{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Grosser Senat fuer Zivilsachen","decided":"2005-07-15","aktenzeichen":"GSZ 1/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nGSZ 1/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den \n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vizepräsidentin des \n\nBundesgerichtshofs Dr. Müller, die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und Nobbe, die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Hahne, die Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, Dr. Fischer, Prof. Dr. Goette \n\nund Prof. Dr. Krüger und die Richter Hausmann, Dr. Schlichting und Dr. Kapsa \n\nam 15. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann \n\nebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung \n\nunter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften \n\nEingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewer-\n\nbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten. \n\nGründe: \n\nA. \n\nDer I. Zivilsenat hat dem Großen Senat für Zivilsachen mit Be-\n\nschluß vom 12. August 2004 (I ZR 98/02, GRUR 2004, 958 = WRP 2004, \n\n1366) folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: \n\nKann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichen-\n\nrecht bei schuldhaftem Handeln als rechtswidriger Eingriff in den \n\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 \n\nAbs. 1 BGB zur Schadensersatzpflicht verpflichten oder kann sich \n\neine Schadensersatzpflicht, falls nicht § 826 BGB eingreift, nur \n\naus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (§§ 3, 4 Nrn. 1, 8 \n\nund 10, § 9 UWG) ergeben? \n\nDem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Klägerin, die u.a. Sanitärarmaturen mit Zubehör herstellt und ver-\n\ntreibt, war Inhaberin zweier dreidimensionaler Marken, die beim Deutschen \n\nPatent- und Markenamt jeweils für \"Auslaufendstücke für Sanitärarmaturen\" \n\naufgrund von Anmeldungen aus dem Jahre 1996 eingetragen waren (Klage-\n\nmarken). Die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte) stellt u.a. Strahlregler für \n\nSanitärarmaturen her. \n\nMit Schreiben vom 13. Oktober 1997 machte die Klägerin gegenüber der \n\nBeklagten geltend, deren Strahlregler verletzten die Klagemarken, und verlang-\n\nte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte wies \n\ndiese Forderung als unberechtigt zurück und beantragte beim Deutschen Pa-\n\ntent- und Markenamt die Löschung der Klagemarken. Die Klägerin hat darauf-\n\nhin Klage erhoben und beantragt, die Beklagten wegen Verletzung der Klage-\n\nmarken zur Unterlassung und Auskunftserteilung zu verurteilen sowie deren \n\nSchadensersatzpflicht festzustellen. Im Laufe des Verletzungsrechtsstreits hat \n\ndas Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Klagemarken ausge-\n\nsprochen, weil diesen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 \n\nNr. 1 MarkenG fehle. Dabei hat es davon abgesehen, der Klägerin die Kosten \n\nder Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin hat daraufhin die Markenverlet-\n\nzungsklage zurückgenommen. Die der Beklagten im Löschungsverfahren \n\nentstandenen Kosten sind Gegenstand der allein noch anhängigen \n\nWiderklage. Die Beklagte meint, die Klägerin sei ihr zum Schadensersatz \n\nverpflichtet, weil die Abmahnung vom 13. Oktober 1997 unberechtigt gewesen \n\nsei. \n\nDas Landgericht hat der Widerklage stattgegeben; das Berufungsgericht \n\nhat sie abgewiesen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 213). \n\nDer I. Zivilsenat hat die Verhandlung der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision ausgesetzt, da er der Vorlagefrage grundsätzliche Bedeutung \n\nbeimißt und eine Entscheidung des Großen Senats zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält. \n\nZur Begründung