{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-07-08","aktenzeichen":"2 StR 2/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 2/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 31. August 2004 im Ausspruch über die \n\nGesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, daß eine nach-\n\nträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach \n\nden §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei \n\nFällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. \n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-\n\nweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. \n\nDagegen kann der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen keinen \n\nBestand haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts verurteilte das \n\nAmtsgericht Leipzig den Angeklagten am 5. Dezember 1997 wegen einer am \n\n16. August 1997 begangenen Tat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20 Ta-\n\ngessätzen zu je 50,- DM. Am 25. März 2002 wurde der Angeklagte vom Amts-\n\ngericht Laufen wegen einer am 19. November 2001 begangenen Tat zu einer \n\nFreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die er bis zum 19. Juli 2002 voll-\n\nständig verbüßt hat. Die vom Landgericht jetzt abgeurteilten Taten beging der \n\nAngeklagte zwischen dem 2. März und dem 2. November 1993. \n\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob und gegebenenfalls wann \n\ndie Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 5. Dezember 1997 \n\nvollstreckt worden ist. Ist diese Geldstrafe vor dem 25. März 2002 vollstreckt \n\nworden, konnte sie keine Zäsurwirkung mehr entfalten und die jetzt ausgeurteil-\n\nten Einzelstrafen wären mit der Strafe aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht \n\nLaufen gesamtstrafenfähig gewesen. Wegen der vollständigen Verbüßung die-\n\nser Freiheitsstrafe und der Vollstreckung der Geldstrafe hätte das Landgericht \n\ndann bei der Bemessung der Gesamtstrafe einen Härteausgleich vornehmen \n\nmüssen. War die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig bis zum \n\nErlaß des Urteils in dieser Sache noch nicht vollstreckt, wäre sie mit den Stra-\n\nfen aus dem jetzigen Verfahren gesamtstrafenfähig; ein Härteausgleich wegen \n\nder verbüßten Freiheitsstrafe käme dann hingegen wegen der Zäsurwirkung \n\ndes Urteils des Amtsgerichts Leipzig nicht in Betracht. Sollte die Geldstrafe \n\nnach dem Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 25. März 2002, aber vor dem \n\njetzigen Urteil vollstreckt worden sein, wäre dem Angeklagten ein Härteaus-\n\ngleich allein wegen der Vollstreckung der Geldstrafe zu gewähren. \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 \n\nAbs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die \n\nBildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter \n\nauf eine Entscheidung im Beschlußwege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verwei-\n\nsen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten-\n\nentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, \n\n462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, daß das Rechtsmittel des \n\nAngeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen ge-\n\nringfügigen Teilerfolg haben kann, so daß der Senat die Kostenentscheidung \n\ngemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH Beschluß vom \n\n22. März 2005 – 3 StR 47/05). \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-08/2-str-2-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-08/2-str-2-05","retrieved":"2026-07-10 16:53:19.167341+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-08/2-str-2-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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