{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"IX ZB 266/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"(zu a u. b) BGHR: ja InsO §§ 222, 231 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Nr. 1 a) Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grund- sätzlich unzulässig. b) Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Be- triebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit daran bestehender Sicherhei- ten, die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind danach auch die im We- ge einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen. c) Wenden sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die ge- richtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, muß das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht schon deswegen am Be- schwerdeverfahren formell beteiligen, weil sie der Annahme des Plans zuge- stimmt haben. d) Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger beschwert, wenn er geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten. e) Wendet sich ein Gläubiger gegen die Bildung einer angeblichen Mischgruppe, ist das für seine sofortige Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bei einer Korrektur des behaupteten Fehlers die Masse in einer auch dem Beschwerdeführer zugute kommenden Weise anders verteilt werden müßte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 266/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: ja (zu a u. b) \n\nBGHR: \n\nja \n\nInsO §§ 222, 231 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Nr. 1 \n\na) Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit \nwerthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grund-\nsätzlich unzulässig. \n\nb) Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Be-\ntriebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit daran bestehender Sicherhei-\nten, die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem \nFortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind danach auch die im We-\nge einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen. \n\nc) Wenden sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die ge-\nrichtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, \nmuß das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht schon deswegen am Be-\nschwerdeverfahren formell beteiligen, weil sie der Annahme des Plans zuge-\nstimmt haben. \n\nd) Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger beschwert, wenn er \n\ngeltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten. \n\ne) Wendet sich ein Gläubiger gegen die Bildung einer angeblichen Mischgruppe, ist \ndas für seine sofortige Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, \nwenn bei einer Korrektur des behaupteten Fehlers die Masse in einer auch dem \nBeschwerdeführer zugute kommenden Weise anders verteilt werden müßte. \n\nBGH, Beschluß vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04 - AG Charlottenburg \n\n LG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 7. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger zu 1 und 2 wird der \n\nBeschluß der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 20. \n\nOktober 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht \n\nzurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Insolvenzschuldnerin ist eine eingetragene Genossenschaft. Ihr Ver-\n\nmögen besteht aus Immobilien, die größtenteils mit Absonderungsrechten zu-\n\ngunsten von Kreditinstituten belastet sind. \n\nDer Insolvenzverwalter hat einen Insolvenzplan vorgelegt, mit dem das \n\nUnternehmen der Schuldnerin dauerhaft saniert werden soll. Der Plan teilt die \n\nGläubiger in (zuletzt) sechs Gruppen. In Gruppe 1 sind die absonderungs-\n\nberechtigten Kreditinstitute zusammengefaßt, in Gruppe 6 die ungesicherten \n\nGläubiger. Die Gläubiger der Gruppe 1 sollen langfristig vollständig befriedigt \n\nwerden, die Gläubiger der Gruppe 6 mit einer Quote von jeweils 10 %, deren \n\nAuszahlung bereits für den 15. Oktober 2004 vorgesehen war. Der Plan