der Vorlage hat der I. Zivilsenat ausgeführt: Eine Be-\n\nhinderung, die sich aus der rechtmäßigen Ausübung von Schutzrechten erge-\n\nbe, sei grundsätzlich wettbewerbskonform und dementsprechend von dem \n\nbetroffenen Mitbewerber hinzunehmen. Ebenso sei die gerichtliche und \n\naußergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Schutzrechten, auch \n\nwenn sich diese (letztlich) als unbegründet erwiesen, grundsätzlich nicht \n\nrechtswidrig. Wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes \n\nVerfahren einleite und betreibe, greife bei subjektiver Redlichkeit nicht \n\nrechtswidrig in ein geschütztes Gut seines Verfahrensgegners ein, auch wenn \n\nsein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt sei und dem anderen Teil aus dem \n\nVerfahren über dieses hinaus Nachteile erwüchsen. An der bisherigen \n\nRechtsprechung, die \n\nin einer mit einem ernsthaften und endgültigen \n\nUnterlassungsbegehren verbundenen unberechtigten Schutzrechtsverwarnung \n\neinen \n\nrechtswidrigen Eingriff \n\nin den eingerichteten und ausgeübten \n\nGewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sehe, könne nicht mehr \n\nfestgehalten werden. \n\nDie dem Rechtsstreit zugrundeliegende Verwarnung aus einem Kenn-\n\nzeichenrecht könne dem Verwarnten ebenso wie die Verwarnung aus anderen \n\ngewerblichen Schutzrechten schwerwiegende Entscheidungen abverlangen. \n\nDiese seien typischerweise nicht so einschneidend wie Patent- und Ge-\n\nbrauchsmusterstreitigkeiten, weil - sofern es sich nicht wie im Streitfall um eine \n\naus der Form der Ware gebildete Marke handele - das Inverkehrbringen der \n\nWare selbst ohne die beanstandete Kennzeichnung möglich bleibe und die \n\ndem Verletzer drohende Schadensersatzhaftung entsprechend geringer zu be-\n\nmessen sei. Die möglichen Folgen einer Verwarnung rechtfertigten es jedoch \n\nnicht, das Schadensrisiko dadurch auf den Verwarnenden zu verlagern, daß \n\ndem Verwarnten bei Unbegründetheit der Verwarnung - auch im Fall bloßer \n\nFahrlässigkeit - ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zugestan-\n\nden werde. Der Verwarnende besitze im allgemeinen bei der Beurteilung der \n\nSach- und Rechtslage keinen entscheidenden Informationsvorsprung gegen-\n\nüber dem Verwarnten. Die Beurteilung der Schutzrechtslage könne zwar \n\nschwierig sein; dies gelte dann aber für beide Seiten in gleicher Weise. \n\nDer X. Zivilsenat hat sich demgegenüber dafür ausgesprochen, an der \n\nständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung festzuhalten, nach der die unbe-\n\nrechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht \n\ndes Betroffenen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, \n\ndie den Verwarnenden zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Ver-\n\nschulden zur Last fällt. Insbesondere im Hinblick auf die Abnehmerverwarnung \n\nsei diese Haftung unerläßlich, um zu verhindern, daß die gesetzlichen Grenzen \n\ndes Schutzes von Patenten und anderen Schutzrechten von deren Inhaber vor-\n\nsätzlich oder fahrlässig zu Lasten des freien Wettbewerbs ausgedehnt würden \n\nund der Schutzrechtsinhaber hieraus nahezu risikolosen Gewinn ziehen könne, \n\nohne für den hierdurch anderen zugefügten, nicht selten erheblichen Schaden \n\neinstehen zu müssen, wenn sich die Verwarnung als unberechtigt erweist. Ent-\n\ngegen der Auffassung des I. Zivilsenats kollidiere diese Rechtsprechung weder \n\nmit dem Grundsatz, daß derjenige, der ein gerichtliches Verfahren gegen einen \n\nanderen einleite, bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein geschütz-\n\ntes Gut seines Verfahrensgegners eingreife, noch widerspreche sie - wenn be-\n\nachtet werde, daß es nicht zulässig sei, die gerichtliche Inanspruchnahme ei-\n\nnes vermeintlichen Verletzers zu unterbinden - dem