{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-07-26","aktenzeichen":"3 StR 36/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 36/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 gemäß \n\n§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Düsseldorf vom 8. März 2004 wird \n\na) das Verfahren in den Fällen IV. 3. und 4. der Urteilsgründe \n\neingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des \n\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten \n\nder Staatskasse zur Last, \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte wegen Untreue in 497 tateinheitlich \n\nverwirklichten Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund zehn Monaten verurteilt ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 497 Fällen und \n\nwegen Betrugs in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\nzehn Monaten verurteilt. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, der \n\nbereits im Ermittlungsverfahren im Beisein seines Verteidigers ein richterliches \n\nGeständnis abgelegt, dieses aber später \"widerrufen\" hat, dauerte dreieinhalb \n\nJahre und beanspruchte 194 Verhandlungstage, wobei durch den Angeklagten \n\ninsgesamt etwa 1200 durchnummerierte Verfahrensanträge (z. B. \"Befangen-\n\nheitsantrag Nr. 1081\") gestellt worden waren. Die Revision des Angeklagten \n\nführt zu einer Teileinstellung wegen der zwei Fälle des Betrugs und zur konkur-\n\nrenzrechtlichen Zusammenfassung der Fälle der Untreue zu einer Tat. Die ver-\n\nhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat als Einzelfreiheitsstrafe Bestand. \n\nI. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht zulässig erhoben, \n\ndenn die Revisionsbegründung entspricht insoweit nicht den Formerfordernis-\n\nsen des § 345 Abs. 2 StPO. \n\n1. Soweit in der Revisionsbegründungsschrift vom 20. Oktober 2004 \n\nVerfahrensrügen ausgeführt werden, fehlt es an einer von einem Rechtsanwalt \n\nunterzeichneten Schrift im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO. Danach muss die Re-\n\nvisionsbegründung, wenn sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben \n\nwird, durch eine vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete \n\nSchrift erfolgen. Diese Schrift hat dieser grundsätzlich selbst zu verfassen, zu-\n\nmindest an ihr gestaltend mitzuwirken. Dabei darf kein Zweifel daran bestehen, \n\ndass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift über-\n\nnommen hat (BGH NStZ 2000, 211; BVerfG 64, 135, 152; Meyer-Goßner, StPO \n\n48. Aufl. § 345 Rdn.15 f. m. w. N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es für den \n\nTeil der Revisionsbegründung, der die Verfahrensrügen enthält. \n\na) Dieser Teil stammt ersichtlich vom Angeklagten persönlich; sein Ver-\n\nteidiger hat hieran auch nicht gestaltend mitgewirkt. Dies ergibt sich aus dem \n\näußeren Bild und dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift. Diese umfasst \n\n353 Blatt ohne Anlagen. Sie ist in vier Teillieferungen jeweils am 20. Oktober \n\n2004 beim Gericht eingegangen. Die Teile enthielten jeweils ein von Rechts-\n\nanwalt M. unterzeichnetes Vorblatt und den Hinweis, dass anliegend Teil 1 \n\nusw. von 5 Teilen überreicht werde. Von den beigefügten Begründungsteilen \n\nträgt lediglich Teil 4 seine Unterschrift. Die Vorblätter, die ersten beiden Blätter \n\nder Begründungsschrift mit der Formulierung der Anträge und die mit einer Pa-\n\nginierung von 1 bis 7 (in der Kopfzeile) versehenen Begründungsausführungen \n\nam Ende der gesamten Begründungsschrift weisen ein andersartiges einheitli-\n\nches Schriftbild auf und sind teilweise auf