{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2005-07-11","aktenzeichen":"NotZ 9/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO § 8 Abs. 3 Zur Frage, ob einem Notar eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs-GmbH genehmigt werden kann, wenn seine Tätigkeit nach dem beabsichtigten Geschäftsführervertrag auf die Vertretung der Gesellschaft in ihren eigenen inneren Angelegenheiten beschränkt, dagegen für das operative Geschäft der Gesellschaft ausge- schlossen sein soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 9/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2005 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBNotO § 8 Abs. 3 \n\nZur Frage, ob einem Notar eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer \nUnternehmens- und Wirtschaftsberatungs-GmbH genehmigt werden kann, \nwenn seine Tätigkeit nach dem beabsichtigten Geschäftsführervertrag auf \ndie Vertretung der Gesellschaft in ihren eigenen inneren Angelegenheiten \nbeschränkt, dagegen für das operative Geschäft der Gesellschaft ausge-\nschlossen sein soll. \n\nBGH, Beschluß vom 11. Juli 2005 - NotZ 9/05 - OLG Frankfurt am Main \n\nwegen Genehmigung einer Nebentätigkeit \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, den Richter Becker und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie \n\ndie Notare Eule und Dr. Ebner am 11. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 16. November 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller wurde 1982 als Rechtsanwalt zugelassen und im Jahre \n\n1989 als Notar mit Amtssitz in G. bestellt. Mit Bescheid vom 18. August \n\n2003 genehmigte ihm die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain eine Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Stadtwerke G. \n\nAG. Ausweislich des Briefkopfes seiner Kanzlei ist er außerdem als Schieds-\n\nrichter für das Bauwesen tätig. \n\nMit Schreiben vom 29. Dezember 2003 beantragte der Antragsteller die \n\nGenehmigung einer weiteren Nebentätigkeit. Er beabsichtigt, sich als weiterer \n\nGeschäftsführer der GHC Consulting- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft \n\nmbH (im folgenden: GHC GmbH) bestellen zu lassen. Gegenstand dieses Un-\n\nternehmens ist die Unternehmens- und Wirtschaftsberatung, insbesondere \n\nauch durch Beratung und sonstige Dienstleistungen bei Existenzgründungen, \n\nUnternehmensveräußerungen, Sanierungen und Finanzierungen; ausgenom-\n\nmen sind die Finanzierungsvermittlung im Sinne des § 34c GewO sowie die \n\ngesamte Steuer- und Rechtsberatung. Die Geschäftsräume der Gesellschaft \n\nund der Amtssitz des Antragstellers haben dieselbe Anschrift. \n\nIn dem Geschäftsführervertrag, der zwischen der GHC GmbH und dem \n\nAntragsteller geschlossen werden soll, ist für das Innenverhältnis vorgesehen, \n\ndaß der ausschließliche Aufgabenbereich des Antragstellers als Geschäftsfüh-\n\nrer die Vertretung der Gesellschaft in eigenen Angelegenheiten ist, insbeson-\n\ndere im Rahmen von Genehmigungsverfahren, gegenüber den Finanzbehör-\n\nden sowie im Rahmen der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer. \n\nDagegen ist seine Zuständigkeit für das operative Geschäft der Gesellschaft, \n\ndie Unternehmens- und Wirtschaftsberatung ausgeschlossen. Die GHC GmbH \n\nverpflichtet sich, jegliche Hinweise auf die Tätigkeit des Antragstellers als \n\nRechtsanwalt und Notar in ihren Veröffentlichungen und Drucksachen, ein-\n\nschließlich des Briefpapiers der Gesellschaft zu unterlassen und dem An-\n\ntragsteller die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit im Einklang mit seinen \n\nberufsrechtlichen Bindungen als Rechtsanwalt und Notar zu ermöglichen. \n\nLaut Mitteilung des Antragstellers soll die beabsichtigte Geschäftsführer-\n\ntätigkeit einen monatlichen Zeitaufwand von 10 bis 15 Stunden beanspruchen. \n\nEr rechnet mit einer - im vorgesehenen Geschäftsführervertrag noch nicht aus-\n\ndrücklich bestimmten - Vergütung von 5.000 bis 10.000 € i m Jahr. \n\nMit Verfügung vom 11. Mai 2004 lehnte die Präsidentin des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main die Erteilung der Genehmigung für die beabsichtig-\n\nte Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers ab. Selbst wenn nach dem vor-\n\ngesehenen Geschäftsführervertrag intern eine Zuständigkeit des Antragstellers \n\nfür das operative Geschäft der Gesellschaft ausgeschlossen sei, bleibe er in \n\ndem für ihn vorgesehenen Aufgabenbereich von den Gesellschafterbeschlüs-\n\nsen der auf Gewinn ausgerichteten Gesellschaft abhängig. Es sei zu befürch-\n\nten, daß er hierdurch seiner Pflichtauffassung als Notar entfremdet werde und \n\nin Pflichtenkollisionen gerate. Jedenfalls könne ein derartiger Anschein entste-\n\nhen. Diese Gefahren seien nicht durch entsprechende Auflagen ausschließbar, \n\nso daß die Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen sei. \n\nMit dem hiergegen erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat \n\nder Antragsteller geltend gemacht, die ablehnende Verfügung verletze ihn in \n\nseiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit. Die durch das notarielle Be-\n\nrufsrecht mit den Regelungen über Nebentätigkeiten der Anwaltsnotare verfolg-\n\nten Ziele seien hier auch durch weniger schwerwiegende Eingriffe in die Be-\n\nrufsfreiheit als die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung erreichbar, \n\nnämlich durch Auflagen, die sich an den Beschränkungen der Geschäftsführer-\n\ntätigkeit orientieren, welche in dem vorgesehenen Geschäftsführervertrag nie-\n\ndergelegt sind. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Die vom Antragsteller beabsichtigte Geschäftsführertätigkeit sei \n\ngemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO nicht genehmigungsfähig. Das in § 3 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 6 BeurkG dem Notar auferlegte Verbot, an der Beurkundung von \n\nAngelegenheiten einer Person mitzuwirken, deren vertretungsberechtigtem \n\nOrgan er angehört, zeige, daß nach Wertung des Gesetzgebers eine Tätigkeit \n\ndes Notars als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person zu ei-\n\nner generellen Gefährdung seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit führen \n\nkönne. Dies werde hier dadurch verschärft, daß das Geschäftsfeld der Gesell-\n\nschaft, die Unternehmens- und Wirtschaftsberatung, trotz des Ausschlusses \n\nder Steuer- und Rechtsberatung sowie der Finanzvermittlung eine erkennbare \n\nNähe zu den Aufgaben eines Notars aufweise, die gerade auch die Beratung \n\nund Betreuung der Beteiligten bei der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen \n\numfasse. Hierdurch entstehe der Eindruck einer Verbindung und Vermischung \n\nder Amtstätigkeit des Notars mit der Geschäftstätigkeit der GHC GmbH. Dieser \n\nwerde verstärkt durch die räumliche Nähe des Amtssitzes des Antragstellers \n\nund des Firmensitzes der Gesellschaft sowie die erhebliche Außenwirkung der \n\nGeschäftsführertätigkeit, die sich aus der - ungeachtet etwaiger Begrenzungen \n\nim Innenverhältnis - unbeschränkten Vertretungsmacht nach außen nebst den \n\ngesellschaftsrechtlichen Publizitätsvorschriften (§ 10, § 39, § 35a Abs. 1 \n\nGmbHG) ergebe. Unter diesen Umständen werde nicht nur das Vertrauen in \n\ndie Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Antragstellers gefährdet, vielmehr \n\nsei die beabsichtigte Nebentätigkeit auch mit dem öffentlichen Amt eines No-\n\ntars unvereinbar. \n\nGegen diesen ihm am 17. Dezember 2004 zugestellten Beschluß hat der \n\nAntragsteller mit am 29. Dezember 2004 beim Oberlandesgericht eingegange-\n\nnem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, daß auch \n\ndie Entscheidung des Oberlandesgerichts die Tragweite der verfassungsrecht-\n\nlich geschützten Berufsfreiheit verkannt habe und daher in unverhältnismäßi-\n\nger Weise in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreife. \n\nII. \n\n1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist ge-\n\nmäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt \n\nworden (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). \n\n2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\na) Zutreffend geht das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zunächst \n\ndavon aus, daß es sich bei der vom Antragsteller angestrebten Geschäftsfüh-\n\nrertätigkeit nicht um die Ausübung eines weiteren Berufs handelt, die dem An-\n\ntragsteller gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BNotO von vornherein versagt wäre, \n\nda es sich nicht um eines der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BNotO zulässigen Be-\n\nrufsbilder handelt. Nach dem vorgesehenen Geschäftsführervertrag soll eine \n\nregelmäßige Arbeitszeit nicht vereinbart werden, diese sich vielmehr nach den \n\n\"betrieblichen Erfordernissen\" der Gesellschaft richten und die Tätigkeit des \n\nAntragstellers als Rechtsanwalt und Notar den absoluten Vorrang genießen. \n\nDer von ihm prognostisch genannte Zeitaufwand von 10 bis 15 Stunden monat-\n\nlich sowie das erwartete Entgelt von 5.000 bis 10.000 € \n\nim Jahr, die mangels \n\nanderweitiger Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind, belegen, \n\ndaß es sich trotz einer nicht ganz unerheblichen Beanspruchung seiner Ar-\n\nbeitskraft bei der beabsichtigten Tätigkeit des Antragstellers als weiterer Ge-\n\nschäftsführer der GHC GmbH noch um eine Beschäftigung handelt, die gegen-\n\nüber seinen Berufen als Rechtsanwalt und Notar in den Hintergrund tritt und \n\ndaher nicht dem Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 BNotO, sondern demjenigen \n\ndes § 8 Abs. 3 BNotO zuzuordnen ist. \n\nb) Der Eintritt in die Geschäftsführung der GHC GmbH bedarf gemäß § 8 \n\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNotO der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Er ist dar-\n\nüber hinaus auch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO genehmigungsbedürftig, \n\ndenn auch wenn für die Tätigkeit des Antragstellers zunächst eine feste Vergü-\n\ntung nicht vereinbart werden soll, ist eine Entlohnung unter Berücksichtigung \n\nder Ertragslage der Gesellschaft doch vorgesehen (Zf. 5 des Entwurfs des Ge-\n\nschäftsführervertrages) und wird vom Antragsteller nach seinem eigenen Vor-\n\nbringen auch erwartet. \n\naa) Die Entscheidung, ob dem Notar gemäß § 8 Abs. 3 BNotO eine Ne-\n\nbentätigkeit genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen \n\nder Aufsichtsbehörde. Dieses Ermessen wird jedoch in § 8 Abs. 3 Satz 2 \n\nBNotO ausdrücklich gesetzlich begrenzt. Danach ist die Genehmigung zwin-\n\ngend zu versagen, wenn die beabsichtigte Nebenbeschäftigung mit dem öffent-\n\nlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unab-\n\nhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Diese unbestimmten Rechts-\n\nbegriffe unterliegen voller gerichtlicher Nachprüfung. Die Rechtsprüfung er-\n\nstreckt sich auch darauf, ob einer etwaigen Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 3 \n\nSatz 2 BNotO durch entsprechende Auflagen hinreichend begegnet werden \n\nkann. Erst wenn diese umfassende Rechtsprüfung ergibt, daß die Genehmi-\n\ngung der Nebentätigkeit nicht zwingend versagt werden muß, ist die Ermes-\n\nsensausübung der Aufsichtsbehörde eröffnet, die sich auch darauf erstreckt, \n\ndurch welche Auflagen eine grundsätzlich genehmigungsfähige Nebentätigkeit \n\ngegebenenfalls sachlich oder zeitlich begrenzt werden soll (vgl. Senat \n\nBGHZ 145, 59, 60 ff. m. w. N.). \n\nDie Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit \n\nmuß sich an dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ausrichten, die Unab-\n\nhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare zu wahren und jeder denkbaren Ge-\n\nfährdung entgegenzutreten. Diese Zwecksetzung ist verfassungsrechtlich un-\n\nbedenklich (BVerfG NJW 2003, 419, 420). Sie erfordert, daß im Interesse einer \n\ngeordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im Interesse des Gemein-\n\nwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leit-\n\nbilds des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes vorzubeugen und deshalb \n\nschon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit verbundenen Anschein einer \n\nGefährdung seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu begegnen ist (vgl. \n\n§ 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO; Senat, BGHZ 145, 59, 62 f.). Allerdings kann ein \n\nderartiger Anschein vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus der \n\nBesorgnis abgeleitet werden, daß der Notar die ihm auferlegten Pflichten \n\ndurchweg mißachten könnte. Vielmehr ist zu unterstellen, daß er alle an ihn \n\ngerichteten gesetzlichen Ge- und Verbote (und denkbaren Auflagen nach § 8 \n\nAbs. 3 Satz 4 BNotO) beachtet. Nur wenn auch unter dieser Voraussetzung \n\ndas gesetzliche Leitbild des Notars bzw. seine Unabhängigkeit oder Unpartei-\n\nlichkeit durch die Nebentätigkeit gefährdet erscheint, ist deren Genehmigung \n\nausgeschlossen (BVerfG NJW 2003, 419, 421). \n\nbb) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Oberlandesge-\n\nrichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\nAllerdings läßt sich entgegen dessen Auffassung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 6 BeurkG nichts Entscheidendes gegen die Genehmigungsfähigkeit der \n\nvom Antragsteller beabsichtigten Nebentätigkeit herleiten. Zwar trifft es zu, daß \n\nder Gesetzgeber durch das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 \n\nBeurkG seine Einschätzung zum Ausdruck gebracht hat, es begründe eine Ge-\n\nfahr für die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars, wenn er die An-\n\ngelegenheiten einer Person beurkunde, deren vertretungsberechtigtem Organ \n\ner angehört. Jedoch lassen sich hieraus keine allgemeingültigen Aussagen \n\nüber die Genehmigungsfähigkeit des Eintritts eines Notars in ein derartiges \n\nOrgan ableiten. Die Existenz des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BeurkG sowie des § 8 \n\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNotO zeigen gerade, daß der Gesetzgeber den Eintritt \n\neines Notars in das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person \n\ngrundsätzlich für zulässig und genehmigungsfähig hält. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 \n\nBNotO begründet daher keinen Ausschlußtatbestand für § 8 Abs. 3 Satz 1 \n\nNr. 2 BNotO. Im übrigen ist bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der \n\nerstrebten Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers davon auszugehen, daß \n\ner sich im Falle der Genehmigung an das Mitwirkungsverbot halten und keine \n\nAngelegenheiten der GHC GmbH beurkunden würde. Im Unterschied zu dem \n\nvom Senat (BGHZ 145, 59) und vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, \n\n419) entschiedenen Fall kommt hier noch hinzu, daß nach dem Geschäfts-\n\nzweck der GHC GmbH beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte dieses Un-\n\nternehmens kaum anfallen dürften. \n\nDie Unvereinbarkeit der beabsichtigten Geschäftsführertätigkeit des An-\n\ntragstellers mit seinem öffentlichen Amt als Notar sowie die Gefährdung des \n\nVertrauens in seine Unabhängigkeit ergeben sich jedoch aus folgenden Um-\n\nständen: \n\nEine wirtschafts- bzw. unternehmensberatende Tätigkeit ist dem An-\n\nwaltsnotar als weiterer Beruf untersagt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 BNotO sowie den \n\nRegierungsentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung der BNotO und anderer \n\nGesetze, BT-Drucks. 