{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-07-27","aktenzeichen":"5 StR 201/05","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 201/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 27. Juli 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revisi-\n\non gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Febru-\n\nar 2005 werden verworfen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen \n\nDiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Seine hiergegen rechtzeitig eingelegte Revision hat das Landgericht \n\ndurch Beschluß vom 31. März 2005 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzuläs-\n\nsig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle \n\nnoch sein Verteidiger die Revision begründet haben. Hiergegen hat der An-\n\ngeklagte mit Schreiben vom 11. April 2005 „Beschwerde“ erhoben, die als \n\nAntrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen ist (§ 300 StPO). \n\nDer Antrag ist zwar zulässig aber unbegründet. Der Generalbundes-\n\nanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: \n\n„Das Landgericht hat das … Rechtsmittel des Angeklagten zu Recht \n\nals unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und \n\ndie Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist. Zwar \n\nkann der zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionseinlegung durch \n\ndie Beschränkung auf das Strafmaß der Umfang der Anfechtung entnommen \n\nwerden. Nicht erkennen läßt die Erklärung jedoch, ob das Urteil wegen Ver-\n\nletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung sachli-\n\nchen Rechts angefochten wird. Allein die erklärte Beschränkung auf das \n\nStrafmaß kann auch nicht als Erhebung der Sachrüge angesehen werden, \n\ndenn die den Inhalt der Sachrüge ausmachende – schlüssige – Behauptung, \n\ndaß auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch an-\n\ngewendet worden ist, ergibt sich daraus nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom \n\n6. Mai 1992 – 2 StR 21/92 – und vom 8. Mai 1996 – 3 StR 132/96 –; BGH \n\nNStZ-RR 1998, 18; BGH NStZ 2000, 388 jeweils m.w.N.).“ \n\nAuch soweit in dem Schreiben des Angeklagten ein Wiedereinset-\n\nzungsantrag zu sehen ist, kann es keinen Erfolg haben. Weder ist die ver-\n\nsäumte Revisionsbegründung nachgeholt worden, noch hat der Angeklagte \n\nglaubhaft gemacht, daß er ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der \n\nRevisionsbegründungsfrist gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). Insoweit hat \n\nder Angeklagte zwar vorgetragen, mit dem Pflichtverteidiger sei abgespro-\n\nchen gewesen, dieser solle die Revision begründen. Dies ist jedoch nicht \n\nglaubhaft. Denn der Verteidiger hat dem in seiner – dem Angeklagten zur \n\nKenntnis gebrachten – Stellungnahme vom 13. Juni 2005 plausibel wider-\n\nsprochen. Danach hätte sich der Angeklagte bei dem Verteidiger – der für \n\neine Revision keinerlei Erfolgsaussichten sah, was dem Angeklagten auch \n\nbekannt war – melden sollen, wenn dennoch die Revision durchgeführt wer-\n\nden sollte; dies sei nicht geschehen. Von der Revisionseinlegung durch den \n\nAngeklagten habe der Verteidiger erst durch den das Rechtsmittel verwer-\n\nfenden Beschluß des Landgerichts vom 31. März 2005 erfahren. Danach \n\nkann nicht davon ausgegangen werden, daß den Angeklagten, da er – nach \n\nUrteilsverkündung belehrt über die einmonatige Begründungsfrist – vor deren \n\nAblauf weder zu seinem Pflichtverteidiger Kontakt aufgenommen noch einen \n\nWahlverteidiger \n\nbeauftragt \n\nnoch \n\nsonst Vorkehrungen \n\nfür \n\neine \n\nRevisionsbegründung getroffen hat, kein Verschulden an der Versäumung \n\nder Revisionsbegründungsfrist trifft. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-27/5-str-201-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-27/5-str-201-05","retrieved":"2026-07-10 16:52:35.279264+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-27/5-str-201-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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