{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"AnwZ (B) 42/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 42/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juli 2005 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Gestaltung des Kanzleibriefbogens \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende \n\nRichterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und \n\nDr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und \n\nDr. Wosgien \n\nam 25. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land \n\nNordrhein-Westfalen vom 7. November 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen und den Antragstellern die ihnen im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu \n\nerstatten. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n12.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragsteller betreiben in H. eine gemeinsame Anwaltskanzlei. \n\nIn der rechten Randleiste des von ihnen verwendeten Kanzleibriefbogens wer-\n\nden im oberen Bereich die der Anwaltskanzlei angehörenden Rechtsanwälte \n\nnamentlich aufgeführt. Darunter, deutlich abgesetzt und unter der Überschrift \n\n„Kooperationspartner“ befindet sich neben den Namen zweier Steuerberater der \n\nName eines Architekten mit der Angabe der Berufsbezeichnung „Architekt BDA, \n\nDipl. Ing. von der SIHK öffentlich bestellter u. vereidigter Sachverständiger für \n\nSchäden an Gebäuden“. In der Fußzeile findet sich weiterhin an der linken Sei-\n\nte ein Anschriftenfeld, in welchem zunächst die Anschrift der Rechtsanwalts-\n\nkanzlei, rechts daneben die Anschrift des kooperierenden Steuerberaterbüros \n\nund separat darunter die (anderslautende) Anschrift des sachverständigen Ar-\n\nchitekten aufgeführt sind. \n\nMit Schreiben vom 22. Juli 2003 hat der Vorstand der Antragsgegnerin \n\nden Antragstellern den „belehrenden Hinweis“ erteilt, daß die Angabe des Ar-\n\nchitekten als Kooperationspartner in der Randleiste des verwendeten Briefbo-\n\ngens berufsrechtlich nicht zulässig sei. Zwar sei eine Kooperation mit einem \n\nnicht sozietätsfähigen Berufsträger durchaus möglich. Jedoch werde deren \n\nKundgabe nach außen nicht durch § 8 BORA gedeckt. Unter „Kooperation“ im \n\nSinne dieser Bestimmung könne nur eine Zusammenarbeit mit sozietätsfähigen \n\nBerufsträgern verstanden werden. Anderenfalls würde die lockerste Form der \n\nZusammenarbeit, nämlich die Kooperation, gegenüber anderen Formen der \n\nZusammenarbeit, etwa der Bürogemeinschaft, privilegiert, da § 8 BORA die \n\nKundgabe der beruflichen Zusammenarbeit im Falle der Bürogemeinschaft nur \n\nmit sozietätsfähigen Personen erlaube. Zudem werde bei Kundgabe einer Ko-\n\noperation mit nicht sozietätsfähigen Personen das rechtsuchende Publikum ir-\n\nregeführt, da der nicht sozietätsfähige Kooperationspartner weder der Pflicht \n\nzur Verschwiegenheit noch den damit korrespondierenden Aussageverweige-\n\nrungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfalle. Das Schreiben schließt \n\nmit einer Rechtsmittelbelehrung, in der die Antragsteller auf die Möglichkeit ei-\n\nnes Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 223 BRAO hingewiesen \n\nwerden. \n\nDie Antragsteller haben gegen den Bescheid Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin den belehrenden Hin-\n\nweis der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2003 aufgehoben. Hiergegen richtet sich \n\ndie - zugelassene – sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Beteiligten \n\nhaben auf mündliche Verhandlung verzichtet. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie \n\nform- und fristgerecht eingelegt worden; sie hat jedoch in der Sache keinen Er-\n\nfolg. \n\n1. Die Antragsteller waren zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens \n\nbefugt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2003 ging über eine \n\nbloße Belehrung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) hinaus. Es handelte sich bei \n\ndem angefochtenen Schreiben – wie auch die angefügte Rechtsmittelbelehrung \n\ndeutlich macht – um eine hoheitliche Maßnahme, die geeignet war, die An-\n\ntragsteller in ihren Rechten einzuschränken und über die der Anwaltsgerichts-\n\nhof daher sachlich entscheiden durfte (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember \n\n2001 – AnwZ(B) 12/01, NJW 2002, 608). \n\n2. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht einen Verstoß gegen § 43 b \n\nBRAO, § 8 BORA verneint. \n\na) Gemäß § 8 Satz 1 BORA darf auf eine berufliche Zusammenarbeit nur \n\nhingewiesen werden, wenn sie in einer Sozietät, in sonstiger Weise (Anstel-\n\nlungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des \n\n§ 59 a BRAO oder in einer auf Dauer angelegten und durch tatsächliche Aus-\n\nübung verfestigten Kooperation erfolgt. Entgegen der Auffassung der Be-\n\nschwerdeführerin ist diese Bestimmung nicht so zu deuten, daß danach nur der \n\nHinweis auf eine Kooperation mit sozietätsfähigen Personen zulässig ist. \n\naa) Zwar mag die grammatische Auslegung des § 8 Satz 1 BORA zu \n\nkeinem eindeutigen Ergebnis führen. Gegen die Annahme, daß § 8 Satz 1 BO-\n\nRA nur die Kundgabe von Kooperationen mit sozietätsfähigen Personen gestat-\n\ntet, spricht jedoch zum einen dessen Entstehungsgeschichte (vgl. hierzu im \n\nEinzelnen die Darstellung bei Römermann in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufs-\n\nordnung 2. Aufl. § 8 BerufsO Rdn. 7 ff). Der Diskussionsvorschlag einer Berufs-\n\nordnung für Rechtsanwälte der Bundesrechtsanwaltskammer (abgedruckt in \n\nBRAK-Mitt. 1995, 12 ff.) sah neben der Bestimmung des § 14, dem der heutige \n\n§ 8 BORA inhaltlich weitgehend entspricht, in § 16 Abs. 4 (Briefbögen) vor, daß \n\nHinweise auf eine Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Be-\n\nrufe sowie auf Bürogemeinschaften unzulässig sind. Diese Regelung wurde von \n\nder Satzungsversammlung indes mehrheitlich abgelehnt (vgl. hierzu Römer-\n\nmann in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung aaO). Damit entsprach es \n\ngerade nicht dem Willen des Satzungsgebers, Hinweise auf eine Zusammenar-\n\nbeit mit nicht sozietätsfähigen Personen generell zu untersagen. \n\nbb) Zum anderen widerspricht die von der Antragsgegnerin in ihrem „be-\n\nlehrenden Hinweis“ vorgenommene Deutung des § 8 Satz 1 BORA einer am \n\nGrundrecht der Berufsfreiheit ausgerichteten Auslegung dieser Bestimmung. \n\nGestaltung und Verwendung des Briefkopfes oder -bogens einer An-\n\nwaltskanzlei stellt hier ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den \n\nVerkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei zu gewinnen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1997 - I ZR 219/94 - NJW 1997, 3236, 3237; Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00, NJW 2001, 1573, \n\n1574 und vom 23. September 2002 – AnwZ(B) 67/01, NJW 2003, 346). Als sol-\n\nches ist es Bestandteil der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das ist \n\nbei der Anwendung und Auslegung der die anwaltlichen Werbemaßnahmen \n\neinschränkenden Bestimmungen der § 43 b, § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO i.V.m. \n\n§§ 8 ff BORA mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß in jedem Einzelfall nicht \n\ndie Gestaltung der Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung einer be-\n\nsonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. BGHZ 147, 71, 74 f; Senatsbeschluß vom \n\n17. Dezember 2001 aaO S. 609). \n\nHinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 106, 181, 191 f.), \n\ndie ein Verbot rechtfertigen könnten, auf Kooperationen mit Angehörigen nicht \n\nsozietätsfähiger Berufe hinzuweisen, vermag der Senat indes nicht zu erken-\n\nnen. Es entspricht allgemeiner Auffassung – auch der der Beschwerdeführerin - \n\ndaß Kooperationen zwischen Rechtsanwälten und nicht sozietätsfähigen Per-\n\nsonen grundsätzlich zulässig sind (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 59 a \n\nBRAO Rdnr. 40; Hartung in Henssler/Prütting BRAO 2. Aufl. § 59 a Rdnr. 125; \n\nRömermann in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung 2. Aufl. vor § 59 a \n\nRdnr. 