{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"3 StR 368/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 368/02 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 2005, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 4. Juli 2002 im Strafausspruch dahin ge-\n\nändert, daß die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren wird um ein Drittel \n\nermäßigt. Die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen werden zu einem Drittel der \n\nStaatskasse auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte am 4. Juli 2002 wegen unerlaubter \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge in zehn Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nHiergegen richtet sich die am 5. Juli 2002 eingelegte Revision der Angeklag-\n\nten, mit der verfahrens- und sachlichrechtliche Beanstandungen erhoben wer-\n\nden. Sie hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar hat die Beschwerdeführerin unmit-\n\ntelbar nach der Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet, jedoch ist \n\ndieser Verzicht unwirksam, weil das Landgericht unzulässigerweise auf ihn hin-\n\ngewirkt und eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt hatte (vgl. hier-\n\nzu den in dieser Sache ergangenen Beschluß des Großen Senats für Strafsa-\n\nchen [NJW 2005, 1440]). \n\n2. Zum Schuldspruch zeigt die Überprüfung des Urteils aufgrund der \n\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der \n\nStrafausspruch kann indes angesichts der erheblichen Strafe, die gegen die \n\nzum Urteilszeitpunkt 65jährige, bislang unbestrafte Angeklagte verhängt wor-\n\nden ist, und der nachstehend aufgezeigten Mängel nicht bestehen bleiben. \n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte bereits gegenüber \n\nder Polizei durch freiwillige Offenbarung ihres Wissens wesentlich dazu beige-\n\ntragen hat, daß die Tat über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wer-\n\nden konnte. Damit hat es die Voraussetzungen bejaht, unter denen das Gericht \n\nnach § 31 Nr. 1 BtMG die Strafe nach seinem Ermessen mildern kann. In ei-\n\nnem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß sich der Tat-\n\nrichter der Wahlmöglichkeit bewußt ist, die § 31 BtMG eröffnet, nämlich entwe-\n\nder die Strafe dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen \n\nzu entnehmen, einen minder schweren Fall (hier: § 30 Abs. 2 BtMG) zu beja-\n\nhen oder die die Vorschrift des § 31 BtMG begründenden Umstände nur bei \n\nder eigentlichen Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 1996, 181 \n\nm. w. N.). Daran fehlt es hier. \n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht zudem in den Fällen II. 1 \n\nbis 9 den bedeutsamen Umstand außer Acht gelassen, daß die Taten der (mit \n\nerheblich geringerer Strafe bedrohten) Durchfuhr von Betäubungsmitteln \n\näußerst nahe kommen. \n\nNeben diesen Mängeln muß berücksichtigt werden, daß das Revisions-\n\nverfahren aus Gründen, die von der Angeklagten nicht zu vertreten waren, er-\n\nhebliche Zeit in Anspruch genommen hat. Nachdem die Angeklagte unmittelbar \n\nnach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hatte, war eine Ent-\n\nscheidung über die Wirksamkeit dieses Verzichts Voraussetzung dafür, daß \n\nihre Revision überhaupt zu einer sachlichen Überprüfung des Urteils führen \n\nkonnte. Aus Anlaß dieses und eines anderen, zeitnah eingegangenen Verfah-\n\nrens hat der Senat die zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs um-\n\nstrittene bzw. bislang nicht entschiedene Rechtsfrage nach der Wirksamkeit \n\neines Rechtsmittelverzichts im Zusammenhang mit verfahrensbeendenden Ab-\n\nsprachen dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Damit hat sich das \n\nVerfahren um etwa zweieinhalb Jahre verlängert. Dieser Umstand muß der An-\n\ngeklagten erheblich strafmildernd zugute kommen. \n\n3. Eine Aufhebung des Strafausspruchs unter Zurückverweisung an das \n\nLandgericht kommt angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit und des vor-\n\ngerückten Alters der Angeklagten nicht mehr in Betracht. Um die Verfahrens-\n\ndauer nicht weiter zu verlängern, erscheint es sachgerecht, daß der Senat die \n\nStrafe selbst angemessen herabsetzt. Die gesetzlichen Voraussetzungen \n\n(§ 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO) liegen vor. Der Generalbundesanwalt hat einen \n\nAntrag auf Herabsetzung der Strafe gestellt. Der Senat entscheidet aufgrund \n\neiner Hauptverhandlung durch Urteil. Diese Verfahrensweise ist durch § 349 \n\nAbs. 5 StPO vorgeschrieben, der - was der Senat bei seinen Beschlüssen vom \n\n22. Dezember 2004 (3 StR 403/04) und 20. April 2005 (3 StR 95/05) allerdings \n\nübersehen hat - auch für das Verfahren nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO gilt \n\n(vgl. Bericht RA BTDrucks. 15/3482 S. 22). Eine Anwesenheit des Beschwer-\n\ndeführers \n\nin der Hauptverhandlung \n\nist (entgegen Meyer-Goßner, StPO \n\n48. Aufl. § 354 Rdn. 29 - \"erscheint notwendig\") nicht erforderlich. Die ange-\n\nmessene Herabsetzung der Rechtsfolgen durch das Revisionsgericht kann ihre \n\nGrundlage allein in den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen ha-\n\nben. Eine Beweisaufnahme über etwaige neue, für die Strafzumessung be-\n\ndeutsame Umstände ist vor dem Revisionsgericht nicht möglich. Ob die Fest-\n\nstellungen des Urteils eine ausreichende Grundlage für die Herabsetzung der \n\nStrafe auf eine angemessene Höhe bieten oder ob es etwa in besonderem \n\nMaße auf den persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer ankommt und \n\ndeshalb eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ausscheidet, \n\nist eine Frage des Einzelfalls. Zum Vortrag von Umständen, die dem Verfahren \n\nnach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO entgegenstehen könnten, bedarf es der per-\n\nsönlichen Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht. \n\nUnter Zugrundelegung der Urteilsfeststellungen und nach Berücksichti-\n\ngung der vorerwähnten Strafzumessungsfehler sowie der erheblichen Verfah-\n\nrensdauer reduziert der Senat - entsprechend dem Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts - die Einzelstrafen jeweils von drei Jahren auf zwei Jahre und \n\nsechs Monate bzw. von vier Jahren auf drei Jahre und sechs Monate und bildet \n\neine neue Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. \n\n4. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Verfahrens be-\n\nruht auf § 473 Abs. 4 StPO. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/3-str-368-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-28/3-str-368-02","retrieved":"2026-07-10 16:51:41.913974+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-28/3-str-368-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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