Recht eines jeden ver-\n\nmeintlich Berechtigten, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. \n\nB. \n\nI. Die Vorlage ist nach § 132 Abs. 4 GVG zulässig. Der Große \n\nSenat versteht sie dahin, daß sie die haftungsrechtlichen Folgen einer unbe-\n\nrechtigten Verwarnung aus Immaterialgüterrechten betrifft. Damit ist die vom I. \n\nZivilsenat aufgeworfene Rechtsfrage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung und \n\nerfordert eine Entscheidung des Großen Senats zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts. \n\nIn der Sache ist die Vorlagefrage im Sinne ihrer ersten Alternative zu \n\nbeantworten. Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht \n\nkann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter \n\ndem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das \n\nRecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadenser-\n\nsatz verpflichten. \n\nII. \n\nEs entspricht ständiger, auf das Reichsgericht zurückgehender \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die unberechtigte Schutzrechts-\n\nverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in eine nach § 823 Abs. 1 BGB ge-\n\nschützte Rechtsposition sowohl des Verwarnten als auch desjenigen Gewerbe-\n\ntreibenden darstellen kann, dessen Kundenbeziehungen durch die unberech-\n\ntigte Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts gegenüber dem ver-\n\nwarnten Abnehmer schwerwiegend beeinträchtigt werden. \n\nDas Reichsgericht hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 27. Februar \n\n1904 (RGZ 58, 24 - Juteplüsch) in einem die Verwarnung aus einem Ge-\n\nbrauchsmuster betreffenden Streitfall insbesondere damit begründet, daß das \n\nGesetz den Gewerbetreibenden in Gestalt des Patent- und Musterschutzes \n\nwertvolle Ausschließungsrechte zur Verfügung stelle, vermöge deren sie die \n\nErzeugnisse ihrer Erfindungstätigkeit vor der Benutzung durch den Wettbewerb \n\nsichern und ihrem eigenen Vorteil vorbehalten könnten. Es sei nur ein Korrelat \n\nzu dieser bevorzugten Stellung, daß sie auch für den Bestand der zur Be-\n\nschränkung des an sich freien Gewerbebetriebs ihrer Gegner geltend gemach-\n\nten Rechte einzustehen hätten und nicht nur die Vorteile genössen, sondern \n\nauch die Gefahren tragen müßten, welche mit der Behauptung solcher aus-\n\nschließlichen Patent- und Musterrechte verbunden seien. Seit Beginn der \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zur unberechtigten Schutzrechtsverwar-\n\nnung wird damit auf den entscheidenden Gesichtspunkt hingewiesen, dem \n\nnach wie vor Rechnung zu tragen ist: Das dem Schutzrechtsinhaber verliehene \n\nAusschließlichkeitsrecht schließt jeden Wettbewerber von der Benutzung des \n\nnach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften definierten Schutzge-\n\ngenstandes aus. Diese einschneidende, die Freiheit des Wettbewerbs begren-\n\nzende Wirkung des Ausschließlichkeitsrechts verlangt nach einem Korrelat, \n\nwelches sicherstellt, daß der Wettbewerb nicht über die objektiven Grenzen \n\nhinaus eingeschränkt wird, durch die das Gesetz den für schutzfähig erachte-\n\nten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimmt. \n\nDieser notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfas-\n\nsungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht \n\ngeltend machen zu können, und dem gleichfalls jedenfalls als Ausfluß der all-\n\ngemeinen Handlungsfreiheit durch das Grundgesetz geschützten Interesse des \n\nWettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter \n\nBeachtung der Gesetze frei entfalten zu können, wäre nicht mehr wirksam ge-\n\nwährleistet, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, aus einem \n\nSchutzrecht Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, \n\nund wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung \n\ndes Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen \n\nhierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (vgl. \n\nzu letzterem BGHZ 38, 200, 204 - Kindernähmaschinen; BGHZ 62, 29, 33 \n\n- Maschenfester Strumpf). \n\nDas wird besonders deutlich bei einer Verwarnung von Abnehmern. Bei \n\ndieser macht der Schutzrechtsinhaber sein vermeintlich verletztes Recht nicht \n\ngegenüber dem unmittelbaren Mitbewerber, sondern - was ihm grundsätzlich \n\nfreisteht - gegenüber dessen Abnehmern geltend. Das Interesse der Abneh-\n\nmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, ist typi-\n\nscherweise erheblich geringer als das entsprechende Interesse des mit dem \n\nSchutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers \n\n(s. nur BGH, Urt. v. \n\n19.1.1979 \n\n- I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 336 = WRP 1979, 361 \n\n- Brombeerleuchte). Bei dem einzelnen Abnehmer können die Umsätze mit \n\ndem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; au-\n\nßerdem steht ihm häufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche \n\nNachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszu-\n\nweichen. Einschneidend getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte \n\nAbnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller. Ohne das von der Recht-\n\nsprechung entwickelte Institut der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung er-\n\ngäbe sich keine wirksame Handhabe, um einem möglicherweise existenzge-\n\nfährdenden Eingriff in seine Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Gel-\n\ntendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber seinen Abnehmern \n\nentgegenzutreten. Wäre die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung für den \n\nVerwarner ohne Haftungsrisiko, bliebe dem Mitbewerber nur die Klage auf \n\nFeststellung, daß dem aus dem Schutzrecht Verwarnenden die vermeintlichen \n\nAnsprüche nicht zustehen. Schon wegen der bis zum rechtskräftigen Abschluß \n\neines solchen Verfahrens verstreichenden Zeit wäre hierdurch jedoch in aller \n\nRegel kein wirksamer Rechtsschutz zu erreichen. \n\nAbgesehen davon, daß insbesondere auf sich schnell verändernden \n\nMärkten mit bei Abschluß des Rechtsstreits stark veränderten Marktverhältnis-\n\nsen gerechnet werden müßte, wäre es regelmäßig nicht oder nur schwer mög-\n\nlich, die einmal beendeten Kundenbeziehungen wieder aufzunehmen. Hinzu \n\nkäme, daß der Verwarner für den durch die verlorenen Umsatzgeschäfte ent-\n\nstandenen Schaden nicht zu haften brauchte, der Schaden somit bei dem Mit-\n\nbewerber verbliebe, während der Verwarner in jedem Fall den zusätzlichen \n\nGewinn behalten dürfte, den er dadurch erlangt hat, daß sich die Abnehmer \n\nseines Mitbewerbers der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gebeugt ha-\n\nben (vgl. BGHZ 38, 200, 204 - Kindernähmaschinen; BGHZ 62, 29, 33 \n\n- Maschenfester Strumpf; BGHZ 111, 349, 358). Das wird den betroffenen Kon-\n\nkurrenten vielfach von der negativen Feststellungsklage abhalten, während der \n\naus der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gezogene Gewinn des Ver-\n\nwarners allenfalls durch die Verpflichtung geschmälert würde, die Kosten einer \n\nsolchen negativen Feststellungsklage zu tragen. Im wirtschaftlichen Ergebnis \n\nliefe das darauf hinaus, einem Schutzrechtsinhaber zu gestatten, zu Lasten \n\ndes freien Wettbewerbs nahezu risikolos den Schutzbereich seines Schutz-\n\nrechts nach eigenem Gutdünken zu bestimmen. Das wäre mit dem schon vom \n\nReichsgericht für notwendig erkannten angemessenen Interessenausgleich \n\nunvereinbar und ginge weit über dasjenige hinaus, was der wirksame Schutz \n\nder gewerblichen Schutzrechte gebietet. \n\nIII. \n\n1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich