{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-07-26","aktenzeichen":"5 StR 230/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 230/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 26. Juli 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 15. Dezember 2004 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit \n\nmit Sachbeschädigung, wegen Nötigung und wegen versuchten Mordes in \n\nTateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und in weiterer Tat-\n\neinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-\n\nren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklag-\n\nten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen \n\nden Schuld- und Strafausspruch richtet. Demgegenüber hat die Maßregelan-\n\nordnung keinen Bestand, weil die Voraussetzungen der Unterbringung ge-\n\nmäß § 63 StGB nicht ausreichend dargetan worden sind. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts reichte die Ehefrau des \n\nAngeklagten Ende März 2004 die Scheidung ein. Der Angeklagte, der eine \n\nTrennung nicht hinnehmen wollte, bedrängte die Nebenklägerin, von einer \n\nScheidung Abstand zu nehmen. Da er in diesem Zusammenhang auch Dro-\n\nhungen ausstieß, verließ die Nebenklägerin die gemeinsame Wohnung und \n\nzog zu ihren Eltern. Dort versuchte der Angeklagte im Mai 2004, mit Gewalt \n\neinzudringen, weil er vermutete, daß seine Ehefrau in der Wohnung mit ei-\n\nnem anderen Mann zusammen wäre. Erst als die Nebenklägerin drohte, die \n\nPolizei zu alarmieren, gab er sein Vorhaben auf. \n\nIm Anschluß begab er sich zu der Gartenlaube seiner Schwiegerel-\n\ntern, wo er seinen Schwiegervater mit vorgehaltenem Messer dazu zwang, \n\nfür ihn eine telefonische Verbindung mit der Nebenklägerin herzustellen. \n\nWährend des Telefonats mit seiner Ehefrau hielt er seine Schwiegereltern \n\nweiterhin mit dem Messer in Schach. Als er merkte, daß die Polizei benach-\n\nrichtigt worden war, ließ er sich das Messer abnehmen und brach weinend \n\nzusammen. \n\nEtwa eine Woche später stieg er nachts in die Wohnung seiner \n\nSchwägerin ein, da die Nebenklägerin dort übernachtete. Er bedrohte seine \n\nEhefrau mit einem Messer und schüttete aus einem mitgebrachten Kanister \n\neineinhalb Liter Benzin in Richtung auf die Nebenklägerin und ihre Schwester \n\naus. Dabei erklärte er, er würde das Benzin entzünden, wenn seine Ehefrau \n\nnicht mit ihm käme. Zunächst gelang es beiden Frauen, dem Angeklagten \n\ndas bereits angezündete Feuerzeug – der Angeklagte führte insgesamt drei \n\nFeuerzeuge mit sich – abzunehmen. Ein erneuter Versuch, das Benzin mit \n\neinem zweiten Feuerzeug in Brand zu setzen, scheiterte daran, daß ein \n\ndurch die Hilferufe der Frauen alarmierter benachbarter Polizeibeamter den \n\nAngeklagten überwältigen konnte. \n\n2. Hinsichtlich der ersten beiden Tatkomplexe hat das sachverständig \n\nberatene Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit \n\ndes Angeklagten nicht auszuschließen vermocht. Es ist jedoch bei der dritten \n\nTat in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen trotz ei-\n\nner insoweit mißverständlichen Wendung im Urteil davon ausgegangen, daß \n\nin diesem Fall die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich einge-\n\nschränkt gewesen sei. \n\nAls Grundlage für die Anwendung des § 21 StGB hat die Strafkammer \n\neine dauerhaft bestehende Fehlentwicklung der Persönlichkeit des Angeklag-\n\nten angenommen, die eine schwere seelische Abartigkeit darstelle. In allen \n\ndrei Fällen habe sich der Angeklagte aufgrund der akuten Trennungslage in \n\neinem situationsübergreifenden Zustand der Dekompensation dieser Fehl-\n\nentwicklung befunden. Im dritten Fall komme hinzu, daß der Angeklagte bei \n\ndieser Tat – möglicherweise auch nur demonstrativ – suizidal gewesen sei, \n\nweshalb hier von dem Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der Steue-\n\nrungsfähigkeit auszugehen sei. Zur Anordnung der Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht ausge-\n\nführt, daß diese Persönlichkeitsfehlentwicklung die Gefahr in sich berge, daß \n\nes bei jedem Verlust einer engen Bezugsperson zu erneuter Dekompensati-\n\non mit entsprechenden Verhaltensweisen und damit zu weiteren