{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"XII ZB 21/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BeamtVG §§ 11, 12, 49 Abs. 2 1. Zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) zählen auch Aus- bildungs- und sonstige Zeiten, die nach §§ 11, 12 BeamtVG zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies für den Ehegatten des Beamten günstig oder ungünstig ist, und ob die beamtenrechtlich vorgeschriebene Ent- scheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist. 2. Soweit in Betracht kommt, daß die Berücksichtigung von Ausbildungs- und sons- tigen Zeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unterbleiben kann, darf das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen dem Ermessen der für die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständigen Behörde nicht vorgreifen. Dies gilt auch inso- weit, als die nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständige Behörde nach pflichtgemä- ßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wie der dem Umfang nach festste- hende Zeitraum, der als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann, auf den Ge- samtzeitraum, der als ruhegehaltfähig in Betracht kommt, zu verteilen ist (Fort- führung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 1983 - XII ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 21/99 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BeamtVG §§ 11, 12, 49 Abs. 2 \n\n1. Zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) zählen auch Aus-\nbildungs- und sonstige Zeiten, die nach §§ 11, 12 BeamtVG zu berücksichtigen \nsind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies für den Ehegatten des Beamten \ngünstig oder ungünstig ist, und ob die beamtenrechtlich vorgeschriebene Ent-\nscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist. \n\n2. Soweit in Betracht kommt, daß die Berücksichtigung von Ausbildungs- und sons-\ntigen Zeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unterbleiben kann, darf das Gericht \nnach allgemeinen Grundsätzen dem Ermessen der für die Entscheidung nach \n§ 49 Abs. 2 BeamtVG zuständigen Behörde nicht vorgreifen. Dies gilt auch inso-\nweit, als die nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständige Behörde nach pflichtgemä-\nßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wie der dem Umfang nach festste-\nhende Zeitraum, der als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann, auf den Ge-\nsamtzeitraum, der als ruhegehaltfähig in Betracht kommt, zu verteilen ist (Fort-\nführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 1983 - XII ZB 35/82 - FamRZ \n1983, 999). \n\nBGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 21/99 - OLG Braunschweig \nAG Braunschweig \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nFuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß \n\ndes 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braun-\n\nschweig vom 17. Dezember 1998 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 511 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 20. April 1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\nder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 12. Februar 1955) ist dem Ehemann \n\n(Antragsgegner; geboren am 27. Mai 1953) am 3. Juli 1997 zugestellt worden. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechts-\n\nkräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des \n\nSplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgeg-\n\nners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte \n\nzu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von (berichtigt) monatlich 296,14 DM, bezogen auf den \n\n30. Juni 1997, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des Quasi-Splittings nach \n\n§ 1587 b Abs. 2 zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei dem Nie-\n\ndersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (LBV; weiterer Beteilig-\n\nter zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Renten-\n\nanwartschaften in Höhe von monatlich 1.068,38 DM, bezogen auf den 30. Juni \n\n1997, begründet. \n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandes-\n\ngericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag \n\nim Wege des Splittings 252,47 DM und im Wege des Quasisplittings 789,52 DM \n\nbeträgt. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 2 von ehezeitlichen (1. April 1979 bis 30. Juni 1997; § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 278,11 DM, \n\nmonatlich und bezogen auf den 30. Juni 1997, ausgegangen. Die betrieblichen \n\nRentenanwartschaften des Antragsgegners bei der H. AG hat das Oberlan-\n\ndesgericht anhand der Barwert-Verordnung dynamisiert und mit monatlich \n\n31,42 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Abweichend von der \n\nAuskunft des LBV hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der beamten-\n\nrechtlichen Versorgungsanrechte des Antragsgegners nicht mit 1.946,34 DM, \n\nsondern mit 1.579,04 DM ermittelt. Schließlich ist es nach einer fiktiven Aus-\n\nkunft der BfA von ehezeitlichen Anwartschaften des Antragsgegners bei der BfA \n\nin Höhe von 751,63 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Antrag-\n\nstellerin, mit