{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"IV ZB 6/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 6/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nam 6. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember \n\n2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nWert: bis 1.200 € \n\nGründe: \n\nI. Der Kläger und die weiteren vier Gesellschafter gewährten der \n\nC. G. Verwaltungsgesellschaft mbH im Jahre 1995 Darlehen \n\nüber jeweils 130.000 DM (66.467,94 €). Durch gerich tlichen Vergleich \n\nvom 24. Oktober 2000 übertrug der Kläger seinen Geschäftsanteil zu \n\ngleichen Teilen auf die übrigen Gesellschafter. Diese beschlossen die \n\nam 14. Januar 2003 in das Handelsregister eingetragene Auflösung der \n\nGmbH. Zuvor - am 17. Juli 2002 - waren die von der GmbH an der Be-\n\nklagten, der G. GmbH & Co. KG, gehaltenen Anteile auf die Gesellschaf-\n\nter der GmbH und ein Versicherungsunternehmen übertragen worden. \n\nMit Schreiben vom 16. Juli und 31. Oktober 2002 mahnte der Kläger bei \n\nder GmbH ausstehende Ratenzahlungen an. Die Beklagte antwortete ihm \n\nam 6. November 2002 \"als Rechtsnachfolgerin der C. G. Verwal-\n\ntungsgesellschaft mbH\", setzte ihn von der Liquidation der GmbH in \n\nKenntnis und kündigte eine Prüfung der Ansprüche des Klägers durch ih-\n\nren Wirtschaftsprüfer an. Am 28. November 2002 stellte der Kläger das \n\ngesamte Darlehen gegenüber der Beklagten in Höhe von 31.941,27 € fäl-\n\nlig. Diese überwies ihm den aus ihrer Sicht allein noch offen stehenden \n\nBetrag von 240,02 €. In dem vom Kläger über den Res tbetrag ange-\n\nstrengten Rechtsstreit berief sie sich auf ihre fehlende Passivlegitimati-\n\non. Der Kläger hat seine auf Zahlung von 31.701,25 € gerichtete Klage \n\ngegen die Beklagte zurückgenommen und im Wege des Parteiwechsels \n\ngegen die beiden Liquidatoren der GmbH erhoben. Das Landgericht hat \n\nihm mit Beschluß vom 22. Mai 2003 in entsprechender Anwendung des \n\n§ 269 Abs. 3 ZPO die außergerichtlichen Kosten der (bisherigen) Beklag-\n\nten auferlegt. Seine sofortige Beschwerde ist vor dem Oberlandesgericht \n\nohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO statthaft; an ihre Zulassung ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO gebunden. Sie ist auch im übrigen zulässig, jedoch in der \n\nSache unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Vorschrift des § 269 \n\nAbs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO bestimme, daß eine Klagrücknahme nur \n\ndann nicht zur Kostentragungspflicht des Klägers führe, wenn die Kosten \n\nder beklagten Partei \"aus einem anderen Grunde aufzuerlegen\" seien. \n\nDer Gesetzgeber habe damit die von der Rechtsprechung bis dahin an-\n\nerkannten Ausnahmefälle - etwa bei einer außergerichtlichen Kostenre-\n\ngelung im Zuge eines Vergleichs - erfassen wollen, nicht aber einen ma-\n\nteriell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, wie ihn der Kläger für sich \n\ngeltend mache. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO seien \n\nnicht erfüllt, weil die vom Kläger erhobene Klage von Anfang an gegen-\n\nüber der Beklagten nicht begründet gewesen sei. Auch wenn die Beklag-\n\nte möglicherweise zum Kläger in einem vertragsähnlichen Verhältnis \n\n(§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) stehe und ihm mit ihren unzutreffenden Aus-\n\nkünften über die Rechtsnachfolge Anlaß zur Klagerhebung gegeben ha-\n\nbe, müsse es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht des Klägers \n\nverbleiben. Denn das Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei \n\n- auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93d ZPO - \n\nnicht geeignet, die sich bei Prüfung eines materiell-rechtlichen Kostener-\n\nstattungsanspruchs des Klägers ergebenden Fragen zu klären. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß \n\nder Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO verpflichtet ist, die \n\naußergerichtlichen Kosten der durch Klagrücknahme aus dem Rechts-\n\nstreit ausgeschiedenen Beklagten zu tragen. Die Regelung ist eine Aus-\n\nprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrundeliegenden Prin-\n\nzips, daß die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen \n\nhat. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die \n\nRolle des Unterlegenen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - I ZR \n\n187/92 - GRUR 1995, 169 unter II 2; Beschlüsse vom 14. Oktober 2004 \n\n- VII ZB 23/03 - bei juris abrufbar unter III 3 b; vom 27. Oktober 2003 - II \n\nZB 38/02 - BGH-Report 2004, 274 unter II 1 a). Ob dieses Ergebnis mit \n\ndem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung. Letzteres be-\n\ntrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht \n\naber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (BGHZ 45, \n\n251, 256 f.). Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. \n\nb) Entgegen ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen des § 269 \n\nAbs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nicht erfüllt, weil sich eine Kostenlast der \n\nBeklagten nicht \"aus einem anderen Grund\" im Sinne dieser Vorschrift \n\nergibt. Anlaß für die Ausnahmeregelung war die Neufassung des § 93d \n\nZPO durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I \n\nS. 666). Danach können die Kosten des Rechtsstreits abweichend von \n\n§ 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO der beklagten Partei auferlegt werden, \n\nwenn sie zu einem Unterhaltsprozeß Anlaß gegeben hat, indem sie ihre \n\nAuskunftspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Damit verbunden \n\nwar eine Ergänzung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dahingehend, daß von \n\nder Kostentragungspflicht des Klägers im Falle der Klagrücknahme die \n\nKosten ausgenommen waren, die \"dem Beklagten aufzuerlegen\" waren. \n\nNach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kindesunterhaltsge-\n\nsetz war damit allein der Fall des § 93d ZPO gemeint (BT-Drucks. \n\n13/7338, S. 33). Eine sachliche Änderung der Kostenvorschrift über die-\n\nsen Bereich hinaus war nicht beabsichtigt. Der Vorschrift des § 93d ZPO \n\nliegt der Gedanke zugrunde, daß gesetzliche Unterhaltsansprüche im In-\n\nteresse aller Beteiligten bereits außergerichtlich geklärt werden sollen. \n\nDas ist nur möglich, wenn der Verpflichtete bereit- und freiwillig umfas-\n\nsend Auskunft erteilt, so daß der Berechtigte nicht den umständlichen \n\nund zeitraubenden Weg einer Stufenklage nach § 254 ZPO zu gehen \n\nbraucht. Verstöße gegen die Auskunftspflicht normiert § 93d ZPO mit ei-\n\nner \n\n\"Kostenstrafe\" \n\n(BT-Drucks. 13/7338 aaO; Zöller/Herget, ZPO \n\n25. Aufl. § 93d Rdn. 1). Das ist nicht auf andere Ansprüche übertragbar \n\n(a.A. Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 269 Rdn. 13). \n\nAuch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) \n\nhat diese Rechtslage nicht berührt. Vielmehr ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO \n\nnur redaktionell angepaßt worden. Nach der Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz sollte klargestellt werden, daß \n\ndem Kläger die Kosten nicht auferlegt werden können, wenn einer der \n\nschon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vor-\n\nliegt (BT-Drucks. 14/4722 S. 80 unter Bezugnahme auf Thomas/Putzo, \n\nZPO 22. Aufl. § 269 Rdn. 15 und Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 269 \n\nRdn. 18a; BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2003 aaO unter II 1 b). Dazu \n\ngehören insbesondere eine Kostentragungspflicht der beklagten Partei \n\ngemäß § 344 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 2004 - V ZB 59/03 - \n\nBB 2004, 1470 unter 2 a) und eine von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO \n\nabweichende Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtli-\n\nchen oder außergerichtlichen Vergleich (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n24. Juni 2004 - VII ZB 4/04 - FamRZ 2004, 1552 unter 1). \n\nc) Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die beabsichtigte \n\nBeschränkung des Anwendungsbereiches von § 269 Abs. 3 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO auf § 93d ZPO oder die von der Rechtsprechung aner-\n\nkannten Ausnahmefälle im Gesetzeswortlaut unmittelbar nicht zum Aus-\n\ndruck kommt. Es genügt nach der im Gesetz gewählten Formulierung, \n\ndaß dem Beklagten die Kosten überhaupt \"aus einem anderen Grund\" \n\naufzuerlegen sind. Das schließt in den beiden Gesetzesbegründungen \n\nnicht erwähnte Abweichungen von der Kostenregel des § 269 Abs. 3 \n\nSatz 2 Halbs. 