{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-07-26","aktenzeichen":"X ARZ 210/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ARZ 210/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\ndie Richterin Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nZuständig ist das Arbeitsgericht Wetzlar. \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine unbedingte Klage, die \n\nbisher mangels Zustellung nicht rechtshängig geworden ist. Das Landgericht \n\nLimburg an der Lahn hat das bei ihm anhängig gemachte Prozeßkostenhilfe-\n\nverfahren an das seiner Ansicht nach zuständige Arbeitsgericht Wetzlar ver-\n\nwiesen. Dieses ist der Ansicht, die Verweisung lediglich des Prozeßkostenhil-\n\nfeverfahrens an ein Gericht eines anderen Rechtsweges sei nicht zulässig; \n\nnach unbedingter Klageerhebung könne \n\nlediglich das Prozeßverfahren \n\nverwiesen werden. Es hat daher die Übernahme abgelehnt. Das Landgericht \n\nhat daraufhin die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der \n\nZuständigkeitsfrage vorgelegt. \n\nII. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig. \n\n1. Der Antrag ist statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Fällen \n\neines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedener Ge-\n\nrichtszweige entsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, \n\n169). Diese Vorschrift ist dazu geschaffen, jedem Rechtsuchenden das für die \n\nEntscheidung seines Rechtsanliegens zuständige Gericht zuzuweisen und da-\n\ndurch jeden langwierigen Zuständigkeitsstreit der Gerichte untereinander zu \n\nvermeiden. \n\nZwar regeln die §§ 17 a, 17 b GVG das Verfahren der Rechtswegver-\n\nweisung grundsätzlich abschließend (vgl. BGHZ 144, 21, 24). Hieraus folgt \n\nindes nur, daß die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 \n\nZPO verweisen lassen müssen, solange eine Entscheidung gemäß § 17 a \n\nGVG noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann (BGH, aaO). Wenn \n\nsolche Rechtsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen, ist ein Verfahren nach \n\n§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen möglich. Denn auch die Regelung in § 17 a \n\nGVG kann nicht vollständig verhindern, daß es im Einzelfall innerhalb eines \n\nVerfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen \n\nVerweisungsbeschlüssen kommt und deshalb keines der in Frage kommenden \n\nGerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. In diesen seltenen Fällen bietet \n\neine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete \n\nHandhabe, den Streit über die Rechtswegzuständigkeit schnell zu beenden \n\n(vgl. Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633). \n\n2. Der Bundesgerichtshof ist für die hier zu treffende Entscheidung zu-\n\nständig. \n\na) Zuständig für die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des \n\nBundes, der zuerst darum angegangen wird (BGHZ 44, 14, 15; BAGE 23, 167, \n\n170; BAG, Beschl. v. 25.11.1983 - 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752); entspre-\n\nchend für § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG das Bundesver-\n\nwaltungsgericht und das Bundessozialgericht (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1993 \n\n- 11 ER 400/93, NJW 1993, 3087; BSG, Beschl. v. 11.10.1988 - 1 S 14/88, \n\nMDR 1989, 189). \n\nb) Daran hat die Änderung der Vorschrift des § 36 ZPO durch Art. 1 \n\nNr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom \n\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) nichts geändert, da in Kompetenzkonflik-\n\nten verschiedener Gerichtszweige ein gemeinschaftliches höheres Gericht, wie \n\nes § 36 Abs. 2 ZPO voraussetzt, nicht existiert und auch dessen entsprechen-\n\nde Anwendung, etwa in Form einer Entscheidung des jeweiligen Obergerichts \n\ndes zunächst beschrittenen Rechtsweges, im Hinblick auf die beschränkte Zahl \n\nderartiger Kompetenzkonflikte weder erforderlich noch zweckmäßig ist (vgl. \n\nSen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632 m.w.N.). \n\n3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts \n\nentsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht als \n\nauch das Arbeitsgericht haben jeweils rechtskräftig entschieden, daß der zu \n\nihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig sei. \n\nIII. Als zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Wetzlar zu bestimmen. \n\nDieses ist durch die nach Gewährung rechtlichen Gehörs ergangene und nicht \n\noffensichtlich gesetzwidrige Rechtswegentscheidung des Amtsgerichts für das \n\nProzeßkostenhilfeverfahren gebunden, § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG. Nach ihrem \n\nWortlaut und Sinnzusammenhang sind die Regelungen der §§ 17 a, 17 b GVG \n\nschon zur Vermeidung langwieriger Zuständigkeitsstreitigkeiten auch im Ver-\n\nfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe anzuwenden (vgl. Sen. aaO, \n\n3633). \n\nIV. Die Verweisung an das Arbeitsgericht Wetzlar erstreckt sich nicht auf \n\ndas Prozeßverfahren, das mangels Rechtshängigkeit der Klage noch nicht ver-\n\nwiesen werden kann. \n\nMelullis \n\nver \n\nScharen \n\n Keukenschrij-\n\n Mühlens \n\n Kirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/x-arz-210-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/x-arz-210-05","retrieved":"2026-07-10 16:51:10.540459+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-26/x-arz-210-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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