n\nAngeklagten fallen der Staatskasse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat, nachdem das Oberlandesgericht das Hauptverfah-\n\nren vor ihm eröffnet hatte (NJW 2003, 1200), die Angeklagten wegen Verwen-\n\ndens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Die An-\n\ngeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt. Die Rechtsmittel \n\nhaben mit der Sachrüge Erfolg. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie Angeklagten sind als Angehörige der \"K. Kameradschaft\" in \n\nder rechtsradikalen Szene aktiv. Die Angeklagten M. und E. betrei-\n\nben hierzu das \"Nationale Infotelefon K. \", bei dem sie Informationen auf \n\neinen Anrufbeantworter sprechen, die von Interessenten abgerufen werden \n\nkönnen. Nachdem bei einer Kundgebung von Rechtsextremen in L. die \n\nPolizei gegen das Skandieren der Parole \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS\" ein-\n\ngeschritten war, plante die rechtsextreme Szene eine Protestdemonstration. \n\nDie Angeklagten M. und E. riefen durch einen Text auf einem Anruf-\n\nbeantworter zur Teilnahme an der Demonstration auf. Der Text endete mit dem \n\nSatz: \"Also 'Ruhm und Ehre der Waffen-SS' und sichert Euch einen Platz im \n\nK. Bus.\" Weiterhin überließ der Angeklagte M. diesen Text, ein-\n\nschließlich der genannten Parole, dem Angeklagten S. , der ihn in eine \n\nallgemein zugängliche Internetseite einstellte. \n\nDas Landgericht hat die Ansicht vertreten, die Parole \"Ruhm und Ehre der \n\nWaffen-SS\" sei sowohl der Parole der Waffen-SS (\"Meine/unsere Ehre heißt \n\nTreue\") als auch derjenigen der Hitlerjugend (\"Blut und Ehre\") zum Verwech-\n\nseln ähnlich im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB: Sie erwecke bei einem \n\nunbefangenen, nur flüchtig prüfenden Hörer den Eindruck, es handele sich um \n\neine Parole der Waffen-SS, so dass sich dem Hörer inhaltlich der Sinngehalt \n\neines Symbols dieser verbotenen nationalsozialistischen Organisation vermitt-\n\nle. \n\nI. Die Verurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei der ver-\n\nwendeten Parole handelt es sich nicht um eine Parole einer ehemaligen natio-\n\nnalsozialistischen Organisation. Dies hat zur Folge, dass ein tatbestandsmäßi-\n\nges Handeln nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausscheidet. Sie ist auch nicht der \n\nParole einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation zum Verwech-\n\nseln ähnlich. Dementsprechend greift auch § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB nicht ein. \n\n1. \"Zum Verwechseln ähnlich\" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB \n\nist eine Parole - wie auch ein sonstiges Kennzeichen - dann, wenn ein gestei-\n\ngerter Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit gegeben ist. Erforderlich ist \n\neine objektiv vorhandene Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. \n\nEs muss nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prü-\n\nfenden Betrachters eine Verwechslung mit dem Original möglich sein. Dafür \n\ngenügt nicht, dass sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Ab-\n\nwandlung wieder finden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Betrachter, \n\nder das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt wird \n\n(BGH NStZ 2003, 31, 32). \n\n2. Nach diesen Maßstäben ist bei der Parole \"Ruhm und Ehre der Waf-\n\nfen-SS\" ein ausreichendes Maß an Ähnlichkeit mit den Parolen weder der Waf-\n\nfen-SS noch der Hitlerjugend gegeben (ebenso die h. M., Steinmetz NStZ \n\n2002, 118; ders. in MünchKomm § 86 a Rdn. 14; Fischer in Tröndle/Fischer, \n\nStGB 52. Aufl. § 86 a Rdn. 12; Paeffgen in NK-StGB § 86 a Rdn. 9; Ettemeyer/ \n\nBüttner, Die Polizei 2000, 164, 165; aA lediglich OLG Karlsruhe NJW 2003, \n\n1200). \n\na) Das ist offensichtlich, soweit die von den Angeklagten verwendete Pa-\n\nrole (\"Ruhm und Ehre der Waffen-SS\") mit derjenigen der Waffen-SS (\"Mei-\n\nne/unsere Ehre heißt Treue\") verglichen wird. Beide Losungen unterscheiden \n\nsich nach Form und Inhalt so deutlich, dass