{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"X ZR 99/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 99/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Juli 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 48 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, betreibt auf \n\nder Grundlage des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993 (BerlBG) die \n\nAbfallentsorgung und Straßenreinigung im Land Berlin. Mit der vorliegenden \n\nKlage verlangt sie von dem beklagten Grundstückseigentümer Entgelt für Ab-\n\nfallentsorgung und Straßenreinigung in der Zeit vom 3. August 1998 bis \n\n30. Juni 2002 in Höhe von 5.084,33 € nebst Zinsen. Der Beklagte macht unter \n\nanderem geltend, die von der Klägerin festgesetzten Tarife entsprächen nicht \n\nder Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Einrede nach \n\n§ 315 Abs. 3 BGB im Entgeltzahlungsprozeß der Klägerin zulässig sei; sie wer-\n\nde von dem in den Leistungsbedingungen der Klägerin enthaltenen Einwen-\n\ndungsausschluß nicht erfaßt. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß ihre Tarife \n\nder Billigkeit entsprächen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen. Mit \n\ndieser begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. Dieses hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß un-\n\ngeachtet der Ausschlußklausel in den Leistungsbedingungen der Klägerin die \n\nvom Beklagten erhobene Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung (§ 315 \n\nAbs. 3 Satz 1 BGB) schon im vorliegenden Zahlungsprozeß der Klägerin zu \n\nprüfen war. Die Klägerin muß jedoch Gelegenheit erhalten, die Angemessen-\n\nheit ihrer Tarife darzulegen und zu beweisen. \n\nI. Die Klägerin hat, wie auch der Beklagte nicht bezweifelt, grundsätzlich \n\ngegen ihre Kunden einen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Entgelts für die \n\nvon ihr erbrachten Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsleistungen. Der \n\nEntgeltanspruch ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin und den Abfallbe-\n\nsitzern bzw. Grundstückseigentümern bestehenden privatrechtlichen \"Benut-\n\nzungsverhältnis\". \n\nDieses resultiert für die Abfallentsorgung aus § 5 Abs. 2 des Kreislauf-\n\nwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin (KrW-/AbfG Bln), nach dem die Abfallbe-\n\nsitzer das Recht und die Pflicht haben, ihre Abfälle durch die Klägerin entsor-\n\ngen zu lassen (Anschluß- und Benutzungszwang), und aus § 8 Abs. 1 \n\nKrW-/AbfG Bln, wonach die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-\n\nrechtlichen Entsorgungsträger - nach § 2 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln das Land Ber-\n\nlin - durch privatrechtliche Entgelte zu decken sind, die von den benutzungs-\n\npflichtigen Grundeigentümern nach Maßgabe der von der Aufsichtsbehörde \n\ngemäß § 18 Abs. 2 BerlBG genehmigten Entgeltordnung zu zahlen sind. Für \n\ndie Straßenreinigung ergibt sich das Benutzungsverhältnis aus dem in § 4 \n\nAbs. 1 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes von Berlin (StrReinG) geregelten \n\nAnschluß- und Benutzungszwang und aus § 7 Abs. 1, 2, 3 StrReinG, wonach \n\ndie Kosten der Reinigung zu 75 v. H. durch von den Anliegern und Hinterlie-\n\ngern zu entrichtende Entgelte zu decken sind, die aus den Tarifen ermittelt \n\nwerden. Diese Tarife müssen ebenfalls von der Aufsichtsbehörde genehmigt \n\nwerden. Durch den Anschluß- und Benutzungszwang einerseits und die - der \n\nöffentlichen Verwaltung bei der Daseinsvorsorge erlaubte - privatrechtliche \n\nAusgestaltung des Benutzungsverhältnisses andererseits, die aus der Wahl \n\nprivatrechtlicher Entgelte hervorgeht (vgl. Erichsen/Ehlers, Allgemeines Ver-\n\nwaltungsrecht, 12. Aufl., § 29 Rdn. 34), kommt zwischen der Klägerin und dem \n\nAbfallbesitzer bzw. Grundstückseigentümer ein privatrechtliches \"Benutzungs-\n\nverhältnis\" zustande. Ob es sich dabei um einen (Werk-)Vertrag handelt (so \n\nBGHZ 115, 311, 314), braucht hier nicht entschieden zu werden. Auf die \n\nRechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Kunden findet das Werk-\n\nvertragsrecht jedenfalls entsprechende Anwendung (vgl. BGHZ 59, 303, 305). \n\nIn diesem Verhältnis gelten die von der Klägerin einseitig festgesetzten \n\nTarife und ihre Leistungsbedingungen ohne besondere Einbeziehungsverein-\n\nbarung im Sinne der §§ 2 Abs. 1 AGBG, 305 Abs. 2 BGB. Dies