{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"I ZB 35/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Schutzfristüberwachung MarkenG § 91 Abs. 3 Satz 1 Zur Zulässigkeit nachgeschobenen Vorbringens nach Ablauf der Wiederein- setzungsfrist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 35/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juli 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nSchutzfristüberwachung \n\nMarkenG § 91 Abs. 3 Satz 1 \n\nZur Zulässigkeit nachgeschobenen Vorbringens nach Ablauf der Wiederein-\n\nsetzungsfrist. \n\nBGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - I ZB 35/04 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 33. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 2. Novem-\n\nber 2004 wird auf Kosten des Markeninhabers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber der Marke Nr. , de- \n\nren Schutzdauer im Mai 2002 endete. Die Frist zur Zahlung der Gebühren für \n\ndie Verlängerung der Schutzdauer mit einem Verspätungszuschlag lief am \n\n30. November 2002 ohne Zahlungseingang ab. \n\nMit Schriftsatz vom 23. Mai 2003 hat der Markeninhaber Wiedereinset-\n\nzung in die Frist zur zuschlagsfreien, hilfsweise zur zuschlagspflichtigen Zah-\n\nlung der Verlängerungsgebühr beantragt. Die Gebühren für die Verlängerung \n\nsind samt Zuschlag am 30. Mai 2003 eingezahlt worden. \n\nZur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Markeninha-\n\nber u.a. ausgeführt: Er sei Gründer der P. \n\nGmbH (im folgenden: P. ). Im Jahre 1995 habe er die Geschäftsführung \n\ndes Unternehmens aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt. Seit dem \n\n1. September 1999 sei er bei dem Unternehmen angestellt. Er und die P. \n\nseien Inhaber mehrerer Schutzrechte. Die P. nutze mit seinem Einver- \n\nständnis die Marken, die auf seinen Namen eingetragen seien. Vor etwa drei \n\nJahren hätten er und die P. - u.a. im Hinblick auf seine hohe Arbeitsbela- \n\nstung - einen Patentanwalt mit der Vertretung für diese Schutzrechte beauf-\n\ntragt. Die Marke Nr. sei dabei übersehen worden mit der Folge, daß \n\nder Patentanwalt für diese nicht die Vertretung übernommen habe. Er selbst \n\nund die für Schutzrechtsangelegenheiten zuständige Mitarbeiterin der P. \n\nseien jedoch von der Übernahme der Fristenüberwachung für diese Marke \n\nausgegangen, so daß kein eigener Fristenkalender geführt worden sei. \n\nEin Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Septem-\n\nber 2002, das auf den Ablauf der Schutzdauer und die Möglichkeit der Verlän-\n\ngerung gegen Zahlung eines Verspätungszuschlags hingewiesen habe, sei bei \n\nder P. aus nicht mehr aufklärbaren Gründen nicht beachtet und falsch ab- \n\ngelegt worden. Er selbst habe das Schreiben am 1. April 2003 aufgefunden. \n\nDie zuständige Markenabteilung des Deutschen Patent- und Marken-\n\namts hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. \n\nDie Beschwerde des Markeninhabers ist erfolglos geblieben. \n\nHiergegen wendet sich der Markeninhaber mit seiner (nicht zugelasse-\n\nnen) Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung rechtlichen Gehörs rügt. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß eine Wiedereinset-\n\nzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nicht ge-\n\nwährt werden könne. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDer Markeninhaber habe nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft ge-\n\nmacht, daß er ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Gebühren \n\nfür die Verlängerung der Marke Nr. rechtzeitig zu zahlen. Der maßgeb- \n\nliche Grund für die Fristversäumung liege darin, daß die Fristenüberwachung \n\nfür die Marke versehentlich nicht auf den Vertreter der P. übertragen wor- \n\nden sei. Der Markeninhaber habe nicht begründet, daß ihn daran keine Schuld \n\ntreffe. An erster Stelle habe es jedoch ihm als Rechtsinhaber und Lizenzgeber \n\noblegen, sich zu vergewissern, daß die Fristenüberwachung für die Marke auf \n\nden Patentanwalt übertragen worden sei. Das falsche Ablegen des Schreibens \n\ndes Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2002 habe seine \n\nUrsache darin, daß die Marke Nr. \n\nin dem Schutzrechtsüberwa- \n\nchungsvertrag mit dem Patentanwalt übersehen worden sei, nicht in einem \n\nFehlverhalten zuverlässiger Hilfskräfte der P. , das dem Markeninhaber \n\noder der P. etwa nicht zuzurechnen wäre. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt daraus, daß eine Ver-\n\nletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mit näherer Be-\n\ngründung gerügt wird (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Darauf, ob diese Rüge \n\ndurchgreift, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Bundespa-\n\ntentgericht das Recht des Markeninhabers auf rechtliches Gehör nicht verletzt \n\nhat. \n\na) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe nicht auf \n\nseine Absicht hingewiesen, darauf abzustellen, ob den Markeninhaber im Zeit-\n\npunkt der Übertragung der Fristenüberwachung ein Verschulden getroffen ha-\n\nbe. Der Markeninhaber habe deshalb keinen Anlaß gehabt anzunehmen, daß \n\ndazu weiteres Vorbringen erforderlich sein werde. Bereits in seinem Wieder-\n\neinsetzungsantrag habe der Markeninhaber vorgetragen, er habe im Jahre \n\n1995 die Geschäftsführung der P. aus gesundheitlichen Gründen \n\nniedergelegt \n\nund sie nicht wieder aufgenommen. Auf entsprechenden Hinweis hätte er dies \n\ndahingehend erläutert, daß seine Gesundheit auch noch Mitte des Jah-\n\nres 2000, im Zeitpunkt der Übertragung der Fristenüberwachung, angeschla-\n\ngen gewesen sei und dies kurz danach sogar einen Krankenhausaufenthalt \n\nnotwendig gemacht habe. Dies hätte zu einer anderen Beurteilung des Wie-\n\ndereinsetzungsantrags führen können. \n\nb) Mit diesem Vorbringen kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg ha-\n\nben. \n\naa) Das Bundespatentgericht hat das Recht des Markeninhabers auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Bereits die Markenabtei-\n\nlung des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Ablehnung des Wieder-\n\neinsetzungsantrags maßgeblich damit begründet, daß den Markeninhaber ein \n\neigenes Verschulden an der Fristversäumung treffe. Sie hat dazu dargelegt, \n\nein Markeninhaber verletze elementare Sorgfaltspflichten, wenn er Marken aus \n\ndem Auge verliere und ohne genaue Prüfung von einer Fristenüberwachung \n\nabsehe oder eine solche einstellen lasse. Schon im Hinblick darauf hatte das \n\nBundespatentgericht keinen Grund, den Rechtsbeschwerdeführer vor seiner \n\nEntscheidung nochmals auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen. \n\nbb) Das Bundespatentgericht hätte zudem bei seiner Entscheidung über \n\nden Wiedereinsetzungsantrag die Tatsachen gar nicht berücksichtigen dürfen, \n\ndie der Markeninhaber nach Darstellung der Rechtsbeschwerde auf gerichtli-\n\nchen Hinweis vorgetragen hätte. \n\nNach § 91 Abs. 3 Satz 1 MarkenG muß der Wiedereinsetzungsantrag \n\ndie Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Die \n\nerforderlichen Angaben müssen innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden. \n\nLediglich unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürfen nach Fristablauf \n\nerläutert und vervollständigt werden, insbesondere, wenn deren Aufklärung \n\nnach § 139 ZPO geboten war (vgl. - zu § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO - BGH, \n\nBeschl. v. 5.10.1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366; Beschl. v. 12.6.2001 \n\n- X ZB 14/01, BGH-Rep 2001, 982; vgl. weiter Ingerl/Rohnke, Markengesetz, \n\n2. Aufl., § 91 Rdn. 29; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 91 \n\nRdn. 31). \n\nDas tatsächliche Vorbringen, auf das der Markeninhaber - wie die \n\nRechtsbeschwerde geltend macht - seinen Wiedereinsetzungsantrag nach ei-\n\nnem gerichtlichen Hinweis zusätzlich gestützt hätte, beschränkt sich nicht auf \n\neine Erläuterung oder Vervollständigung der Angaben im Wiedereinsetzungs-\n\nantrag. Aus diesen ergab sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß der \n\nMarkeninhaber zu der Zeit, als ein Patentanwalt mit der Überwachung der \n\nSchutzfristen verschiedener Schutzrechte beauftragt wurde, in einem beson-\n\nders schlechten Gesundheitszustand gewesen sei, der die Kontrolle über den \n\nGegenstand und die Zahl der überlassenen Schutzrechte ausgeschlossen ha-\n\nbe. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist vielmehr ausgeführt, \n\ndaß der Markeninhaber seit dem 1. Januar 1999 bei der P. angestellt ge- \n\nwesen und der Schutzrechtsüberwachungsvertrag auch im Hinblick auf seine \n\nhohe Arbeitsbelastung geschlossen worden sei. \n\ncc) Danach kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob das neue tatsäch-\n\nliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zusammen mit dem bisherigen Vor-\n\nbringen des Markeninhabers einen Wiedereinsetzungsgrund schlüssig belegen \n\nkönnte. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\n Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/i-zb-35-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/i-zb-35-04","retrieved":"2026-07-10 16:55:43.396794+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-07/i-zb-35-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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