{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"2 StR 168/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 168/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 2005, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nDr. Appl, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Darmstadt vom 18. Januar 2005 im Strafausspruch auf-\n\ngehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen (\"schwerer\") Untreue zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe \n\nzur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Strafausspruch richtet sich die zuun-\n\ngunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der \n\nSachrüge. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel, das \n\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte, die \n\nschon ab 1987 Gelder veruntreut hatte, Angestellte bei der D.-Bank, zuletzt \n\nLeiterin einer Filiale. Bis zum 5. August 2002 nahm die Angeklagte zahlreiche \n\nManipulationen zu Lasten von Kundenkonten vor. Sie verursachte hierdurch \n\neinen Schaden der D.-Bank in Höhe von 2.229.278,60 € ( Wertberichtigung von \n\n1.829.278,60 € und Rückstellung von 400.000 € für die zu\n\n erwartenden Forde-\n\nrungen der geschädigten Kunden). Die Angeklagte hat etwa 400.000 € für ihre \n\nImmobilien verwendet und weitere ca. 500.000 € für Kl eider, Schuhe und Rei-\n\nsen ausgegeben. \n\nDie Angeklagte hat gegenüber der Bank ein notarielles Schuldaner-\n\nkenntnis über 1.869.910 € nebst Unterwerfung in die sof ortige Zwangsvollstre-\n\nckung in ihr gesamtes Vermögen abgegeben und versucht, den Schaden teil-\n\nweise wiedergutzumachen. \n\n2. Das Landgericht ist insgesamt von einer Tat ausgegangen und hat \n\neine \"schwere - weil gewerbsmäßig begangene und mit besonders hohem \n\nSchaden einhergehende - Untreue nach §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Zif-\n\nfer 1 und 2 StGB\" angenommen (UA S. 37). Der Tatrichter hat mit besonderem \n\nGewicht zugunsten der Angeklagten folgendes gewertet: \n\n\"Die Angeklagte muß nunmehr mit dem Bewußtsein leben, daß sie ihr \n\neigenes und das Leben ihres Ehemannes zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht \n\nzerstört hat, und sie wird ihr Leben lang an den finanziellen Folgen ihrer Tat \n\ntragen müssen. Schon jetzt hat sie alles verloren, was sie sich aufgrund ihres \n\nberuflichen Werdeganges aufbauen konnte oder aufzubauen erhoffen konnte. \n\nAll dies wird eine schwere Hypothek für ihr weiteres Leben und den Fortbe-\n\nstand ihrer Ehe sein… . Die Angeklagte ist bereits schwer durch die Folgen \n\nihrer eigenen Tat bestraft\" (UA S. 39/40). \n\nDie Strafkammer hat weiter zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, \n\ndaß sie aus Angst vor Entdeckung das veruntreute Geld \"nicht tatsächlich hat \n\ngenießen können\" (UA S. 39). \n\nII. \n\nDie Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist wirksam. Der \n\nabgeurteilte Schuldumfang wird aus den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit \n\nhinreichend deutlich. \n\nDas Landgericht spricht zwar auf UA S. 11 mißverständlich von Verun-\n\ntreuungen, die nach dem 12. November 2002 vorgenommen wurden, und sieht \n\nauf UA S. 37 diejenigen von der Betrachtung als ausgenommen an, die zeitlich \n\nvor dem die Verjährung erstmals unterbrechenden Durchsuchungsbeschluß \n\ndes Amtsgerichts Dieburg vom 12. November 2002 lagen. Gleichwohl wird \n\ndurch das mehrmalige Anführen des (die fünfjährige Verjährungsfrist unterbre-\n\nchenden) Durchsuchungsbeschlusses vom 12. November 2002 und die jeweili-\n\nge Bezugnahme (vgl. UA S. 11 und 37) auf die von Amts wegen zu prüfende \n\nAnklageschrift (Sachakten Bd. I Bl. 181 ff.), die den Zeitraum vom 17. Novem-\n\nber 1997 bis 5. August 2002 umfaßt, klargestellt, daß die Untreuehandlungen \n\nin diesem Zeitraum abgeurteilt sind. Die (Mindest-)Schadenshöhe wird insbe-\n\nsondere durch die Aufstellungen der fingierten Konten und ihrer Endsalden \n\n(UA S. 26 bis 28) noch nachvollziehbar dargelegt. Daß die Angeklagte \"etwa\" \n\n700.000 € für Zinsen auf fingierte Kredite und Zinsen für Anlagen, die sie tat-\n\nsächlich nicht getätigt hatte, hat verwenden müssen (UA S. 32), ist hierbei be-\n\nreits berücksichtigt. \n\nIII. \n\nDer Strafausspruch hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand; die \n\nWertungen des Tatrichters sind rechtsfehlerhaft. \n\nZutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß nachteilige \n\nFolgen für den Täter nicht schlechthin strafmildernd sind. Wer bei seiner Tat \n\nbestimmte Nachteile für sich selbst (zwar nicht gewollt, aber) bewußt auf sich \n\ngenommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung \n\nsolcher Folgen (vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 46 \n\nRdn. 55). Die uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte hat hier vorwerfbar die \n\nAuswirkungen ihrer Tat herbeigeführt. Sie mußte damit rechnen, daß die Tat \n\neines Tages entdeckt und sie zur Rückzahlung des sehr hohen Schadensbe-\n\ntrages nicht in der Lage sein würde. Diese typische und vorhersehbare Folge \n\nder Tat durfte nicht - noch dazu mit besonderem Gewicht - strafmildernd be-\n\nrücksichtigt werden. \n\nAuch die strafmildernde Erwägung, daß die Angeklagte aus Angst vor \n\nEntdeckung das veruntreute Geld \"nicht tatsächlich hat genießen können\", \n\nstellt einen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten dar; denn dies ist kein \n\nUmstand, der eine geringere Strafe rechtfertigt. \n\nEine Gesamtschau aller Strafzumessungserwägungen läßt weiter be-\n\nsorgen, daß der Tatrichter einseitig zu Gunsten der Angeklagten gewertet hat, \n\nohne die Interessen der Geschädigten hinreichend zu würdigen. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese Rechtsfehler bei der \n\nStrafzumessung zugunsten der Angeklagten ausgewirkt haben. Das Urteil war \n\ndaher im angefochtenen Umfang aufzuheben, wobei die Feststellungen beste-\n\nhen bleiben können, da es sich nur um Wertungsfehler handelt. Der Senat hat \n\nauch nicht gemäß § 354 Abs. 1 a StPO von einer Aufhebung abgesehen, da im \n\nvorliegenden konkreten Einzelfall das Revisionsgericht die Frage der Ange-\n\nmessenheit der verhängten Rechtsfolge nicht abschließend selbst entscheiden \n\nkann. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Strafe kommt es hier in be-\n\nsonderem Maße auf den persönlichen Eindruck von der Angeklagten an (vgl. \n\nu.a. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2005 - 2 StR 160/05; BGH NJW 2005, 1813 \n\nff.). \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/2-str-168-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/2-str-168-05","retrieved":"2026-07-10 16:55:55.612296+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-20/2-str-168-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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