{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"VI ZB 72/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 124 Nr. 4 Wird die Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festge- setzten Raten entzogen, so kommt für dieselbe Instanz gleichwohl eine Neubewilli- gung in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschlechtert haben. Die Neubewilligung darf in diesem Fall nur dann abge- lehnt werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die Partei die An- ordnung von Ratenzahlungen erneut mißachten wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 72/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 124 Nr. 4 \n\nWird die Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festge-\n\nsetzten Raten entzogen, so kommt für dieselbe Instanz gleichwohl eine Neubewilli-\n\ngung in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der \n\nPartei verschlechtert haben. Die Neubewilligung darf in diesem Fall nur dann abge-\n\nlehnt werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die Partei die An-\n\nordnung von Ratenzahlungen erneut mißachten wird. \n\nBGH, Beschluß vom 12. Juli 2005 - VI ZB 72/03 - OLG Düsseldorf \n\n LG Mönchengladbach \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDem Rechtsbeschwerdeführer wird für die Rechtsbeschwerde \n\nProzeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. \n\n bewilligt. Der Rechtsbeschwerdeführer hat auf die Pro-\n\nzeßkosten monatliche Raten in Höhe von 45,00 € zu zahlen. Die \n\nZahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf \n\nSchadensersatz wegen eines behaupteten augenärztlichen Behand-\n\nlungsfehlers in Anspruch. Auf seinen erstmaligen Antrag wurde ihm \n\nProzeßkostenhilfe bewilligt gegen monatliche Ratenzahlung von \n\n310,00 DM ab 1. September 2001. Diese Bewilligung der Prozeß-\n\nkostenhilfe wurde widerrufen, weil der Kläger mit der Ratenzahlung län-\n\nger als drei Monate in Rückstand geraten war und auf Mahnung hin nur \n\nunvollständig Raten erbracht hatte. Die hiergegen eingelegte Be-\n\nschwerde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\nMit Verfügung vom 20. Februar 2003 setzte das Landgericht dem \n\nKläger zur Zahlung eines Auslagenvorschusses von 1.200,00 € für die \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens eine Frist bis zum \n\n17. März 2003. \n\nIn der Folge begehrte der Kläger erneut die Bewilligung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens und zwar un-\n\nter Hinweis auf seine am 1. Januar 2003 eingetretene Arbeitslosigkeit. \n\nDas Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewie-\n\nsen, nach der Aufhebung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß \n\n§ 124 Nr. 4 ZPO komme eine erneute Bewilligung von Prozeßkostenhil-\n\nfe grundsätzlich nicht in Betracht. Die dagegen erhobene sofortige Be-\n\nschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat \n\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen hinsichtlich der Frage, ob eine er-\n\nneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch bei einer Verschlechte-\n\nrung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgeschlossen ist. \n\nII. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Neubewilligung \n\nvon Prozeßkostenhilfe sei in Fällen der vorliegenden Art wegen des \n\nSanktionscharakters des § 124 Nr. 4 ZPO auch dann ausgeschlossen, \n\nwenn das neue Prozeßkostenhilfegesuch auf die Verschlechterung der \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse gestützt werde. Die in § 124 Nr. 4 ZPO \n\nvorgesehene Aufhebung der Bewilligung stelle eine Sanktion dafür dar, \n\ndaß der Hilfebedürftige anhaltend gegen seine Ratenzahlungspflicht ver-\n\nstoße. Würde man der betroffenen Partei trotz der vorangegangenen \n\nAufhebung erneut Prozeßkostenhilfe bewilligen, würde der mit der Rege-\n\nlung des § 124 Nr. 4 ZPO verfolgte Zweck weitgehend verfehlt. Denn die \n\nPartei habe normalerweise durch die Aufhebung keine Nachteile zu be-\n\nfürchten. Zwar würde die Neubewilligung nur für die Zukunft wirken. \n\nDennoch würde die Neubewilligung im Regelfall erneut alle Kosten der \n\nPartei abdecken, weil die Bewilligung auch rückständige Gerichtskosten \n\nerfasse (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO) und weil ganz überwiegend die Auf-\n\nfassung vertreten werde, daß der beigeordnete Rechtsanwalt alle Ge-\n\nbühren gegen die Staatskasse geltend machen könne, die seit seiner \n\nBeiordnung erstmals oder auch nur wiederholt entstünden. \n\nEine andere Handhabung sei auch dann nicht gerechtfertigt, wenn \n\nder Antrag auf Neubewilligung - wie hier - darauf gestützt werde, daß \n\nsich die Einkommensverhältnisse nach der Aufhebung derart verschlech-\n\ntert hätten, daß ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre; denn die \n\nBewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe hätte dann sogar zur Folge, \n\ndaß die Partei nachträglich von allen Kosten freigestellt werde, obwohl \n\nsie sich den ihr zumutbaren Ratenzahlungen in der Vergangenheit ent-\n\nzogen habe. Daß dies nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang \n\nstünde und zu einer eindeutigen und ungerechtfertigten Bevorzugung \n\ngegenüber denjenigen Parteien führen würde, die den Ratenzahlungs-\n\nanordnungen Folge leisteten, solange ihnen dies möglich sei, liege auf \n\nder