{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-07-26","aktenzeichen":"X ZB 1/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 1/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Patent 42 38 853 \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Müh-\n\nlens und den Richter Dr. Kirchhoff \n\nam 26. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats \n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom 12. November 2003 wird auf Kosten der Rechtsbe-\n\nschwerdeführerin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n75.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 18. November \n\n1992 angemeldeten deutschen Patents 42 38 853, das einen \"Kondensator für \n\ndie Klimaanlage eines Fahrzeugs\" betrifft und neun Patentansprüche umfaßt. \n\nPatentanspruch 1 lautet wie folgt: \n\n\"Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges, der einen \n\nRohr-Rippenblock enthält, welcher beidseits mit Sammelrohren \n\nversehen ist, die mittels Trennwänden derart unterteilt sind, daß der \n\nRohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt für Kältemittel \n\nund einen unteren Unterkühlabschnitt für Kältemittel bildet, wobei \n\nneben einem der Sammelrohre und parallel dazu ein rohrförmiger \n\nSammler angeordnet ist, der mit diesem Sammelrohr in Verbindung \n\nsteht, dadurch gekennzeichnet, daß der Sammler (23) eine Strö-\n\nmungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Un-\n\nterkühlabschnitt bildet und über eine erste Verbindungsöffnung (24) \n\nmit dem Kondensatorabschnitt und über eine zweite Verbindungs-\n\nöffnung (25) mit dem Unterkühlabschnitt in Verbindung steht.\" \n\nWegen der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezo-\n\ngenen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen. \n\nDie Einsprechenden haben sich mit ihren Einsprüchen auf die Wider-\n\nrufsgründe gestützt, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig und ge-\n\nhe über die ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 \n\nPatG). Sie haben sich dazu u.a. auf die Veröffentlichung der europäischen Pa-\n\ntentanmeldung 0 480 330 und die US-Patentschriften 3 051 450, 4 972 683 und \n\n5 146 767 gestützt. Die Patentinhaberin hat das Patent u.a. mit verschiedenen \n\nHilfsanträgen verteidigt; sie hat außerdem die Teilung des Patents erklärt; die \n\nTeilanmeldung wurde unter der Nr. 42 45 046.2 geführt. Das Bundespatentge-\n\nricht, vor dem das Einspruchsverfahren auf Antrag der Patentinhaberin nach \n\n§ 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG weitergeführt wurde, hat das Patent widerrufen. Die \n\nRechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerdeführerin \n\nmacht geltend, der angefochtene Beschluß verletze das rechtliche Gehör der \n\nPatentinhaberin und sei nicht im Sinn des Gesetzes mit Gründen versehen. Sie \n\nbeantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Hilfsanträge 1 \n\nund 5 zurückgewiesen wurden, und die Sache insoweit zur anderweitigen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. \n\nII. Gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts, mit dem über den \n\nEinspruch entschieden wurde, findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 147 Abs. 3 \n\nSatz 5 PatG). Die Prüfung beschränkt sich, nachdem die Rechtsbeschwerde \n\nnicht zugelassen wurde, auf die geltend gemachten Gründe nach § 100 Abs. 3 \n\nPatG, die die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde rechtfertigen. In der Sache \n\nbleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die gerügten Mängel nicht vorliegen. \n\n1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Gegenstand des Pa-\n\ntents stelle weder in der erteilten