{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"IX ZB 523/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 523/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 7. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 19. September 2002 wird auf Kosten \n\nder Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n156.964,54 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember \n\n2001 die Beklagte am 16. Januar 2002 antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist \n\nden Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nach ihrem Empfangsbekenntnis \n\nam 1. März 2002 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am \n\n21. März 2002 Berufung eingelegt. Am 25. April 2002 hat sie um Verlängerung \n\nder Berufungsbegründungsfrist gebeten. Auf den Hinweis des Kammergerichts, \n\ndaß die Begründungsfrist nach altem Berufungsrecht zu bestimmen und bereits \n\nam 22. April 2002 abgelaufen sei, hat die Beklagte am 6. Mai 2002 ihre Beru-\n\nfung begründet und Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist bean-\n\ntragt. \n\nDie Beklagte hat ausgeführt, sie sei ohne eigenes oder ihr zurechenba-\n\nres Verschulden gehindert gewesen, die Begründungsfrist einzuhalten. Im vor-\n\nliegenden Fall sei die Berufungsbegründungsfrist irrtümlich nach neuem Recht \n\nberechnet und eingetragen worden. Deshalb habe Rechtsanwalt H. , wel-\n\ncher den Fehler bei Aktenvorlage zur Einlegung der Berufung bemerkt habe, \n\nam 21. März 2002 mündlich den Bürovorsteher T. angewiesen, die eingetrage-\n\nne Begründungsfrist zu löschen und sie nach altem Recht auf einen Monat ab \n\nEinreichung der Berufungsschrift einzutragen. T. habe dies aus nicht mehr \n\nnachvollziehbaren Gründen unterlassen. Die Handakte sei erst zur Vorfrist der \n\nunrichtig eingetragenen Begründungsfrist am 22. April 2002 Rechtsanwalt H. \n\n erneut vorgelegt worden. Dieser habe sie aus Zeitgründen erst am Folge-\n\ntag, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, bearbeitet. \n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht den Wieder-\n\neinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzu-\n\nlässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: In \n\nder Zeit des Übergangs von der Geltung des alten zu der des neuen Beru-\n\nfungsrechts habe einem besonderen Risiko für die Richtigkeit der eingetrage-\n\nnen Fristen durch geeignete organisatorische Maßnahmen begegnet werden \n\nmüssen. Es sei nicht ausreichend gewesen, lediglich die Mitarbeiter zu schu-\n\nlen. Vielmehr seien Vorkehrungen geboten gewesen, welche die Kontrolle der \n\neingetragenen Fristen auf das nach den Übergangsbestimmungen anwendbare \n\nBerufungsrecht sicherten. Da solche Sicherungsmaßnahmen nicht dargelegt \n\nworden seien, könne die Fristversäumnis der Beklagten nicht als unverschuldet \n\nangesehen werden. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, welche \n\ndie Ansicht vertritt, daß Rechtsanwalt H. auf die Befolgung seiner mündli-\n\nchen Anweisung vom 21. März 2002 habe vertrauen dürfen. Das Berufungsge-\n\nricht habe in seiner Entscheidung außerdem an die Organisation der Rechts-\n\nanwaltskanzlei zu hohe Sorgfaltsanforderungen gestellt. \n\nII. \n\nDie gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 \n\nAbs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorliegt. Die Rechtsfragen, die der \n\nBeschwerdefall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt. \n\n1. Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich angesehene Rechts-\n\nfrage, welche organisatorischen Vorkehrungen ein Rechtsanwalt im allgemei-\n\nnen treffen muß, um in der Übergangszeit von der Geltung alten Berufungs-\n\nrechts auf das durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli \n\n2001 (BGBl. I S. 1887) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführte neue Be-\n\nrufungsrecht die auf der Anwendung des falschen Rechts beruhende Versäu-\n\nmung von Rechtsmittelfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen zu vermei-\n\nden, ist hier nicht entscheidungserheblich. Denn die in Anwendung des neuen \n\nBerufungsrechts nach § 26 Nr. 5 EGZPO fehlerhaft notierte Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist wäre rechtzeitig berichtigt worden, wenn der Bürovorsteher T. die \n\nmündliche Einzelanweisung des Rechtsanwalts H. vom 21. März 2002 \n\nausgeführt hätte. Allerdings trifft der Standpunkt des Berufungsgerichts zu, daß \n\ndie bloße Belehrung und Schulung des Büropersonals zu der geänderten Beru-\n\nfungsbegründungsfrist des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 Frist-\n\nversäumnissen organisatorisch nicht ausreichend vorbeugte (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 5. November 2003 - XII ZB 140/02, BGH-Report 2004, 330, 331). \n\n2. Die Prüfung, ob Rechtsanwalt H. auf die Ausführung seiner \n\nWeisung vom 21. März 2002 vertrauen durfte, berührt keine Rechtsfrage von \n\ngrundsätzlicher Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs darf der Rechtsanwalt im allgemeinen darauf vertrauen, daß eine \n\nzuverlässige Bürokraft Anweisungen, die keine besonderen Schwierigkeiten \n\nbieten, ordnungsgemäß ausführt (BGH, Beschl. v. 27. November 1990 - VI ZB \n\n22/90, NJW 1991, 1179; v. 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; \n\nv. 23. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; v. 18. März 1998 - XII ZB \n\n180/96, NJW-RR 1998, 1360; v. 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; \n\nv. 23. November 2000 - IX ZB 83/00, NJW 2001, 1578, 1579). Wird allerdings \n\ndie Eintragung einer Rechtsmittelfrist oder einer Rechtsmittelbegründungsfrist \n\nnur durch mündliche Einzelanweisung veranlaßt, so müssen in der Rechtsan-\n\nwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen \n\nwerden, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die korrekte Fristein-\n\ntragung unterbleibt; das gebietet die Bedeutung der Sache (BGH, Beschl. v. \n\n17. September 2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782, 3783; v. 5. November \n\n2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435, 436; v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, \n\nNJW 2004, 688, 689; v. 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, BGH-Report 2004, 1445; \n\nvgl. auch BAGE 78, 184, 186 f). Das Fehlen jeder Sicherung gegen ein solches \n\nVersäumnis enthält einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 22. Juni 2004 aaO). Diese bereits geklärten und zutreffenden \n\nRechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner angefochtenen Ent-\n\nscheidung auf den Einzelfall angewendet. Im Beschwerdefall kam hinzu, daß \n\ndie behauptete allgemeine Zuverlässigkeit des Bürovorstehers - anders als in \n\ndem Sachverhalt, der dem Beschluß des XII. Zivilsenats vom 4. Juni 2003 \n\n(XII ZB 86/02, NJW-RR 2003, 1578) zugrundelag - bereits in Frage gestellt \n\nerschien, weil er bei seiner Kontrolle den Irrtum der fehlerhaft nach neuem \n\nRecht berechneten Berufungsbegründungsfrist übersehen hatte. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/ix-zb-523-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/ix-zb-523-02","retrieved":"2026-07-10 16:51:48.597447+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-07/ix-zb-523-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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