schwerwie-\n\ngenden Straftaten kommen könne. \n\nII. \n\nDiese Feststellungen und Bewertungen sind nicht geeignet, die An-\n\nordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB zu rechtfertigen. \n\n1. Diese setzt zunächst die positive Feststellung eines länger andau-\n\nernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine er-\n\nhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB be-\n\ngründet, und ferner, daß der Täter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat \n\nbegangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden \n\ndauerhaften Defekt zurückzuführen ist (st. Rspr., BGH NStZ 1999, 128, \n\n129 m.w.N.). Dabei können auch nicht pathologisch bedingte Störungen An-\n\nlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein, wenn sie in ihrem Gewicht \n\nden krankhaften seelischen Störungen entsprechen (BGHSt 34, 22, 28). Die \n\nDiagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung läßt zu-\n\nnächst für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit \n\ndes Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388 m. Anm. Kröber/Dannhorn \n\nNStZ 1998, 80, 81; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 67 f.). Vielmehr bedarf \n\nes einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um \n\nfeststellen zu können, ob die Persönlichkeitsstörung des Täters sein Leben \n\nvergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie eine krankhafte seelische \n\nStörung – auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßen Verhalten – \n\nstört, belastet oder einengt (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 2000, 585). \n\nDiesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. \n\n2. Bereits die Bewertung der vom Landgericht beschriebenen Persön-\n\nlichkeitsfehlentwicklung läßt besorgen, daß Eigenschaften und Verhaltens-\n\nweisen, die durchaus auch bei schuldfähigen Menschen vorkommen können, \n\nohne weiteres als Symptome einer die Schuldfähigkeit erheblich beeinträch-\n\ntigenden seelischen Abartigkeit angesehen werden. So führt die Strafkam-\n\nmer zur Begründung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten aus, daß \n\ndieser Versagungen kaum zu überwinden vermöge, zu selbstschonendem \n\nVerhalten neige und diese Tendenzen durch die enge Bindung zu einer Be-\n\nzugsperson (hier Ehefrau) zu kompensieren suche. Dabei setze er Zwangs-\n\nmechanismen, aber auch histrionische Mittel ein, was im Normalfall auch \n\nohne größere Komplikationen gelinge. Falls der Verlust der Bezugsperson \n\ndrohe oder bereits erfolgt sei, komme es zu depressiven Verstimmungen bis \n\nhin zu (auch) demonstrativen, ein Hilfesuchen signalisierenden Selbsttö-\n\ntungsversuchen. \n\n3. Daß das Landgericht auf der Grundlage dieser Erwägungen das \n\nVorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließen bzw. bei \n\ndem dritten Tatkomplex die Voraussetzungen als gegeben erachtet hat, be-\n\nschwert den Angeklagten nicht. Doch ist damit der für die Anordnung der Un-\n\nterbringung nach § 63 StGB erforderliche positive Nachweis eines länger \n\nandauernden Defektes nicht erbracht. Die dazu getroffenen Feststellungen \n\nbesagen insoweit nur, daß der Angeklagte aufgrund seiner schwierigen Per-\n\nsönlichkeitsstruktur in konflikthaften Grenzsituationen in einen Zustand gera-\n\nten kann, der die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne \n\ndes § 21 StGB rechtfertigt. Psychische Auffälligkeiten, welche die Vorausset-\n\nzungen einer schweren seelischen Abartigkeit nicht erreichen, in bestimmten \n\nKonfliktsituationen bei besonderer psychischer Belastung die Voraussetzun-\n\ngen aber erfüllen und zur erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähig-\n\nkeit führen, reichen für eine Unterbringung nach § 63 StGB regelmäßig nicht \n\naus (vgl. BGHSt 42, 385, 390; BGH, Beschluß vom 1. September 1998 \n\n– 4 StR 367/98). \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/5-str-230-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/5-str-230-05","retrieved":"2026-07-10 16:53:01.932217+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-26/5-str-230-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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