{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"IX ZR 241/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 60 Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Konkursverwalter bindet das Prozeßgericht nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 241/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKO § 60 \n\nDie Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Konkursverwalter bindet das \n\nProzeßgericht nicht. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - IX ZR 241/01 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 16. August 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von \n\n73.834,73 DM an die D. AG und von 268.018,74 DM \n\nan den Kläger, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Februar \n\n1999, verurteilt worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen \n\nder A. GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin), das am 1. März 1993 \n\neröffnet worden ist. Am 1. Juni 1993 hat er durch Veröffentlichung im Nieder-\n\nsächsischen Staatsanzeiger Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Beklagte ist \n\nim August 1993 als eine von drei Auffanggesellschaften gegründet worden. Der \n\nKläger verlangt - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - Zahlung \n\nvon 341.853,47 DM nebst Zinsen. Die Forderung als solche ist unstreitig. Sie \n\nergibt sich in Höhe von 268.018,74 DM aus Zahlungseingängen bei der Beklag-\n\nten in den Jahren 1993 bis 1995, die der Masse zustehen. In Höhe von \n\n73.834,73 DM handelt es sich um Zahlungen der Fa. AM aus den \n\nJahren 1996 und 1997 an die Beklagte auf Forderungen, die an die D. \n\nAG abgetreten worden waren; der Kläger verlangt insoweit Zahlung an die \n\nD. AG. Die Beklagte rechnet mit Gegenforderungen in gleicher Höhe \n\nauf, die für sich genommen ebenfalls unstreitig sind. In Höhe von 152.464,45 \n\nDM betreffen sie Lieferungen und Leistungen der Beklagten an die Masse vor \n\ndem 28. Oktober 1993. \n\nDie Parteien streiten um die Frage, ob die Aufrechnung wegen der ange-\n\nzeigten Masseunzulänglichkeit unzulässig ist. Die Beklagte hat sich außerdem \n\nauf eine ihrer Darstellung nach zwischen den Parteien bestehende Saldover-\n\neinbarung berufen. Das Landgericht hat die Klage in dem jetzt noch streitigen \n\nUmfang wegen der Aufrechnung abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Be-\n\nklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den An-\n\ntrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Aufrechnung gemäß § 55 \n\nSatz 1 Nr. 1 KO unzulässig. Die Beklagte sei den geltend gemachten Betrag \n\nnach Eröffnung des Konkursverfahrens und nach Anzeige der Masseunzu-\n\nlänglichkeit zur Masse schuldig geworden und habe ihre Forderung ebenfalls \n\nerst nach Eröffnung und nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erworben. \n\nEine etwa getroffene Saldierungsvereinbarung wäre gemäß § 134 BGB wegen \n\nVerstoßes gegen das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 55 KO nichtig ge-\n\nwesen. Zweifel an der Redlichkeit der Vorgehensweise des Klägers änderten \n\ndaran nichts. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Vorschrift des § 55 Satz 1 Nr. 1 KO gilt - jedenfalls bei unmittel-\n\nbarer Anwendung - nicht für Massegläubiger. Mit eigenen Ansprüchen gegen \n\ndie Konkursmasse kann jeder Gläubiger grundsätzlich gegen Masseforderun-\n\ngen aufrechnen (BGHZ 30, 248, 250; 130, 38, 45; Kilger/K. Schmidt, Insolvenz-\n\ngesetze 17. Aufl. § 55 KO Anm. 3 c aa; Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 55 Rn. 7 g; \n\nJaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 55 Rn. 4). Das folgt schon aus dem Wortlaut des \n\nGesetzes, das eine Forderung \"gegen den Gemeinschuldner\" (also nicht gegen \n\ndie Masse) voraussetzt (BGHZ 130, 38, 41; Jaeger/Lent, aaO). Zweck des § 55 \n\nKO ist es außerdem, die Masse möglichst vollständig zur gleichmäßigen Befrie-\n\ndigung der Konkursgläubiger zu erhalten und eine ungerechte Benachteiligung \n\nder Konkursmasse zu verhindern (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1990 - IX ZR \n\n44/90, WM 1991, 251, 252; Jaeger/Lent, aaO). Insbesondere ist es dem \n\nSchuldner eines Gemeinschuldners verwehrt, eine infolge des