geht \n\ndavon aus, daß diese Gläubiger im Zerschlagungsfall lediglich eine Quote von \n\n7,9 % erhielten. Die zur Planerfüllung erforderlichen Mittel sollen insbesondere \n\ndurch ein von der (weiteren) Beteiligten zu 2 zugesagtes Darlehen aufgebracht \n\nwerden. \n\nNach Erörterung des Plans vor dem Insolvenzgericht haben die Gläubi-\n\nger am 23. Juni 2004 darüber abgestimmt. Das Insolvenzgericht hat festge-\n\nstellt, daß die für die Annahme erforderlichen Kopf- und Summenmehrheiten in \n\njeder Gruppe zustande gekommen sind und die Schuldnerin dem Plan nicht \n\nwidersprochen hat. Mit Beschluß vom 23. Juni 2004 hat es - unter Zurückwei-\n\nsung von Versagungsanträgen insbesondere der Beteiligten zu 6 und 7 - den \n\nPlan bestätigt. \n\nGegen die Bestätigung des Plans haben die Schuldnerin sowie acht der \n\nGruppe 6 angehörige Gläubiger - die Beteiligten zu 3 bis 10 - sofortige Be-\n\nschwerde eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel der Schuldnerin als \n\nunzulässig verworfen. Auf die sofortigen Beschwerden der acht Gläubiger hat \n\nes den angefochtenen Beschluß mitsamt dem Verfahren aufgehoben und die \n\nSache an das Insolvenzgericht zurückverwiesen (Beschwerdeentscheidung \n\nveröffentlicht in NZI 2005, 335 ff mit Anm. von Smid NZI 2005, 296 ff). Dagegen \n\nwenden sich zwei andere, der Gruppe 1 angehörige Gläubiger - die Beteiligten \n\nzu 1 und 2 - mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 253 InsO) und zulässig (§ 4 \n\nInsO, § 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeer-\n\nwiderung steht nicht entgegen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 am Beschwerde-\n\nverfahren nicht formell beteiligt waren. Da sie dem Insolvenzplan zugestimmt \n\nhatten und somit durch die Beschwerdeentscheidung in ihren Rechten beein-\n\nträchtigt sein können, haben sie das Beschwerderecht unabhängig davon, daß \n\nihnen dieses gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht zugestanden hätte \n\n(vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 n.F. Rn. 30). \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die Beteiligten zu 1 \n\nund 2 durch die Beschwerdeentscheidung allerdings nicht in ihrem Recht auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Umstand, daß sie - wie 170 ande-\n\nre Gläubiger - dem Insolvenzplan zugestimmt hatten, nötigte das Beschwerde-\n\ngericht nicht dazu, sie am Verfahren formell zu beteiligen, bevor es die Bestäti-\n\ngung des Plans aufhob. An einem Beschwerdeverfahren, das sich gegen die \n\ngerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans richtet, ist nur zu beteiligen, wer \n\nein eigenständiges Initiativrecht hat (vgl. Braun, InsO 2. Aufl. § 253 Rn. 8). Ein-\n\nzelne Gläubiger haben kein Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans (§ 218 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO; vgl. hierzu Beschlußempfehlung und Bericht des Rechts-\n\nausschusses zu §§ 254, 255 RegE InsO, BT-Drucks. 12/7302 S. 181). Nur die \n\nGläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insol-\n\nvenzplan auszuarbeiten (§ 157 Satz 2 InsO). Wird der vom Insolvenzverwalter \n\nvorgelegte und vom Gericht bestätigte Plan vom Schuldner oder einzelnen \n\nGläubigern mit der Beschwerde angegriffen, werden die Interessen derjenigen \n\nGläubiger, die dem Plan zugestimmt haben, im Beschwerdeverfahren von dem \n\nnotwendigerweise zu beteiligenden Insolvenzverwalter mit wahrgenommen. \n\n2. Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Rechtsbeschwerde, \n\ndie sofortige Beschwerde hätte als unzulässig verworfen werden müssen, weil \n\ndie acht beschwerdeführenden Gläubiger kein Rechtsschutzinteresse gehabt \n\nhätten. Daß diese Gläubiger laut Plan eine am 15. Oktober 2004 auszuzahlen-\n\nde Quote von 10 % zu erwarten hatten, ohne Plan jedoch - jedenfalls nach Auf-\n\nfassung der Rechtsbeschwerdeführer - nur eine erst bei Verteilungsreife aus-\n\nzuzahlende Quote von 7,09 %, begründet nicht die Annahme, sie hätten mit \n\nihrem Rechtsmittel keine Besserstellung erstrebt. Wie das Beschwerdegericht \n\nzutreffend ausgeführt hat, kann sich das Rechtsschutzinteresse eines Gläubi-\n\ngers in Bezug auf die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans daraus \n\nergeben, daß die unzulässige Bevorzugung eines anderen Gläubigers gerügt \n\nwird und bei Durchführung eines insoweit berichtigten Plans eine Besserstel-\n\nlung des Beschwerdeführers möglich erscheint (vgl. MünchKomm-InsO/Sinz, \n\n§ 253 Rn. 6). Wäre im vorliegenden Fall die Gruppe 1 wegen der vollständigen \n\nAufnahme der Forderungen der B. L. eine Mischgruppe, \n\nwürde die Korrektur dieses Fehlers den in der Gruppe 6 zu befriedigenden \n\nGläubigern zugute kommen. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Vertei-\n\nlungsmasse würde nicht entsprechend erhöht, wenn die in der Gruppe 6 zu \n\nberücksichtigenden Forderungen um 264.000 € zunähmen, ist\n\n zwar zutreffend. \n\nSie ist jedoch unerheblich, weil die Masse in Höhe des genannten Betrages \n\numverteilt werden müßte, und zwar zugunsten der Gläubiger der Gruppe 6, \n\nwährend die in der Gruppe 1 zu berücksichtigenden Forderungen entspre-\n\nchend zu reduzieren wären. \n\nAuf die Streitfrage, ob die Insolvenzforderung eines Absonderungsbe-\n\nrechtigten, dem der Schuldner auch persönlich haftet, in vollem Umfang (so \n\nMünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 222 Rn. 54) oder nur mit dem Ausfall (so \n\nBraun NZI 1999, 473, 475; Nerlich/Römermann/Braun, InsO § 222 Rn. 105, \n\n§ 223 Rn. 14) in der Gruppe der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger zu be-\n\nrücksichtigen ist, braucht dabei nicht eingegangen zu werden. Denn soweit der \n\nWert des Absonderungsrechts reicht, kann eine Befriedigung der Insolvenzfor-\n\nderung nicht verlangt werden (§ 52 Satz 2 InsO; vgl. hierzu MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, § 52 Rn. 20). \n\nIm übrigen haben die acht beschwerdeführenden Gläubiger geltend ge-\n\nmacht, sie würden selbst bei einer Insolvenzabwicklung ohne Insolvenzplan \n\nbesser dastehen als mit dem bestätigten Plan. Die von dem Insolvenzverwalter \n\naufgestellte Zerschlagungsbilanz sei falsch; bei zutreffenden Wertansätzen \n\nergebe sich eine Quote von mindestens 17,2 %. \n\n3. Die Frage, ob die auch für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde \n\nvorausgesetzte Beschwer vorgelegen hat, wird von der Rechtsbeschwerde \n\nnicht aufgegriffen. Insofern ist jedoch eine Prüfung von Amts wegen erforder-\n\nlich (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166; v. 6. Mai \n\n2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447). Danach ergeben sich keine Bedenken. \n\nDie Beschwerdeführer haben geltend gemacht, der bestätigte Insolvenzplan \n\nbeeinträchtige sie in ihren Rechten. Sie haben sich somit auf eine materielle \n\nBeschwer berufen. Dies genügt (HK-InsO/Flessner, § 253 Rn. 7; Kübler/Prüt-\n\nting/Otte, InsO § 253 Rn. 5). Eine formelle Beschwer, die vorausgesetzt hätte, \n\ndaß die Beschwerdeführer dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen \n\nhaben (MünchKomm-InsO/Sinz, § 253 Rn. 20; HK-InsO/Flessner, § 253 Rn. 7), \n\nist nicht erforderlich. \n\n4. Demgegenüber beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Recht die An-\n\nnahme des Beschwerdegerichts, die gerichtliche Bestätigung des Insolvenz-\n\nplans verletze § 250 Nr. 1 InsO, weil die im Plan vorgenommene Gruppenbil-\n\ndung gegen § 222 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 InsO verstoße. \n\na) Dabei hat sich das Beschwerdegericht darauf gestützt, daß die \n\nB. L. (im Folgenden: Bank) mit ihrer gesamten Forderung in die \n\nGruppe 1 der absonderungsberechtigten Gläubiger eingeordnet worden ist. \n\nDies sei nicht gerechtfertigt, weil sich die Forderungen der Bank zum 31. De-\n\nzember 2003 auf 6,875 Mio. € beliefen, während die i hr zustehenden Grund-\n\npfandrechte nominell einschließlich Zinsen (für die Jahre 2002 bis 2005) und \n\nNebenleistungen nur einen Betrag von 6,611 Mio. € deck ten. Rechtlich