{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"II ZR 237/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BetrAVG §§ 1, 17 Abs. 1 (Fassung: 16. Dezember 1997); EinigVtr Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16 a) Eine nach Inkrafttreten des BetrAVG gemäß Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16 EinigVtr im Beitrittsgebiet gegebene Versorgungszusage ist auch dann wirksam \"erteilt\", wenn durch sie eine bereits vor diesem Zeit- punkt übernommene Versorgungsverpflichtung (\"Altzusage\") mit dem Willen bestätigt wird, Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (erneut) zu begründen (i. Anschl. an BAGE 88, 205). b) Ist eine Versorgungszusage im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1991 wirksam erteilt worden, so sind im Rahmen der Feststellung der Unverfall- barkeit bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit auch die vor der Inkraftset- zung des BetrAVG in demselben Betrieb vom Zusageempfänger zurückge- legten Dienstzeiten zu berücksichtigen. c) Der Vorstandsvorsitzende einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) der früheren DDR war kein Arbeitnehmer i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Er fiel jedoch bei einer nur geringfügigen Genossenschaftsbeteili- gung und nicht ausschlaggebender Leitungsmacht als sog. Nichtarbeitneh- mer in den Schutzbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 237/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. Juli 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBetrAVG §§ 1, 17 Abs. 1 (Fassung: 16. Dezember 1997); EinigVtr Anl. I \nKap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16 \n\na) Eine nach Inkrafttreten des BetrAVG gemäß Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A \nAbschn. III Nr. 16 EinigVtr im Beitrittsgebiet gegebene Versorgungszusage \nist auch dann wirksam \"erteilt\", wenn durch sie eine bereits vor diesem Zeit-\npunkt übernommene Versorgungsverpflichtung (\"Altzusage\") mit dem Willen \nbestätigt wird, Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung \n(erneut) zu begründen (i. Anschl. an BAGE 88, 205). \n\nb) Ist eine Versorgungszusage im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1991 \nwirksam erteilt worden, so sind im Rahmen der Feststellung der Unverfall-\nbarkeit bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit auch die vor der Inkraftset-\nzung des BetrAVG in demselben Betrieb vom Zusageempfänger zurückge-\nlegten Dienstzeiten zu berücksichtigen. \n\nc) Der Vorstandsvorsitzende einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks \n(PGH) der früheren DDR war kein Arbeitnehmer i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 \nBetrAVG. Er fiel jedoch bei einer nur geringfügigen Genossenschaftsbeteili-\ngung und nicht ausschlaggebender Leitungsmacht als sog. Nichtarbeitneh-\nmer in den Schutzbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. \n\nBGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 25. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 10. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger war seit 1. Mai 1962 mit einem Genossenschaftsanteil von \n\nca. 3,3 % Mitglied der Produktionsgenossenschaft des Handwerks \"E. \n\n \" (nachfolgend: PGH) in W. (Sachsen); ab dem 26. Februar 1973 \n\nwar er zugleich Vorsitzender ihres Vorstandes. Am 19. Dezember 1990 wurde \n\ndie PGH in die E. GmbH (nachfolgend: GmbH) umgewan-\n\ndelt. Der Kläger, dessen Beteiligungsquote unverändert blieb, wurde auf der \n\nGrundlage eines Anstellungsvertrages vom 1. Januar 1991 alleinvertretungsbe-\n\nrechtigter Geschäftsführer der GmbH. Unter dem 