{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"III ZR 21/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 21/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2005 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen, das im Bereich audiovisueller Medien \n\nder Sparten Informationstechnologie, Telekommunikation und Unterhaltungs-\n\nelektronik tätig ist. Sie produziert insbesondere auch Geräte zum Empfang und \n\nzur Verarbeitung von Fernsehsignalen. Im Jahre 1998 erhob sie vor dem Land-\n\ngericht Mainz gegen die damalige Beklagte zu 1, die Zugangshardware für den \n\nBereich des digital und verschlüsselt ausgestrahlten Fernsehens herstellt und \n\nInhaberin der Rechte an der \"d-box\"-Technologie sowie an dem zugehörigen \n\nVerschlüsselungssystem ist, sowie gegen die Deutsche Telekom AG als Be-\n\nklagte zu 2 Klage mit den Anträgen, festzustellen, daß die Beklagten gesamt-\n\nschuldnerisch verpflichtet seien, ihr eine Lizenz zur Herstellung der \"d-box\" zu \n\nden üblichen Preisen und Konditionen der Beklagten - die auch anderen \n\nLizenznehmern gewährt würden - zu erteilen, sowie mit weiteren gestaffelten \n\nHaupt- und Hilfsanträgen auf Feststellung von Schadensersatz- und Unterlas-\n\nsungspflichten. Das Landgericht gab der Klage gegen die Beklagte zu 1 zum \n\ngeringeren Teile statt, wies sie jedoch weit überwiegend ab. Dementsprechend \n\nwurde die Klägerin mit dem größten Teil der Kosten belastet. Das Berufungs-\n\nverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz endete durch Rechtsmittelrück-\n\nnahme, nachdem die Parteien sich außergerichtlich verglichen hatten. \n\nBereits vor der ersten mündlichen Verhandlung hatte das Landgericht \n\ndurch Beschluß vom 20. Mai 1999 den Gebührenstreitwert auf 20 Mio. DM \n\nfestgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Streitwertbeschwerde, mit der sie \n\neine Herabsetzung auf den - auch in der Klageschrift angegebenen - Wert von \n\n5 Mio. DM begehrte. Dieses Rechtsmittel wurde durch Beschluß des für die \n\nHauptsache zuständigen Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zurück-\n\ngewiesen; auch zwei spätere \"Wiederaufnahmeanträge und Gegenvorstellun-\n\ngen\" blieben erfolglos. \n\nDie Klägerin nimmt nunmehr das beklagte Land auf Schadensersatz we-\n\ngen Amtspflichtverletzungen der an den Entscheidungen über den Streitwert \n\nbeteiligten Richter des Landgerichts Mainz und des Oberlandesgerichts Kob-\n\nlenz in Anspruch. Sie macht geltend, die Wertfestsetzung auf 20 Mio. DM sei \n\nbei weitem überhöht; der Wert hätte nach den objektiv angemessenen Lizenz-\n\ngebühren zuzüglich eines \"Sicherheitszuschlages\" auf höchstens 5 Mio. DM \n\nfestgesetzt werden dürfen. Ihren auf 194.789,42 € bezif\n\nferten Schaden erblickt \n\nsie in der Kostenmehrbelastung, die sie aufgrund der Streitwertfestsetzung auf \n\n20 Mio. DM gegenüber einer solchen auf 5 Mio. DM getroffen hatte. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihre Forderung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemach-\n\nte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen das beklagte \n\nLand nicht zu. \n\n1. \n\nBeide Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß die in dem hier in \n\nRede stehenden (Gebühren-)Streitwertfestsetzungsverfahren ergangenen ge-\n\nrichtlichen Beschlüsse keine \"urteilsvertretenden Erkenntnisse\" waren und \n\ndementsprechend nicht dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) des \n\n§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfallen (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 144, 146; \n\nStaudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 333 m.w.N.). Dies hat die \n\nKonsequenz, daß vom rechtlichen Ansatzpunkt her für eine Amtshaftung we-\n\ngen Pflichtverletzungen der beteiligten Richter nicht nur unter den engen Vor-\n\naussetzungen des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB Raum ist. \n\n2. \n\nDas Landgericht hat es - ohne sich indessen insoweit abschließend fest-\n\nzulegen - für möglich und naheliegend gehalten, daß die seinerzeitige Wert-\n\nfestsetzung auf 20 Mio. DM - objektiv - überhöht gewesen sei. Das Berufungs-\n\ngericht hat diese Frage zugunsten des beklagten Landes restriktiver beurteilt, \n\nsie jedoch im Ergebnis ebenfalls offengelassen. Sie bedarf hier in der Tat kei-\n\nner Entscheidung. \n\n3. \n\nDenn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats ist \n\nbei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs \n\ndes § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Un-\n\nabhängigkeit zu beachten (vgl. zu den sich daraus ergebenden haftungsrecht-\n\nlichen Folgerungen: Senatsurteil BGHZ 155, 306, 309 f m.w.N.). Eine Haftung \n\nder beteiligten Richter, sei es in erster oder zweiter Instanz, wegen der hier in \n\nRede stehenden Streitwertfestsetzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, \n\nweil sich nicht feststellen läßt, daß diese unvertretbar gewesen wäre. \n\nDie Wertfestsetzung unterlag dem freiem Ermessen des Gerichts (§ 3 \n\nHalbs. 1 ZPO). Bei der Ausübung dieses Ermessens hatte sich das Landge-\n\nricht an dem von der Klägerin in deren Klageschrift mitgeteilten Zahlenwerk \n\norientiert, daraus das mit der Klage geltend gemachte Interesse geschätzt und \n\ndies in den Gründen des Beschlusses ausführlich erläutert. Diese Sachbe-\n\nhandlung läßt bereits objektiv keine Pflichtverletzung erkennen. Das Landge-\n\nricht und sodann das Beschwerdegericht hatten sich von den hiergegen gerich-\n\nteten Angriffen der Klägerin nicht überzeugen lassen, sondern an dieser Be-\n\nrechnung festgehalten. Das Beschwerdegericht hat sich in den Gründen seiner \n\nEntscheidung mit dem Vorbringen der Klägerin sachlich auseinandergesetzt. \n\nAnhaltspunkte dafür, daß beide Gerichte die Grenzen der ihnen durch den Ver-\n\ntretbarkeitsmaßstab eingeräumten erweiterten Beurteilungsspielraums nicht \n\neingehalten \n\nhaben, sind nicht erkennbar. Erst eine Überschreitung dieser Grenzen hätte \n\neine amtshaftungsrechtliche Verantwortlichkeit begründen können (vgl. Senats-\n\nurteil BGHZ 155, 306, 311). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/iii-zr-21-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/iii-zr-21-05","retrieved":"2026-07-10 16:55:30.909991+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-21/iii-zr-21-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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