{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"VI ZB 4/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 4/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des \n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Januar 2005 \n\naufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 11.616,52 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin hat gegen das ihre Klage teilweise abweisende Urteil des \n\nLandgerichts vom 16. Juli 2004, das ihr am 10. August 2004 zugestellt worden \n\nist, mit Telefax vom 16. September 2004 Berufung eingelegt und Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, daß die Beru-\n\nfungsschrift ausweislich der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen \n\nVersicherung der Auszubildenden L. am 8. September 2004 vor 18.00 Uhr \n\ndurch Einwurf in den Briefkasten zur Post aufgegeben worden ist. Dies sei auch \n\nin den Akten vermerkt und vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin geprüft \n\nworden. Der Schriftsatz sei offensichtlich auf dem Postweg verloren gegangen. \n\nDie Akte sei am 10. September 2004 zur Fristenkontrolle durch den Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Klägerin auf dessen Schreibtisch gelegt worden. Dem \n\nProzeßbevollmächtigten sei es aufgrund einer schweren Magen-Darm-Grippe, \n\nan der er in der Nacht zum 10. September 2004 überraschend erkrankt sei, \n\nunmöglich gewesen, die Frist selbst zu kontrollieren oder sich organisatorisch \n\num eine ausreichende Fristenkontrolle durch die Kanzlei zu kümmern. \n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 13. Januar 2005 den An-\n\ntrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der \n\nVersäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Es hat der Klägerin eine \n\nschuldhafte Fristversäumnis ihres Prozeßbevollmächtigten zugerechnet. Dieser \n\nhabe versäumt, auch im Fall einer plötzlichen Erkrankung sicherzustellen, daß \n\nein Vertreter vorhanden ist oder vom Büropersonal zum Zwecke der Erledigung \n\nfristgebundener Handlungen beigezogen werden kann. Gegen den am 20. Ja-\n\nnuar 2005 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am 5. Februar 2005 Rechts-\n\nbeschwerde eingelegt. Diese hat sie nach entsprechender Verlängerung der \n\nBegründungsfrist am 14. April 2005 begründet. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß den §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und im übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff. ZPO). Sie ist \n\nauch begründet. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es im vorliegen-\n\nden Fall nicht darauf an, ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hinreichend \n\nsichergestellt hat, daß im Falle seiner plötzlichen Erkrankung ein Vertreter vor-\n\nhanden ist oder zum Zwecke der Erledigung fristgebundener Handlungen vom \n\nBüropersonal beigezogen werden kann. Er war nämlich nicht verpflichtet, sich \n\nnach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen und eine ge-\n\nsonderte Fristenkontrolle durchzuführen, nachdem die Berufungsschrift wie von \n\nder Klägerin glaubhaft gemacht, zwei Tage vor Fristablauf von seiner Büroan-\n\ngestellten zur Post gegeben wurde und besondere Umstände, die zu einer Ver-\n\nlängerung der normalen Postlaufzeit führen könnten, ersichtlich nicht gegeben \n\nsind. Da die normale Postlaufzeit bei Briefen erfahrungsgemäß nicht mehr als \n\nzwei Werktage (Zustelltage) beträgt (vgl. § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV), genügte es, \n\ndie Berufungsschrift zwei Tage vor Ablauf der geltenden Berufungsfrist abzu-\n\nsenden (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Januar 2003 - X ZB 7/02 - NJW-RR 2003, \n\n1000 und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89 - VersR 90, 326, BVerfG NJW \n\n1992, 38 ff. und NJW 1994, 1854 ff.). Der Prozeßbevollmächtigte durfte auf die \n\nEinhaltung der normalen Postlaufzeiten und den rechtzeitigen Eingang der Be-\n\nrufungsschrift beim Berufungsgericht vertrauen (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß \n\nvom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354, 355 m.w.N.). Zu \n\nweiteren Vorkehrungen, um den fristgerechten Eingang eines Schriftsatzes si-\n\ncherzustellen, war er nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet. Trifft ein An-\n\nwalt darüber hinaus Vorkehrungen zur Fristenkontrolle und unterlaufen ihm \n\nhierbei Fehler, so ist deshalb die Versagung der Wiedereinsetzung nicht ge-\n\nrechtfertigt (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - aaO; \n\nBGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - BRAK-Mitteilungen 2001, 215 \n\nm. Anm. Borgmann; vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020, \n\n1021 und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89 - VersR 1990, aaO). \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/vi-zb-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/vi-zb-4-05","retrieved":"2026-07-10 16:52:19.320250+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-12/vi-zb-4-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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