25. Oktober/29. November \n\n1991 schloß die GmbH, vertreten durch den Kläger, mit der H. \n\n Versicherungs-AG zum Zwecke der Altersversorgung sämtlicher \n\nGesellschafter mit deren schriftlicher Einwilligung einen Gruppendirektversiche-\n\nrungsvertrag mit Versicherungsbeginn am 1. Dezember 1991 ab. Am \n\n6. Dezember 1991 beschloß der Beirat der GmbH, daß für alle Gesellschafter, \n\neinschließlich des Geschäftsführers, mit der H. Versiche-\n\nrungs-AG - deren Vertreter auf der Beiratssitzung anwesend waren - eine \n\nGruppendirektversicherung zur Altersvorsorge der Gesellschafter abgeschlos-\n\nsen werden solle und ein entsprechender Antrag umgehend gestellt werde. \n\nSämtliche Gesellschafter erhielten Versicherungsausweise der H. \n\n Versicherungs-AG, außerdem wurden ihnen in der Gesell-\n\nschafterversammlung vom 10. April 1992 ausweislich des Versammlungsproto-\n\nkolls gleichlautende Erklärungen zur Direktversicherung ausgehändigt; auch der \n\nKläger erhielt eine solche, von ihm am 9. April 1992 namens der GmbH unter-\n\nzeichnete „Bestätigung der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direkt-\n\nversicherung“, in der unter Bezugnahme auf den Einigungsvertrag mit Wirkung \n\nvom 1. Januar 1992 die mit dem Abschluß der Versicherung übernommene \n\nVersorgungsverpflichtung auf der Grundlage des an diesem Tag in den neuen \n\nBundesländern in Kraft getretenen BetrAVG bestätigt wurde. Am 3. Mai 1999 \n\nwurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; aus die-\n\nsem Grunde wurde das Dienstverhältnis des Klägers zum 31. Oktober 1999 \n\nbeendet. \n\nDa der beklagte P. -Verein das ordnungsgemäße Zu-\n\nstandekommen einer Versorgungszusage bestritt und auch im übrigen seine \n\nEinstandspflicht nach dem BetrAVG in Abrede stellte, erhob der Kläger Klage \n\nauf Feststellung, daß der Beklagte ihm zu Leistungen aus der betrieblichen Al-\n\ntersversorgung verpflichtet sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der präzisierenden \n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß die Leistungspflicht des Beklagten dem Kläger \n\ngegenüber aufgrund der von der GmbH erteilten Versorgungszusage in Gestalt \n\nder Direktversicherung bei der H. Versicherungs-AG fest-\n\ngestellt wird. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der - vom Oberlandesge-\n\nricht zugelassenen - Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat im Rahmen des Feststellungsbegehrens des \n\nKlägers zu Recht eine Leistungspflicht des Beklagten aufgrund der von der \n\nGmbH dem Kläger erteilten Versorgungszusage in Gestalt der Direktversiche-\n\nrung bei der H. Versicherungs-AG gemäß §§ 7 Abs. 1, 2, \n\n17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG (i. d. bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) \n\ni.V.m. §§ 1 b, 30 f BetrAVG (i. d. ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung - n.F. -) \n\nbejaht. \n\nI. Die dem Kläger - wie auch allen anderen Gesellschaftern - von der \n\nGmbH in Gestalt der als Gruppenversicherung bei der H. \n\nVersicherungs-AG abgeschlossenen Direktversicherung erteilte Versorgungs-\n\nzusage ist - wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich einwandfreier tatrich-\n\nterlicher Würdigung festgestellt hat - jedenfalls aufgrund der Billigung des Ver-\n\ntragsschlusses durch die Gesellschafterversammlung vom 10. April 2002 wirk-\n\nsam zustande gekommen. \n\nNach Kap. III Art. 8 i.V.m. Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16 \n\nlit. a und b des Einigungsvertrages (EinigVtr) vom 31. August 1990 (BGBl. II \n\nS. 889 ff.) fällt allerdings im Beitrittsgebiet eine Versorgungszusage nur dann \n\nunter den zeitlichen Geltungsbereich des dort erst am 1. Januar 1992 in Kraft \n\ngetretenen BetrAVG, wenn sie nach dem 31. Dezember 1991 erteilt wurde. Da-\n\nher hätte weder der Abschluß des Gruppen-Direktversicherungsvertrages mit \n\nVersicherungsbeginn am 1. Dezember 1991 (vgl. die Fiktion in § 1 Abs. 2 \n\nSatz 4 BetrAVG a.F. bzw. § 1 b Abs. 2 Satz 4 BetrAVG n.F.) noch der auch in \n\ndas Jahr 1991 fallende Beiratsbeschluß über den Abschluß einer solchen Al-\n\ntersversorgungsversicherung zugunsten sämtlicher Gesellschafter für sich ge-\n\nnommen ausgereicht, um daraus gültige Versorgungsansprüche des Klägers \n\ngegen den Beklagten nach dem BetrAVG herzuleiten. \n\nAuf diese Ereignisse vor dem maßgeblichen Zäsurzeitpunkt (1. Januar \n\n1992) kommt es jedoch - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht entschei-\n\ndend an, weil die GmbH durch die sämtlichen Gesellschaftern, auch dem Klä-\n\nger, auf der Gesellschafterversammlung ausgehändigten Bestätigungserklärun-\n\ngen zur betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung \n\n- offenbar in Kenntnis der Wirksamkeitsproblematik - mit Wirkung ab 1. Januar \n\n1992 die mit dem Abschluß der Versicherung übernommene Versorgungsver-\n\npflichtung ausdrücklich schriftlich \"bestätigt\" hat. Eine nach dem Inkrafttreten \n\ndes BetrAVG in den neuen Bundesländern gegebene Zusage ist grundsätzlich \n\nunabhängig davon gültig, ob sie - wofür hier vieles spricht - als Neuerteilung \n\neiner Zusage oder als Bestätigung einer bereits vor dem Zäsurzeitpunkt über-\n\nnommenen Verpflichtung anzusehen ist, weil auch im letzteren Fall aus der \n\nschriftlichen Erklärung eindeutig hervorgeht, daß sich die GmbH jedenfalls mit \n\nWirkung ab dem 1. Januar 1992 (erneut) zu Leistungen der betrieblichen Al-\n\ntersversorgung verpflichten wollte (vgl. zur Zulässigkeit einer derartigen Bestä-\n\ntigung: BAGE 88, 205, 208). Allerdings bedurfte die von der GmbH, vertreten \n\ndurch den Kläger als ihren Geschäftsführer, diesem erteilte Altersversorgungs-\n\nzusage unabhängig davon, daß der Kläger nicht von den Beschränkungen des \n\n§ 181 BGB befreit war, noch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung \n\nals dem für den Anstellungsvertrag einschließlich der Regelungen der Alters-\n\nversorgung zuständigen Gesellschaftsorgan. Eine solche Zustimmung hat das \n\nBerufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - in vertretbarer \n\ntatrichterlicher Würdigung aus der im Einverständnis aller Gesellschafter erfolg-\n\nten Aushändigung der Bestätigungserklärungen über die betriebliche Altersver-\n\nsorgung an alle Gesellschafter - unter Einschluß des Klägers - am 10. April \n\n1992 gesehen. Für diese Auslegung haben die Vorgänge der Beschlußfassung \n\ndes Beirats über die Einführung der Altersversorgung durch Abschluß der \n\nGruppenversicherung für alle Gesellschafter sowie der Abschluß dieser Versi-\n\ncherung selbst mit der erklärten Zustimmung aller Gesellschafter aus dem Jah-\n\nre 1991 lediglich indizielle Bedeutung dahingehend, daß sie das von Anfang an \n\nbestehende und in der Gesellschafterversammlung vom 10. April 2002 fortdau-\n\nernde Einverständnis aller Gesellschafter mit dem Abschluß einer inhaltlich \n\ngleichlautenden Direktversicherung als Altersversorgung für sämtliche Gesell-\n\nschafter unter Einschluß des Klägers in seiner Funktion als Gesellschaf-\n\nter-Geschäftsführer zum Ausdruck bringen. \n\nDemgegenüber ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe \n\ndiesbezüglichen streitigen Sachvortrag des Beklagten im Hinblick auf das Zu-\n\nstandekommen der