der sie den Versorgungsausgleich den gesetzlichen Bestimmun-\n\ngen gemäß durchgeführt wissen möchte. Der Antragsgegner, das LBV und die \n\nBfA haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 i.V. mit 546 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 1 und Satz 3 ZPO a.F. zulässige weitere Beschwerde ist begründet \n\nund führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Anwartschaften des An-\n\ntragsgegners aus der Beamtenversorgung seien durch Quasi-Splitting nach \n\n§ 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils \n\nseien insoweit die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und ihre zeitli-\n\nche Zuordnung problematisch. Ruhegehaltfähig sei vorliegend nach § 8 Abs. 1 \n\nNr. 1 BeamtVG die Zeit, in der der Antragsgegner Zeitsoldat gewesen sei. Nach \n\n§ 12 Abs. 1 BeamtVG könne darüber hinaus die Studienzeit des Antragsgeg-\n\nners bis zur Höchstdauer von drei Jahren, ferner nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBeamtVG die Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Bundeswehrhoch-\n\nschule und der Universität Ha. berücksichtigt werden. Schließlich könne \n\nnach § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG die Zeit des Antragsgegners als Angestellter \n\nbei der H. AG berücksichtigt werden. Daß der Antragsgegner einen Antrag \n\nauf Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten bisher nicht gestellt ha-\n\nbe, sei unerheblich. Das LBV habe zutreffend ermittelt, daß von den als ruhe-\n\ngehaltfähig in Betracht kommenden Zeiten vor Beginn des Beamtenverhältnis-\n\nses nur 8 Jahre und 273 Tage als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könn-\n\nten, weil es sonst zu einer Doppel- bzw. Überversorgung käme. Das LBV habe \n\nin seiner Auskunft vom 27. April 1998 mit Ausnahme der Soldatenzeit, hinsicht-\n\nlich der kein Ermessen besteht, in Ausübung seines Ermessens die dem Beam-\n\ntenverhältnis nächsten, also unmittelbar vorangehenden Zeiten als ruhegehalt-\n\nfähig zugrunde gelegt, nämlich die Zeit vom 23. Februar 1982 bis zum 30. No-\n\nvember 1985 als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Ha. und \n\ndie Zeit vom 9. Juni 1987 bis zum 31. August 1991 als Angestellter der H. \n\nAG. Demgegenüber sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Studien-\n\nzeit mit drei Jahren als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, denn die Zeit, die \n\nder Antragsgegner bei der H. AG gearbeitet habe, könne für die Zwecke des \n\nVersorgungsausgleichs nicht als ruhegehaltfähig herangezogen werden. Denn \n\nin dieser Zeit habe der Antragsgegner neben Anwartschaften in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung auch die Betriebsrentenanwartschaften erworben. \n\nWürde man die Zeit bei der H. AG als ruhegehaltfähig ansehen, so müßte der \n\nAntragsgegner für denselben Zeitraum neben Anwartschaften auf Beamtenver-\n\nsorgung auch Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und \n\nBetriebsrentenanwartschaften ausgleichen. Nach Ansicht des Oberlandesge-\n\nrichts führe dies zu einer unangemessenen Belastung des Antragsgegners \n\ndurch die Ausgleichspflicht. Da die Betriebsrentenanwartschaften dazu führten, \n\ndaß nicht alle Vordienstzeiten uneingeschränkt als ruhegehaltfähig anerkannt \n\nwerden könnten, liege es nahe, die Zeit, in der die Betriebsrentenanwartschaf-\n\nten erworben wurden, von der Berücksichtigung als ruhegehaltfähig auszuneh-\n\nmen. Da dann ohnehin ein Teil der Studienzeit als ruhegehaltfähig anerkannt \n\nwerden müsse, sei das nach Auffassung des Oberlandesgerichtes nur sinnvoll, \n\nwenn man die Studienzeit insgesamt mit der Höchstdauer von drei Jahren an-\n\nerkenne. Da die Parteien während der Studienzeit des Antragsgegners geheira-\n\ntet hätten, ergäbe sich damit ein geringerer Ehezeitanteil von lediglich \n\n1.579,04 DM. Dabei sei die jährliche Sonderzuwendung nicht aus der Ruhege-\n\nhaltanwartschaft abzuspalten und auch nicht als nicht-dynamische Teilanwart-\n\nschaft zu behandeln. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. \n\n2. a) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die Sonder-\n\nzuwendung nicht aus der Ruhegehaltsanwartschaft abzuspalten und nicht ei-\n\ngens zu dynamisieren ist (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB \n\n124/98 - FamRZ 1999, 713; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entschei-\n\ndung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. Sep-\n\ntember 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). \n\nb) Zutreffend geht das Oberlandesgericht weiter davon aus, daß beam-\n\ntenrechtlich berücksichtigungsfähige Ausbildungs- und sonstige Zeiten auch \n\nohne entsprechenden Antrag im Versorgungsausgleich zur ruhegehaltfähigen \n\nDienstzeit zu zählen sind. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß \n\nAusbildungs- und sonstige Zeiten zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinne \n\ndes § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zählen, wenn und soweit sie nach § 12 \n\nBeamtVG zu berücksichtigen sind, ohne Rücksicht darauf, ob das Ergebnis für \n\nden anderen Ehegatten günstig oder ungünstig ist. Daß die beamtenrechtlich \n\nvorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch \n\nnur beantragt ist, ist dazu nicht erforderlich. Dies setzt voraus, daß das Gericht, \n\ndas über den Versorgungsausgleich zu entscheiden hat, eine entsprechende \n\nFeststellung über die zu berücksichtigenden Zeiten zu treffen vermag. Soweit in \n\nBetracht kommt, daß die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten nach pflicht-\n\ngemäßem Ermessen unterbleiben kann, darf das Gericht nach allgemeinen \n\nGrundsätzen dem Ermessen der für die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 \n\nBeamtVG zuständigen Behörde nicht vorgreifen. Ggf. ist (durch die Einholung \n\nentsprechender Auskünfte) tatrichterlich aufzuklären, wie die Behörde ihr Er-\n\nmessen auszuüben beabsichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. März 1981 \n\n- IVb ZB 598/80 - FamRZ 1981, 665, 666 und vom 22. Juni 1983 - IVb ZB \n\n35/82 - FamRZ 1983, 999). Danach ist das Oberlandesgericht zu Recht davon \n\nausgegangen, daß nach der Auskunft des LBV vom 27. April 1998 hier nur 8 \n\nJahre und 273 Tage als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anerkannt werden \n\nkönnen. \n\nc) Indessen gelten entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts die \n\ndargelegten Grundsätze auch insoweit, als die nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zu-\n\nständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, \n\nwie der dem Umfang nach feststehende Zeitraum, der als ruhegehaltfähig aner-\n\nkannt werden kann, auf den Gesamtzeitraum, der als ruhegehaltfähig in Be-\n\ntracht kommt, zu verteilen ist. \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem \n\nanerkannt, daß der Gesetzgeber mit den Anrechnungsvorschriften wie etwa \n\n§ 12 BeamtVG den Zweck verfolgt, einem erst in vorgerücktem Lebensalter in \n\ndas Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu \n\nermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in \n\nder er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes \n\nerlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Die Entscheidung des \n\nDienstherrn über die Nichtanrechnung einer Vordienstzeit wird bei Berücksichti-\n\ngung der weiten Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hin-\n\nblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschrift sachgerecht erscheint. \n\nIm Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 12 BeamtVG geht es nicht um \n\ndie Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein \n\num eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines \n\n\"Nur-Beamten\" (vgl. etwa BVerwGE 66, 65; BVerwG Beschluß vom 24. Sep-\n\ntember 1991 - 2 B 111/91 - ZBR 1992, 84). \n\nAus Gründen der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit der Rechtsan-\n\nwendung kann das Ermessen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs nicht \n\nhiervon abweichend ausgeübt werden. Es geht daher nicht an, daß das Gericht, \n\ndas über den Versorgungsausgleich entscheidet, die Ermessensentscheidung \n\nder nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständigen Behörde durch seine eigene Er-\n\nmessensentscheidung ersetzt. Im übrigen kann es für die Ermessensausübung \n\nnach § 12 BeamtVG ohnehin keine Rolle spielen, daß der Ausgleichsverpflich-\n\ntete für denselben Zeitraum neben Anwartschaften auf Beamtenversorgung \n\nauch Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebs-\n\nrentenanwartschaften auszugleichen hat, da der Halbteilungsgrundsatz gerade \n\ngebietet, daß alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig auf-\n\ngeteilt werden. Auch soweit daher nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu \n\nentscheiden ist, wie der dem Umfang nach feststehende Zeitraum, der als ru-\n\nhegehaltfähig anerkannt werden kann, auf den Gesamtzeitraum, der als ruhe-\n\ngehaltfähig in Betracht kommt, zu verteilen ist, darf das Gericht nach allgemei-\n\nnen Grundsätzen dem Ermessen der nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständigen \n\nBehörde nicht vorgreifen. \n\n3. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. \n\nDer Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Auskünfte nicht selbst ent-\n\nscheiden. Denn die Auskunft des LBV vom 27. April 1998 (und entsprechend \n\ndie ergänzende Auskunft der BfA vom 19. November 1998) berücksichtigt na-\n\nturgemäß noch nicht das Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926 ff.). \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit, \n\ndie betrieblichen Anrechte des Antragsgegners bei der H. AG anhand der \n\nBarwert-Verordnung in der Fassung durch die Zweite Verordnung zur Änderung \n\nder Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728) zu dynamisieren (zur \n\nMaßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die \n\nHöhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar \n\n2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/xii-zb-21-99","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/xii-zb-21-99","retrieved":"2026-07-10 16:53:54.095558+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-20/xii-zb-21-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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