{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-07-14","aktenzeichen":"IX ZR 284/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG § 68; UStG § 18 Abs. 3 Besteht der Schaden des Auftraggebers in vermeidbaren Umsatzsteuern infolge feh- lerhafter Selbstveranlagung, beginnt die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den mitwirkenden Steuerberater mit der Einreichung der Steueranmeldung beim Finanz- amt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 284/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStBerG § 68; UStG § 18 Abs. 3 \n\nBesteht der Schaden des Auftraggebers in vermeidbaren Umsatzsteuern infolge feh-\n\nlerhafter Selbstveranlagung, beginnt die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den \n\nmitwirkenden Steuerberater mit der Einreichung der Steueranmeldung beim Finanz-\n\namt. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01 - OLG München \n\n LG Taunstein \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 29. August 2001 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als in einer 31.701,50 DM \n\nnebst 4 v.H. Zinsen hieraus seit dem 5. April 2000 übersteigenden \n\nHöhe zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die weitergehende \n\nRevision wird als unzulässig verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen \n\ndas Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom \n\n22. Februar 2001 zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger 3/4 und dem \n\nBeklagten 1/4 zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer als Kieferorthopäde niedergelassene Kläger wurde von dem Beklag-\n\nten langjährig steuerlich beraten. Der Beklagte fertigte unter anderem für den \n\nKläger zwischen 1984 und 1995 Umsatzsteuererklärungen, in denen er Entgel-\n\nte des Klägers aus der Überlassung kieferorthopädischer Hilfsmittel an Patien-\n\nten als steuerpflichtig behandelte. Diese Behandlung hält der Kläger für fehler-\n\nhaft und meint, der Beklagte müsse den entstandenen Schaden, auch unter \n\ndem Gesichtspunkt unterlassener Hinweise, ersetzen. Der Beklagte hat sich \n\nhiergegen auf Verjährung berufen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\nmit Ausnahme eines Teils der Zinsen nach Antrag des Klägers erkannt. Die \n\nRevision hat diese Verurteilung für die Besteuerungszeiträume 1993 bis 1995 \n\nzunächst in einer Höhe von 31.701,50 DM nebst Zinsen hingenommen. Mit \n\ndem in mündlicher Verhandlung erweiterten Revisionsantrag verfolgt sie auch \n\nmit Bezug auf die neueren Schäden das Klagabweisungsziel vollen Umfanges \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie Revision ist unzulässig, soweit sie sich in mündlicher Verhandlung \n\nauch gegen die Verurteilung zum Schadensersatz gewendet hat, welche die \n\nBesteuerungszeiträume von 1993 bis 1995 betrifft. Die Revisionsanträge kön-\n\nnen zwar grundsätzlich bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erweitert \n\nwerden. Bewegt sich der weitergehende Anspruch aber nicht mehr im Rahmen \n\nder bisher gegebenen Revisionsbegründung, so kann die Revision nach Ablauf \n\nder Begründungsfrist hierauf nicht mehr zulässig gestützt werden (BGHZ 12, \n\n52, 67 f; 91, 154, 159 f; BGH, Urt. v. 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140/83, NJW \n\n1985, 3079; v. 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86, BGHR ZPO a.F. § 559 Abs. 1 \n\nAntragserweiterung 1). So liegt der Fall hier. \n\nDie Revisionsbegründung hat den Schaden des Klägers nicht als ein \n\neinheitliches Ganzes gewertet, welches aus einem bestimmten Verhalten des \n\nBeklagten entstanden ist. Sie hat jede der vom Beklagten für den Kläger vorbe-\n\nreiteten und eingereichten Jahresumsatzsteueranmeldungen als selbständige \n\nSchädigungshandlung aufgefaßt. Das entspricht der Rechtslage; denn der an-\n\ndauernde Rechtsirrtum des Beklagten verband die jährlich wiederholten Pflicht-\n\nverletzungen bei Abfassung und Einreichung der Umsatzsteuererklärungen des \n\nKlägers nicht zu einer einheitlichen Schädigungshandlung, die sich lediglich im \n\nBereich der haftungsausfüllenden Kausalität weiterentwickelte. Die Revisions-\n\nbegündung hat daraus gefolgert, daß hieraus einzelne Schadensersatzansprü-\n\nche des Klägers entstanden seien, die jeweils drei Jahre nach dem Zeitpunkt \n\nder Einreichung der Steueranmeldungen verjährten. Auch diese Folgerung ist \n\nrechtlich zutreffend (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM \n\n1993, 251, 255; v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788). \n\nDie erweiterte Revision zieht demgegenüber eine Parallele zu dem Fall \n\njährlich anwachsender Steuernachteile durch Nichtanerkennung von Darle-\n\nhenszinsen als Betriebsausgaben in dem Senatsurteil vom 18. Dezember 1997 \n\n(IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780). Dort war der Schaden als ein einheitliches \n\nGanzes aus ein und derselben Pflichtverletzung des Steuerberaters bei der \n\nAusgestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge hervorgegangen. Diese Be-\n\ntrachtungsweise - übertragen auf den Streitfall - wird von der schriftlichen Re-\n\nvisionsbegründung nicht gedeckt. Sie steht mit ihr vielmehr ebenso im Wider-\n\nspruch wie mit der hier rechtlich gebotenen Würdigung der Schädigungsvor-\n\ngänge. \n\nB. \n\nDie Revision ist - soweit zulässig - begründet. Die vom Kläger aus den \n\nBesteuerungszeiträumen 1984 bis 1992 hergeleiteten Schäden sind verjährt. \n\nDer Beklagte darf sich hierauf auch berufen. Das Berufungsurteil ist deshalb im \n\nUmfang des zulässigen Revisionsangriffs zu ändern und die Berufung des Klä-\n\ngers insoweit zurückzuweisen (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat dem Beklagten zu seiner Einrede entgegen-\n\ngehalten, daß er bei fortbestehendem Mandat zur Frage der Verjährung dem \n\nKläger mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 einen falschen Hinweis erteilt \n\nhabe. Diesem Schreiben waren \"Empfehlungen der Bundessteuerberaterkam-\n\nmer zur Berufshaftpflichtversicherung (Stand: 1. Juni 1992)\" beigefügt, in de-\n\nnen es unter Nr. 5.4 Abs. 2 hieß: \n\n\"Die Verjährung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesge-\nrichtshofes solange nicht ein, wie der Steuerberater seinen Man-\ndanten nicht auf den gegen ihn bestehenden Schadensersatzan-\nspruch hingewiesen hat. Diese Hinweis- und Belehrungspflicht \nbesteht bis zum Mandatsende. Ihre Verletzung begründet einen \nneuen Schadensersatzanspruch (Sekundäranspruch).\" \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts durfte sich der Kläger auf diese \n\nRechtsauskunft verlassen. Der Beklagte verstoße deshalb gegen Treu und \n\nGlauben, wenn er sich gleichwohl auf Anspruchsverjährung berufe. Ob Verjäh-\n\nrung eingetreten ist, haben beide Vorinstanzen offengelassen. \n\nDemgegenüber rügt die Revision, die Rechtsauskunft des Beklagten \n\nvom 20. Dezember 1999 habe den Kläger von einer rechtzeitigen Verjährungs-\n\nunterbrechung nur abhalten können, soweit diese noch möglich gewesen sei. \n\nDie aus den Besteuerungszeiträumen 1984 bis 1992 hergeleiteten Schäden \n\nseien jedoch spätestens Ende Februar 1997 verjährt gewesen. Für einen ver-\n\njährungsrechtlichen Sekundäranspruch fehle die Grundlage, weil der Beklagte \n\nbis zur Primärverjährung keinen Anlaß gehabt habe, über seine mögliche Haft-\n\npflicht zu belehren. \n\nII. \n\nZutreffend geht die Revision davon aus, daß Klageansprüche wegen \n\nPflichtverletzungen des Beklagten, die Besteuerungszeiträume vor 1993 betref-\n\nfen, nach § 68 StBerG verjährt sind. \n\n1. Die Umsatzsteuer ist vom Unternehmer nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG \n\njährlich anzumelden. Die Anmeldung steht gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steu-\n\nerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Regelmäßig be-\n\nginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs gegen den Steuerbera-\n\nter mit der Bekanntgabe eines