Versorgungszusage in einer das rechtliche Gehör verlet-\n\nzenden Weise übergangen, offensichtlich unbegründet. Abgesehen davon, daß \n\ndie einzelnen Umstände der tatrichterlichen Würdigung erstinstanzlich nicht \n\nstreitig waren und durch die bloße Inbezugnahme erstinstanzlichen Vorbringens \n\nin der Berufungsbegründung auch nicht streitig geworden sind, haben sich so-\n\nwohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht mit den allenfalls hin-\n\nsichtlich der Rechtsfolge umstrittenen Umständen im Rahmen der Bewertung \n\nder Vorgänge in der maßgeblichen Gesellschafterversammlung vom 10. April \n\n1992 revisionsrechtlich einwandfrei auseinandergesetzt. \n\nII. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die sol-\n\nchermaßen wirksam zugunsten des Klägers im Jahre 1992 zustandegekomme-\n\nne Versorgungszusage unverfallbar geworden ist, weil sie bei Eintritt des Ver-\n\nsorgungsfalles mindestens drei Jahre bestanden hat und zugleich die weitere \n\nVoraussetzung einer zwölfjährigen Betriebszugehörigkeit gegeben ist (vgl. §§ \n\n30 f, 1 b BetrAVG n.F.; § 1 BetrAVG a.F.). \n\nDer Kläger hat zwar die mindestens zwölfjährige Betriebszugehörigkeit \n\nnicht in vollem Umfang bei der GmbH selbst erfüllt, weil diese erst im Jahre \n\n1990 durch (formwechselnde) Umwandlung aus der früheren PGH nach der \n\nPGHVO vom 8. März 1990 (GBl. I S. 164) entstanden ist. Bei der Berechnung \n\nder Dauer der Betriebszugehörigkeit ist jedoch - entgegen der Ansicht des Be-\n\nklagten - die langjährige Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender des Vorstands \n\nder PGH als Rechtsvorgängerin der GmbH zu berücksichtigen. Wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend erkannt hat, sind weder dem Wortlaut noch dem Zweck \n\nder gesetzlichen Regelung in Anl. I Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 16 lit. a \n\nund b EinigVtr Einschränkungen hinsichtlich der Anwendbarkeit der §§ 1 bis 18 \n\nff. BetrAVG auf wirksam nach dem 1. Januar 1992 erteilte Versorgungszusagen \n\nzu entnehmen. \n\n1. Die Maßgaben des Einigungsvertrages zum \n\nInkrafttreten des \n\nBetrAVG knüpfen schon vom Wortlaut her die Anwendbarkeit der §§ 1 bis 18 \n\nBetrAVG lediglich an den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage, so \n\ndaß sich bei der Berechnung der Unverfallbarkeit der Zusage die Dauer der \n\nBetriebszugehörigkeit auch auf die vor der Inkraftsetzung des Gesetzes im Bei-\n\ntrittsgebiet in demselben Betrieb zurückgelegten Dienstzeiten erstreckt. Irgend-\n\nwelche beschränkenden Übergangsregelungen finden sich in dieser Hinsicht in \n\nNr. 16 c Anl. I EinigVtr nicht; im Gegenteil sind die §§ 26 bis 30 BetrAVG, die \n\nsowohl beschränkende als auch \"erweiternde\" Übergangs- und Inkrafttretens-\n\nregelungen für das bisherige bundesrepublikanische BetrAVG enthielten, nicht \n\nanwendbar. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es nicht etwa besonde-\n\nrer Regelungen, um die Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten aus der \n\nZeit des Bestehens der DDR zu ermöglichen. Dafür spricht insbesondere nicht \n\nder Umstand, daß in Maßgabe Nr. 16 b 2. Halbs. Anl. I EinigVtr die Nachversi-\n\ncherung gemäß § 18 Abs. 6 BetrAVG von Zeiten vor dem 1. Januar 1992 aus-\n\ngeschlossen ist. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine nur die Zu-\n\nsatzversorgung im öffentlichen Dienst betreffende Sonderregelung; daraus läßt \n\nsich nicht zwingend ein Wille des Gesetzgebers entnehmen, die Geltung der \n\nRegelungen des BetrAVG in ihrer zeitlichen Dimension generell, also auch be-\n\nzüglich der Anrechnungsfähigkeit in der DDR zurückgelegter Betriebszugehö-\n\nrigkeitszeiten, zu beschränken. \n\n2. Auch dem Zweck der Sonderregelung des Einigungsvertrages über \n\ndas - im Verhältnis zum überwiegenden sonstigen bundesrepublikanischen \n\nRecht - spätere Inkrafttreten des BetrAVG im Beitrittsgebiet lassen sich keine \n\nsicheren Anhaltspunkte für einen Willen des Gesetzgebers entnehmen, bei \n\nnach dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilten wirksamen Versorgungszusagen \n\ndie Anwendung der Bestimmungen des BetrAVG etwa zusätzlich hinsichtlich \n\nder zeitlichen Dimension einzuschränken. Nach der Gesetzesbegründung dien-\n\nten die beschränkenden Regelungen der Maßgabe Nr. 16 lit. a und b des Eini-\n\ngungsvertrages dazu, \"unkalkulierbare Risiken aus bestehenden Versorgungs-\n\nzusagen\" \n\nzu \n\nvermeiden \n\n(Erläuterungen \n\nvom 10. September 1990, \n\nBT-Drucks. 11/7817, S. 138). Hintergrund hierfür war, daß während der Ver-\n\nhandlungen über den Einigungsvertrag zum einen ungewiß war, in welchem \n\nUmfang im Beitrittsgebiet betriebliche Versorgungszusagen überhaupt existier-\n\nten; zum anderen war noch nicht abzusehen, in welchem Maße Betriebe mit \n\nsolchen Versorgungszusagen nach der Herstellung der Rechtseinheit insol-\n\nvenzgefährdet sein würden. Mit der Begrenzung der Geltung des BetrAVG auf \n\nab dem Jahre 1992 erteilte Versorgungszusagen wurde also vornehmlich der \n\nSorge Rechnung getragen, auf den P. -Verein könnte an-\n\ndernfalls eine große Zahl von Insolvenzfällen mit vielen zu sichernden Versor-\n\ngungszusagen - möglicherweise ohne äquivalente Beitragszahlungen - zukom-\n\nmen. Dieses Risiko wird durch die Neuregelung im wesentlichen dadurch be-\n\ngrenzt, daß die betreffenden Unternehmen selbst entscheiden, ob sie derartige \n\n\"Versorgungsaltlasten\" durch Neuerteilung/Bestätigung zugrundeliegender Zu-\n\nsagen übernehmen wollen, wobei als Sicherheitsspanne für den frühesten Be-\n\nginn der Unverfallbarkeit von Gesetzes wegen jedenfalls der Dreijahreszeitraum \n\nseit der neuen, frühestens ab Beginn des Jahres 1992 gültigen Zusage anzu-\n\nsehen ist. Für derartige nach dem Zäsurzeitpunkt wirksam bestätigte \"Altzusa-\n\ngen\" ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich das BetrAVG \n\nauch im Sinne einer (unechten) Rückwirkung in bezug auf die Verpflichtung zur \n\nAnpassung gemäß § 16 BetrAVG anzuwenden (BAGE 88, 205, 207 f. - unter \n\nNr. II). \n\nKönnen aber bereits in der DDR erteilte Versorgungszusagen über den \n\nWeg der Neuerteilung Wirksamkeit erlangen und kommen damit praktisch die \n\ndort zurückgelegten Zeiten auch hinsichtlich der Frage der Unverfallbarkeit zur \n\nAnrechnung, so wäre es aus Gründen der Systemgerechtigkeit schwerlich ver-\n\ntretbar, wenn man dies bei erstmals erteilten (\"neuen\") Zusagen desselben, nur \n\nformwechselnd umgewandelten Rechtsträgers im Hinblick auf die Anrechnung \n\nalter Betriebszugehörigkeitszeiten verneinen wollte. Die Entscheidung des Un-\n\nternehmens, die Zusage neu zu erteilen oder zu erneuern, bedeutet in beiden \n\nFällen die Anerkennung der Betriebstreue durch Zusage einer Altersversor-\n\ngung. Dem steht nicht entgegen, daß allein durch die Entscheidung des Unter-\n\nnehmens letztlich dem P. -Verein zahlreiche unkalkulierbare \n\noder zusätzliche Insolvenzrisiken aufgebürdet werden könnten; eine derartige \n\nBelastung des Sicherungsträgers ist vielmehr als Folge der gesetzlichen Inkraft-\n\ntretensregelung des Einigungsvertrages hinzunehmen. Im übrigen ist in bezug \n\nauf dieses Risiko ein sachlicher Unterschied zu sonstigen, im „alten“ Geltungs-\n\nbereich des BetrAVG