{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-07-14","aktenzeichen":"4 StR 134/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 134/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2005 gemäß \n\n§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 entspr., 354 Abs. 1 a Satz 1, Abs. 1 b Satz 3 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Schwerin vom 9. November 2004 im \n\nSchuldspruch und Strafausspruch dahingehend geän-\n\ndert, daß der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit \n\nversuchter sexueller Nötigung, versuchtem sexuellen \n\nMißbrauch eines Kindes, vorsätzlicher Körperverletzung \n\nund Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von \n\ndreizehn Jahren verurteilt wird. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des \"Mordes und der versuchten \n\nsexuellen Nötigung, diese in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch \n\neines Kindes, vorsätzlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung\", \n\nschuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren ver-\n\nurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-\n\nordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, \n\nmit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt; die Anordnung der Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat er von seinem Revisions-\n\nangriff ausgenommen. \n\nDas Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Beurteilung des Konkurrenz-\n\nverhältnisses Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 9. Mai \n\n2005 u.a. ausgeführt: \n\n\"Der Schuldspruch ist dahingehend zu berichtigen, dass die \nvon dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände sämtlich \nim Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander stehen. \n\nDas Schwurgericht ist der Auffassung, der von dem Angeklag-\nten begangene Mord stehe in Tatmehrheit zu den weiteren \nDelikten, weil die Voraussetzungen einer natürlichen Hand-\nlungseinheit trotz der noch zum Zeitpunkt des Beginns der \nTötungshandlung andauernden Freiheitsberaubung nicht vor-\nlägen. Eine durch die Freiheitsberaubung in Betracht kom-\nmende Klammerwirkung zur Begründung von Tateinheit sei \nnicht möglich, weil das leichtere Delikt der Freiheitsberaubung \ndie schwereren Gesetzesverstöße nicht miteinander verbinde \n(UA S. 29). \n\nWie das Landgericht mithin selbst nicht verkennt, wurde der \nMord während der andauernden Freiheitsberaubung began-\ngen. Mit der Tötung des Opfers wurde die Freiheitsberaubung \nzur Beendigung geführt und zugleich ein qualifizierter Fall der \nFreiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 4 StGB verwirklicht. \nDa sich die Ausführungshandlungen des Mordes teilweise mit \ndenen der Freiheitsberaubung decken, ist nach § 52 StGB \n\nTateinheit gegeben (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen \n6), zumal zwischen der Freiheitsberaubung und der Tötungs-\nhandlung ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht \n(BGHR StGB § 239 Abs. 3 Behandlung 1). \n\n§ 265 StPO steht der Berichtigung des Schuldspruchs nicht \nentgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten \nSchuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen \nkönnen. \n\nDie Schuldspruchberichtigung führt auch zur Änderung des \nStrafausspruchs. Dabei kann die von der Strafkammer gebil-\ndete Gesamtstrafe in Höhe von 13 Jahren als Einzelstrafe be-\nstehen bleiben. Der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bleibt \nvon der Umstellung des Schuldspruchs unberührt. Es kann \nausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei zutreffen-\nder Würdigung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere \nStrafe verhängt hätte (Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 354 \nRdn. 22). \n\nIm übrigen ist die verhängte Strafe auch angemessen im Sin-\nne von § 354 Abs. 1 a StPO. Die Prüfung durch das Revisi-\nonsgericht, ob eine Rechtsfolge angemessen ist, kann auch \nbei einer Schuldspruchberichtigung erfolgen \n(Senats-\nbeschluss vom 30. März 2005 - 4 StR 16/05; BGH, Beschluss \nvom 2. Dezember 2004, 3 StR 273/04 = StV 2005, 75).\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/4-str-134-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/4-str-134-05","retrieved":"2026-07-10 16:53:06.528363+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-14/4-str-134-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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