Fassung noch in einer der mit den Hilfsanträ-\n\ngen verteidigten Fassungen eine patentfähige Erfindung dar. Der Gegenstand \n\ndes Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents beruhe nicht auf erfinderi-\n\nscher Tätigkeit. Aus der US-Patentschrift 5 146 767 sei ein Kondensator für \n\neine Klimaanlage eines Fahrzeugs mit einem beiderseits mit Sammelrohren \n\nversehenen Rohr-Rippenblock bekannt. Die Sammelrohre seien mittels Trenn-\n\nwänden derart unterteilt, daß der Block einen oberen Kondensierabschnitt und \n\neinen unteren Unterkühlabschnitt für das zu kondensierende Kältemittel bilde. \n\nZwischen den Kondensierabschnitt und den Unterkühlabschnitt sei strö-\n\nmungsmäßig ein Sammler geschaltet, dessen Einlaß mit dem Kondensierab-\n\nschnitt und dessen Auslaß mit dem Unterkühlabschnitt verbunden seien. Der \n\nSammler bilde die einzige Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierab-\n\nschnitt und dem Unterkühlabschnitt des Kondensators. Er könne rohrförmig \n\nausgebildet sein. Es dränge sich dem Fachmann, einem Diplomingenieur des \n\nMaschinenbaus mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Thermodynamik \n\nund mit Erfahrungen in der Auslegung und Konstruktion von Klimaanlagen, auf, \n\nden Sammler nahe am Kondensator anzuordnen, um die Verbindungsleitungen \n\nkurz zu halten. Auch der Kondensator der Veröffentlichung der europäischen \n\nPatentanmeldung 0 480 330 bilde einen oberen Kondensierabschnitt und einen \n\nunteren Unterkühlabschnitt. Der Sammler werde allerdings nicht vom gesamten \n\nKältemittelstrom durchströmt, sondern sei entweder als Sackrohr oder im Ne-\n\nbenschluß im unteren Bereich des Kondensators angeschlossen. Der Fach-\n\nmann erkenne ohne weiteres, daß eine besonders platzsparende und wirt-\n\nschaftliche Bauweise möglich sei, wenn der Sammler, wie aus der US-\n\nPatentschrift bekannt, strömungsmäßig zwischen den Kondensierabschnitt und \n\nden Unterkühlabschnitt des Kondensators geschaltet sei. Es liege auf der \n\nHand, dann die Verbindungen zwischen dem Kondensierabschnitt und dem \n\nSammler sowie zwischen dem Sammler und dem Unterkühlabschnitt nicht über \n\nLeitungen, sondern über Öffnungen in der Trennwand herzustellen. \n\nGegen diese Beurteilung des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fas-\n\nsung wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. \n\n2. a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält das zusätzliche Merk-\n\nmal, daß die Trennwände, die zur Unterteilung des Rohr-Rippenblocks zwi-\n\nschen dem oberen Kondensierabschnitt und dem unteren Unterkühlabschnitt \n\ndienen, auf gleicher Höhe in den Sammelrohren angeordnet sind, sowie die am \n\nEnde die Wirkungsangabe, daß sich abhängig vom Betriebszustand ein unter-\n\nschiedlicher Flüssigkeitsstand im Sammler ausbildet, der den Kondensations-\n\ndruck und damit die zugehörige Kondensationstemperatur so beeinflußt, daß \n\ndas durch die Verbindungsöffnung in den Sammler zuströmende Kältemittel in \n\nallen Betriebszuständen weitgehend ebenfalls flüssig gesättigt ist. \n\nb) Das Bundespatentgericht hat hierzu ausgeführt, die Anordnung der \n\nTrennwände sei bereits aus der US-Patentschrift 5 146 767 bekannt; sie erge-\n\nbe sich fast automatisch, wenn der gesamte Kältemittelstrom durch den Samm-\n\nler geleitet werden solle. Die angegebene Wirkung bedinge keine besondere \n\nAusbildung des Sammlers. Es entspreche der normalen Funktion solcher \n\nSammler, je nach Kältemittelmenge in der Klimaanlage und deren Betriebszu-\n\nstand einen unterschiedlichen Flüssigkeitsstand aufzuweisen und als Aus-\n\ngleichsbehälter für den Kältemittelkreislauf zu dienen. Durch eine ausreichende \n\nBefüllung des Kreislaufs mit Kältemittel könne ohne weiteres erreicht werden, \n\ndaß am Ende des Kondensierabschnitts das Kältemittel in allen Betriebszu-\n\nständen weitgehend flüssig gesättigt sei. In der US-Patentschrift 5 146 767 sei \n\nausgeführt, daß dem Unterkühlabschnitt des Kondensators flüssiges Kältemittel \n\nzur Unterkühlung zugeführt werden solle, um sicherzustellen, daß dem Expan-\n\nsionsventil der Klimaanlage zur Vermeidung von Ventilgeräuschen durchge-\n\nhend nur flüssiges Kühlmittel zugeführt werde. Diese Funktionsweise bedinge, \n\ndaß das Kältemittel beim Übertritt vom Kondensationsabschnitt zum Sammler \n\nweitgehend verflüssigt sein müsse, wie der Fachmann ohne weiteres erkenne. \n\nSomit ergebe sich auch die Lehre gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 \n\nfür den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. \n\nc) aa) Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit, die Patentinhaberin habe \n\nzur Bedeutung des letztgenannten Merkmals vorgetragen, wenn der Gasgehalt \n\ndes Kältemittels beim Übertritt in den Sammler steige, erhöhe sich die Gas-\n\nmenge im Sammler und dadurch sinke dessen Flüssigkeitsspiegel. Infolgedes-\n\nsen werde flüssiges Kältemittel in den Kondensierabschnitt zurückgedrückt. \n\nDadurch stiegen der Druck und die Temperatur im Kondensierabschnitt, wo-\n\ndurch die Kondensierleistung zunehme, so daß das in den Sammler übertre-\n\ntende Kältemittel wieder stärker gesättigt sei. Der Sammler bewirke somit ein \n\nautomatisches Gleichgewicht zwischen Kondensationsdruck, Kondensations-\n\ntemperatur und der im Sammler befindlichen Gassäule. In der Einspruchsver-\n\nhandlung habe der anwaltliche Vertreter der Patentinhaberin die selbststabili-\n\nsierende Wirkung und ihre thermodynamischen Grundlagen erläutert. Diese \n\nautomatische Regelung sei mit bekannten Anordnungen nicht möglich gewe-\n\nsen. Mit der Anordnung nach der US-Patentschrift 5 146 767 könne sie auch \n\nnicht dadurch erreicht werden, daß dem Sammler weitgehend verflüssigtes Käl-\n\ntemittel aus dem Kondensierabschnitt zugeführt werde, weil dieses von oben \n\nheruntertropfe. Ebensowenig sei die beanspruchte Wirkung dadurch zu errei-\n\nchen, daß man die Klimaanlage mit Kühlmittel ausreichend befülle, weil dann \n\ndas Gaspolster wegfallen müßte und seine Pufferfunktion nicht mehr ausüben \n\nkönnte. Bei der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 480 330 \n\nlägen, was in der mündlichen Verhandlung erläutert worden sei, dieselben Ver-\n\nhältnisse vor. Der Parteigutachter der Patentinhaberin habe dies ebenfalls er-\n\nläutert und den Vortrag der Patentinhaberin bestätigt. Das Bundespatentgericht \n\nsei auf die mit der beanspruchten Wirkung erreichte automatische Regelung \n\nder Zuleitung von rein flüssigem Kältemittel ohne Gasanteile auch in ungünsti-\n\ngen Fahrzuständen nicht eingegangen. Damit sei dem Begründungserfordernis \n\ndes § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht genügt. Auch beigebrachte Privatgutachten \n\nmüßten mit aller Sorgfalt gewürdigt werden. Das völlige Fehlen einer Beweis-\n\nwürdigung stehe dem Übergehen eines selbständigen Angriffs- oder Verteidi-\n\ngungsmittels gleich. \n\nbb) Die Einsprechende M. GmbH erwidert hierauf, es könne \n\nnicht Sinn der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde sein, den Senat zu ver-\n\npflichten, zunächst einmal durch Beweisaufnahme zu klären, was in der münd-\n\nlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht vorgetragen worden sei. Aus \n\nden entsprechend anwendbaren Bestimmungen des Revisionsrechts ergebe \n\nsich vielmehr, daß der Beurteilung durch den beschließenden Senat nur