{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"IX ZR 114/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 114/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 21. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen, die Beschwer-\n\nde des Beklagten gegen die Nichtzulassung als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu \n\n91 % und der Beklagte zu 9 %. \n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 299.279,13 € \n\nfest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 544 \n\nAbs. 1 ZPO), aber unzulässig. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zu Scha-\n\ndensersatz richtet, fehlt die gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche Be-\n\nschwerdebegründung (vgl. BGHZ 152, 7, 8). Dieser Anforderung ist nicht ge-\n\nnügt, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - lediglich Ausführungen zur Feh-\n\nlerhaftigkeit des Berufungsurteils macht. \n\nSoweit der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Rückzahlung des \n\nGebührenvorschusses wendet, scheitert seine Nichtzulassungsbeschwerde an \n\nder Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. Diese bezieht sich auf den Wert des \n\nBeschwerdegegenstandes (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM \n\n2002, 2431, 2432; Beschl. v. 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, \n\n159; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rn. 6). Umfaßt die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde mehrere Prozeßteile, die jeweils einer selbständigen Revisionszu-\n\nlassung zugänglich sind, ist die Wertgrenze auch dann überschritten, wenn \n\njeder Prozeßteil für sich einen geringeren Wert als 20.000 € hat, die Summe \n\ndiesen Betrag jedoch übersteigt. Dabei finden aber nur diejenigen Prozeßteile \n\nBerücksichtigung, die Gegenstand einer im übrigen wenigstens zulässigen \n\nNichtzulassungsbeschwerde sind (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 aaO \n\nS. 2433). Der vom Beklagten gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO begründete Teil \n\nder Beschwerde betrifft aber nur einen Wert von 11.759,71 € (= 23.000 DM). \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wäre im übrigen unbe-\n\ngründet. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die vom Beklagten aufgeworfe-\n\nnen Rechtsfragen sind geklärt. Von näherer Begründung wird abgesehen, \n\n§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache \n\naber ohne Erfolg. Die zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen \n\nRechtsanwälte aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt. Ein Vertragsverhältnis im \n\nSinne des § 51b BRAO liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt einen Treu-\n\nhandauftrag ohne Verpflichtung zur Rechtsberatung erhalten hat (BGHZ 120, \n\n157, 159; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025, \n\n1027; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1524). \n\nDies haben das Berufungsgericht und das Landgericht nicht verkannt. \n\nBeide sind davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt H. als privater Treu-\n\nhänder oder Makler, jedenfalls ohne rechtsberatende Funktion, tätig geworden \n\nist. Dann war § 51b BRAO nicht anwendbar. \n\nDie Entscheidungsgründe des Berufungsurteils genügen den Anforde-\n\nrungen des § 540 ZPO. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist - auch \n\ndurch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts - nicht gege-\n\nben. \n\nZPO. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nIII. \n\nZur Bestimmung des Beschwerdewertes wurde der von der Klägerin ver-\n\nfolgte Beschwerdegegenstand nach dem am Tage des Eingangs ihrer Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde geltenden (§ 4 Abs. 1 ZPO) Kurs umgerechnet. \n\nFischer \n\nGanter \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/ix-zr-114-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/ix-zr-114-02","retrieved":"2026-07-10 16:52:04.745863+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-21/ix-zr-114-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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