unter-\n\nschiedliche Forderungen in eine Gruppe aufzunehmen, also eine Mischgruppe \n\nzu bilden, sei unzulässig. Mit dem Differenzbetrag von 264.000 € hätte die \n\nB. L. in die Gruppe der nicht nachrangigen Insolvenzgläubi-\n\nger aufgenommen werden müssen. \n\nb) Dem Beschwerdegericht ist im Ausgangspunkt darin Recht zu geben, \n\ndaß ein absonderungsberechtigter Gläubiger in unterschiedliche Gruppen ein-\n\nzuordnen ist, wenn seine Forderung nicht in voller Höhe durch sein Absonde-\n\nrungsrecht gedeckt ist. Die Ausfallforderung ist eine nicht nachrangige Insol-\n\nvenzforderung (Amtl. Begründung zu § 281 RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443 \n\nS. 206; Uhlenbruck/Lüer, aaO § 222 Rn. 20; Kübler/Prütting/Otte, aaO § 222 \n\nRn. 18, § 237 Rn. 5; Nerlich/Römermann/Braun, aaO § 223 Rn. 14). Die Bil-\n\ndung von Mischgruppen, die Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung \n\n- insbesondere solche, denen eine abgesonderte Befriedigung gestattet ist, \n\nund einfache Insolvenzgläubiger - in sich vereinen, ist unzulässig (vgl. Münch-\n\nKomm-InsO/Eidenmüller, § 222 Rn. 44; Uhlenbruck/Lüer, aaO § 222 Rn. 20; \n\nBraun, aaO § 222 Rn. 4). \n\nSoweit eine Ausnahme für den Fall angenommen wird, daß durch die \n\nBildung einer gemischten Gruppe keine Bevorzugung der ungesicherten Gläu-\n\nbiger gegenüber den anderen nicht nachrangigen Gläubigern entstehen kann \n\n(Smid aaO S. 297), trifft dies zumindest nicht den vorliegenden Fall. Grund-\n\nsätzlich sind innerhalb einer jeden Gruppe allen Beteiligen gleiche Rechte an-\n\nzubieten (§ 226 Abs. 1 InsO). Demgemäß ist auch der Verwertungserlös \n\ngleichmäßig an die Gruppenmitglieder zu verteilen. Falls ein Bedürfnis nach \n\nunterschiedlichen Regelungen besteht, kann dem bei der Gruppenbildung \n\nRechnung getragen werden. Die Vorschrift des § 222 Abs. 2 InsO ermöglicht \n\nes, auch innerhalb der nach Abs. 1 zu bildenden, sich an der Rechtsstellung \n\nder Beteiligen ausrichtenden Gruppen weiter zu differenzieren, das heißt diese \n\nGruppen entsprechend der unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen auf-\n\nzuspalten (MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 222 Rn. 69 ff; HK-InsO/Flessner, \n\n§ 222 Rn. 3; Maus in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 931, 948 \n\nRn. 62). Zwar ist innerhalb einer Gruppe eine Ungleichbehandlung mit Zustim-\n\nmung aller betroffenen Beteiligten möglich (§ 226 Abs. 2 Satz 1 InsO). Diese \n\nRegelung betrifft jedoch nicht den Fall, daß gesicherte und ungesicherte Gläu-\n\nbiger in einer Gruppe zusammengefaßt und - insbesondere was die Befriedi-\n\ngung angeht - gleich behandelt werden. Hier ist es gerade die Gleichbehand-\n\nlung innerhalb der Mischgruppe, die Bedenken weckt. Diese können nicht da-\n\ndurch ausgeräumt werden, daß jeder innerhalb der Gruppe Beteiligte diesem \n\nVerfahren zustimmt. Denn die Beteiligen innerhalb der Mischgruppe werden \n\ndurchweg zustimmen: die gesicherten Gläubiger verlieren nichts, und die un-\n\ngesicherten gewinnen nur. Nicht einverstanden werden nur die ungesicherten \n\nGläubiger sein, die nicht in die Mischgruppe aufgenommen wurden, und diese \n\nwerden nicht gefragt. \n\nc) Indes liegt - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - keine Misch-\n\ngruppe vor. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die Nominalwerte \n\nder Grundpfandrechte zum 31. Dezember 2003 zugrunde gelegt. Dies war feh-\n\nlerhaft, weil der Insolvenzplan auf Fortführung der Schuldnerin gerichtet ist. In \n\neinem solchen Fall ist der Fortführungswert der Sicherheit zugrunde zu legen \n\n(Amtl. Begründung zu § 281 RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 206; Uhlen-\n\nbruck/Lüer, aaO § 222 Rn. 20). \n\nDer Sicherungswert der Grundschuld wird maßgeblich auch durch die \n\ndinglichen Zinsen beeinflußt (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld \n\n3. Aufl. Rn. 425 f). Die Grundschuld ist verzinslich (§ 1192 Abs. 2 BGB). Der \n\nAnspruch auf die Zinsen ist abstrakt (BGH, Urt. v. 27. Februar 1981 - V ZR \n\n9/80, NJW 1981, 1505; v. 9. November 1995 - IX ZR 179/94, NJW 1996, 253, \n\n256). Bei der Sicherungsgrundschuld sichert er alle Haupt- und Nebenforde-\n\nrungen (BGH, Urt. v. 9. November 1995 aaO). Soweit er auf die laufenden und \n\ndie aus den beiden letzten Jahre rückständigen Beträge gerichtet ist, gewährt \n\ner bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ein Recht auf Befrie-\n\ndigung aus dem Grundstück mit dem Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 155 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZVG. Würde die Bank die Zwangsverwaltung beantragen, könnte sie mit \n\nihrem Anspruch auf die dinglichen Zinsen, der in jedem Jahr neu entsteht, die \n\nlaufenden Einkünfte aus dem belasteten Grundstück entsprechend dem Rang \n\nihrer Grundschuld abschöpfen. Die Verjährung des Zinsanspruchs (vgl. § 902 \n\nAbs. 1 Satz 2, § 195 BGB; ferner BGH, Urt. v. 28. September 1999 - XI ZR \n\n90/98, ZIP 1999, 1883) gewänne hierbei keine Bedeutung, weil die Zinsen \n\nnicht rückständig würden. Dementsprechend hat der Anspruch auf die dingli-\n\nchen Zinsen bei einem Grundstück, das laufende Einkünfte abwirft, einen ho-\n\nhen Sicherungswert. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre die \n\nBank nicht gehindert, die Zwangsverwaltung zu betreiben (vgl. Amtl. Begrün-\n\ndung zu § 186 RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 176; ferner MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, § 49 Rn. 84; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 165 Rn. 48). Da der \n\nInsolvenzplan auf Fortführung des Schuldnerunternehmens auf den bisherigen \n\nBetriebsgrundstücken ausgerichtet ist, womit sich deren Zwangsversteigerung \n\nnicht vertrüge, wird der realisierbare Wert der an diesen Grundstücken beste-\n\nhenden Grundpfandrechte maßgeblich auch durch die im Wege der Zwangs-\n\nverwaltung erzielbaren Erlöse bestimmt. \n\nDaß der dingliche Zinsanspruch der Bank in dem vorliegenden Insol-\n\nvenzplan nur für vier Jahre (2002 bis 2005) erfaßt ist, steht der notwendigen \n\nBerücksichtigung der ab dem 1. Januar 2006 anfallenden Zinsen nicht entge-\n\ngen. Der Insolvenzplan soll eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013 haben. \n\nNach den Berechnungen des Insolvenzverwalters, denen abweichende Fest-\n\nstellungen des Beschwerdegerichts nicht gegenüberstehen, überdeckt die \n\nSumme der bis dahin entstehenden Zinsen die Kreditforderungen deutlich. \n\nAuch die Rechtsbeschwerdeerwiderung bezweifelt dies nicht. Sie macht nur \n\ngeltend, den gesicherten Kreditgläubigern dürfe nicht Gelegenheit gegeben \n\nwerden, ihre Forderungen durch Zeitfortgang kontinuierlich zurückzuführen. Da \n\ndie ungesicherten Gläubiger an dem Fortführungswert - gemeint ist derjenige \n\nder Sicherheiten, derentwegen die betreffenden Gläubiger in der Gruppe 1 zu-\n\nsammengefaßt sind - nicht partizipieren könnten, müsse insoweit der Zerschla-\n\ngungswert zugrunde gelegt werden. Soweit die Forderung eines Grundschuld-\n\ngläubigers stichtagsbezogen nicht gesichert sei, dürfe ihre Deckung nicht auf \n\ndem Umweg über die Annahme eines Fortführungsfalls fingiert und damit die \n\nForderung der Gruppe 1 zugeordnet werden. Hiermit setzt sich die Rechtsbe-\n\nschwerdeerwiderung in Widerspruch zu dem sonst von ihr verteidigten Grund-\n\nsatz, daß der Unterschied zwischen gesicherten und ungesicherten Gläubigern \n\nnicht vernachlässigt werden darf. Außerdem beruht ihre Ansicht auf einem Zir-\n\nkelschluß. Sie setzt voraus, daß die Bank teilweise nicht gesichert ist. Diese \n\nVoraussetzung trifft, wie oben ausgeführt, nicht zu. Schließlich macht die \n\nRechtsbeschwerdeerwiderung noch geltend, das \"planwidrige\" Ziel - die voll-\n\nständige Zurückführung der Kreditverbindlichkeiten - sei ohnehin nicht erreich-\n\nbar. Dies ist unerheblich, weil es - wie das Beschwerdegericht zu Recht her-\n\nvorgehoben hat (zustimmend auch Smid aaO S. 298 f) - bei einem vom Insol-\n\nvenzverwalter vorgelegten Plan nicht Sache des Insolvenzgerichts ist zu über-\n\nprüfen, ob die Planziele erreicht werden können. \n\nIV. \n\nDie Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 \n\nZPO). Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden. Die \n\nVoraussetzungen des § 577 Abs. 5 ZPO liegen nicht vor. Die sofortige Be-\n\nschwerde hatte unter anderem geltend gemacht, die in dem Insolvenzplan auf-\n\ngestellte Zerschlagungsbilanz sei fehlerhaft. In Wirklichkeit könnten die unge-\n\nsicherten Gläubiger ohne den Plan mit erheblich höheren Quoten als nur 10 % \n\nrechnen. Darauf ist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zurückgekommen. Inso-\n\nweit fehlen Feststellungen. \n\nDie danach notwendige Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht \n\nGelegenheit, auch dem sonstigen Vorbringen der Rechtsbeschwerdeerwide-\n\nrung nachzugehen. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Raebel \n\nKayser \n\nCierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/ix-zb-266-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/ix-zb-266-04","retrieved":"2026-07-10 16:51:49.312735+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-07/ix-zb-266-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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Bei Grundschulden sind danach auch die im We- ge einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen. c) Wenden sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die ge- richtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, muß das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht schon deswegen am Be- schwerdeverfahren formell beteiligen, weil sie der Annahme des Plans zuge- stimmt haben. d) Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger beschwert, wenn er geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten. e) Wendet sich ein Gläubiger gegen die Bildung einer angeblichen Mischgruppe, ist das für seine sofortige Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bei einer Korrektur des behaupteten Fehlers die Masse in einer auch dem Beschwerdeführer zugute kommenden Weise anders verteilt werden müßte.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger zu 1 und 2 wird der\n\nBeschluß der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 20.\n\nOktober 2004 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht\n\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/226","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"226","label":"§ 226 InsO","mentions":2},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/195","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"195","label":"§ 195 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1192","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1192","label":"§ 1192 BGB","mentions":1},{"id":"InsO/6","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"6","label":"§ 6 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/52","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"52","label":"§ 52 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/157","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"157","label":"§ 157 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/218","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"218","label":"§ 218 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/250","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"250","label":"§ 250 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZVG/155","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"155","label":"§ 155 ZVG","mentions":1},{"id":"InsO/4","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"4","label":"§ 4 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/222","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"222","label":"§ 222 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/253","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"253","label":"§ 253 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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