es an jeder Ähnlichkeit, die eine \n\nVerwechselungsgefahr begründen könnte, fehlt. Obgleich es daher auf die Ein-\n\nordnung der Waffen-SS als verfassungswidrige Organisation nicht ankommt, \n\ngibt die Revisionsbegründung dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass es sich \n\nbei ihr um eine Untergliederung der SS und damit um eine ehemalige national-\n\nsozialistische Organisation im Sinne von § 86 a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 \n\nStGB handelt, so dass sowohl die Verbreitung von Propagandamitteln, die \n\nnach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, ihre Bestrebungen fortzusetzen, als \n\nauch die Verwendung ihrer Kennzeichen strafbar ist. \n\nb) Die verwendete Losung ist aber auch nicht der Parole der Hitlerju-\n\ngend (\"Blut und Ehre\") zum Verwechseln ähnlich. \n\nMit ihr weist sie allerdings, entsprechend der Auffassung des Landge-\n\nrichts, bei isolierter Betrachtung der ersten drei Worte dieser Losung (\"Ruhm \n\nund Ehre\") - wegen des Wortklangs und der teilweisen Wortübereinstimmung - \n\neine gewisse Ähnlichkeit auf. Ob diese den Grad erreicht, dass eine Parole \n\n\"Ruhm und Ehre\" der Parole der Hitlerjugend \"Blut und Ehre\" zum Verwechseln \n\nähnlich und ihre Verwendung damit tatbestandsmäßig wäre, kann indes auf \n\nsich beruhen. Denn die Angeklagten haben diese Parole nicht verwandt. Bei \n\nder Prüfung, ob die von ihnen benutzte Parole derjenigen der Hitlerjugend in \n\nder von § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB geforderten Weise zum Verwechseln ähn-\n\nlich ist, muss jene unverändert und in ihrer Gesamtheit in den Blick genommen \n\nwerden. Ein auf einzelne Teile der Parole beschränkter Vergleich, der andere \n\nTeile aus der Betrachtung ausklammert, ist nicht zulässig. \n\nWird die Parole einer nationalsozialistischen Organisation - unverändert \n\noder nur geringfügig verändert - um einen Zusatz (hier \"der Waffen-SS\") erwei-\n\ntert, hängt die Frage, ob die neue Parole der ursprünglichen zum Verwechseln \n\nähnlich ist, von einem Gesamtvergleich ab. Dabei ist nach Form und Inhalt zu \n\nbeurteilen, ob in der neu entstandenen Parole ungeachtet der vorgenommenen \n\nErgänzungen und - gegebenenfalls - Änderungen letztlich die Originalparole \n\nhervorsticht und Aussage sowie Erscheinungsbild prägt. Ob dies der Fall ist \n\noder ob umgekehrt die Originalparole als Folge der Änderungen und Ergän-\n\nzungen in der neuen Parole ihre Bedeutung als eigenständige Aussage verliert \n\nund in den Hintergrund tritt, lässt sich nur für den Einzelfall entscheiden. Krite-\n\nrium kann etwa sein, wie markant das Originalkennzeichen einerseits und der \n\nZusatz andererseits sind, wie sehr das Originalkennzeichen durch den Zusatz \n\nin seinem äußeren Erscheinungsbild (bei Parolen auch im Rhythmus und \n\nKlang) und in seiner inhaltlichen Aussage verändert wird. Wesentlich für die \n\nBeurteilung von Ähnlichkeit und Verwechselungsgefahr kann auch sein, ob die \n\nParole spezifisch nationalsozialistisch war, ausschließlich von einer national-\n\nsozialistischen Organisation verwandt wurde oder auch sonst verbreitet war \n\noder ist. \n\nBei der gebotenen Betrachtung der von den Angeklagten verwendeten \n\nParole in ihrer Gesamtheit führt ein Vergleich mit der Parole der Hitlerjugend - \n\nungeachtet der Ähnlichkeit in den ersten drei Worten - nicht dazu, dass beide \n\nLosungen zum Verwechseln ähnlich sind. Durch die Veränderung des ersten \n\nBegriffs von \"Blut\" in \"Ruhm\" entsteht im ersten Teil der verwendeten Losung \n\nmit der Formel \"Ruhm und Ehre\" eine Aussage, die keine spezifische national-\n\nsozialistische Färbung aufweist und bereits vor dem Dritten Reich vielfach all-\n\ngemein zur Ehrung insbesondere von Soldaten verwendet worden ist (etwa \n\nEhre den Gefallenen, Ruhm den Helden u. ä.). \n\nZwar wird durch den Zusatz \"der Waffen-SS\" ein Bezug zu einer natio-\n\nnalsozialistischen Organisation, nämlich der Waffen-SS hergestellt. Dieser Be-\n\nzug verweist aber nicht auf die Hitlerjugend und vermag