13/4184 S. 21). Durch sein Auftreten als Geschäftsführer \n\neiner GmbH, deren Unternehmensgegenstand gerade auf diesem Gebiet liegt, \n\nerweckt er demgegenüber den Eindruck, er dürfe derartige Beratungsleistun-\n\ngen erbringen. Das ist dem öffentlichen Amt des Notars abträglich. Hinzu \n\nkommt, daß er als GmbH-Geschäftsführer den wirtschaftlichen, auf Gewinn \n\ngerichteten Interessen der Gesellschaft verpflichtet und in seiner Tätigkeit an \n\ndie Beschlüsse der Gesellschafter gebunden ist. Dies beeinträchtigt das Ver-\n\ntrauen in die unabhängige, weisungsfreie Ausübung des Notaramtes (vgl. Se-\n\nnat, Beschluß vom 14. August 1989 - NotZ 12/88 = DNotZ 1990, 515, 516 f. für \n\neine Steuerberatungs-GmbH; siehe auch Sandkühler \n\nin Arndt/Lerch/ \n\nSandkühler, BNotO 5. Aufl. § 14 Rdn. 232). \n\nÜberdies weist das Oberlandesgericht zutreffend darauf hin, daß beim \n\nAuftreten des Antragstellers als Geschäftsführer der GHC GmbH in der Öffent-\n\nlichkeit der Anschein einer Verbindung und Vermischung seiner notariellen \n\nAmtstätigkeit mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entstünde. Sein Han-\n\ndeln für die GmbH würde nicht nur aufgrund der Publizitätsvorschriften des \n\nGesellschaftsrechts, sondern gerade auch durch sein Tätigwerden für die Ge-\n\nsellschaft bekannt. Auch wenn er dabei entsprechend dem Entwurf des Ge-\n\nschäftsführervertrages und einer denkbaren entsprechenden Auflage (§ 8 \n\nAbs. 3 Satz 4 BNotO) nur in Eigenangelegenheiten der GmbH außerhalb des \n\nGeschäftszwecks der Unternehmens- und Wirtschaftsberatung tätig würde, \n\nwürde er doch mit der erwerbswirtschaftlichen Zielsetzung der GmbH identifi-\n\nziert. Dies würde nicht nur, wie das Oberlandesgericht betont hat, durch eine \n\ngewisse Affinität zwischen dem Notar- bzw. insbesondere Rechtsanwaltsberuf \n\nund der Wirtschafts- und Unternehmensberatung sowie dadurch verstärkt, daß \n\nsich der Amtssitz des Antragstellers und der Firmensitz der GHC GmbH unter \n\nderselben Anschrift befinden, sondern darüber hinaus vor allem auch durch \n\nden Umstand, daß die GmbH mit dem Kürzel GHC genau dieselbe Buchsta-\n\nbenkombination als Firmenbestandteil gewählt hat, die auch die Sozietät, zu \n\nder sich der Antragsteller mit anderen Rechtsanwälten und Notaren sowie ei-\n\nnem Steuerberater zusammengeschlossen hat, für ihren Internetauftritt benutzt \n\nund die ersichtlich eine Abkürzung für den Kanzleinamen \"G. , H. \n\n& Coll.\" darstellt. Demgegenüber hat die Beschränkung der Geschäftsfüh-\n\nrungsbefugnis im Innenverhältnis keine Bedeutung. Nicht nur hat sie rechtlich \n\nkeine Außenwirkung (§§ 35, 36 GmbHG), vor allem ist sie Dritten nicht be-\n\nkannt. Dem damit entstehenden Anschein der Verquickung zwischen Notars- \n\nund Geschäftsführertätigkeit kann ersichtlich auch nicht dadurch abgeholfen \n\nwerden, daß in den Veröffentlichungen, Drucksachen und Briefbögen der \n\nGmbH ein Hinweis auf die Eigenschaft des Antragstellers als Rechtsanwalt und \n\nNotar unterbleibt. Demgemäß wäre auch eine entsprechende Auflage nach § 8 \n\nAbs. 3 Satz 4 BNotO wirkungslos. \n\nDie beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung ist daher gemäß § 8 Abs. 3 \n\nSatz 2 BNotO zu Recht versagt worden. \n\nSchlick Becker Kessal-Wulf \n\n Eule Ebner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-11/notz-9-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":16},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-11/notz-9-05","retrieved":"2026-07-10 16:52:27.797805+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-11/notz-9-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2005-07-11","dockets":["NotZ 9/05"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.07.2005 – NotZ 9/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-11/notz-9-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 8 Abs. 3 Zur Frage, ob einem Notar eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs-GmbH genehmigt werden kann, wenn seine Tätigkeit nach dem beabsichtigten Geschäftsführervertrag auf die Vertretung der Gesellschaft in ihren eigenen inneren Angelegenheiten beschränkt, dagegen für das operative Geschäft der Gesellschaft ausge- schlossen sein soll.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes 1. 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