mehrfach \n\nmit der grundsätzlichen Kritik an der Haftung für die unberechtigte Schutz-\n\nrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB auseinandergesetzt und stets daran \n\nfestgehalten, daß die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung untersagt ist und \n\nder schuldhafte Verstoß gegen dieses Verbot zum Schadensersatz verpflichtet \n\n(BGHZ 2, 287, 293 - Mülltonnen; BGHZ 38, 200, 204 ff. - Kindernähmaschinen; \n\nBGHZ 62, 29, 31 ff. - Maschenfester Strumpf; BGH, Urt. v. 22.6.1976 \n\n- X ZR 44/74, GRUR 1976, 715, 716 f. - Spritzgießmaschine; Urt. v. 19.1.1979 \n\n- I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 333 f. = WRP 1979, 361 - Brombeerleuchte; \n\nUrt. v. 23.2.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 = WRP 1995, 489 - Ab-\n\nnehmerverwarnung; Urt. v. 30.11.1995 - IX ZR 115/94, GRUR 1996, 812, 813 = \n\nWRP 1996, 207 [insoweit nicht in BGHZ 131, 233]; Urt. v. 17.4.1997 \n\n- X ZR 2/96, GRUR 1997, 741, 742 = WRP 1997, 957 - Chinaherde; Urt. v. \n\n13.4.2000 - I ZR 220/97, GRUR 2001, 54, 55 = WRP 2000, 1296 - SUBWAY/ \n\nSubwear). \n\n2. \n\nDie im Beschluß des vorlegenden I. Zivilsenats vom 12. August \n\n2004 angeführten Gründe geben keine Veranlassung, von dieser Rechtspre-\n\nchung abzuweichen. \n\na) \n\nDaß eine Behinderung, die sich aus der rechtmäßigen Ausübung \n\nvon Schutzrechten ergibt, grundsätzlich wettbewerbskonform und dementspre-\n\nchend von den betroffenen Mitbewerbern hinzunehmen ist, ist richtig (BGH, \n\nUrt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 37 = WRP 1992, 160 \n\n- Bedienungsanweisung; BGH GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung). \n\nDaraus ergibt sich jedoch nichts dafür, daß auch eine Behinderung hinzuneh-\n\nmen wäre, die sich aus einer Überschreitung der dem Schutz gewerblicher \n\nSchutzrechte gesetzten Grenzen ergibt. \n\nb) \n\nZutreffend ist, daß bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in \n\nein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners eingreift, wer ein staatli-\n\nches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder be-\n\ntreibt, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem ande-\n\nren Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen. Für die \n\nFolgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein \n\nsolches Verfahren betreibende Schutzrechtsinhaber wie jeder andere Kläger \n\noder Antragsteller außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen \n\nSanktionen grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung, da \n\nder Schutz des Prozeßgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren \n\nnach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird. Wo dies \n\nallerdings nicht der Fall ist, muß es beim uneingeschränkten Rechtsgüter-\n\nschutz verbleiben, den § 823 Abs. 1 und § 826 BGB gewähren (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 18.10.1994 - VI ZR 74/94, NJW 1995, 397; s.a. BGHZ 74, 9, 16; BGHZ 118, \n\n201, 206; BGHZ 154, 269, 271 f.; BGH, Urt. v. 11.11.2003 - VI ZR 371/02, NJW \n\n2004, 446, 447). \n\nBei diesem Ansatz ergibt sich aus der in der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs anerkannten Rechtfertigungswirkung des gerichtlichen Verfah-\n\nrens gegenüber dem Verfahrensgegner nichts für einen grundsätzlichen Aus-\n\nschluß der Haftung für eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, namentlich \n\nnicht für denjenigen Fall, in dem der rechtswidrige Eingriff in das Recht am ein-\n\ngerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dadurch begangen wird, daß Ab-\n\nnehmer des Gewerbetreibenden unberechtigt in Anspruch genommen werden \n\nund der geschädigte Gewerbetreibende seine Rechte folglich weder in einem \n\ngerichtlichen Verfahren wahrnehmen kann noch in