{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"1 StR 184/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 184/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen II vom 4. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDie 1. Strafkammer des Landgerichts München II hat die Anklage gegen \n\nden Angeklagten wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung seiner Ehefrau in \n\nsechs Fällen zugelassen, in der Hauptverhandlung indessen das Verfahren \n\nwegen der Fälle zwei bis sechs (Ziffer 2. der Anklage) nach § 154 Abs. 2 StPO \n\neingestellt und eine Vergewaltigungstat abgeurteilt. Der Senat hat dieses Urteil \n\nauf die Revision des Angeklagten hin aufgehoben und die Sache an eine ande-\n\nre Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die jetzt zuständige \n\n4. Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsan-\n\nwaltschaft und nach Anhörung der Verteidigung den Anklagevorwurf weiterer \n\nfünf Vergewaltigungen wieder aufgenommen und den Angeklagten auch inso-\n\nweit verurteilt. Die erneute Revision des Angeklagten, die die Verletzung sach-\n\nlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils \n\naufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwe-\n\nrenden Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf \n\nlediglich folgendes: \n\n1. Ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis liegt \n\nhinsichtlich der Verurteilung in den Fällen B. 2. der Urteilsgründe (Anklage Zif-\n\nfer 2.) nicht vor. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen dieser Taten \n\nin der ersten gegen den Angeklagten geführten Hauptverhandlung (gemäß \n\n§ 154 Abs. 2 StPO) beendete zwar die gerichtliche Anhängigkeit und schuf ein \n\nVerfahrenshindernis (BGHSt 30, 197, 198). Mit der Wiederaufnahme des Ver-\n\nfahrens wegen der nämlichen Taten durch das Landgericht nach Aufhebung \n\ndes ersten in dieser Sache ergangenen Urteils und der Zurückverweisung der \n\nSache ist dieses Verfahrenshindernis aber ausgeräumt worden. Daran ändert \n\nnichts, daß die Wiederaufnahme von einer anderen großen Strafkammer des \n\nLandgerichts beschlossen worden ist als derjenigen, die das Verfahren inso-\n\nweit vorläufig eingestellt hatte. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Wieder-\n\naufnahmebeschluß nach § 154 Abs. 5 StPO zwar allein das Gericht zuständig, \n\ndas die vorläufige Einstellung ausgesprochen hat (BGH, Urt. vom 21. Februar \n\n1957 - 4 StR 3/57; Beschl. vom 28. September 1972 - 1 StR 364/72 = MDR bei \n\nDallinger 1973, 192, Beschl. vom 30. April 1980 - 2 StR 104/80 = GA 1981, \n\n36). Dieser Grundsatz greift hier aber nicht ein. Den genannten Entscheidun-\n\ngen des Bundesgerichtshofs lagen Fallgestaltungen zu Grunde, in denen zu-\n\nnächst das Amtsgericht eine vorläufige Einstellung vorgenommen, dann jedoch \n\ndas Verfahren im übrigen an das Landgericht verwiesen und dieses die einge-\n\nstellten Verfahrensteile wieder aufgenommen hatte. In jenen Verfahren war die \n\nvorläufige Einstellung also vor einer Verweisung an ein Gericht höherer Ord-\n\nnung erfolgt. Wegen der vorherigen Einstellung konnte die Verweisung den \n\neingestellten Verfahrensteil nicht ergreifen (vgl. KK-Schoreit, 5. Aufl. § 154 \n\nRdn. 44 m.w. N.). Hier hingegen liegt es so, daß auch die Taten, derentwegen \n\ndas Verfahren vorläufig eingestellt worden war, zur großen Strafkammer des \n\nLandgerichts München II angeklagt waren. Eine Verweisung an ein Gericht hö-\n\nherer Ordnung hat nicht stattgefunden. Auch die Zurückverweisung der Sache \n\nnach Aufhebung des ersten Urteils durch das Revisionsgericht ist an das \n\nLandgericht München II erfolgt. Mithin war die sachliche und örtliche Zustän-\n\ndigkeit dieses Landgerichts - große Strafkammer - für den Wiederaufnahme-\n\nbeschluß weiter gegeben. Hier konnte deshalb auch über die Wiederaufnahme \n\nhinsichtlich der eingestellten Verfahrensteile entschieden werden, denn das \n\nVerfahren war auch nach der Zurückverweisung der Sache im übrigen hier \n\ngleichsam \"latent\" weiter anhängig: Es lag eine an dieses Gericht und einen \n\nSpruchkörper dieser Art gerichtete, zugelassene Anklage vor und der Beschluß \n\nüber die vorläufige Einstellung war noch nicht endgültig (vgl. § 154 Abs. 4 \n\nStPO). \n\n2. Liegt mithin kein Verfahrenshindernis vor, muß nicht mehr entschie-\n\nden werden, ob es verfahrensrechtsfehlerhaft war, daß die Entscheidung über \n\ndie Wiederaufnahme nicht von demselben Spruchkörper des sachlich und ört-\n\nlich zuständigen Gerichts getroffen worden ist, der die vorläufige Einstellung \n\nausgesprochen hat (so etwa OLG Koblenz StraFo 2001, 242, 243; vgl. auch \n\nLG Heilbronn StV 1986, 52; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 154 Rdn. 22). \n\nDenn diese Frage betrifft die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit der beiden \n\nStrafkammern für den Wiederaufnahmebeschluß und die ordnungsgemäße \n\nBesetzung der erkennenden Strafkammer insoweit, ist also in diesem Punkte \n\nallein auf eine Verfahrensrüge hin überprüfbar. Eine solche Rüge ist nicht er-\n\nhoben \n\n(vgl. zur verfahrensrechtlichen Problematik auch Gollwitzer \n\nin Lö-\n\nwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 237 Rdn. 1 unter Bezugnahme auf BGHSt 26, \n\n271, 273; BGH NJW 1995, 1688, 1689; BGHSt 38, 376, 379 einerseits, aber \n\nauch KK-Tolksdorf, 5. Aufl. § 237 Rdn. 2; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 237 \n\nRdn. 3). \n\nNack Wahl Schluckebier \n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/1-str-184-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/1-str-184-05","retrieved":"2026-07-10 16:53:21.475673+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-13/1-str-184-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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