{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"XII ZB 101/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 101/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts \n\nZweibrücken als Familiensenat vom 5. April 2001 dahin abgeän-\n\ndert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den \n\n28. Februar 1999, nicht 623,17 DM, sondern 230,09 € b eträgt. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander \n\naufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 1.062 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 17. September 1976 geheiratet. Der Schei-\n\ndungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 21. August 1950) ist \n\nder Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 28. Mai 1954) am 19. März 1999 \n\nzugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden \n\n(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es \n\nvom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsan-\n\nstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach \n\n§ 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der \n\nBfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,27 DM, bezogen auf den \n\n28. Februar 1999, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der \n\nAntragsgegnerin bei dem Land Rheinland-Pfalz, Oberfinanzdirektion Koblenz \n\n(OFD; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b \n\nAbs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA Ren-\n\ntenanwartschaften in Höhe von monatlich 727,32 DM, bezogen auf den 28. Fe-\n\nbruar 1999, begründet. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der An-\n\ntragsgegnerin und der BfA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin \n\nabgeändert, daß zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der OFD \n\nim Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versiche-\n\nrungskonto des Antragstellers bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von \n\nmonatlich 623,17 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet werden. \n\nDabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. September 1976 bis 28. Februar 1999; \n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der OFD in Höhe \n\nvon monatlich 2.328,64 DM sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von \n\n12,53 DM und des Antragstellers bei der BfA in Höhe von 441,83 DM, jeweils \n\nmonatlich und bezogen auf den 28. Februar 1999, ausgegangen. Die für den \n\nAntragssteller bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Architek-\n\ntenversorgung (BayArchV; weitere Beteiligte zu 3) bestehenden Anwartschaften \n\nhat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch \n\nund im Leistungsstadium volldynamisch bewertet und nach entsprechender Dy-\n\nnamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich \n\n653,01 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. \n\nNach Erlaß der Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 (- XII ZB \n\n75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.) hat die OFD eine \n\nergänzende Auskunft erteilt; danach betragen die ehezeitlichen Anwartschaften \n\nder Antragstellerin bei der OFD unter Berücksichtigung der Absenkung des \n\nHöchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 monatlich \n\n1.112,53 €. \n\nMit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht die Antragsgegnerin \n\ngeltend, das Oberlandesgericht habe die Anwartschaften des Antragstellers bei \n\nder BayArchV zu Unrecht nach der Barwert-Verordnung dynamisiert. Diese sei \n\nwegen veralteter biometrischer Daten verfassungswidrig, so daß insoweit auf \n\nErsatztabellen zurückzugreifen sei. Der Antragsteller sowie die BfA und die \n\nBayArchV haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist \n\nbegründet. \n\n1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene - und von der Beschwer-\n\ndeführerin nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaften des \n\nAntragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung als in der Anwart-\n\nschaftsphase statisch und in der Leistungsphase dynamisch, ist rechtlich nicht \n\nzu beanstanden (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 17. Oktober 2001 \n\n- XII ZB 178/00 - NJW-RR 2002, 289). \n\n2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Oberlan-\n\ndesgericht auch im Ansatz zu Recht den Barwert des Anrechts des Antragstel-\n\nlers bei der Bayerischen Architektenversorgung anhand der Barwert-Verord-\n\nnung ermittelt. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Gerichte \n\nbei der Ermittlung der Barwerte statischer und teildynamischer Anwartschaften \n\ngrundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-Verordnung und deren Tabellen \n\ngebunden sind; auf Ersatztabellen kann grundsätzlich nicht zurückgegriffen \n\nwerden, und zwar unbeschadet der Einwände, die gegen die bisherige und vom \n\nBeschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung der Barwert-Verordnung be-\n\nstanden (BGHZ 148, 451). \n\n3. Indessen hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaften des \n\nAntragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung nunmehr anhand der \n\nBarwert-Verordnung in der Fassung durch die Zweite Verordnung zur Änderung \n\nder Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728) zu erfolgen. Den Be-\n\ndenken, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (BGHZ a-\n\naO) gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat, \n\nist mit der geänderten Barwert-Verordnung Rechnung getragen. Soweit in der \n\nLiteratur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Barwert-Verordnung wei-\n\ntergehende Einwendungen erhoben werden, teilt der Senat diese Kritik nicht \n\n(Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 und XII ZB 121/01 - \n\nFamRZ 2003, 1639 bzw. FuR 2004, 37; zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der \n\nEntscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs \n\nvgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, \n\n748, 749). \n\n4. Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Versorgungsaus-\n\nkünfte, gegen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden \n\nund auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, in der Sache selbst entschei-\n\nden. Danach ergibt sich folgende Berechnung: \n\nBei der Umwertung der Anwartschaften bei der Bayerischen Architekten-\n\nversorgung in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 \n\nBarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergeben-\n\nden Faktors 4,4 (Alter des Antragstellers bei Ende der Ehezeit: 48 Jahre) um \n\n65 % auf 7,26 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von \n\n13.482,72 € errechnet sich demnach ein Barwert von 13. 482,72 € x 7,26 = \n\n97.884,55 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfakt or der Rechengrö-\n\nßenbekanntmachung für Februar 1999 von 0,0000928019 ergeben sich 9,0839 \n\nEntgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert \n\nzum Ehezeitende von 47,65 DM eine dynamische Rente von 432,85 €. \n\nDer in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe \n\nvon 432,85 € + 225,90 € (441,83 DM) = 658,75 € stehen\n\n somit Anwartschaften \n\nder Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 1.112,53 € + 6,41 € (12,53 DM) = \n\n1.118,94 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflic ht der Antragsgegnerin \n\nin Höhe von 230,09 € errechnet (1.118,94 € ./. 658,75\n\n € = 460,19 €; 460,19 € : \n\n2 = 230,09 €). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/xii-zb-101-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/xii-zb-101-01","retrieved":"2026-07-10 16:55:09.959474+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-06/xii-zb-101-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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