das \n\nParteivorbringen unterliege, das aus dem Beschluß des Bundespatentgerichts \n\noder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sei, soweit nicht begründete Verfahrens-\n\nrügen erhoben seien. Da eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden habe, kön-\n\nne es auch an einer Beweiswürdigung nicht fehlen. Was der Parteigutachter \n\nvorgetragen haben möge, habe er als Interessenvertreter der Partei gesagt. \n\ncc) Auch die Einsprechende D. verweist darauf, daß das \n\nRechtsmittel der Rechtsbeschwerde dem der Revision nachgebildet sei. Mit der \n\nWirkungsweise der Vorrichtung habe sich das Bundespatentgericht inhaltlich \n\nnachvollziehbar auseinandergesetzt. Die Rechtsbeschwerde räume selbst ein, \n\ndaß das Bundespatentgericht den behaupteten mündlichen Vortrag zur Kennt-\n\nnis genommen und die beanspruchte Wirkung in den Beschlußgründen behan-\n\ndelt habe. \n\ndd) Der Rechtsbeschwerde muß insoweit der Erfolg versagt bleiben. \n\nZwar betrifft der Rechtsbeschwerdegrund der fehlenden Begründung (§ 100 \n\nAbs. 3 Nr. 6 PatG) nicht nur den Fall, daß eine Begründung gänzlich fehlt, son-\n\ndern auch den Fall, daß ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel \n\nübergangen worden ist (st. Rspr., u.a. Sen.Beschl. v. 30.09.1997 - X ZB 17/96, \n\nGRUR 1998, 373, 376 - Fersensporn), wozu nach der Rechtsprechung des \n\nSenats auch der Komplex der erfinderischen Tätigkeit rechnet (st. Rspr. seit \n\nBGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen). Das Bundespatentgericht hat zur Frage \n\nder erfinderischen Tätigkeit keinen Beweis erhoben. Wie sich aus dem Proto-\n\nkoll über die Sitzung des Beschwerdesenats ergibt, ist der von der Rechtsbe-\n\nschwerde als Privatgutachter bezeichnete Prof. Dr. Ma. für die Patentin- \n\nhaberin, d.h. erkennbar als deren Beistand (§ 90 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 99 Abs. 1 \n\nPatG) aufgetreten; sein mündlicher Vortrag war daher als Parteivortrag zu be-\n\nhandeln (§ 90 Abs. 2 ZPO; vgl. Schulte, PatG 7. Aufl. § 97 Rdn. 10). Damit fehlt \n\nes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bereits an einem Überge-\n\nhen von Beweismaterial. Im übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des \n\nSenats nicht, daß eine unvollständige Auseinandersetzung mit dem Komplex \n\nder erfinderischen Tätigkeit (früher: Erfindungshöhe) den Rechtsbeschwerde-\n\ngrund nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG ausfülle; der Senat hat dem Fall, daß \n\nGründe ganz fehlen, lediglich den Fall gleichgesetzt, daß zwar Gründe vorhan-\n\nden sind, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie nicht \n\nerkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich wa-\n\nren, oder daß die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensar-\n\nten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken (st. Rspr. \n\nseit BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; zahlreiche Nachw. bei Busse, PatG, \n\n6. Aufl., § 100 PatG Rdn. 63). Daß derartiges der Fall wäre, zeigt die Rechts-\n\nbeschwerde nicht auf. \n\nd) aa) Die Rechtsbeschwerde sieht zugleich den Anspruch der Patentin-\n\nhaberin auf rechtliches Gehör als verletzt an. Aus dem Zusammenhang der \n\nAusführungen zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 erschließe sich, daß das \n\nBundespatentgericht den Vortrag zur beanspruchten Wirkung nicht in seine \n\nErwägungen einbezogen habe. Der Hinweis, die angegebene Wirkung bedinge \n\nkeine besondere Ausbildung des Sammlers, sei vor diesem Hintergrund unver-\n\nständlich. \n\nbb) Die Einsprechende M. GmbH läßt erwidern, aus dem \n\neigenen Vortrag der Rechtsbeschwerde ergebe sich, daß das