daher die Ähnlichkeit \n\nzu deren Parole nicht zu begründen. Im Gegenteil: Hier wird durch den Zusatz \n\ndie Originalparole nach Form und Inhalt so stark verändert, dass derjenige, der \n\ndie Parole der Hitlerjugend kennt und die von den Angeklagten verwendete \n\nParole optisch oder akustisch wahrnimmt, nicht den Eindruck gewinnen kann, \n\nes handele sich, wenn auch leicht abgewandelt, um die der Hitlerjugend. Schon \n\nin formeller Hinsicht sind die Unterschiede zu groß. Wesentlich kommt hinzu, \n\ndass der inhaltliche Aussagegehalt beider zu vergleichender Parolen deutliche \n\nUnterschiede aufweist. Die Losung der Hitlerjugend vermittelt das Treuebe-\n\nkenntnis eines Angehörigen dieser Organisation, in dem er sich mit seiner ge-\n\nsamten Person, mit seinem Blut und mit seiner Ehre, zu dieser Gruppierung \n\nbekennt und seine Zugehörigkeit zu ihr zum Ausdruck bringt. Demgegenüber \n\nist die verwendete Parole \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS\" als Aussage eines \n\nDritten zu verstehen, der dieser Organisation Ruhm und Ehre zuerkennen will. \n\n3. Das Landgericht hat zwar - insoweit letztlich übereinstimmend mit den \n\nDarlegungen unter 2. a) - nach dem äußeren Erscheinungsbild nur eine be-\n\ndingte und damit nicht ausreichende Ähnlichkeit der verwendeten Parole mit \n\nderjenigen der Waffen-SS festgestellt. Wenn es gleichwohl zum Ergebnis ge-\n\nlangt ist, sie sei ihr zum Verwechseln ähnlich, hat es ersichtlich einen anderen, \n\nrechtlich unzutreffenden Maßstab bei der Auslegung des Begriffs \"zum Ver-\n\nwechseln ähnlich\" in § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB angelegt. Denn zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt, dass dem flüchtig prüfenden Hörer oder Leser sich bei \n\nder Losung \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS\" der Eindruck aufdränge, es han-\n\ndele sich um eine Parole der Waffen-SS, wobei \"sich ihm inhaltlich der Sinnge-\n\nhalt eines Symbols dieser … nationalsozialistischen Organisation vermittelt\". \n\nDiese Formulierung entspricht einer in Teilen der Literatur vertretenen Ausle-\n\ngung dieser Vorschrift, wonach es nicht so sehr auf die - je nach der Art der \n\nWahrneh- \n\nmung - optische oder akustische Ähnlichkeit ankomme als vielmehr darauf, ob \n\nder Anschein eines Kennzeichens der jeweiligen Organisation erweckt und \n\ndessen Symbolgehalt vermittelt werde (so Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 86 a \n\nRdn. 2 a; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 86 a \n\nRdn. 4). \n\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie führt dazu, dass es \n\nder Existenz eines Originalkennzeichens nicht bedürfte, mit dem das verwen-\n\ndete ähnlich ist, und dass die Verwendung von Fantasiekennzeichen tatbe-\n\nstandsmäßig wäre, wenn diese den Anschein erwecken, als seien sie ein - tat-\n\nsächlich nie gebrauchtes - Kennzeichen der betreffenden Organisation (so in \n\nder Tat KG NStZ 2002, 148, 149). Diese Auslegung ist mit dem eindeutigen \n\nWortlaut des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB nicht vereinbar. Nach § 86 a Abs. 1 Nr. \n\n1 StGB i. V. mit § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist es verboten, Kennzeichen einer e-\n\nhemaligen Organisation zu verwenden. Damit sind nur Kennzeichen erfasst, \n\ndie diese Organisation selbst verwendet hat. Nach § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB \n\nstehen diesen Kennzeichen auch solche gleich, die \"ihnen\" zum Verwechseln \n\nähnlich sind. Damit ist klargestellt, dass eine Ähnlichkeit mit den von der Orga-\n\nnisation verwendeten Kennzeichen bestehen muss (so auch Steinmetz NStZ \n\n2002, 118 f.; ders. in MünchKomm § 86 a Rdn. 13). Die gegenteilige Auffas-\n\nsung wäre auch mit dem Charakter der Vorschrift als Organisationsdelikt nicht \n\nin Einklang zu bringen (Stegbauer JZ 2002, 1180). Denn die Vorschrift des § \n\n86 a StGB bezweckt den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung durch die \n\nAbwehr einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen (Laufhütte \n\nin LK, 11. Aufl. § 86 a Rdn. 1). \n\nDiese nach Wortlaut und Systematik zwingende Auslegung des § 86 a \n\nAbs. 2 Satz 2 StGB hat, wie nicht zu verkennen ist, allerdings zur Konsequenz, \n\ndass die Verwendung von nationalsozialistisch klingenden Parolen, die den \n\nAnschein der Zuordnung zu bestimmten NS-Organisationen vermitteln (und \n\nvermitteln sollen), die aber etwa als Fantasiekennzeichen frei erfunden oder \n\nvon einem Originalkennzeichen so stark abweichend sind, dass eine Verwech-\n\nselungsgefahr ausgeschlossen ist, unter diesem rechtlichen Aspekt straffrei \n\nbleibt. Eine Parole, die einer nationalsozialistischen Organisation ungeachtet \n\nder von ihr begangenen Gräueltaten \"Ruhm und Ehre\" zuspricht, wird zu Recht \n\nauf allgemeine Empörung stoßen und insbesondere die Angehörigen von Op-\n\nfern in ihren Gefühlen verletzen. Dies und das Empfinden von Strafbedürftigkeit \n\nkönnen es aber nicht rechtfertigen, bei der Auslegung des § 86 a Abs. 2 Satz 2 \n\nStGB die durch den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gesetzten Grenzen zu \n\nüberschreiten. Das für Strafgesetze verfassungsrechtlich garantierte Bestimmt-\n\nheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verbietet einem Richter, eine Strafvorschrift \n\nüber ihren eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut hinaus \n\nausdehnend anzuwenden (BVerfGE 64, 389, 393). Damit sind die Strafgerichte \n\ngehalten, den Gesetzgeber beim Wort zu nehmen; ihn zu korrigieren, ist ihnen \n\nverwehrt. Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr \n\nerfasst sind, zum Freispruch gelangen (BVerfGE 47, 109, 124). Es ist Sache \n\ndes Gesetzgebers zu entscheiden, ob solche NS-Propaganda, soweit dies mit \n\nBlick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit möglich ist, unter Strafandro-\n\nhung verboten werden soll oder ob die Auseinandersetzung mit dieser Ideolo-\n\ngie nicht besser mit politischen Mitteln zu führen ist. \n\n4. Im übrigen ist die Verwendung von Kennzeichen der hier in Rede ste-\n\nhenden Art, auch wenn sie nicht vom Tatbestand des § 86 a StGB erfasst wird, \n\nnicht notwendigerweise straflos. Sie kann im Einzelfall - unter Berücksichtigung \n\nder ihn prägenden Umstände - nach anderen Vorschriften strafbar sein. \n\na) Das gilt etwa für die Verwendung von Kennzeichen unter solchen \n\nUmständen, dass es sich nach der Gesamtaussage um Propagandamittel im \n\nSinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelt, die nach ihrem Inhalt gegen die \n\nfreiheitliche Grundordnung gerichtet und dazu bestimmt sind, Bestrebungen \n\neiner ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen (vgl. BGHR \n\nStGB § 86 Abs. 1 Nr. 4 NS-Parole 1 zu \"Rot-Front-Verrecke\"). Eine solche \n\nFallgestaltung war bei der Verwendung der Parole \"Ruhm und Ehre der Waf-\n\nfen-SS\" im Zusammenhang mit einer Kundgebung auf der Wewelsburg, einer \n\nKultstätte der SS und Waffen-SS, die auch als Konzentrationslager diente, ge-\n\ngeben. In diesem Fall war das Landgericht Dortmund zum Ergebnis gelangt, \n\ndass die Verwendung dieser Parole als solche allein noch nicht eine Strafbar-\n\nkeit nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu begründen vermag, dass aber unter den \n\nkonkreten Umständen, nämlich dem bewussten Bezug zur Wewelsburg und der \n\nEinstellung in eine Internetseite der \"Initiative der weißen Art\" ein unüberseh-\n\nbarer Zusammenhang mit den rassistischen Zielen der SS und auch der Waf-\n\nfen-SS hergestellt und deren Bestrebungen zur Erhaltung der \"arischen\" Rasse \n\nund Eliminierung anderer Bevölkerungsgruppen gefördert werden sollte (LG \n\nDortmund, Urt. vom 7. Januar 2003 - KLs 157 Js 348/02). Diese Auffassung hat \n\nder Senat durch Verwerfung der Angeklagtenrevision bestätigt (Beschl. vom \n\n15. Mai 2003 - 3 StR 154/03 [ohne Gründe gemäß § 349 Abs. 2 StGB]). \n\nb) Auch eine Strafbarkeit nach der durch Gesetz vom 24. März 2005 neu \n\ngeschaffenen Vorschrift der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- \n\nund