{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"I ZB 7/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 756 Der Einwand des Schuldners, die im Zug-um-Zug-Urteil als Gegenleistung kon- kret bezeichnete Sache sei mit einem Mangel behaftet, ist vom Gerichtsvollzie- her nicht zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 7/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2005 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nZPO § 756 \n\nDer Einwand des Schuldners, die im Zug-um-Zug-Urteil als Gegenleistung kon-\n\nkret bezeichnete Sache sei mit einem Mangel behaftet, ist vom Gerichtsvollzie-\n\nher nicht zu berücksichtigen. \n\nBGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - I ZB 7/05 - LG Augsburg \n\nAG Aichach \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Augsburg vom 22. Oktober 2004 wird auf Ko-\n\nsten des Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird \n\nauf 1.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\naus einem rechtskräftigen amtsgerichtlichen Endurteil vom 28. August 2003, \n\nmit dem der Schuldner verurteilt wurde, an den Gläubiger 1.480 € nebst Zinsen \n\nzu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe eines im Urteilstenor näher bezeich-\n\nneten PKW. Das Fahrzeug wurde dem Schuldner am 22. April 2004 tatsächlich \n\nangeboten. Er lehnte die Rücknahme jedoch ab, da der PKW fahruntüchtig sei. \n\nIn der Folgezeit fanden mehrere erfolglose Mobiliarvollstreckungsversu-\n\nche gegen den Schuldner statt. Er wurde daraufhin von dem Gerichtsvollzieher \n\nzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 Nr. 4, § 900 \n\nAbs. 1 ZPO aufgefordert. Dagegen legte der Schuldner Widerspruch ein mit \n\nder Begründung, er befinde sich nicht im Annahmeverzug, weil ihm das Fahr-\n\nzeug nicht im Zustand nachhaltiger Fahrbereitschaft angeboten worden sei. \n\nDer Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, für das Vollstreckungsver-\n\nfahren sei grundsätzlich nur der Inhalt des Tenors der vollstreckungsfähigen \n\nEntscheidung, gegebenenfalls unter klarstellender Heranziehung der Entschei-\n\ndungsgründe, maßgeblich. In dem im Streitfall zugrundeliegenden Titel sei als \n\nZug um Zug zu bewirkende Leistung des Gläubigers lediglich die Rückgabe \n\ndes anhand der Fahrgestellnummer bezeichneten PKW ausgeurteilt worden. \n\nEin bestimmter Zustand des Fahrzeugs werde weder im Urteilstenor noch in \n\nden Entscheidungsgründen gefordert. Der Gerichtsvollzieher habe danach nur \n\nzu prüfen, ob die angebotene Gegenleistung richtig, insbesondere identisch, \n\nsei. Da dem Schuldner im vorliegenden Fall das richtige Fahrzeug tatsächlich \n\nangeboten worden sei, habe der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstrek-\n\nkung beginnen dürfen. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, der Ge-\n\nrichtsvollzieher müsse bei einer Zug um Zug-Verurteilung vor Beginn der \n\nZwangsvollstreckung prüfen, ob die angebotene Leistung mängelfrei sei. Dem \n\nkann nicht beigetreten werden. \n\n3. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, daß dem Voll-\n\nstreckungsschuldner die von dem Gläubiger zu erbringende Gegenleistung in \n\neiner den Voraussetzungen des § 756 Abs. 1 ZPO genügenden Weise ange-\n\nboten worden ist. \n\na) Nach § 756 Abs. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher, wenn die Voll-\n\nstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an \n\nden Schuldner abhängt, die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem \n\nSchuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme \n\nbegründenden Weise angeboten hat. Die von dem Gläubiger geschuldete Ge-\n\ngenleistung muß so angeboten werden, wie sie im Vollstreckungstitel beschrie-\n\nben ist (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 756 Rdn. 4). Bei Unklarheiten \n\nkönnen gegebenenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe des zu voll-\n\nstreckenden Urteils zur Konkretisierung der von dem Gläubiger geschuldeten \n\nLeistung herangezogen werden (vgl. MünchKomm.ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 756 \n\nRdn. 27). Demgemäß ist bei einer Gattungsschuld das Angebot einer Sache \n\nvon mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB, § 360 HGB) erforderlich. Ist der \n\nzu leistende Gegenstand - wie im Streitfall - individuell bezeichnet (Stück-\n\nschuld), ist dieser dem Vollstreckungsschuldner anzubieten und zu übergeben \n\n(MünchKomm.ZPO/Heßler aaO, § 756 Rdn. 27; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., \n\n§ 756 Rdn. 7; Musielak/Lackmann aaO, § 756 Rdn. 4). \n\nb) Umstritten ist, ob und in welchem Umfang der Gerichtsvollzieher von \n\nsich aus oder jedenfalls auf eine Beanstandung des Schuldners hin zu prüfen \n\nhabe, ob nicht die angebotene, im Vollstreckungstitel konkret bezeichnete Sa-\n\nche mit erheblichen Mängeln behaftet sei (vgl. MünchKomm.ZPO/Heßler aaO, \n\n§ 756 Rdn. 29 ff.; Zöller/Stöber aaO, § 756 Rdn. 7; Stein/Jonas/Münzberg, \n\nZPO, 22. Aufl., § 756 Rdn. 22, jeweils mit umfangreichen Nachweisen zum Mei-\n\nnungsstand). \n\nFür die Frage, in welchem Zustand der von dem Vollstreckungsgläubiger \n\nzu leistende Gegenstand dem Vollstreckungsschuldner zu übergeben ist, ist in \n\nerster Linie der Vollstreckungstitel maßgeblich. Sofern der Titel oder Tatbe-\n\nstand und Entscheidungsgründe des zu vollstreckenden Urteils keine geson-\n\nderten Angaben zur Beschaffenheit der von dem Gläubiger zu erbringenden \n\nGegenleistung enthalten, kommt es nur darauf an, daß der angebotene mit \n\ndem bezeichneten Gegenstand identisch ist. Die Prüfungskompetenz des Voll-\n\nstreckungsorgans wird nach dem Grundsatz der Formalisierung der Zwangs-\n\nvollstreckung durch den Titelinhalt begrenzt. Enthält der Titel nur die Angabe, \n\ndaß ein individueller Gegenstand anzubieten ist, ist nur die Identität zu prüfen \n\n(vgl. Musielak/Lackmann aaO, § 756 Rdn. 4; Stein/Jonas/Münzberg aaO, § 756 \n\nRdn. 22; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, \n\n2. Aufl., § 756 Rdn. 6). Daher ist die Vollstreckung durchzuführen, wenn die im \n\nTitel eindeutig genannte Sache angeboten wird. \n\nDie Rüge des Schuldners, der angebotene Gegenstand habe sich seit \n\nder Übergabe an den Gläubiger derart verschlechtert, daß er ihn nicht mehr \n\nannehmen müsse, hat der Gerichtsvollzieher nur zu berücksichtigen, wenn die \n\nMängel zu einer Identitätsänderung der angebotenen Sache geführt haben. Im \n\nübrigen muß der Schuldner seine Einwendungen im Wege einer Vollstrek-\n\nkungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen (vgl. OLG Stuttgart DGVZ \n\n1991, 8 f.; LG Hamburg DGVZ 1984, 10; LG Rottweil DGVZ 1990, 171 f.; LG \n\nKarlsruhe DGVZ 1998, 27; Musielak/Lackmann aaO, § 756 Rdn. 4; Stein/ \n\nJonas/Münzberg aaO, § 756 Rdn. 22; Schuschke/Walker aaO, § 756 Rdn. 6; \n\nPutzo in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 756 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/ \n\nSalzmann, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 12; a.A. LG Bonn DGVZ 1983, 187, 188; \n\nLG Hannover DGVZ 1984, 152; LG Neuruppin NJW-RR 2004, 854; vgl. auch \n\nZöller/Stöber aaO, § 756 Rdn. 7; MünchKomm.ZPO/Heßler aaO, § 756 \n\nRdn. 12, 29). \n\nc) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Schuldner in \n\ndem der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteil zur Zahlung von 1.480 € nebst \n\nZinsen verurteilt worden, Zug um Zug gegen Rückgabe lediglich eines anhand \n\nder Fahrgestellnummer zu individualisierenden PKWs. Diesen Gegenstand hat \n\nder Gläubiger dem Schuldner am 22. April 2004 tatsächlich angeboten. Ein \n\nbestimmter Zustand des Fahrzeugs wird weder im Urteilstenor noch in den Ent-\n\nscheidungsgründen gefordert. Auf dieser Tatsachengrundlage kann entgegen \n\nder Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht angenommen werden, daß der von \n\ndem Vollstreckungsgläubiger an den Schuldner zurückzugebende PKW fahrbe-\n\nreit sein muß. Eine solche Annahme läßt sich auch nicht aufgrund einer Ausle-\n\ngung des in Rede stehenden Vollstreckungstitels gewinnen, da es hierfür - wie \n\ndas Beschwerdegericht unangegriffen festgestellt hat - an konkreten Anhalts-\n\npunkten fehlt. \n\nIII. Danach war die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit der Kosten-\n\nfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/i-zb-7-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 360","ref_norm":"360","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/i-zb-7-05","retrieved":"2026-07-10 16:53:30.829199+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-07/i-zb-7-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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