irgendeiner Form an einem \n\nsolchen Verfahren beteiligt ist. Daß der Geschädigte dem Rechtsstreit gegen \n\nseinen Abnehmer gegebenenfalls als Streithelfer beitreten könnte, ändert dar-\n\nan grundsätzlich nichts. Abgesehen davon, daß eine solche förmliche Beteili-\n\ngung an dem Rechtsstreit nicht zwingend ist, ist sie zur Wahrung der Rechte \n\ndes Geschädigten ungeeignet, wenn der Abnehmer - und gerade dann stellt \n\nsich typischerweise die Frage nach einer Schadensersatzhaftung - den Streit \n\nnicht vor Gericht austragen will. Denn zu den Erklärungen und Handlungen der \n\nHauptpartei kann sich der Streithelfer nicht wirksam in Widerspruch setzen \n\n(§ 67 ZPO). \n\nAllerdings geht der vorlegende I. Zivilsenat zu Recht davon aus, daß \n\ndem durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung Betroffenen nicht das \n\nRecht zuzubilligen ist, die gerichtliche Geltendmachung der vermeintlichen An-\n\nsprüche gegenüber seinen Abnehmern mit einem hiergegen gerichteten Unter-\n\nlassungsanspruch zu verhindern. Denn die gerichtliche Prüfung eines auch nur \n\nvermeintlich bestehenden Anspruchs kann nicht unterbunden werden (s. nur \n\nBGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 589 = WRP 1998, 512 \n\n- Bilanzanalyse Pro7, m.w.N.). Das ist aber, wie schon aus der Anerkennung \n\nder Möglichkeit deliktsrechtlicher Schadensersatzansprüche Dritter durch die \n\nhöchstrichterliche Rechtsprechung folgt, ein rein prozessuales Privileg, das es \n\nnur ausschließt, dem aus einem Schutzrecht Verwarnenden den Zugang zu \n\neiner gerichtlichen Prüfung seines Anspruchs mittels einer anderen gerichtli-\n\nchen Entscheidung zu verwehren, ohne indessen damit den darin liegenden \n\nEingriff in das Recht eines Mitbewerbers am eingerichteten und ausgeübten \n\nGewerbetrieb rechtmäßig zu machen. Es steht deshalb einem Schadenser-\n\nsatzanspruch des Mitbewerbers nicht entgegen. \n\nc) \n\nDem vorlegenden I. Zivilsenat kann nicht in der Annahme gefolgt \n\nwerden, daß die Privilegierung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechts-\n\nschutzes auf die außer- oder vorgerichtliche Abmahnung zu erstrecken sei und \n\nder Mitbewerber, der den Verwarner nicht an einer Klage gegen einen ver-\n\nmeintlich schutzrechtsverletzend handelnden Abnehmer zu hindern vermöge, \n\nihn ebensowenig daran hindern könne, diesen unberechtigterweise abzumah-\n\nnen. Die Gleichbehandlung von Klage und Abmahnung ist nicht logisch zwin-\n\ngend vorgegeben; die der gefestigten Rechtsprechung zur unberechtigten Ver-\n\nwarnung aus Immaterialgütern zugrundeliegenden Sachgründe sprechen viel-\n\nmehr gegen eine Privilegierung der Verwarnung, wie sie der Klage zugestan-\n\nden wird. \n\nDie Abmahnung ist weder für die Klage noch für den Antrag auf Erlaß \n\neiner einstweiligen Verfügung Prozeßvoraussetzung. Sie erlaubt es dem Ver-\n\nwarner lediglich, das Schutzrecht gegebenenfalls ohne gerichtliche Hilfe \n\ndurchzusetzen, und bewahrt ihn vor der Kostenlast, wenn sich der Verwarnte \n\nerst im gerichtlichen Verfahren unterwirft. Dieses Interesse des Schutzrechts-\n\ninhabers ist bei einer unberechtigten Verwarnung jedoch nicht schutzwürdig. \n\nLegitime Interessen des Schutzrechtsinhabers werden lediglich dann beein-\n\nträchtigt, wenn ihm eine rechtmäßige Verwarnung auf Antrag eines Mitbewer-\n\nbers zu Unrecht durch einstweilige Verfügung untersagt wird. Klagt der Schutz-\n\nrechtsinhaber daraufhin gegen einen Abnehmer, ohne diesen zuvor abzumah-\n\nnen, stellt jedoch eine hieraus etwa resultierende Kostenlast eine Folge der \n\nVollstreckung der Untersagungsverfügung dar und verpflichtet den Mitbewer-\n\nber daher nach § 945 ZPO zum Schadensersatz. \n\nDer gleichwohl verbleibende, für eine Privilegierung von Klage und Ab-\n\nmahnung in gleichem Umfang sprechende Nachteil