161). Eine Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Beru-\n\nfe, etwa eines im Arzthaftungsrecht tätigen Anwalts mit einem Mediziner oder \n\neines im Baurecht tätigen Rechtsanwalts mit einem Bausachverständigen, er-\n\nscheint auch sinnvoll und dient den Interessen der Rechtsuchenden an einer \n\nsachgerechten und qualifizierten Beratung in entsprechenden Rechtsangele-\n\ngenheiten. Ist jedoch eine Form der Berufsausübung zulässig, so ist deren \n\nKundgabe auch grundsätzlich durch das anwaltliche Werberecht gedeckt (vgl. \n\nSenatsbeschluß vom 12. Februar 2001- AnwZ(B) 11/00, NJW 2001, 1573, \n\n1574). Bei verfassungskonformer Auslegung ist daher der Begriff der Koopera-\n\ntion in § 8 Satz 1 BORA so zu verstehen, daß er auch eine auf Dauer angelegte \n\nund verfestigte Zusammenarbeit mit nicht sozietätsfähigen Personen erfaßt (im \n\nErgebnis ebenso Feuerich/Weyland aaO § 8 BORA Rdnr. 6 und 7; Hartung in \n\nHenssler/Streck, Sozietätsrecht Kap. J Rdnr. 48; Kleine-Cosack, BRAO 4. Aufl. \n\n§ 8 BORA Rdnr. 5 a.E; Römermann in Hartung/Holl aaO § 8 BORA Rdnr. 67). \n\nc) Das von der Beschwerdeführerin hiergegen angeführte Argument, ei-\n\nne solche Deutung führe zu einer ungerechtfertigten „Privilegierung“ der Koope-\n\nration gegenüber der Bürogemeinschaft, geht fehl. Eine Bürogemeinschaft, bei \n\nder Räume, Personal und sonstige Betriebsmittel gemeinsam genutzt werden, \n\nstellt besondere Anforderungen an die Wahrung der anwaltlichen Verschwie-\n\ngenheitspflicht. Der Gesetzgeber hat daher im Interesse des rechtsuchenden \n\nPublikums in § 59 a Abs. 4 BRAO die Bürogemeinschaften den Sozietäten \n\ngleichgestellt, damit sichergestellt ist, daß die mit einem Rechtsanwalt in einem \n\nBüro Tätigen in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt selbst der Verschwiegen-\n\nheit und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und \n\nBeschlagnahmeverboten unterfallen (vgl. hierzu Feuerich/Weyland aaO § 59 a \n\nRdnr. 28). Bei einer Kooperation, die – wie hier – nicht mit einer Bürogemein-\n\nschaft verbunden ist, greift dieser Gesichtspunkt nicht. Zwar wird der Rechts-\n\nanwalt vor Einschaltung des Kooperationspartners stets mit Blick auf seine Ver-\n\nschwiegenheitspflicht das Einverständnis seines Mandanten einzuholen haben. \n\nInsoweit liegt jedoch der Fall nicht anders als bei Beauftragung eines Sachver-\n\nständigen, mit dem der Rechtsanwalt in keinem Kooperationsverhältnis steht. \n\nEs liegen daher – worauf bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen \n\nhat – unterschiedlich gelagerte Sachverhalte vor, bei denen sich eine verglei-\n\nchende Betrachtung im Sinne einer „Privilegierung“ oder „Schlechterstellung“ \n\nverbietet. Im übrigen steht es auch Mitgliedern einer Bürogemeinschaft im Sin-\n\nne des § 59 a Abs. 4 BRAO frei, außerhalb der Bürogemeinschaft eine Koope-\n\nration mit nicht sozietätsfähigen Personen einzugehen und auf diese im \n\nRechtsverkehr hinzuweisen. \n\nd) Schließlich kann auch nicht die von der Antraggegnerin befürchtete \n\nGefahr einer Irreführung des rechtsuchenden Publikums festgestellt werden. \n\nDaß ein Architekt nicht in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt der Pflicht zur \n\nVerschwiegenheit unterliegt, kann – wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend aus-\n\ngeführt hat - in der Bevölkerung als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. \n\nNichts anderes gilt mit Blick auf die übrigen als Kooperationspartner in Betracht \n\nkommenden nicht sozietätsfähigen Berufsgruppen. \n\nDeppert Otten Ernemann Frellesen \n\n Salditt Schott Wosgien","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/anwz-b-42-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/anwz-b-42-04","retrieved":"2026-07-10 16:55:05.155830+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-25/anwz-b-42-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2005-07-25","dockets":["AnwZ (B) 42/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.07.2005 – AnwZ (B) 42/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/anwz-b-42-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\n\nschluß des 2. 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