{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"I ZR 94/02","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":"Ginseng-Präparat HeilmittelwerbeG § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 Die Werbung für ein als Arzneimittel registriertes Ginseng-Präparat mit der Aussage \"Die Chinesen glauben, daß Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs bekämpfen kann, den Alterungsprozeß verlangsamt, vor Herzin- farkt und vielen Zivilisationskrankheiten schützt\" verstößt gegen das Irreführungsverbot gemäß § 3 Satz 1 HWG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 94/02 \n\nTEILURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nGinseng-Präparat \n\nHeilmittelwerbeG § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 \n\nDie Werbung für ein als Arzneimittel registriertes Ginseng-Präparat mit der \nAussage \n\n\"Die Chinesen glauben, daß Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs \nbekämpfen kann, den Alterungsprozeß verlangsamt, vor Herzin-\nfarkt und vielen Zivilisationskrankheiten schützt\" \n\nverstößt gegen das Irreführungsverbot gemäß § 3 Satz 1 HWG. \n\nBGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 94/02 - OLG Frankfurt am Main \nLG Frankfurt am Main \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2002 wird in-\n\nsoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den Unterlassungsaus-\n\nspruch gemäß Ziffer 3 der landgerichtlichen Verurteilung in der \n\nFassung durch das Berufungsurteil richtet. \n\nIm übrigen wird das Verfahren ausgesetzt. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte vertreibt verschiedene als Arzneimittel registrierte Ginseng-\n\nPräparate. \n\nNeben zwei weiteren Werbemaßnahmen - insoweit ist eine Vorlage ge-\n\nmäß Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur \n\nVorabentscheidung erfolgt (BGH, Beschl. v. 21.7.2005 - I ZR 94/02) - warb die \n\nBeklagte auf ihrer Internet-Homepage mit folgender Aussage: \n\n\"Die Chinesen glauben, daß Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs \nbekämpfen kann, den Alterungsprozeß verlangsamt, vor Herzin-\nfarkt und vielen Zivilisationskrankheiten schützt, die Verdauung \nund den Stoffwechsel stärkt, den Blutdruck reguliert und vieles \nmehr\". \n\nDer klagende Wettbewerbsverein hat die Werbung wegen Verstoßes ge-\n\ngen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes beanstandet und Unterlassung \n\nbeantragt. Die Äußerung enthalte die unzulässige Werbung mit den Anwen-\n\ndungsgebieten Krebs und Herzinfarkt. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die be-\n\nanstandete Äußerung enthalte lediglich eine allgemeine Aussage zum (Aber-) \n\nGlauben der Chinesen sowie zur Geschichte und Tradition von Ginseng. In der \n\nWerbung werde nicht der Eindruck vermittelt, Ginseng könne tatsächlich vor \n\nKrebs oder Herzinfarkt schützen. \n\nDas Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Die da-\n\ngegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurück-\n\ngewiesen (OLG Frankfurt am Main GRUR Int. 2002, 931 = WRP 2002, 730). \n\nEntsprechend dem in der Berufungsinstanz neu formulierten Klageantrag hat es \n\nder Beklagten verboten, \n\nim geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für Ginseng-\n\nPräparate: \n\n1) … \n\n2) … \n\n3) mit den Anwendungsgebieten und/oder Angaben \"Krebs\" und/ \n\noder \"Herzinfarkt\" in der Form zu werben, daß es heißt \"Die Chi-\n\nnesen glauben, daß Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs bekämp-\n\nfen kann, den Alterungsprozeß verlangsamt, vor Herzinfarkt und \n\nvielen Zivilisationskrankheiten schützt\". \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständi-\n\nge Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der \n\nauf der Internet-Homepage der Beklagten enthaltenen Werbeaussage gemäß \n\n§§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) i.V. mit § 12 Abs. 1 HWG für begründet erach-\n\ntet. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie von der Beklagten zur Werbung außerhalb der Fachkreise für ihre \n\nGinseng-Präparate verwendete Aussage \"Die Chinesen glauben, daß Panax \n\nGinseng C.A. Meyer Krebs bekämpfen kann, den Alterungsprozeß verlangsamt, \n\nvor Herzinfarkt und vielen Zivilisationskrankheiten schützt\" verstoße gegen § 12 \n\nAbs. 1 HWG, da sie sich auf die Verhütung und Linderung von in der Anlage zu \n\n§ 12 HWG aufgeführten Krankheiten beziehe, nämlich auf das unter A Nr. 2 der \n\nAnlage fallende Krankheitsbild \"Krebs\" und das unter A Nr. 5c der Anlage fal-\n\nlende Krankheitsbild \"Herzinfarkt\". Die in der Aussage vorgenommene Ein-\n\nschränkung, daß (lediglich) die Chinesen an die beschriebene Wirkung glaub-\n\nten, rechtfertige keine andere Beurteilung. \n\nDer Inhalt der Richtlinie 92/28/EWG (a.F.) des Rates über die Werbung \n\nfür Humanarzneimittel vom 31. März 1992 stehe der Untersagung der bean-\n\nstandeten Werbeaussage nicht entgegen. Die Richtlinie lege lediglich einen \n\nMindeststandard für das Verbot bestimmter Formen der Öffentlichkeitswerbung \n\nfür Arzneimittel fest, durch den die Bundesrepublik Deutschland nicht gehindert \n\nsei, im Heilmittelwerbegesetz bereits normierte, weitergehende Werbebe-\n\nschränkungen beizubehalten. \n\nII. Die gegen den Unterlassungsausspruch gemäß Ziffer 3 des Tenors \n\nder landgerichtlichen Verurteilung in der Fassung durch das Berufungsurteil \n\ngerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n1. Die Beklagte verstößt mit der von dem Kläger beanstandeten Werbe-\n\naussage \"Die Chinesen glauben, daß Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs be-\n\nkämpfen kann, den Alterungsprozeß verlangsamt, vor Herzinfarkt und vielen \n\nZivilisationskrankheiten schützt\" gegen § 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. i.V. mit \n\n§ 3 Satz 2 Nr. 1 HWG. Auf die im Vorlagebeschluß des Senats vom selben Tag \n\ndem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Frage, ob und \n\ninwieweit der Richtlinie 92/28/EWG vom 31. März 1992 über die Werbung für \n\nHumanarzneimittel eine abschließende Regelung der Werbung für Arzneimittel \n\nzu entnehmen sei, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Richtlinie \n\nnimmt irreführende Angaben über die Wirkung eines Arzneimittels nicht vom \n\nWerbeverbot aus. \n\na) Der Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG \n\nist von dem der Klage zugrundeliegenden Streitgegenstand umfaßt. \n\nBei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bestimmt sich der \n\nStreitgegenstand nach dem Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssach-\n\nverhalt. Bei einer auf eine Irreführung gestützten Klage setzt sich der maßgebli-\n\nche Lebenssachverhalt - ungeachtet der rechtlichen Würdigung, die dem Ge-\n\nricht obliegt - aus der beanstandeten Werbemaßnahme und der - nach der Be-\n\nhauptung des Klägers - dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesproche-\n\nnen Verkehrskreise zusammen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR \n\n2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 15.5.2003 \n\n- I ZR 217/00, GRUR 2003, 798, 800 = WRP 2003, 1107 - Sanfte Schönheits-\n\nchirurgie, m.w.N.). \n\nDer hier in Rede stehende Unterlassungsantrag und der von dem Kläger \n\ngeschilderte Lebenssachverhalt umfassen nicht nur einen Verstoß gegen den \n\nvon dem Kläger benannten § 12 Abs. 1 HWG, sondern auch einen Verstoß ge-\n\ngen § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG. Der Kläger hat die Werbung der Beklagten wegen \n\nder Angabe der Anwendungsgebiete \"Krebs\" und \"Herzinfarkt\" angegriffen und \n\nseinen Antrag auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Er hat dargelegt, \n\ndaß der Durchschnittsverbraucher der Werbung die Aussage entnehme, Panax \n\nGinseng habe eine therapeutische Wirksamkeit bei Krebs und Herzinfarkt und \n\ndaß dieser Eindruck unzutreffend sei, weil die Anwendungsgebiete diejenigen \n\neines Tonikums zur Stärkung und Kräftigung bei Müdigkeits- und Schwächege-\n\nfühl, nachlassender Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie in der Re-\n\nkonvaleszenz seien. Damit hat der Kläger auch die Irreführung zum Gegens-\n\ntand seiner Klage gemacht. Da die rechtliche Würdigung des von dem Kläger \n\nvorgetragenen Sachverhalts allein dem Gericht obliegt und der Kläger die maß-\n\ngeblichen Normen nicht benennen muß, ist es ohne Bedeutung, daß der Kläger \n\n§ 3 HWG nicht ausdrücklich als verletzte Norm angeführt hat. \n\nb) Gemäß § 3 Satz 1 HWG ist eine irreführende Werbung für Arzneimittel \n\nverboten. Eine Irreführung liegt nach § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG insbesondere vor, \n\nwenn Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt \n\nwerden, die sie nicht haben. So liegt der Fall hier. \n\nDer informierte und aufmerksame Durchschnittsverbraucher entnimmt \n\nder beanstandeten Werbeaussage, wie das Berufungsgericht zutreffend festge-\n\nstellt hat, eine Angabe über die (therapeutische) Wirksamkeit von Panax Gin-\n\nseng. Dabei hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerich-\n\ntig - die Wirkung auf die Linderung von Krebs und die Verhütung von Herzin-\n\nfarkten (Anlage zu § 12 HWG lit. A Nr. 2, 5c) bezogen. Gleiches gilt aber auch \n\nim