ergibt sich hin-\n\nsichtlich der Tarife aus dem Gesetzeswortlaut (§ 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln). Es \n\nmuß aber aufgrund des im Verwaltungsprivatrecht zu beachtenden öffentlich-\n\nrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BGHZ 115, 311, 318), der eine für \n\nalle Kunden gleiche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen verlangt, auch für \n\ndie Leistungsbedingungen gelten. Sie sind als Allgemeine Geschäftsbedingun-\n\ngen zu behandeln (BGH, Urt. v. 03.11.1983 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558). \n\nDie Höhe des Entgelts richtet sich nach der von der Klägerin einseitig \n\nfestgesetzten Entgeltordnung. Die Leistungsbedingungen der Klägerin vom \n\n21. März 2001 besagen dazu (Nr. 1.2.1, 2.2.18 Abs. 1), daß für die Straßenrei-\n\nnigung bzw. das Einsammeln von Abfällen nach Maßgabe der im Amtsblatt für \n\nBerlin veröffentlichten Tarife Entgelte erhoben werden. Diese Klauseln, mit de-\n\nnen die Klägerin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für sich in An-\n\nspruch nimmt, sind die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln \n\nwiederholende und somit lediglich deklaratorische Bestimmungen und unterlie-\n\ngen daher nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, 307 ff. BGB. \n\nDer Beklagte schuldet der Klägerin also grundsätzlich das tarifliche Ent-\n\ngelt. Der Streit der Parteien dreht sich im Revisionsverfahren hauptsächlich um \n\ndie Einrede des Beklagten, daß die Tarife als solche zu hoch und deshalb für \n\nihn als Kunden nicht verbindlich seien. \n\nII. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß ü-\n\nber die Berechtigung dieser Einrede im Zahlungsprozeß der Klägerin zu urtei-\n\nlen ist. Die streitige Ausschlußklausel in den Leistungsbedingungen der Kläge-\n\nrin ist unwirksam. \n\n1. Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die \n\nEinrede der unbilligen Tariffestsetzung zu. \n\na) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem an-\n\nerkannt, daß Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausges-\n\ntalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, \n\nauf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen \n\nist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeits-\n\nkontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. nur BGH, Urt. v. \n\n19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 659; Urt. v. 03.11.1983, aaO; BGHZ \n\n115, 311, 316 m.w.N.; Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131). \n\nDies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens her-\n\ngeleitet worden (BGH, Urt. v. 04.12.1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828; \n\nUlmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 15; dagegen und für eine \n\nKontrolle über §§ 138, 305 f. BGB Staudinger/Rieble, BGB (2004), § 315 \n\nRdn. 51 f.), muß aber genauso für den hier vorliegenden Fall eines Anschluß- \n\nund Benutzungszwangs gelten. Denn auch dann kann der Kunde der einseiti-\n\ngen Preisfestsetzung des Versorgungsunternehmens nicht durch Wahl eines \n\nanderen, konkurrierenden Anbieters entgehen. \n\nb) Die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom \n\nVersorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich \n\nsind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht \n\ndie Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsun-\n\nternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbe-\n\nstimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudin-\n\nger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst mit der Rechtskraft des die Tarife neu fest-\n\nsetzenden Feststellungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunterneh-\n\nmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 \n\n- V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 \n\nRdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, \n\naaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtli-\n\nchen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens. \n\nc) Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\ngrundsätzlich auch dann, wenn, wie hier, die Tarifbestimmung mit Genehmi-\n\ngung der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen worden ist. Denn die rein \n\nöffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Ver-\n\nhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtli-\n\nche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts anhand des § 315 \n\nAbs. 3 BGB nicht präjudiziell (vgl. nur BGHZ 115, 311, 315; BGH, Urt. v. \n\n02.07.