{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-07-15","aktenzeichen":"2 StR 226/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 226/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2005 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain \n\nin nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten \n\nverurteilt und sichergestelltes Kokain eingezogen. Dagegen wendet sich die \n\nRevision des Angeklagten mit der Sachrüge. \n\nNach den Feststellungen wurden am Tattag in den von dem Angeklag-\n\nten gemieteten Pkw 539 g Kokain verbracht, wo sie bei einer späteren Polizei-\n\nkontrolle des Angeklagten gefunden wurden. Ob der Angeklagte das Kokain \n\nlediglich aufbewahren oder als Kurier zu den Abnehmern fungieren sollte, blieb \n\nungeklärt. Der Angeklagte hat lediglich eingeräumt, daß er sich im Besitz des \n\nsichergestellten Rauschgifts befunden und auch gewußt habe, daß es sich um \n\nKokain handelte. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt: \n\n\"Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts dringt durch und führt zur \n\nAufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen. Die Feststellungen tra-\n\ngen die Verurteilung des Angeklagten wegen täterschaftlichen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Zwar kann das Aufbe-\n\nwahren von Rauschgift für einen Dritten, das zur gewinnbringenden Ver-\n\näußerung bestimmt ist, ein Tatbeitrag sein, der die Annahme täterschaft-\n\nlichen Handeltreibens rechtfertigt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Han-\n\ndeltreiben 42 m.w.N.). Ob es sich so verhält, bestimmt sich nach allge-\n\nmeinen Grundsätzen des Strafrechts zur Abgrenzung der Täterschaft zur \n\nBeihilfe (st. Rspr. BGHR a.a.O. Handeltreiben 9). Eine solche Abgren-\n\nzung in den Urteilsgründen hat die Strafkammer nicht vorgenommen. \n\nDie Strafkammer war einer Erörterung dieser Fragen insbesondere nicht \n\nschon deshalb enthoben, weil der Angeklagte für das Aufbewahren des \n\nRauschgifts ein Entgelt von 1000 Euro erhielt. Dass er damit eigensüch-\n\ntig gehandelt hat, reicht für sich allein nicht aus, um eine täterschaftliche \n\nBeteiligung im Handeltreiben anzunehmen (vgl. BGHR a.a.O. - Handel-\n\ntreiben 42 m.w.N.). Für eine Beteiligung des Angeklagten lediglich als \n\nGehilfe könnte vielmehr sprechen, dass sich sein festgestelltes Verhal-\n\nten darauf beschränkte, das Kokain zu 'bunkern'. Hilfstätigkeiten dieser \n\nArt können zwar für die Annahme von (Mit-)Täterschaft ausreichend sein \n\n(vgl. dazu BGHR a.a.O. Handeltreiben 9). Hier war jedoch zu bedenken, \n\ndass nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte darüber hinaus \n\nmit der Beschaffung des Kokains oder mit Verkaufsgeschäften als sol-\n\nchen irgend etwas zu tun hatte. Angesichts dessen hat der Umstand, \n\ndass der Angeklagte einen finanziellen Vorteil erhielt, keine ausschlag-\n\ngebende Bedeutung (BGHR a.a.O. - Handeltreiben 36). \n\nSchließlich lässt sich den Feststellungen nicht sicher entnehmen, ob \n\nUmsatzgeschäfte mit dem Kokain getätigt werden sollten. Der Tatrichter \n\nist zwar in der Beweiswürdigung frei, doch muss seine Überzeugung ei-\n\nne konkrete Wurzel in den getroffenen Feststellungen haben. Sie darf \n\nsich nicht so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass \n\nes sich letztlich nur noch um - wenn auch nahe liegende - Vermutung \n\nhandelt (st. Rspr., vgl. KK-Engelhardt StPO, 5. Aufl. § 261 Rdnr. 45). So \n\nliegt es aber hier. Zwar erscheint wahrscheinlich, dass dem Angeklagten \n\n1000 Euro für die Aufbewahrung gezahlt wurden, weil mit den Betäu-\n\nbungsmitteln gehandelt werden sollte. Dies und ein aus TKÜ-\n\nMaßnahmen hergeleiteter Verdacht der Polizei hinsichtlich der ander-\n\nweitig verfolgten La R. , M. und S. reichen aber nicht als \n\nGrundlage für eine Verurteilung wegen mittäterschaftlichen Handeltrei-\n\nbens \n\noder - in Ermangelung der Feststellung einer Haupttat - wegen Beihilfe \n\nzum Handeltreiben aus.\" \n\nDem kann sich der Senat nicht verschließen. Der Senat kann auch nicht \n\nausschließen, daß bei Beurteilung des Geschehens als Beihilfe zum Handel-\n\ntreiben in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\neine mildere Strafe verhängt worden wäre. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-15/2-str-226-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-15/2-str-226-05","retrieved":"2026-07-10 16:56:05.579685+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-15/2-str-226-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2005-07-15","dockets":["2 StR 226/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.07.2005 – 2 StR 226/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-15/2-str-226-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2005 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:56:05.579685+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}