Kopfbögen der Kanzlei gefertigt. Da-\n\ngegen haben die übrigen Teile der Revisionsbegründung ein deutlich anderes \n\nSchriftbild mit anderen Schrifttypen, anderer Gliederung und Paginierung (auf \n\nder Fußzeile, nach Blatt 2 des Schriftsatzes Beginn wieder mit \"1\"). Dieser Teil \n\nendet mit Blatt 217, bevor danach wieder mit Seite 1 bis 7 die ersichtlich von \n\nRechtsanwalt M. selbst stammende Begründung beginnt. Dass dieser den \n\nvorhergehenden Teil nicht verfasst hat, ergibt sich auch daraus, dass er zu-\n\nnächst für die formellen Rügen auf den vorhergehenden Teil verweist. Dies \n\nwäre unnötig, wenn er selbst diesen Teil gefertigt hätte. \n\nDer Angeklagte war zur Fertigung des vorhergehenden Teils, der eine \n\njuristische Diktion aufweist, in der Lage, da er eine juristische Ausbildung und \n\neinen in Liberia erworbenen, in der Bundesrepublik jedoch nicht anerkannten \n\nDoktortitel hat. Die Weitschweifigkeit der schriftlichen Ausführungen, die u. a. \n\nbis auf Platon und Aristoteles zurückgreifen und seitenweise wörtliche Auszüge \n\naus Aufsätzen und anderen Abhandlungen enthalten, ohne erkennbaren Bezug \n\nzu Fragen aufzuweisen, die im Rahmen einer Revisionsbegründung sinnvoll \n\nangesprochen werden müssen (vgl. u. a. etwa Bl. 181 bis 183 der Revisions-\n\nbegründung des Angeklagten), korrespondiert mit der ihm vom Sachverständi-\n\ngen attestierten Logorrhöe. Darauf, dass Rechtsanwalt M. an diesem Teil \n\nnicht gestaltend mitgewirkt hat, deutet neben der oben angeführten ungewöhn-\n\nlichen Verweisung auch der Umstand hin, dass die beiden Verfahrensrügen \n\nVerweisung auch der Umstand hin, dass die beiden Verfahrensrügen vom An-\n\ngeklagten zwar außerordentlich breit ausgeführt worden sind, aber die nach \n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Zulässigkeit erforderlichen Verfahrenstatsa-\n\nchen fehlen (vgl. S. 3 der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts). \n\nGegen eine Mitgestaltung spricht auch, dass beide unterschiedlichen Begrün-\n\ndungsteile zum Teil identische Rügen betreffen. Bei einer Bearbeitung durch \n\nRechtsanwalt M. wäre aber zu erwarten gewesen, dass die dieselben Rü-\n\ngen betreffenden Begründungsteile zusammengeführt und - wie in Anwalts-\n\nschriftsätzen üblich - nach Sach- und Verfahrensrügen geordnet worden wären. \n\nDies ist im Übrigen innerhalb des von Rechtsanwalt M. allein gefertigten \n\nTeils der Begründung geschehen. \n\nb) Für die vom Angeklagten persönlich stammenden Begründungsteile \n\nist zweifelhaft, ob sie durch die Unterzeichnung eines Rechtsanwaltes gedeckt \n\nsind. Zwar enthält die vierte Teillieferung am Ende die Unterschrift von Rechts-\n\nanwalt M. . Da dem aber sieben Seiten von ihm selbst gefertigte Ausfüh-\n\nrungen, die von Seite 1 bis 7 durchpaginiert sind, vorausgehen, spricht viel da-\n\nfür, dass die Unterschrift auf Seite 7 auch nur diesen Teil abdeckt. Es kommt \n\nhinzu, dass die vorangegangenen Teile auf vier Einzellieferungen aufgeteilt \n\nwaren, wobei die Aufteilung ohne Rücksicht auf die inhaltliche Struktur dieser \n\nBegründungskonvolute erfolgte und möglicherweise nur durch die Größe der \n\njeweiligen Briefumschläge bestimmt war. Bei dieser Sachlage kann aber auch \n\nnicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Unterschriften auf \n\nden jeweiligen Vorblättern den Inhalt des angefügten Schriftgutes abdeckten, \n\nda den Vorblättern eine nähere Kennzeichnung des Anhangs nach Inhalt, Glie-\n\nderungspunkten oder nach Blattzahlen nicht zu entnehmen ist. Diese Zweifel \n\nführen zur Unwirksamkeit dieses Teils der Revisionsbegründung (vgl. Meyer-\n\nGoßner, StPO 48. Aufl. § 345 Rdn. 16). Daher kann hier die Rechtsfrage offen \n\nbleiben, ob ausnahmsweise die Unterschrift auf einem Vorblatt genügen kann, \n\nwenn eindeutig ist, dass sie sich auf den gesamten Inhalt der beigefügten \n\nSchrift bezieht (so Kuckein in KK 5. Aufl. § 354 Rdn. 13; vgl. andererseits \n\nMeyer-Goßner, StPO 48. Aufl. Einl. 129). \n\nc) Im Übrigen wären die Verfahrensrügen auch deswegen unzulässig \n\ngewesen, weil sie der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprechen, \n\nwie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt hat. \n\n2. Soweit mit der Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts \n\nmit Schriftsatz vom 11. April 2005 weitere Verfahrenrügen erhoben werden, \n\nsind diese verspätet, da die Revisionsbegründungsfrist bereits mit dem 20. Ok-\n\ntober 2004 abgelaufen war. Im Übrigen spricht dieser Verfahrensfehler dafür, \n\ndass Rechtsanwalt M. auch diese Ausführungen ungeprüft und unbearbei-\n\ntet weitergereicht hat. \n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nführt zur Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in den Fällen \n\nIV. 3. und 4. der Urteilsgründe und zur Änderung des Schuldspruchs. Der Ge-\n\nneralbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n\"Dem Schuldspruch wegen Untreue in 497 Fällen liegt der Vorwurf \n\nzugrunde, der Angeklagte habe als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH \n\neiner Kommanditgesellschaft über Gelder, die der Gesellschaft von ihren \n\nKommanditisten zur gewinnbringenden Anlage überlassen wurden, zu privaten \n\nZwecken verfügt und dies durch das Unterlassen einer ordnungsgemäßen \n\nBuchführung ermöglicht bzw. verschleiert (vgl. zusammenfassend UA S. 153). \n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zu Recht als Untreue be-\n\nwertet (zur unordentlichen Buchführung vgl. LK-Schünemann, 11. Aufl. § 266 \n\nRdnr. 92, 146). Dass bereits das Einwerben der Gelder möglicherweise den \n\nTatbestand des Betrugs erfüllte, steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte \n\ndurch seine Verfügungen den Schaden gefestigt und vertieft hat (vgl. Schüne-\n\nmann a.a.O. Rdnr. 167). Nicht gefolgt werden kann dem Urteil indessen inso-\n\nweit, als es - entsprechend der Zahl der Geschädigten - selbständige Einzelta-\n\nten angenommen hat. Den Angeklagten traf zwar eine Treupflicht in Bezug auf \n\njeden einzelnen Kommanditisten, zumal er deren Anteile treuhänderisch hielt \n\n(vgl. UA S. 26). Die Zahl der materiell-rechtlichen Handlungen hängt indessen \n\nnicht von der Anzahl der Verletzten, sondern von der Zahl der Verletzungs-\n\nhandlungen ab (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. \n\n§ 266 Rdnr. 54). Darüber gibt das Urteil keinen umfassenden Aufschluss, wo-\n\nbei es allerdings nahe liegt, dass die von Anfang an unordentliche und auf \n\nTäuschung angelegte Buchhaltung die einzelnen Schädigungshandlungen zu \n\neiner Tat im Rechtssinne verbindet. Nach Sachlage dürfte auszuschließen \n\nsein, dass ein neuer Tatrichter mit vertretbaren Mitteln konkretisierbare Einzel-\n\ntaten feststellen könnte. Deshalb ist es gerechtfertigt, den Schuldspruch - wie \n\nbeantragt - dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte nur wegen eines \n\nVergehens der Untreue in 497 rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt \n\nwird (vgl. Schünemann a.a.O. Rdnr. 172; zur gleichartigen Tateinheit vgl. BGH \n\nwistra 1986, 67 m.w.N.). Der Angeklagte wird hierdurch nicht beschwert. Es ist \n\nauszuschließen, dass er sich gegen den geänderten Tatvorwurf anders als ge-\n\nschehen verteidigt