zustande gekommenen \"normalen\" Zusagen, der eine \n\nDifferenzierung rechtfertigen würde, nicht zu erkennen. Korrektiv ist in beiden \n\nFällen die Mißbrauchsregelung des § 7 Abs. 5 BetrAVG, nach der der P. \n\n -Verein Leistungen verweigern kann, wenn die Annahme ge-\n\nrechtfertigt ist, daß die Zusage im Hinblick auf seine Eintrittspflicht erteilt wor-\n\nden ist. Eine solche Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn schon \n\nim Zeitpunkt der Zusageerteilung Zweifel an der Erfüllbarkeit der Versorgungs-\n\nzusage wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Unternehmens be-\n\ngründet waren. Für eine derartige Konstellation besteht allerdings im vorliegen-\n\nden Fall - schon mit Rücksicht auf den zeitlichen Abstand bis zu der späteren \n\nInsolvenz der GmbH - kein Anhaltspunkt. \n\nIII. Der Kläger fällt nicht nur hinsichtlich seiner Stellung als Gesellschaf-\n\nter-Geschäftsführer bei der GmbH, sondern auch schon mit seiner früheren Tä-\n\ntigkeit als Vorstandsvorsitzender der PGH in den persönlichen Geltungsbereich \n\ndes § 17 Abs. 1 BetrAVG. \n\n1. Bei der GmbH war der Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschaf-\n\nter-Geschäftsführer zwar kein Arbeitnehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 \n\nBetrAVG; er galt aber als - einem Arbeitnehmer versorgungsrechtlich gleichzu-\n\nstellender - sog. Nichtarbeitnehmer im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift. Als \n\ngeringfügig (mit nur ca. 3,3 %) beteiligter Minderheitsgesellschafter mit nicht \n\nausschlaggebender Leitungsmacht war er nicht etwa einem \"Unternehmer\" \n\ngleichzusetzen, sondern unterfiel dem Schutzbereich der Norm (vgl. Sen.Urt. v. \n\n14. Juli 1980 - II ZR 224/79, ZIP 1980, 778, 779: Beteiligung von 8 % ist als \n\n\"nicht erheblich\" einzustufen). \n\n2. Auch in der Zeit vor der Umwandlung war der Kläger als Genossen-\n\nschaftsmitglied der PGH und zugleich deren Vorstandsvorsitzender kein Arbeit-\n\nnehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (vgl. BAG, Urt. v. 13. Juni \n\n1996 - 8 AZR 20/94, NZA 1997, 542 unter eingehender Begründung der Ableh-\n\nnung der Arbeitnehmerstellung solcher Genossenschaftsmitglieder nach dem \n\nRecht der DDR; vgl. auch BAGE 79, 193 - zur Ablehnung eines Arbeitsverhält-\n\nnisses der LPG-Mitglieder). \n\nBei wertender Betrachtung ist jedoch die Rechtsposition des Klägers als \n\nMitglied der PGH und deren Vorstandsvorsitzender ebenfalls als die eines \n\nNichtarbeitnehmers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG anzusehen. \n\nNach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts war der Kläger vor \n\ndem Rechtsformwechsel an demselben, seinerzeit als PGH organisierten Un-\n\nternehmen mit derselben Quote geringfügig beteiligt und seit dem 26. Februar \n\n1973 zugleich dessen Vorstandsvorsitzender. Daß er seinerzeit etwa - abwei-\n\nchend von seiner späteren Stellung als Geschäftsführer der GmbH - besondere \n\nLeitungsmacht innegehabt hätte, die ihn trotz seiner damals genauso geringfü-\n\ngigen Beteiligung gleichwohl als Unternehmer qualifiziert hätte, ist - schon we-\n\ngen der gesellschaftlichen Beschränkungen der Unternehmensfreiheit in der \n\nDDR - nicht ersichtlich. Gemäß § 15 des Musterstatuts für die PGH vom \n\n21. Februar 1973 (GBl. 1973, 121) war er im Gegenteil als Vorstand lediglich \n\nausführendes Organ der Mitgliederversammlung und Leiter der PGH auf der \n\nGrundlage der Rechtsvorschriften, des Statuts und der Beschlüsse der Mitglie-\n\nderversammlung. Er hatte nach dem Grundsatz der Kollektivität und der vollen \n\npersönlichen Verantwortung seiner Mitglieder