schadensbegründenden Steuerbescheides; auf \n\ndie Unanfechtbarkeit des Bescheides kommt es in diesem Zusammenhang \n\nnicht an (BGHZ 129, 386, 389). Besteht der Schaden des Auftraggebers in \n\nvermeidbaren Umsatzsteuern infolge fehlerhafter Selbstveranlagung, entspricht \n\ndiesem Zeitpunkt die Einreichung der Umsatzsteueranmeldung beim Finanz-\n\namt (vgl. OLG Düsseldorf GI 1994, 212, 215). Danach waren die von der Revi-\n\nsion angegriffenen Schadensersatzansprüche des Klägers jedenfalls Ende \n\nFebruar 1997 verjährt, weil die Umsatzsteuererklärung für 1992 ebenso wie die \n\nentsprechenden Erklärungen der Vorjahre nicht später als 14 Monate nach Ab-\n\nlauf des Besteuerungszeitraums bei dem Finanzamt eingereicht worden ist. Die \n\ndreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG war mithin für den Besteuerungs-\n\nzeitraum 1992 und alle älteren Schäden spätestens mit Ablauf des 28. Februar \n\n1997 verstrichen. \n\nDie Umsatzsteuern der Jahre vor 1993 sind auch nicht in die 1997 \n\ndurchgeführte Betriebsprüfung des Klägers einbezogen worden. Infolgedessen \n\nhat die Frage des Verjährungsbeginns bei etwaigen Umsatzsteuernachforde-\n\nrungen aus dem Ergebnis der Betriebsprüfung für den zulässigen Teil der Re-\n\nvision keine Bedeutung, selbst wenn hier der weiter zurückliegende Fehler des \n\nBeklagten und der daraus entstandene Schaden bereits aufgedeckt worden \n\nwäre (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1991 - IX ZR 195/90, WM 1991, 1594, 1596 f). \n\nDer zulässige Teil der Revision ist auf Schadensersatzansprüche aus Umsatz-\n\nsteuererklärungen vor dem Prüfungszeitraum beschränkt. \n\n2. Mit Recht ist die Revision auch der Ansicht, daß ein verjährungsrecht-\n\nlicher Sekundäranspruch gegen den Beklagten, der auch Steuerberater trifft \n\n(BGHZ 83, 17, 22 ff; st. Rspr.), für den zulässigerweise angegriffenen Schädi-\n\ngungszeitraum (Besteuerungszeiträume vor 1993) nicht besteht. \n\nDer Sekundäranspruch setzt eine neue, schuldhafte Pflichtverletzung \n\ndes Steuerberaters voraus. Er kann nur entstehen, wenn diese weitere Pflicht-\n\nwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu welcher der primäre Regre-\n\nßanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht ver-\n\njährt ist (BGHZ 94, 380, 387 f; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, \n\nWM 2000, 959, 960 unter I. 2.). Vor Ablauf der Primärverjährung hatte der Be-\n\nklagte keinen Anlaß, seine umsatzsteuerliche Beurteilung der Lieferung kiefer-\n\northopädischer Hilfsmittel an Patienten des Klägers zu überprüfen. Der Rechts-\n\nirrtum des Beklagten (vgl. dazu BFH BStBl. II 1998, 584 und die einschlägigen \n\nUmsatzsteuerrichtlinien während der Mandatszeit) wirkte jährlich in den abge-\n\ngebenen Umsatzsteuererklärungen fort. Diese Erklärungspraxis löste weitere \n\nSchäden und damit Primäransprüche des Klägers erst aus. Neue Anhaltspunk-\n\nte dafür, daß die Umsatzsteuererklärungen des Klägers künftig anders abzu-\n\nfassen waren, hatte der Beklagte in dem für den zulässigen Teil der Revision \n\ninteressierenden Zeitraum vor dem Eintritt der letzten Primärverjährung mit Ab-\n\nlauf des 28. Februar 1997 nicht. Von daher erschien auch seine zurückliegen-\n\nde Tätigkeit nicht im Lichte eines besonderen Haftungsrisikos, über das der \n\nKläger aufzuklären war und - wenn dies versäumt wurde - der verjährungs-\n\nrechtliche Sekundäranspruch entstehen konnte. \n\nDagegen wendet sich auch die Revisionserwiderung insoweit nicht; \n\ndenn sie sieht den Anlaß des Beklagten zur Überprüfung seines bisherigen \n\nVorgehens erst in dem Verlauf der Betriebsprüfung des Klägers und dem Zeit-\n\npunkt der Schlußbesprechung am 17. Juni 1997. Zu diesem Zeitpunkt waren \n\ndie Schadensersatzansprüche aus den Besteuerungszeiträumen vor 1993 ver-\n\njährt. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil verletzt § 242 BGB, indem es dem Beklagten die \n\nBerufung auf die Verjährungseinrede versagt. Der Mißbrauchseinwand des \n\nGläubigers gegen die Verjährungseinrede ist nur dann berechtigt, wenn der \n\nSchuldner ihn in treuwidriger Weise von der rechtzeitigen Klagerhebung ab-\n\ngehalten hat (BGHZ 71, 86, 96; BGH, Urt. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, \n\nWM 1996, 1106, 1108). Das Verhalten des Schuldners muß dafür ursächlich \n\ngeworden sein, daß der Gläubiger die Verjährungsfrist nicht vor deren Ablauf \n\nunterbrochen hat (BAG NJW 1997, 3461, 3462; vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n26. Februar 1985 - VI ZR 144/83, NJW 1985, 1151, 1152). Da die Verjährung \n\nbereits eingetreten war, als der Beklagte 1999 und fernmündlich möglicherwei-\n\nse auch bereits 1998 dem Kläger hierzu eine falsche Rechtsauskunft erteilte, \n\nkann der Mißbrauchseinwand gegen die Verjährungseinrede des Beklagten \n\nnicht durchgreifen. Das hat das Berufungsgericht übersehen. \n\nIV. \n\nSoweit die Revision zulässig ist, stellt sich das Berufungsurteil auch \n\nnicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). \n\n1. Die Revisionserwiderung verteidigt das Berufungsurteil im Kern damit, \n\ndaß der Beklagte sowohl durch sein Schreiben vom 20. Dezember 1999 als \n\nauch durch sein weiteres Verhalten bereits im Jahre 1998 auf die Erhebung der \n\nVerjährungseinrede wirksam und unbefristet verzichtet habe, soweit von einem \n\nvorherigen Verjährungseintritt auszugehen sei. \n\nMit diesem Deutungsversuch kann die Revisionserwiderung nicht durch-\n\ndringen. Der Schuldner kann zwar nach Eintritt der Verjährung auf das mit der \n\nEinrede verbundene Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 Abs. 1 BGB a.F.) \n\nverzichten (vgl. BGHZ 83, 382, 389; BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR \n\n148/94, WM 1996, 540, 542). Der Kläger hat sich aber in den Tatsachenin-\n\nstanzen stets nur auf die Rechtsmißbräuchlichkeit der Einrede berufen. Der \n\nfehlende Sachvortrag für einen Einredeverzicht kann in der Revisionsinstanz \n\nnicht nachgeholt werden. \n\nDas Schreiben vom 20. Dezember 1999 läßt auch keinen Verzichtswillen \n\ndes Beklagten erkennen, sondern nur, daß er augenscheinlich den unrichtigen \n\nInhalt des übersandten Merkblattes der Bundessteuerberaterkammer zur Ver-\n\njährung der Ersatzansprüche gegen Berufsangehörige nicht erkannt hat. \n\n2. Gegenstand der Revision ist auch der vom Standpunkt des Beru-\n\nfungsgerichts mit Recht bisher nicht beschiedene Hilfsanspruch der Klage. \n\nDieser Anspruch stützt sich auf den Vorwurf, der Beklagte habe darauf hinwei-\n\nsen müssen, daß die anfallende Umsatzsteuer für gelieferte orthopädische \n\nHilfsmittel den Patienten in Rechnung gestellt werden könne. Auch dieser \n\nHilfsanspruch trägt indes das Berufungsurteil in seinem von der Revision zu-\n\nlässigerweise angegriffenen Umfang nicht. \n\nEs kann dahinstehen, ob eine entsprechende Pflichtverletzung des Be-\n\nklagten überhaupt schlüssig dargelegt ist. Denn auch ein Schadensersatzan-\n\nspruch gegen den Beklagten aus dem Vorwurf unterlassenen Hinweises auf die \n\nAbwälzbarkeit der abgeführten Umsatzsteuern wäre verjährt, weil die Schäden \n\njeweils bereits mit Abschluß der Behandlungsverträge und Rechnungsüber-\n\nsendung an die Patienten entstanden waren. Die hiermit in Lauf gesetzten Ver-\n\njäh- \n\nrungsfristen des § 68 StBerG für die Behandlungs- und Besteuerungszeiträume \n\ndes Klägers vor 1993 waren daher für den Hilfsanspruch sogar früher abgelau-\n\nfen als für den Hauptanspruch der Klage. \n\nFischer Ganter Raebel \n\nRichter am BGH Kayser ist in Ur-\nlaub und daher verhindert zu un-\nterschreiben. \n\n Fischer \n\n Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/ix-zr-284-01","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/ix-zr-284-01","retrieved":"2026-07-10 16:54:05.901495+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-14/ix-zr-284-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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