{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-07-26","aktenzeichen":"X ZB 37/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 37/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Patent 198 37 615 \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin \n\nMühlens und den Richter Dr. Kirchhoff \n\nam 26. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats (Tech-\n\nnischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n17. September 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführe-\n\nrin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n50.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 19. August 1994 \n\nunter Prioritätsinanspruchnahme angemeldeten deutschen Patents 198 37 615, \n\ndas eine Spritzgußvorrichtung betrifft. Der einzige Patentanspruch lautet wie \n\nfolgt: \n\n\"Spritzgußvorrichtung, welche aufweist: eine Festmetallform, wel-\nche über einen Festmetallformhalter an einer Festformplatte befes-\n\ntigt ist, eine bewegliche Metallform, welche über einen beweglichen \nMetallformhalter an einer beweglichen Formplatte befestigt ist, eine \nMetallform, welche in Verbindung mit der zuvor beschriebenen \nFestmetallform und beweglichen Metallform gebildet ist, ein Ver-\nsorgungsmittel, welches in die zuvor beschriebene Metallform \nSchmelzmaterial auswirft, sowie ein Druckmittel, welches das \nSchmelzmetall in der Metallform unter Druck setzt, dadurch ge-\nkennzeichnet, dass das oben beschriebene Druckmittel vollkom-\nmen im Inneren des Festmetallformhalters und vollkommen außer-\nhalb der Festformplatte angeordnet ist und damit von Seiten der \nFestmetallform aus in die Metallform Druck gegeben wird.\" \n\nDie Einsprechende hat mit ihrem Einspruch gegen das Patent geltend \n\ngemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig. Sie hat dazu auf \n\ndie deutsche Patentschrift 39 23 760 und die französische Patentschrift \n\n1 298 610 verwiesen. Das Bundespatentgericht, vor dem das Einspruchsver-\n\nfahren nach § 147 Abs. 3 PatG durchgeführt wurde, hat das Patent widerrufen. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerdeführerin \n\nmacht geltend, der angefochtene Beschluß verletze ihr rechtliches Gehör und \n\nsei nicht im Sinn des Gesetzes mit Gründen versehen. Sie beantragt, den an-\n\ngefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. \n\nII. Gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts, mit dem über den \n\nEinspruch entschieden wurde, findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 147 Abs. 3 \n\nSatz 5 PatG). Diese Regelung eröffnet die Rechtsbeschwerde allerdings nur \n\nbei Zulassung oder nach § 100 Abs. 3 PatG, wenn - wie hier - Gründe für die \n\nzulassungsfreie Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden. Die auch im üb-\n\nrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil mit ihr eine Verletzung der \n\nBestimmungen des § 100 Abs. 3 Nr. 3, 6 PatG gerügt wird. In der Sache bleibt \n\ndas Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die gerügten Mängel nicht vorliegen. \n\n1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Gegenstand des Patents \n\nstelle eine patentfähige Erfindung nicht dar, denn die deutsche Patentschrift \n\n39 23 760 zeige eine Verdichtervorrichtung, die die wesentlichen Merkmale des \n\nPatentanspruchs (des Patents) aufweise. Sie habe eine zweiteilige Metallform, \n\nbei der der eine Teil beweglich und der andere feststehend ausgebildet sei. \n\nDiese Teile beständen jeweils aus einer Formträgerplatte bzw. Unterlage und \n\neiner Formhälfte. Weiter weise die Verdichtervorrichtung ein Gießaggregat auf, \n\num das flüssige Metall in die Metallform einzubringen, eine Zylinder-Kolben-\n\nEinheit, um die in die Metallform eingebrachte Schmelze unter Druck zu setzen \n\nund einen Auswerfer, um das Gußteil aus der Form zu entfernen. Die Kolben-\n\nZylinder-Einheit befinde sich innerhalb der Formhälfte und vollkommen außer-\n\nhalb der Formträgerplatte. Die bekannte Vorrichtung unterscheide sich somit \n\nvom Gegenstand des Patentanspruchs lediglich dadurch, daß die Formhälften \n\neinstückig und nicht zweistückig, bestehend aus Metallformhalter und Metall-\n\nform, ausgebildet seien. Ein derartiger Unterschied könne jedoch eine erfinde-\n\nrische Tätigkeit nicht begründen. Dem hier einschlägigen Fachmann sei es ge-\n\nläufig, bei Druckgießmaschinen wegen der hohen thermischen Belastung der \n\nGießform die Formhälften auch zweiteilig auszubilden. Eine derartige Gestal-\n\ntung sei z.B. aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 14 985 entnehmbar. In \n\ndiesem Fall liege es auf der Hand, die Zylinder-Kolben-Einheit zum Verdichten \n\nder eingebrachten Metallschmelze in dem thermisch weniger belasteten Metall-\n\nformhalter anzuordnen. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, der angefoch-\n\ntene Beschluß sei im Sinn des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht mit Gründen ver-\n\nsehen. Dieser Verfahrensmangel liege auch vor, wenn sich die gegebene Be-\n\ngründung als inhaltslos darstelle. Die den Widerruf tragende Begründung be-\n\nschränke sich auf die nicht näher belegte Behauptung, eine bestimmte Anord-\n\nnung der Zylinder-Kolben-Einheit zum Verdichten der eingebrachten Metall-\n\nschmelze liege auf der Hand. Dies genüge dem Begründungszwang nicht, den \n\n§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG sichern solle. \n\nDie Rüge geht fehl. Sie läßt außer acht, daß das Bundespatentgericht \n\neine Begründung für seine Annahme in der Weise gegeben hat, daß es auf die \n\nthermisch geringere Belastung des Metallformhalters abgestellt und die Anord-\n\nnung der Zylinder-Kolben-Einheit in diesem Bereich daraus als nahegelegt an-\n\ngesehen hat. Dies ist eine verständliche Begründung; ob sie zutrifft, ist im Ver-\n\nfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen (st. \n\nRspr., zuletzt Sen.Urt. v. 29.07.2003 - X ZB 29/01, GRUR 2004, 79 - Paroxe-\n\ntin). \n\n3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, es müsse davon ausge-\n\ngangen werden, daß Vorbringen, mit dem sich das Gericht in seiner Entschei-\n\ndung nicht auseinandergesetzt habe, auch nicht zur Kenntnis genommen oder \n\nberücksichtigt worden sei. Sei dieses Vorbringen erheblich, müsse es auch in \n\nder Entscheidung behandelt werden. Im Streitfall habe das Bundespatentge-\n\nricht es als \"auf der Hand liegend\" angesehen, die Zylinder-Kolben-Einheit zum \n\nVerdichten der Metallschmelze in dem thermisch weniger belasteten Metall-\n\nformhalter anzuordnen. Dabei sei das Vorbringen der Patentinhaberin unbe-\n\nrücksichtigt gelassen worden, wonach bei der französischen Patentschrift \n\n1 298 610 gerade eine andere Anordnung gewählt worden sei. Wenn sich das \n\nBundespatentgericht - so die Rechtsbeschwerde - mit diesem Vorbringen be-\n\nfaßt hätte, wäre die Annahme, daß die Ausführung des Streitpatents \"auf der \n\nHand\" gelegen habe, nicht in Betracht gekommen. \n\nAuch dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben. Der Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör soll sicherstellen, daß das Gericht Parteivorbringen zur \n\nKenntnis nimmt und \n\nin Erwägung zieht \n\n(Sen.Beschl. v. 14.09.1999 \n\n- X ZB 23/98, GRUR 1999, 1300 - tragbarer Informationsträger, und öfter; BGH, \n\nBeschl. v. 03.07.2003 - I ZB 36/00, GRUR 2003, 901 - MAZ). Bei der Interpre-\n\ntation der Vorschrift sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten \n\nGrundsätze zu Inhalt und Ausbildung der verfassungsrechtlichen Gewährleis-\n\ntung des Anspruchs auf rechtliches Gehör heranzuziehen (vgl. Sen.Beschl. v. \n\n11.06.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur m.w.N.). Das Pa-\n\ntentgericht muß sich in den Entscheidungsgründen jedoch nicht mit jedem Vor-\n\nbringen ausdrücklich befassen; das Fehlen einer Auseinandersetzung erlaubt \n\nfür sich nicht den Schluß auf eine Nichtberücksichtigung, denn grundsätzlich ist \n\nvon einer Kenntnisnahme auszugehen (st. Rspr.; zuletzt Sen.Beschl. v. \n\n30.03.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 573 - Vertikallibelle). Daß diese vorlie-\n\ngend unterblieben sein könnte, zeigt das Rechtsmittel nicht auf; es ergibt sich \n\ninsbesondere nicht daraus, daß das Patentgericht die Lehre des Streitpatents \n\nals \"auf der Hand liegend\" angesehen hat. \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine \n\nmündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich angesehen (§ 107 \n\nAbs. 1 PatG). \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Kirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/x-zb-37-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/x-zb-37-03","retrieved":"2026-07-10 16:52:04.531481+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-26/x-zb-37-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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