{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-07-14","aktenzeichen":"3 StR 238/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 238/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 20. Januar 2005 im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in \n\nfünf Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln in drei Fällen und des unerlaubten Waffenbesitzes schul-\n\ndig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten gewerbsmä-\n\nßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, jeweils in Tatein-\n\nheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, \n\nsowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nvier Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte \n\nRevi- \n\nsion führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die \n\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nNach den Feststellungen hat der Betäubungsmittel konsumierende An-\n\ngeklagte zur Finanzierung seines Eigenbedarfs in acht Fällen Drogen erwor-\n\nben, die er teilweise selbst verbraucht, teilweise an Dritte veräußert hat. \n\n1. a) In den Fällen 1 bis 5 sind die Taten als Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBtMG, § 52 StGB) zu würdigen; denn der Auffangtatbestand des Besitzes wird \n\nvom Tatbestand des Erwerbs verdrängt (BGH StraFo 2004, 252). \n\nb) In den Fällen 6 bis 8 hat sich der Angeklagte jeweils wegen Besitzes \n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 52 \n\nStGB) strafbar gemacht. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom \n\n22. Juni 2005 zutreffend ausgeführt hat, überstieg die Gesamtmenge des \n\nRauschgifts, die der Angeklagte nach dem Erwerb besessen hatte, jeweils die \n\nGrenze zur nicht geringen Menge. In solchen Fällen wird der Erwerb der Ei-\n\ngenverbrauchsmenge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG \n\nvon dem \n\nVerbrechenstatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge nach § 29 a \n\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5 \n\nm. w. N.). \n\n§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Bei \n\nder Neufassung der Urteilsformel hatte der Hinweis auf die Gewerbsmäßigkeit \n\nzu entfallen (BGHSt 27, 287, 289). \n\n2. Das angefochtene Urteil gibt außerdem Anlaß zu folgendem Hinweis: \n\nDie Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in \n\ndenen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 \n\nSatz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein, \n\nwas zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die Indiztatsa-\n\nchen müssen nicht zusammen mit den Feststellungen zur Tat geschildert wer-\n\nden. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt und belegt \n\nwerden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im \n\nEinzelfall. Beruht die Überzeugung des Landgerichts aber auf einer Vielzahl \n\nvon Indizien - wie hier auf Zeitpunkt und Inhalt zahlreicher Telefonate -, so ist \n\nes im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indi-\n\nzien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine um-\n\nfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Dar-\n\nstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen \n\nund stellt zudem sicher, daß nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, \n\ndie in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Schließlich weist der Senat \n\ndarauf hin, daß die Verständlichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Ge-\n\ngenstand hat, erheblich leidet, wenn es - wie hier - auf die Vergabe von Ord-\n\nnungsziffern zur Kennzeichnung der einzelnen Taten verzichtet (vgl. BGH bei \n\nBecker NStZ-RR 2002, 260; 2003, 4). \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/3-str-238-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/3-str-238-05","retrieved":"2026-07-10 16:56:09.563745+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-14/3-str-238-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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