zu arbeiten; zudem bestand der \n\nVorstand aus mindestens drei Mitgliedern. Da die PGH-Mitglieder einschließlich \n\ndes Vorsitzenden in vielen Bereichen sogar ähnlich einem werktätigen Arbeit-\n\nnehmer behandelt, insbesondere ihre Arbeitsbedingungen wie auch die Vergü-\n\ntung u. ä. sogar einzelvertraglich durch schriftliche Vereinbarung festgelegt \n\nwurden (vgl. Nr. 3.2., 3.4. und 3.6. der Zweiten Durchführungsbestimmung zur \n\nVerordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des \n\nHandwerks vom 30. Dezember 1977 - GBl., Sonderdruck Nr. 948 -), konnte der \n\nKläger - auch soweit seine eigene Position betroffen war - nicht nach freiem \n\nunternehmerischen Ermessen (vgl. zu diesem Kriterium: BGHZ 77, 233), son-\n\ndern nur in Abhängigkeit von vorgegebenen gesetzlichen Einschränkungen so-\n\nwie abhängig von dem Statut und von der Mitgliederversammlung als höchstem \n\nOrgan der Genossenschaft tätig werden. \n\nEiner Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des § 17 Abs. 1 \n\nSatz 2 BetrAVG als sogenannter Nichtarbeitnehmer steht auch nicht entgegen, \n\ndaß er seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der PGH nicht auf besonderer \n\nvertraglicher Grundlage, sondern auf statutarischer Basis erbracht hat. Ob etwa \n\nTätigkeiten auf gesetzlicher Basis vom Schutzbereich des § 17 BetrAVG gene-\n\nrell auszunehmen sind - obwohl das Gesetz zu der Frage schweigt, auf welcher \n\nRechtsgrundlage die Tätigkeit erbracht werden muß (vgl. dazu: Blomeyer/Otto, \n\nBetrAVG 2. Aufl. § 17 Rdn. 78, 79; Höfer, BetrAVG - Stand: August 2001 - § 17 \n\nRdn. 3718 ff.) -, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls kommen nach herr-\n\nschender Meinung im Schrifttum grundsätzlich alle zulässigen schuldrechtlichen \n\nVertragstypen - einschließlich atypischer Vertragsgestaltungen (§ 311 Abs. 1 \n\nBGB) - als zulässige Tätigkeitsgrundlage in Betracht, wobei es sich nicht nur \n\num Dienst-, Geschäftsbesorgungs- und Dienstverschaffungsverträge, sondern \n\nauch um Gesellschaftsverträge handeln kann (vgl. Blomeyer/Otto aaO § 17 \n\nRdn. 78 m.w.Nachw.). Um einen derartigen Gesellschaftsvertrag handelt es \n\nsich bei dem Statut der PGH, aus dem die Arbeitsverpflichtung des Klägers und \n\nder anderen Genossen abgeleitet wurde (vgl. dazu: §§ 10 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 \n\nMusterstatut). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nReichart \n\nRiBGH Kraemer \n\nund Ri'in Caliebe \n\nkönnen urlaubsbe- \n\ndingt nicht unterschreiben \n\nGoette","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-237-03","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":9},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-237-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-25/ii-zr-237-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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Dezember 1991 wirksam erteilt worden, so sind im Rahmen der Feststellung der Unverfall- barkeit bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit auch die vor der Inkraftset- zung des BetrAVG in demselben Betrieb vom Zusageempfänger zurückge- legten Dienstzeiten zu berücksichtigen. c) Der Vorstandsvorsitzende einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) der früheren DDR war kein Arbeitnehmer i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Er fiel jedoch bei einer nur geringfügigen Genossenschaftsbeteili- gung und nicht ausschlaggebender Leitungsmacht als sog. Nichtarbeitneh- mer in den Schutzbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 10. 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