Willkürherrschaft (§ 130 Abs. 4 StGB nF [BGBl I 969 f.]) kann für künftige \n\nFälle in Betracht kommen, wenn im Einzelfall nach den Umständen die weite-\n\nren Tatbestandsvoraussetzungen festgestellt werden können, wonach durch \n\ndie Verwendung der Parole die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlicht \n\nund dadurch der öffentliche Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden \n\nWeise gestört wurde. Damit erfasst dieser Straftatbestand nicht jede Verherrli-\n\nchung nationalsozialistischer Anschauungen, sondern nur solche Handlungen \n\nals tatbestandsmäßig, welche die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft kenn-\n\nzeichnenden Menschenrechtsverletzungen billigen, \n\nrechtfertigen oder \n\nverherrlichen und damit den Achtungsanspruch der Opfer angreifen (vgl. Begr. \n\ndes Gesetzentwurfs BTDrucks. 15/5051 S. 5). \n\nII. Der dargestellte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Der \n\nSenat hat nach § 354 Abs. 1 StPO in der Sache abschließend entschieden und \n\ndie Angeklagten freigesprochen, da der festgestellte Sachverhalt andere Straf-\n\ntatbestände nicht erfüllt und weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten \n\nsind. \n\nDie neue Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB nF hat zur Tatzeit noch nicht \n\ngegolten (§ 1 StGB), so dass offen bleiben kann, ob ihre Voraussetzungen er-\n\nfüllt gewesen wären. Für eine Verurteilung nach § 86 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 \n\nStGB fehlt es an solchen besonderen Umständen, wie sie der o. g. Entschei-\n\ndung des Landgerichts Dortmund vom 7. Januar 2003 zugrunde lagen. Für die \n\nAnwendung dieser Vorschrift reicht es nicht aus, dass ein Propagandamittel \n\nnach seinem Inhalt geeignet ist, allgemein für das nationalsozialistische Re-\n\ngime zu werben und seine Ideologie zu verherrlichen. Wie der Senat in BGHSt \n\n23, 64, 67 f. im Einzelnen dargelegt hat, wurde im Gesetzgebungsverfahren ein \n\nAlternativvorschlag, der auch solche lediglich verherrlichenden Propagandamit-\n\ntel in § 86 StGB erfassen wollte, verworfen. Nach der schließlich Gesetz ge-\n\nwordenen Fassung ist in § 86 Abs. 2 StGB ausdrücklich bestimmt, dass nur \n\nsolche Propagandamittel den Tatbestand erfüllen, deren Inhalt gegen die frei-\n\nheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverstän-\n\ndigung gerichtet sind. Damit muss das Propagandamittel eine \"aktiv kämpferi-\n\nsche, aggressive Tendenz\" gegen die freiheitliche Grundordnung aufweisen \n\nund auf die Fortsetzung der Bestrebungen der ehemaligen nationalsozialisti-\n\nschen Organisation gerichtet sein (BGHSt 23, 64, 72, 76; 29, 73, 78). Diese \n\nVoraussetzungen können hier der Verwendung der Parole durch die Angeklag-\n\nten nach den festgestellten Umständen nicht entnommen werden. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\n__________________ \n\nStGB § 86 a Abs. 2 Satz 2 \n\n1. Zur Frage, wann ein verwendetes Kennzeichen einem Originalkennzeichen \n\n einer verfassungswidrigen Organisation nach Änderungen und/oder Zusät- \n\n zen zum Verwechseln ähnlich ist. \n\n2. Die Verwendung eines Fantasiekennzeichens oder eines erheblich abge- \n\n wandelten Kennzeichens, das dem Originalkennzeichen nicht zum Ver- \n\n wechseln ähnlich ist, wird auch dann nicht von § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB \n\n erfasst, wenn es den Anschein erweckt, es handele sich um ein Kennzei-\n\nchen dieser Organisation. \n\n3. Die Parole \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS\" ist weder der Originalparole der \n\n Hitlerjugend noch derjenigen der Waffen-SS zum Verwechseln ähnlich. \n\nBGH, Urt. vom 28. Juli 2005 - 3 StR 60/05 - Landgericht Karlsruhe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/3-str-60-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/3-str-60-05","retrieved":"2026-07-10 16:52:12.639247+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-28/3-str-60-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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