hätte. \n\nWollte man die Tathandlung in der Vereinnahmung der Kommanditantei-\n\nle und ihrer Vermischung mit dem Privatvermögen des Angeklagten sehen, so \n\nwäre die hierin liegende Untreuehandlung mitbestrafte Nachtat des in der je-\n\nweiligen Einwerbung liegenden Betrugs (vgl. Schünemann a.a.O. Rdnr. 167). \n\nDa die einzelnen Betrugshandlungen vom Angeklagten nicht eigenhändig vor-\n\ngenommen wurden, ihm vielmehr nach den Grundsätzen der Mittäterschaft \n\nbzw. \n\n- bei gutgläubigen Vertretern - der mittelbaren Täterschaft zuzurechnen sind, \n\nhängt die Zahl der materiellrechtlichen Handlungen von den - ersichtlich nicht \n\nmehr aufklärbaren - Tatbeiträgen des Angeklagten ab. Auch in diesem Fall wä-\n\nre nur von einer einzigen Tat auszugehen (vgl. Rissing-van Saan in LK, StGB, \n\n11. Aufl., § 52 Rdnr. 16 m.w.N.). \n\nDie Maßregel wird durch die vorbezeichneten Änderungen des Schuld-\n\nspruchs nicht berührt. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist indessen durch \n\neine Freiheitsstrafe in derselben Höhe zu ersetzen. Der nunmehr entfallene \n\nVorwurf des Betrugs in zwei Fällen fällt gegenüber den verbleibenden Tatvor-\n\nwürfen nicht ins Gewicht; ein Vergleich der vom Landgericht verhängten Ein-\n\nzelstrafen belegt dies. Die Änderung der Konkurrenzverhältnisse wirkt sich \n\nnicht auf Unrecht oder Schuldgehalt der Gesamttat aus (vgl. Kalf NStZ 1997, \n\n66ff.; Basdorf NStZ 1997, 423). Der Senat wird deshalb ausschließen können, \n\ndass das Landgericht eine andere Strafe verhängt hätte, wäre es von vornher-\n\nein von dem geänderten Schuldspruch ausgegangen.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nIm Übrigen wird ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundes-\n\nanwalts bemerkt: \n\nDas Landgericht hat bei der Verhängung des Berufsverbots den länge-\n\nren zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil bedacht und ohne \n\nRechtsfehler die Gefahr weiterer Straftaten bejaht (UA S. 179). Es hat ferner \n\nbei den teilweisen Rückzahlungen an die Geschädigten, die nach UA S. 55 \n\nohnehin nur etwa 2 % der den abgeurteilten Fällen zugrunde liegenden Scha-\n\ndenssumme betragen, zu Recht einschränkend berücksichtigt, dass diese \n\nüberwiegend der Vermeidung von Strafanzeigen und damit des vorzeitigen Zu-\n\nsammenbruchs des Geldbeschaffungssystems gedient haben. Eine echte \n\nSchadenswiedergutmachung lag hierin nicht. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/3-str-36-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/3-str-36-05","retrieved":"2026-07-10 16:54:26.681033+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-26/3-str-36-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2005-07-26","dockets":["3 StR 36/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.07.2005 – 3 StR 36/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-26/3-str-36-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Düsseldorf vom 8. März 2004 wird\n\na) das Verfahren in den Fällen IV. 3. und 4. der Urteilsgründe\n\neingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\n\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nder Staatskasse zur Last,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndass der Angeklagte wegen Untreue in 497 tateinheitlich\n\nverwirklichten Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nund zehn Monaten verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/345","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"345","label":"§ 345 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:54:26.681033+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}