Konkurses ent-\n\nwertete Forderung billig an sich zu bringen und zum Schaden der Konkursgläu-\n\nbiger durch Aufrechnung in vollem Umfang durchzusetzen. Massegläubigern \n\nstehen jedoch - vom Ausnahmefall der Masseunzulänglichkeit abgesehen - \n\nvollwertige Forderungen zu, die sie auch im Wege der Zwangsvollstreckung \n\ndurchsetzen könnten (BGHZ 130, 38, 46). Es besteht daher kein Grund, ihnen \n\ndie Aufrechnung gegen Masseforderungen zu verbieten. Im Fall der Masse-\n\nunzulänglichkeit (§ 60 KO) werden die Vorschriften der §§ 53 bis 55 KO sinn-\n\ngemäß angewandt (BGHZ 130, 38, 46 f; BFH ZIP 2001, 428, 430). \n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht nicht geprüft, ob die Mas-\n\nse in dem Zeitpunkt, in dem die beiderseitigen Forderungen einander aufre-\n\nchenbar gegenüberstanden, überhaupt unzulänglich war. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tatrichter \n\nim Rahmen des § 60 KO die bestrittene Masseunzulänglichkeit entsprechend \n\n§ 287 Abs. 2 ZPO zu beurteilen (BGHZ 147, 28, 36 ff; 154, 358, 369). Darle-\n\ngung und Nachweis obliegen dem Verwalter. Ob dieser seiner Darlegungslast \n\nschon durch den Hinweis auf eine Bekanntmachung im Staatsanzeiger genügt, \n\nhat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesarbeitsgerichts ersetzt im Passivprozeß des Konkursverwalters gegen \n\nden Massegläubiger die öffentliche Bekanntmachung nicht die Darlegung und \n\nden Beweis der Massearmut (ZinsO 2002, 889 mit zust. Anm. Berscheid, ZInsO \n\n2002, 868, 869; ebenso BFH ZIP 1996, 1838, 1840; Kilger/K. Schmidt, Insol-\n\nvenzgesetze 17. Aufl. § 60 Anm. 2; a.A. OLG Düsseldorf ZIP 1995, 2003, 2004 \n\nmit zust. Anm. Uhlenbruck, EWiR 1996, 33). Dieser Ansicht schließt sich der \n\nSenat an. \n\naa) Die Vorschrift des § 60 KO setzt voraus, daß die Konkursmasse zur \n\nvollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht. Es ist Aufgabe \n\ndes Konkursverwalters, das Vorliegen dieser Voraussetzung im Konkursverfah-\n\nren festzustellen und öffentlich bekanntzumachen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO \n\nm.w.N.). Daraus ergeben sich jedoch keine unmittelbaren Rechtswirkungen für \n\nvon ihm geführte Rechtsstreitigkeiten. Als Begründung, die entsprechende \n\nFeststellung der Überprüfung durch das Prozeßgericht zu entziehen, reicht die \n\nZuständigkeit des Konkursverwalters allein nicht aus. Ohne ausdrückliche ge-\n\nsetzliche Anordnung, die in der Konkursordnung fehlt, kann eine Bindung des \n\nProzeßgerichts an die im Konkursverfahren erfolgte Anzeige nicht angenom-\n\nmen werden. \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung läßt sich die Recht-\n\nsprechung des Senats zu § 208 InsO (BGHZ 154, 358, 360 f) nicht auf eine An-\n\nzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 60 KO übertragen. Der Senat hat in \n\nder genannten Entscheidung auf die Entstehungsgeschichte des § 208 InsO \n\nund auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift abgestellt. Sie soll dem Insol-\n\nvenzverwalter ermöglichen, die noch vorhandene Insolvenzmasse gemäß § 208 \n\nAbs. 3 InsO auf rechtlich gesicherter Grundlage abzuwickeln. Die bindende \n\nWirkung der Anzeige schafft Planungssicherheit; der Rechtsverlust, den die \n\nAltmassegläubiger gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO erleiden, ist im Interesse \n\neiner möglichst günstigen Verwertung der Masse hinzunehmen und wird durch \n\ndie gegenüber der Konkursordnung verschärfte Haftung des Verwalters nach \n\n§ 61 InsO ansatzweise ausgeglichen. \n\nDie Abwicklung eines massearmen Konkursverfahrens würde ebenfalls \n\nerleichtert, wenn die Massearmut bindend feststünde. Die Konkursordnung \n\nkennt jedoch kein besonderes Verfahren der Abwicklung massearmer Konkur-\n\nse. Eine \"Vorwirkung\" der Insolvenzordnung hat der Senat nur dort angenom-\n\nmen, wo es an einer gesetzlichen oder richterrechtlichen Klärung der in Rede \n\nstehenden Frage fehlte, so daß der Berücksichtigung des künftigen Rechts we-\n\nder die Bindung des Richters an das geltende Gesetz noch ein schutzwürdiges \n\nVertrauen auf eine von der Regelung des neuen Rechts verschiedene Rechts-\n\npraxis entgegenstand (BGHZ 134, 116, 125 f). Liegt der Neuregelung dagegen \n\nein vom