Bundespatentge-\n\nricht den Vortrag durchaus angehört und zur Kenntnis genommen habe. Auch \n\nhier arbeite die Rechtsbeschwerde mit verfahrensrechtlich unzulässigen tat-\n\nsächlichen Unterstellungen und lasse außer acht, daß der Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör nicht verlange, daß das Gericht auf alle Einzelheiten des Vorbrin-\n\ngens einer Partei eingehe. Zudem habe sich das Bundespatentgericht zu der \n\nWirkungsproblematik geäußert. \n\ncc) Die Einsprechende D. verweist darauf, daß sich in den \n\nGerichtsakten kein Hinweis auf den nunmehr behaupteten Vortrag finde. Zu-\n\ndem könne das Rechtsbeschwerdegericht lediglich dasjenige Parteivorbringen \n\nbeurteilen, das aus der angefochtenen Entscheidung oder dem Sitzungsproto-\n\nkoll ersichtlich sei. Der beschließende Senat habe bereits entschieden, daß es \n\nzur Begründung einer Gehörsrüge nicht ausreiche vorzutragen, mündlich vor-\n\ngebrachter Tatsachenvortrag sei in den Beschlußgründen nicht abgehandelt \n\nworden. Schließlich sei grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht von \n\nihm entgegengenommenes Parteivorbringen auch berücksichtigt habe. Mit der \n\nvon der Rechtsbeschwerde angesprochenen Wirkungsweise habe sich das \n\nBundespatentgericht inhaltlich nachvollziehbar auseinandergesetzt. \n\ndd) Auch die Gehörsrüge (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) muß erfolglos blei-\n\nben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, daß das Gericht \n\nParteivorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (Sen.Beschl. v. \n\n14.09.1999 - X ZB 23/98 - GRUR 1999, 1300 - tragbarer Informationsträger, \n\nund öfter; BGH, Beschl. v. 03.07.2003 - I ZB 36/00, GRUR 2003, 901 - MAZ). \n\nBei der Interpretation der Vorschrift sind die vom Bundesverfassungsgericht \n\nentwickelten Grundsätze zu Inhalt und Ausbildung der verfassungsrechtlichen \n\nGewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör heranzuziehen (vgl. \n\nSen.Beschl. v. 11.06.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur \n\nm.w.N.). Die innerhalb der Prüfung des Vorliegens erfinderischer Tätigkeit zu \n\ntreffende Entscheidung, ob sich eine Maßnahme in naheliegender Weise aus \n\ndem Stand der Technik ergab (§ 4 Satz 1 PatG), erfolgt mittels einer komple-\n\nxen Bewertung (Sen. BGHZ 128, 270, 275 - elektrische Steckverbindung; \n\nSen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 162/00, GRUR 2004, 411 - Diabehältnis; v. \n\n07.03.2001 - X ZR 176/99, GRUR 2001, 770 - Kabeldurchführung II). \n\nDas Bundespatentgericht hat die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 \n\nenthaltene Wirkungsangabe in seiner Entscheidung berücksichtigt (Beschl. \n\nS. 13/14). Selbst wenn die Auseinandersetzung mit der Wirkungsangabe in der \n\nSache nicht erschöpfend sein sollte, hat das Bundespatentgericht doch eine \n\nverständliche Begründung für seine Auffassung gegeben, daß auch die Wir-\n\nkungsangabe erfinderische Tätigkeit nicht begründen könne. Ob die Begrün-\n\ndung, die das Bundespatentgericht für seine Auffassung gegeben hat, zutrifft, \n\nist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen \n\n(st. Rspr., zuletzt Sen.Urt. v. 29.07.2003 - X ZB 29/01, GRUR 2004, 79 - Paro-\n\nxetin). Daraus, daß sich das Bundespatentgericht mit der Wirkungsangabe be-\n\nfaßt hat, folgt mit hinreichender Deutlichkeit auch, daß es die hierzu von der \n\nPatentinhaberin vorgebrachten Argumente in Erwägung gezogen hat, auch \n\nwenn es deren Argumentation nicht gefolgt ist. Wieweit sich das Bundespa-\n\ntentgericht in der Begründung seiner Entscheidung mit den Argumenten der \n\nPatentinhaberin auseinanderzusetzen hatte, ist nicht am Rechtsbeschwerde-\n\ngrund