Hand. \n\nAus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich im übrigen auch \n\nnicht, daß die Nichteinhaltung der monatlichen Ratenzahlungsverpflich-\n\ntung ab dem 1. September 2001 auf eine Verschlechterung der persönli-\n\nchen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sei; denn die \n\nvom Kläger angeführte Arbeitslosigkeit sei erst zum 1. Januar 2003 ein-\n\ngetreten. \n\nDie erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sei schließlich \n\nauch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Soweit der \n\nKläger befürchte, den Prozeß zu verlieren, weil er nicht in der Lage sei, \n\nden angeforderten Vorschuß für die angeordnete Einholung des Sach-\n\nverständigengutachtens aufzubringen, sei zu berücksichtigen, daß das \n\nLandgericht im Rahmen seines Ermessens sorgfältig zu prüfen habe, ob \n\ndie Einholung eines Sachverständigengutachtens hier trotz der Nichtzah-\n\nlung des Auslagenvorschusses durch die Partei ausnahmsweise von \n\nAmts wegen nach § 144 ZPO erforderlich sei. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdege-\n\nricht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 \n\nNr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO), und auch sonst zulässig. Sie ist auch be-\n\ngründet. \n\na) Die Frage, ob trotz Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilli-\n\ngung nach § 124 Nr. 4 ZPO eine erneute Bewilligung von Prozeß-\n\nkostenhilfe ab Antragstellung bei veränderten wirtschaftlichen Verhält-\n\nnissen in Betracht kommt, wird unterschiedlich beantwortet. \n\nDie vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung, wonach eine \n\nerneute Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für denselben Gegenstand \n\nund dieselbe Instanz grundsätzlich ausgeschlossen sei, wird auch an-\n\nderweit vertreten (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 617 f.; MünchKomm-\n\nZPO/Wax, 2. Aufl., § 124, Rn. 14, 4, 3; Musielak/Fischer, 4. Aufl., § 124, \n\nRn. 11; Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl., § 124, Rn. 15). Teilweise \n\nwird diese Auffassung jedenfalls für den Fall vertreten, daß eine Ver-\n\nschlechterung der Vermögensverhältnisse nicht eingetreten ist (OLG \n\nKoblenz, FamRZ 1996, 1426, 1427; OLG Naumburg, OLGR 1997, 72; \n\nOLG Nürnberg, FamRZ 2005, 531 f.) oder bei regelmäßiger Zahlung \n\nder auferlegten Raten im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung sämtli-\n\nche Kosten bezahlt gewesen wären (OLG Bremen, FamRZ 2001, 1534, \n\n1535). \n\nDie Gegenmeinung nimmt an, daß eine Neubewilligung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe zumindest dann in Betracht komme, wenn sich die wirt-\n\nschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Partei wesentlich ver-\n\nschlechtert haben, wobei dann allerdings die erneute Bewilligung von \n\nProzeßkostenhilfe nur mit Wirkung ab Antragstellung erfolgen dürfe \n\n(OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1418, 1419; SchlHOLG, SchlHA \n\n1984, 174; Zöller/Philippi, 24. Aufl., § 124, Rn. 26; Zimmermann, Pro-\n\nzeßkostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 496, 230a; vgl. auch \n\nStein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 124, Rn. 30, § 117, Rn. 33). \n\nb) Nach Ansicht des Senats ist bei einer wesentlichen Ver-\n\nschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über \n\nein Prozeßkostenhilfegesuch ab Antragstellung erneut zu entscheiden. \n\nZwar ist dem Beschwerdegericht dahin zu folgen, daß die in \n\n§ 124 Nr. 4 ZPO angeordnete Sanktion nicht dadurch unterlaufen wer-\n\nden darf, daß nach der Aufhebung der Prozeßkostenhilfe wegen Nicht-\n\nzahlung der Raten (bei unverändertem Sachstand) erneut Prozeß-\n\nkostenhilfe bewilligt wird. Die Sanktion reicht aber nicht weiter, als es \n\nihr Anlaß gebietet. § 124 Nr. 4 ZPO sanktioniert die Mißachtung der \n\nrichterlichen Zahlungsanordnung (§ 120 Abs. 1 ZPO) durch die Partei. \n\nSie schließt die erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieselbe \n\nInstanz daher nur aus, wenn greifbare Anhaltspunkte eine erneute der-\n\nartige Mißachtung als möglich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall \n\noder ist sogar aufgrund der geänderten Verhältnisse Prozeßkostenhilfe \n\nohne die Anordnung einer Ratenzahlung zu bewilligen, kann der Sank-\n\ntionszweck nicht greifen. Die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wür-\n\nde in diesem Fall ohne ausreichenden sachlichen Grund die bedürftige \n\nPartei gegenüber einer vormals nicht bedürftigen Partei unangemessen \n\nbenachteiligen und ihr die Rechtsverfolgung oder -verteidigung unan-\n\ngemessen erschweren. Die Tatsache, daß infolge der erneuten Bewilli-\n\ngung möglicherweise Gebührentatbestände abgedeckt werden, die be-\n\nreits früher entstanden waren, führt zu keiner anderen Beurteilung. \n\n3. Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzu-\n\nverweisen. Dieses wird über die sofortige Beschwerde unter Beachtung \n\nder vorstehenden Grundsätze zu entscheiden haben. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/vi-zb-72-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/vi-zb-72-03","retrieved":"2026-07-10 16:55:23.651902+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-12/vi-zb-72-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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