vorhergehenden Recht abweichendes Konzept zugrunde, hat der Se-\n\nnat eine Vorwirkung abgelehnt (BGHZ 130, 38, 43). Die Behandlung masse-\n\narmer Insolvenzverfahren in §§ 208 ff InsO ist in bewußter Abgrenzung zur \n\nRechtslage nach der Konkursordnung in der Auslegung durch den Bundesge-\n\nrichtshof geregelt worden (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 318 InsO-\n\nRegE, RWS-Dokumentation I S. 432). Eine Vorwirkung dieser Vorschriften \n\nkommt auch deshalb nicht in Betracht. \n\nb) Der Kläger hat behauptet, die Masse habe schon am 1. Juni 1993 \n\nnicht zur Befriedigung aller Masseverbindlichkeiten ausgereicht. Schon das ei-\n\ngene Vorbringen des Klägers gibt jedoch Anlaß zu Zweifeln, ob er den Rechts-\n\nbegriff der \"Masseunzulänglichkeit\" zutreffend verwandt hat. Der Kläger hat auf \n\nVorhalt der Beklagten eingeräumt, im Herbst 1993 für den Verkauf der Gesell-\n\nschaftsanteile an der Beklagten und deren Anlagevermögen einen Betrag von \n\n9,4 Mio. DM erhalten zu haben. Dieser Erlös habe ihm - so sein weiterer Vor-\n\ntrag - ermöglicht, auf die am 28. Oktober 1993 einvernehmlich festgestellte For-\n\nderung der Beklagten aus Lieferungen und Leistungen \n\nin Höhe von \n\n902.464,45 DM eine Abschlagszahlung von 750.000 DM zu erbringen. Weitere \n\nZahlungen seien \"wegen der Entwicklung im weiteren Rahmen des Verfahrens\" \n\nnicht möglich gewesen. Damit ist nicht zureichend dargelegt, daß und von wel-\n\nchem Zeitpunkt an die Masse unzulänglich geworden ist. Die Masseverbindlich-\n\nkeiten am 10. August 1999, die der Kläger mit 3.037.343,06 DM beziffert hat, \n\nbetreffen zu § 59 Abs. 1 Ziff. 1 KO einerseits Gerichts- und Anwaltskosten in \n\nbeträchtlichem Umfang, andererseits \"diverse Arbeitnehmer\", \"diverse Kranken-\n\nkassen\" und die Arbeitsämter Hameln und Hannover; sie können schlechter-\n\ndings nicht im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Verfahrens am 1. März \n\n1993 und der Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 1. Juni 1993 entstanden \n\nsein. \n\n3. Da nicht feststeht, daß die Masse im Zeitpunkt der Begründung der \n\nAufrechnungslagen unzulänglich war, kann das angefochtene Urteil keinen Be-\n\nstand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um \n\ndem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen entsprechend zu ergänzen \n\nund gegebenenfalls tauglichen Beweis anzutreten. \n\nIII. \n\nFür die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgende rechtlichen \n\nGesichtspunkte hin: \n\n1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung dauert die erstmalige \n\n- rechtsfehlerfrei festgestellte - Masseunzulänglichkeit nicht zwingend an. War \n\ndie Masse am 1. Juni 1993 unzulänglich, reichte sie aber zu einem späteren \n\nZeitpunkt - etwa infolge der Zahlung von 9,4 Mio. DM - zur Begleichung aller \n\nMasseverbindlichkeiten aus, ist dies erheblich. Es kommt jeweils auf den Zeit-\n\npunkt des Entstehens der Aufrechnungslage an. \n\n2. Die Frage, welcher Rangklasse des § 59 KO die zur Aufrechnung ge-\n\nstellten Forderungen der Beklagten angehören, ist unerheblich. Hinsichtlich des \n\nTeilbetrages von 73.834,53 DM wird das Berufungsgericht im Hinblick auf den \n\nklägerischen Vortrag, der für die Beklagte handelnde Zeuge G. habe \n\nbewußt die für die Masse bestimmten Schecks zugunsten der Beklagten einge-\n\nlöst, gegebenenfalls die Voraussetzungen des Aufrechnungsverbots des § 393 \n\nBGB zu prüfen haben. \n\n3. Wenn und soweit die von der Beklagten behauptete, vom Landgericht \n\naber nicht als erwiesen angesehene Saldierungsvereinbarung eine Aufrech-\n\nnung trotz eines konkursrechtlichen Aufrechnungsverbotes erlauben sollte, wä-\n\nre zu prüfen, ob sie insolvenzzweckwidrig und damit unwirksam war (vgl. BGHZ \n\n150, 353, 360 f). Soweit die Aufrechnung zulässig ist, kommt es auf sie nicht \n\nan. \n\nFischer \n\nRaebel \n\n Kayser \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/ix-zr-241-01","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/ix-zr-241-01","retrieved":"2026-07-10 16:55:42.347270+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-07/ix-zr-241-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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