Rahmen von § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG. Der beanstandeten Werbung entnimmt \n\nder durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher die Aussage, \n\nder Glaube der Chinesen habe seine Berechtigung, das beworbene Arzneimittel \n\nentfalte die wiedergegebenen Wirksamkeiten. Das von der Beklagten im \n\nRechtsstreit vorgetragene Verständnis, die Werbung weise lediglich auf den \n\nunberechtigten (Aber-)Glauben eines fremden Volkes über die Wirkung des \n\nPräparats hin, liegt dem verständigen Verbraucher fern. \n\nDurch die Angaben \"Krebs bekämpfen\" und \"vor Herzinfarkt … schützen\" \n\nwird der Eindruck erweckt, das beworbene Präparat sei zur Heilung, jedenfalls \n\naber zur Linderung von Krebs und zur Verhütung von Herzinfarkten geeignet. \n\nDieser Eindruck wird noch durch den Umstand verstärkt, daß es sich bei dem \n\nbeworbenen Präparat um ein zugelassenes Arzneimittel handelt, also um ein \n\nMittel mit nachweisbaren Wirkungen auf den menschlichen Körper. \n\nDieser durch die Werbung erweckte Eindruck über die Wirksamkeit von \n\nPanax Ginseng ist unzutreffend. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers nicht \n\nentgegengetreten, die Anwendungsgebiete des beworbenen Ginseng-Präparats \n\nseien lediglich diejenigen eines Tonikums zur Stärkung und Kräftigung bei Mü-\n\ndigkeits- und Schwächegefühl, nachlassender Leistungs- und Konzentrations-\n\nfähigkeit sowie in der Rekonvaleszenz. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, \n\ndaß eine wissenschaftlich nachweisbare Wirkung des beworbenen Präparats \n\nbei den Krankheiten Krebs und Herzinfarkt bestehe. Sie bezeichnet ihre Wer-\n\nbeaussage vielmehr selbst lediglich als die Wiedergabe eines chinesischen \n\n(Aber-)Glaubens. \n\n2. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes, die \n\nauch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten \n\nzu regeln, ist grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbe-\n\nwerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 \n\nUWG). \n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen, soweit sie \n\nsich gegen den Unterlassungsausspruch Ziffer 3 im landgerichtlichen Urteil in \n\nder Fassung durch das Berufungsurteil richtet. Eine Entscheidung über die \n\nwettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der weiteren mit der Klage angegriffenen \n\nWerbemaßnahmen der Beklagten kann noch nicht ergehen, da insoweit zu-\n\nnächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften zur Frage der Richtlinienkonformität von § 11 Abs. 1 HWG einzuholen \n\nist. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\n Büscher \n\n Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-94-02-2","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-94-02-2","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-21/i-zr-94-02-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2005-07-21","dockets":["I ZR 94/02"],"decision_type":"Teilurteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Teilurteil vom 21.07.2005 – I ZR 94/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-94-02-2","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Ginseng-Präparat HeilmittelwerbeG § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 Die Werbung für ein als Arzneimittel registriertes Ginseng-Präparat mit der Aussage \"Die Chinesen glauben, daß Panax Ginseng C.A. Meyer Krebs bekämpfen kann, den Alterungsprozeß verlangsamt, vor Herzin- farkt und vielen Zivilisationskrankheiten schützt\" verstößt gegen das Irreführungsverbot gemäß § 3 Satz 1 HWG.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2002 wird in-\n\nsoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den Unterlassungsaus-\n\nspruch gemäß Ziffer 3 der landgerichtlichen Verurteilung in der\n\nFassung durch das Berufungsurteil richtet.\n\nIm übrigen wird das Verfahren ausgesetzt.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"HeilMWerbG/3","law":"HeilMWerbG","abbreviation":"HeilMWerbG","ref":"3","label":"§ 3 HeilMWerbG","mentions":8},{"id":"HeilMWerbG/12","law":"HeilMWerbG","abbreviation":"HeilMWerbG","ref":"12","label":"§ 12 HeilMWerbG","mentions":5},{"id":"UWG 2004/3","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"3","label":"§ 3 UWG 2004","mentions":1},{"id":"UWG 2004/4","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"4","label":"§ 4 UWG 2004","mentions":1},{"id":"HeilMWerbG/11","law":"HeilMWerbG","abbreviation":"HeilMWerbG","ref":"11","label":"§ 11 HeilMWerbG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:15.742190+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}