für den Schutzrechtsinha-\n\nber wiegt gering gegenüber den Gründen, die gegen eine Privilegierung der \n\nAbmahnung sprechen. Stünde die Abmahnung der Klage gleich, bliebe eine \n\nfahrlässige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung praktisch folgenlos. Das \n\nBedürfnis nach einer Sanktion ist jedoch in Fällen der Verwarnung ungleich \n\ngrößer als in Klagefällen. Die außergerichtliche Abmahnung auch einer Viel-\n\nzahl von Abnehmern bedeutet nur einen relativ geringen Aufwand und ist dem-\n\ngemäß in der Praxis häufig anzutreffen. Demgegenüber entschließt sich der \n\nSchutzrechtsinhaber erfahrungsgemäß nicht leicht zu einem gerichtlichen Vor-\n\ngehen gegen einen Abnehmer und noch schwerer dazu, gleichzeitig eine Viel-\n\nzahl von Abnehmern eines Mitbewerbers gerichtlich in Anspruch zu nehmen. \n\nEin solches Vorgehen ist mit beträchtlichem finanziellen, zeitlichen und organi-\n\nsatorischen Aufwand und Risiko verbunden, zumal gegebenenfalls eine Mehr-\n\nzahl von Gerichten angerufen werden muß und im Unterliegensfalle die Kosten \n\njedes Gegners zu erstatten sind. Ein Rechtsstreit kann die Geschäftsbeziehung \n\nzu den Abnehmern, die der Schutzrechtsinhaber vielfach als Kunden gewinnen \n\nwill, sehr viel nachhaltiger stören als eine Abmahnung; zudem erhöht es aus \n\nSicht des Verwarnenden die Gefahr, daß die Abnehmer sich zu Widerstand \n\nentschließen. Demgemäß haben die in der Vergangenheit in Übereinstimmung \n\nmit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen außerge-\n\nrichtliche Abnehmerverwarnungen ausgesprochenen gerichtlichen Verbote \n\n- soweit erkennbar - nicht dazu geführt, daß Abnehmer statt dessen in erhebli-\n\nchem Umfang unmittelbar gerichtlich in Anspruch genommen worden sind. \n\nDem Betroffenen den deliktsrechtlichen Schutz zu entziehen, wäre dem im In-\n\nteresse der Allgemeinheit liegenden Ziel eines angemessenen und praktisch \n\nwirksamen Ausgleichs zwischen dem Schutz der geistigen Leistung einerseits \n\nund dem Schutz des freien Wettbewerbs außerhalb des Schutzbereichs beste-\n\nhender Ausschließlichkeitsrechte andererseits in hohem Maße abträglich. \n\nd) \n\nEinen gegen die Ersatzpflicht des unberechtigt Verwarnenden \n\nsprechenden Gesichtspunkt sieht der I. Zivilsenat noch darin, daß der Verwar-\n\nnende im allgemeinen bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen \n\nentscheidenden Informationsvorsprung gegenüber dem Verwarnten besitze; \n\nvielmehr gelte für beide Seiten in gleicher Weise, daß die Beurteilung der \n\nSchutzrechtslage schwierig sein könne. Auch das rechtfertigt indes keine Auf-\n\ngabe der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zur Bedeu-\n\ntung einer solchen Rechtfertigung Großer Senat in BGHZ 85, 65, 66). \n\nAllerdings sind die Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Sach- und \n\nRechtslage verschiedentlich zur Rechtfertigung der Haftung für die unberech-\n\ntigte Schutzrechtsverwarnung herangezogen worden (BGHZ 38, 200, 205 \n\n- Kindernähmaschinen; BGH, Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979, \n\n332, 333 f. = WRP 1979, 361 - Brombeerleuchte; Urt. v. 17.4.1997 - X ZR 2/96, \n\nGRUR 1997, 741, 742 = WRP 1997, 957 - Chinaherde). Zum Teil ist die recht-\n\nliche Behandlung der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung auch weiter da-\n\nmit begründet worden, daß der Verwarnende sich auf ein ihm zustehendes \n\nSchutzrecht berufe, über dessen Rechtsbestand und Tragweite er regelmäßig \n\nselbst weit besser als der Verwarnte unterrichtet sei (z.B. BGH, Urt. v. 8.2.1963 \n\n- Ib ZR 132/61, WRP 1965, 97, 99 - Kaugummikugeln). Die Schwierigkeiten bei \n\nder Beurteilung der Sach- und Rechtslage sind jedoch letztlich nur der Grund \n\ndafür, warum die Grenzen des Schutzbereichs eines Rechts im Einzelfall