des § 100 Abs. 2 Nr. 3 PatG, sondern an dem des § 100 Abs. 3 Nr. 6 zu \n\nmessen. \n\n3. a) Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 hat das Bundespatentge-\n\nricht ausgeführt, dieser entspreche in seinem ersten Teil dem Gegenstand des \n\nPatentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung, wobei klargestellt werde, daß \n\ndie zweite Verbindungsöffnung von der ersten Verbindungsöffnung beabstan-\n\ndet sei und daß der gesamte Kältestrom durch den Sammler geleitet werde, \n\nwas der Fachmann im erteilten Patentanspruch 1 bereits mitlese. Zusätzlich sei \n\nangegeben, daß sich im Betrieb das flüssige Kältemittel im Sammler bis zu ei-\n\nnem Niveau sammle, das oberhalb der ersten Verbindungsöffnung liege. Hier-\n\nbei handle es sich um eine Anweisung, wieviel Kältemittel in den Kreislauf ein-\n\nzufüllen sei. Die ausreichende Befüllung einer Klimaanlage erfordere keine er-\n\nfinderische Tätigkeit, wie schon im Zusammenhang mit Patentanspruch 1 nach \n\nHilfsantrag 1 ausgeführt worden sei. \n\nb) Die Rechtsbeschwerde hält die Begründung für völlig unverständlich, \n\nweil der Beschluß nicht erkennen lasse, welche Bedeutung die Bemerkung ha-\n\nben solle, es handle sich nicht um ein Merkmal des Kondensators. \n\nc) Soweit hierin eine Rüge nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG (Begrün-\n\ndungsmangel) zu sehen sein sollte, wäre diese schon deshalb unberechtigt, \n\nweil Fragen, die - wie hier - für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, nicht \n\nder Begründungspflicht unterliegen (vgl. Sen.Beschl. v. 12.01.1999 - X ZB 7/98, \n\nGRUR 1999, 573 - Staatsgeheimnis). Die (weitere) Rüge, die bloße Behaup-\n\ntung, das Merkmal erfordere keine erfinderische Tätigkeit, beschränke sich auf \n\ndie Wiedergabe der gesetzlichen Schutzvoraussetzung und sei völlig inhalts-\n\nleer, läßt außer Betracht, daß sich der angegriffene Beschluß insoweit auf sei-\n\nne Ausführungen zum ersten Hilfsantrag bezieht. Derartige Bezugnahmen sind \n\njedenfalls dann, wenn sie sich auf andere Begründungsteile der angefochtenen \n\nEntscheidung beziehen, unbedenklich (vgl. zur Zulässigkeit von Bezugnahmen \n\nu.a. BGHZ 39, 333, 345 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 \n\n- X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter; BGH; Beschl. v. \n\n02.10.1970 - I ZB 9/69, GRUR 1971, 86 - Eurodigina). Die Rüge erweist sich \n\ndeshalb aus den Gründen als unbegründet, aus denen die Begründungsrüge \n\nzum ersten Hilfsantrag nicht durchgreift. \n\nd) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter auch unter dem Gesichtspunkt ei-\n\nner Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG), daß sich das \n\nBundespatentgericht nicht mit den Erläuterungen von Prof. Dr. Ma. zur \n\nBedeutung der Füllmenge auseinandergesetzt habe. Insoweit gelten, worauf \n\nauch die Einsprechenden hingewiesen haben, die gleichen Überlegungen wie \n\nzu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Es liegt weder eine Verletzung des \n\nrechtlichen Gehörs noch ein Begründungsmangel im Sinn der einschlägigen \n\nBestimmungen vor. \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine \n\nmündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich angesehen (§ 107 \n\nAbs. 1 PatG). \n\nMelullis \n\n Scharen \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Kirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/x-zb-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/x-zb-1-04","retrieved":"2026-07-10 16:53:04.301666+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-26/x-zb-1-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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