1 ZPO nicht grundsätzlich aus. Jedoch muß es sich dabei \n\num Bestimmungen handeln, die aus einem (anderen) prozessualen \n\nGrund zu einer Kostentragungspflicht der beklagten Partei führen. Mate-\n\nriell-rechtlich begründete Kostenerstattungsansprüche werden davon \n\nnicht erfaßt. Der Kläger erstrebt indes eine Kostengrundentscheidung, \n\ndie sich aus solchen materiell-rechtlichen Erwägungen ergibt. Darauf ist \n\ndie Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ersichtlich nicht zu-\n\ngeschnitten. Sie dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rech-\n\nnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 \n\nHalbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen, ohne daß \n\ndadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der \n\nprozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte. \n\nd) Schließlich scheidet auch eine entsprechende Anwendung des \n\n§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aus. Eine vergleichbare Fallgestaltung ist nicht \n\ngegeben; ebensowenig wird eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Re-\n\ngelungslücke erkennbar. Die Vorschrift bestimmt, daß die Kosten des \n\nRechtsstreits wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung zu \n\nverteilen sind, wenn der Anlaß zur Klagerhebung vor Rechtshängigkeit \n\nweggefallen ist und der Kläger die Klage daraufhin zurücknimmt. Nach \n\nbisheriger Rechtslage hatte der Kläger in diesen Fällen keine Möglich-\n\nkeit, in dem laufenden Verfahren eine für ihn nachteilige Kostenent-\n\nscheidung zu vermeiden, selbst wenn der Beklagte Anlaß zur Erhebung \n\nder Klage gegeben hatte. Ihm war auch der Weg über eine Erledigungs-\n\nerklärung mit dem Ziel einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ver-\n\nschlossen, weil diese Möglichkeit eine Erledigung des Rechtsstreits nach \n\nRechtshängigkeit voraussetzt. Deshalb hat das ZPO-Reformgesetz eine \n\nAbweichung von dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 eingeführt \n\n(BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 aaO unter II 2; vom 18. No-\n\nvember 2003 - VIII ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 562 unter II 1 und 2 a; \n\nvom 18. Dezember 2003 - VII ZB 55/02 - ZfBR 2004, 373 unter III 1). Aus \n\nGründen der Prozeßökonomie \n\nist ausnahmsweise ein materiell-\n\nrechtlicher Kostenerstattungsanspruch bereits für die Kostenentschei-\n\ndung des laufenden Rechtsstreits zu berücksichtigen; ein neues Verfah-\n\nren wird dafür nicht erforderlich. \n\nDie Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hat nach \n\nbilligem Ermessen zu ergehen. Sie fordert unter Würdigung des bisheri-\n\ngen Sach- und Streitstandes eine sachliche Prüfung nicht nur der geltend \n\ngemachten Forderung, sondern auch des behaupteten erledigenden Er-\n\neignisses und gegebenenfalls eines materiell-rechtlichen Kostenerstat-\n\ntungsanspruchs (BT-Drucks. 14/4722 S. 81 zu § 91a ZPO; BGH, Be-\n\nschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZB 43/04 - ZVI 2004, 730 unter II 1 b \n\nbb). Mit diesen Fragen soll die prozessuale Kostenentscheidung - von \n\ndem im Gesetz geregelten Ausnahmefall abgesehen - sonst nicht be-\n\nlastet werden. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist daher einer \n\nerweiternden Auslegung nicht zugänglich. \n\nDer Kläger war überdies nicht vor die - von § 269 Abs. 3 Satz 3 \n\nZPO allein erfaßte - Situation gestellt, bei Wegfall des Anlasses für die \n\nEinreichung einer (begründeten) Klage bereits kostenauslösende Maß-\n\nnahmen getroffen zu haben. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO \n\nhat nicht zum Zweck, den Kläger von der Prüfung der materiellen Er-\n\nfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu entlasten. Das muß er aus \n\neigenem Risiko beurteilen, auch wenn die gegnerische Partei ihm ge-\n\ngenüber vorgerichtlich als passivlegitimiert aufgetreten ist. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/iv-zb-6-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/iv-zb-6-05","retrieved":"2026-07-10 16:55:35.184586+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-06/iv-zb-6-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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