{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"XII ZB 80/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 91 a, 522 Abs. 1, 520 Abs. 2, 233 B; GG Art. 103 Abs. 1 a) Vor der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist ist dem Berufungskläger rechtliches Gehör zu gewähren (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, 392). b) Zur Erledigung der auf eine Verletzung dieser Pflicht gestützten Rechtsbe- schwerde gegen den Verwerfungsbeschluß, wenn das Berufungsgericht während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 80/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 91 a, 522 Abs. 1, 520 Abs. 2, 233 B; GG Art. 103 Abs. 1 \n\na) Vor der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist ist dem Berufungskläger rechtliches Gehör zu gewähren (im \n\nAnschluß an BGH, Beschluß vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, \n\n392). \n\nb) Zur Erledigung der auf eine Verletzung dieser Pflicht gestützten Rechtsbe-\n\nschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß, wenn das Berufungsgericht \n\nwährend des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens Wiedereinsetzung in \n\ndie versäumte Frist gewährt (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 \n\n- XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453 f.). \n\nBGH, Beschluß vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - OLG Zweibrücken \nLG Frankenthal \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nEs wird festgestellt, daß die Rechtsbeschwerde der Beklagten ge-\n\ngen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandes-\n\ngerichts Zweibrücken vom 1. März 2005 erledigt ist. \n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsbeschwerde-\n\ninstanz wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die weiteren \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger. \n\nBeschwerdewert: 82.767 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDurch Urteil des Landgerichts wurden die Beklagten unter Abweisung \n\nder Klage im übrigen sowie der Widerklage zur Zahlung von 82.767,20 € nebst \n\nZinsen verurteilt. Gegen dieses ihnen am 29. Dezember 2004 zugestellte Urteil \n\nlegten sie am 27. Januar 2005 Berufung ein. \n\nMit Beschluß vom 1. März 2005, den Beklagten zugestellt am 4. März \n\n2005, verwarf das Oberlandesgericht die Berufung ohne vorherigen Hinweis \n\nmangels rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig. \n\nGegen diesen Verwerfungsbeschluß richtet sich die am 1. April 2005 ein-\n\ngelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten, für die die Begründungsfrist bis zum \n\n6. Juni 2005 verlängert wurde. \n\nZuvor hatten die Beklagten beim Oberlandesgericht am 17. März 2005 \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist beantragt und am 18. März 2005 eine Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift eingereicht. \n\nMit Beschluß vom 25. April 2005 gewährte das Oberlandesgericht die \n\nbeantragte Wiedereinsetzung mit der Begründung, die Versäumung der Be-\n\ngründungsfrist beruhe auf einem den Beklagten nicht zuzurechnenden Ver-\n\nschulden einer Kanzleiangestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten. \n\nInnerhalb laufender Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erklär-\n\nten die Beklagten daraufhin das Rechtsmittel für erledigt und beantragten unter \n\nVerwahrung gegen die Kostenlast, den angefochtenen Beschluß aufzuheben \n\nund festzustellen, daß die Rechtsbeschwerde erledigt ist. Sie wiesen darauf hin, \n\ndas Oberlandesgericht habe ihre Berufung ohne vorherigen Hinweis als unzu-\n\nlässig verworfen, und die Rechtsbeschwerde sei eingelegt worden, um den Ein-\n\ntritt der Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses zu vermeiden. Die Kläger ha-\n\nben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Eine weitere Begrün-\n\ndung der Rechtsbeschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist nicht einge-\n\ngangen. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie war auch zulässig, weil die form- und \n\nfristgerecht eingelegte Beschwerde darlegt, daß das Berufungsgericht das \n\nRecht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAlt. 2 ZPO; vgl. BGHZ 154, 288, 296 f.). \n\nZwar war die Zweimonatsfrist zur Begründung der rechtzeitig eingelegten \n\nBerufung gegen das am 29. Dezember 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts \n\nam 28. Februar 2005 abgelaufen (§ 188 Abs. 3 BGB). Dennoch hätte das Ober-\n\nlandesgericht die Berufung am 1. März 2005 nicht als unzulässig verwerfen dür-\n\nfen, ohne den Beklagten hierzu durch einen entsprechenden Hinweis rechtli-\n\nches Gehör zu gewähren (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 1993 - X ZB \n\n21/92 - NJW 1994, 392; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 522 Rdn. 4 m.w.N. in \n\nFn. 5 aaO). \n\nDie Beklagten haben zwar nach Einlegung der Rechtsbeschwerde diese \n\nfür erledigt erklärt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist keine ge-\n\nsonderte, als solche bezeichnete Rechtsbeschwerdebegründung eingereicht. \n\nDer mit der Erledigungserklärung verbundene Hinweis, das Oberlandesgericht \n\nhabe die Berufung ohne vorangegangenen Hinweis als unzulässig verworfen, \n\nist jedoch als hinreichende Begründung durch Rüge eines Verfahrensfehlers zu \n\nverstehen. Einer weiteren Begründung bedurfte es hier nicht. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde war auch begründet. Zwar ist im Verfahren der \n\nRechtsbeschwerde gegen einen die Berufung mangels rechtzeitiger Begrün-\n\ndung verwerfenden Beschluß die Frage der Wiedereinsetzung nicht zu prüfen, \n\nso daß die Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen können, \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist habe auf einem der Partei \n\nnicht zuzurechnenden Verschulden beruht (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Okto-\n\nber 1981 - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163). Mit Rücksicht auf den gerügten \n\nVerfahrensfehler war die Rechtsbeschwerde aber gleichwohl begründet und \n\nhätte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht geführt. \n\nDurch die nach Einlegung der Rechtsbeschwerde vom Oberlandesge-\n\nricht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung \n\nder Berufungsbegründungsfrist, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt \n\nwar, ist diese Entscheidung indes gegenstandslos geworden (Senatsbeschluß \n\nvom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.; BGH, \n\nBeschluß vom 22. November 1957 - IV ZB 236/57 - LM § 519 b ZPO Nr. 9; \n\nRGZ 127, 287 f.), ohne daß es ihrer förmlichen Aufhebung bedarf. Dadurch ent-\n\nfiel das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Anfechtung \n\ndieser Entscheidung, da eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ihre \n\nRechtsstellung nun nicht mehr hätte verbessern können. Dies gilt auch hinsicht-\n\nlich der in dem angefochtenen Beschluß getroffenen Kostenentscheidung, da \n\nauch sie gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 29. April 2004 \n\n- V ZB 33/03 - FamRZ 2004, 1189). \n\nDaraus haben die Beklagten die gebotene Konsequenz gezogen, ihre \n\nRechtsbeschwerde für erledigt zu erklären und damit auf den Kostenpunkt zu \n\nbeschränken (vgl. auch BGH, Beschluß vom 29. April 2004 aaO). Ungeachtet \n\nder umstrittenen Frage, ob auch ein Rechtsmittel Gegenstand einer Erledi-\n\ngungserklärung sein kann, gehört der hier vorliegende Fall jedenfalls zu jenen, \n\nin denen es zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Belastung des \n\nRechtsmittelführers mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens geboten ist, \n\neine auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung zuzulassen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - veröffentlicht bei JURIS). \n\nDa sich die Kläger der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, \n\nwar die Erledigung des Rechtsmittels mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO festzu-\n\nstellen. \n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nren war gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil es der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht bedurft hätte, wenn das Berufungsgericht den Beklagten vor der \n\nVerwerfung ihrer Berufung rechtliches Gehör gewährt hätte. Dann hätten die \n\nBeklagten nämlich auf entsprechenden Hinweis sogleich Wiedereinsetzung be-\n\nantragt, so wie sie es nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit Er-\n\nfolg getan haben, und über diesen Antrag hätte das Berufungsgericht vorab \n\nentscheiden müssen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/xii-zb-80-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/xii-zb-80-05","retrieved":"2026-07-10 16:56:10.189903+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-13/xii-zb-80-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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