typi-\n\nscherweise nicht evident sind. Gerade deswegen besteht die Gefahr, daß es \n\ndem Schutzrechtsinhaber gelingt, seine unberechtigten Schutzbereichsvorstel-\n\nlungen durchzusetzen. \n\nDie Erwägungen, eine Unsicherheit über die Schutzrechtslage bestehe \n\nbeiderseits, betreffen den - wie dargestellt wichtigsten - Fall der Abnehmerver-\n\nwarnung nicht, in dem der verwarnte Abnehmer gar nicht prüfungswillig, der \n\nbetroffene Lieferant hingegen zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte \n\nnicht in der Lage ist. Selbst im Verhältnis zwischen Verwarner und Verwarntem \n\nist es im übrigen nicht zwingend, daß die Beurteilung der Schutzrechtslage für \n\nbeide Seiten gleich schwierig ist; wo dies im Einzelfall tatsächlich der Fall ist, \n\nkann dem, wie schon das Reichsgericht anerkannt hat, flexibel mit dem Ein-\n\nwand des Mitverschuldens Rechnung getragen werden. Dabei wird jedoch zu \n\nbeachten sein, daß derjenige, der fahrlässig zu Unrecht ein Ausschließlich-\n\nkeitsrecht geltend macht und damit schuldhaft unberechtigterweise mit den ein-\n\nschneidenden Rechtsfolgen droht, die das Gesetz zugunsten des Inhabers ei-\n\nnes solchen Rechts vorsieht, \"näher dran\" ist, den daraus resultierenden Scha-\n\nden zu tragen als derjenige, der - und sei es gleichfalls fahrlässig - nicht er-\n\nkannt hat, daß das Ausschließlichkeitsrecht zu Unrecht geltend gemacht wor-\n\nden ist. So wie der Wettbewerber das Risiko tragen muß, daß er fahrlässig den \n\nSchutzbereich eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts zu eng \n\nbemißt, so ist es umgekehrt angemessen, den aus einem Schutzrecht Verwar-\n\nnenden dafür einstehen zu lassen, daß er fahrlässig, insbesondere ohne die \n\nvon ihm nach Lage des jeweiligen Falles zu erwartende Prüfung der Sach- und \n\nRechtslage, Schutz beansprucht hat, der ihm in dieser Form nicht zustand. Auf \n\ndiese Weise werden der Schutz der geistigen Leistung einerseits und die Frei-\n\nheit des Wettbewerbs andererseits, die durch die Grenzen des Schutzbereichs \n\nobjektiv voneinander abgegrenzt werden, auch hinsichtlich der Mittel ihrer \n\nDurchsetzung und der Haftung für die Überschreitung dieser Grenzen ins \n\nGleichgewicht gebracht. \n\nHirsch \n\nUllmann \n\nMelullis \n\nHausmann \n\nMüller \n\nNobbe \n\nFischer \n\nGoette \n\nSchlichting \n\nDeppert \n\nHahne \n\nKrüger \n\nKapsa","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-15/gsz-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-15/gsz-1-04","retrieved":"2026-07-10 16:54:37.856205+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-15/gsz-1-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Grosser Senat fuer Zivilsachen","date":"2005-07-15","dockets":["GSZ 1/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.07.2005 – GSZ 1/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-15/gsz-1-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann\n\nebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung\n\nunter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften\n\nEingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewer-\n\nbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GVG/132","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"132","label":"§ 132 GVG","mentions":1},{"id":"MarkenG/8","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"8","label":"§ 8 MarkenG","mentions":1},{"id":"ZPO/945","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"945","label":"§ 945 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/67","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"67","label":"§ 67 ZPO","mentions":1},{"id":"UWG 2004/9","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"9","label":"§ 9 UWG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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