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, jeweils m.w.N.; vgl. auch Ludwig/ \n\nOdenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversor-\n\ngung, § 30 AVBEltV Rdn. 56). \n\n2. Der Beklagte ist nicht darauf beschränkt, die Einrede der unbilligen \n\nLeistungsbestimmung im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu \n\nmachen. Soweit die Leistungsbedingungen der Klägerin einen Einwendung-\n\nsausschluß für den Zahlungsprozeß enthalten, ist dieser unwirksam. \n\na) Die diesbezügliche Klausel Nr. 1.4.2 der Leistungsbedingungen vom \n\n21. März 2001, die nach Nr. 2.2.21 nicht nur für die Straßenreinigung, sondern \n\nauch für die Abfallentsorgung gilt, lautet: \n\n\"Einwendungen gegen Entgeltansprüche \n\n(1) Entgeltansprüche verjähren in vier Jahren. Einwendungen \n\ngegen die Rechnung sind innerhalb einer Frist von zwei Wo-\n\nchen nach ihrem Zugang schriftlich bei den BSR geltend zu \n\nmachen. \n\n(2) Trotz rechtzeitiger Mitteilung bleibt die Verpflichtung zur Zah-\n\nlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind \n\nim Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu ma-\n\nchen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel ge-\n\nzahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch \n\ndes Entgeltpflichtigen erstattet.\" \n\nb) Die vom Beklagten erhobene Einrede der unbilligen Tariffestsetzung \n\nwird vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Ausschlußklausel erfaßt. \n\naa) Bei deren Auslegung ist der erkennende Senat an das tatrichterliche \n\nVerständnis nicht gebunden, obwohl Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) \n\nkeine Rechtsnormen sind und ihre Auslegung daher grundsätzlich Sache des \n\nTatrichters ist. \n\nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \n\ndaß AGB dann wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen \n\nvom Revisionsgericht frei auszulegen sind, wenn sie bestimmten Anforderun-\n\ngen in bezug auf ihren räumlichen Geltungsbereich genügen. Der Grund dafür \n\nist das Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung überörtlich geltender AGB \n\n(BGHZ 112, 204, 210; 144, 245, 248). Dieses Bedürfnis gebietet es, immer \n\ndann, wenn gegen die Urteile verschiedener Berufungsgerichte die Revision \n\nzum Bundesgerichtshof eröffnet ist, diesem die Auslegung zu übertragen. In \n\nden älteren Entscheidungen hieß es daher, AGB seien frei auszulegen, soweit \n\nsie über den Bezirk des \"Berufungsgerichts\" hinaus angewendet würden \n\n(BGHZ 98, 256, 258; 105, 24, 27). Spätere Entscheidungen besagten zwar, \n\ndaß die AGB über den Bezirk eines \"Oberlandesgerichts\" hinaus gelten müß-\n\nten (z.B. BGHZ 112, aaO; 144, aaO). Damit war aber ersichtlich kein Wechsel \n\nder Begründung bezweckt, sondern der Begriff \"Oberlandesgericht\" wurde als \n\nSynonym zu \"Berufungsgericht\" benutzt, weil nach dem bis zum 31. Dezember \n\n2001 geltenden Revisionsrecht (§ 545 Abs. 1 ZPO a.F.) eine Revision nur ge-\n\ngen von den Oberlandesgerichten erlassene Urteile möglich war. Nach Sinn \n\nund Zweck dieser Rechtsprechung ist es geboten, seit Geltung des neuen Re-\n\nvisionsrechts, nach dem gegen die Urteile aller Berufungsgerichte, sei es das \n\nLandgericht oder das Oberlandesgericht, die Revision möglich ist (§ 542 Abs. 1 \n\nZPO n.F.), zu dem Begriff \"Berufungsgericht\" zurückzukehren (diesen verwen-\n\ndet auch Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 545 Rdn. 8). \n\nDie Leistungsbedingungen der Klägerin gelten zwar nur in Berlin, aber \n\ngleichwohl \"über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus\". Denn je nach \n\nStreitwert der Entgeltklage ist in erster Instanz das Amtsgericht oder das Land-\n\ngericht zuständig und entscheidet im Berufungsverfahren das Landgericht oder \n\ndas Kammergericht. Die daraus resultierende Gefahr widerstreitender Urteile \n\nunterschiedlicher Berufungsgerichte hat sich auch bereits verwirklicht. Anders \n\nals das Landgericht mit seinem Berufungsurteil \n\nim vorliegenden Fall \n\n(48 S 28/04) hat das Kammergericht als Berufungsgericht entschieden \n\n(26 U 142/03), daß die streitige Ausschlußklausel die Einrede nach § 315 \n\nAbs. 3 BGB erfasse. \n\nbb) Der erkennende Senat schließt sich der gegenteiligen Auslegung \n\ndes Kammergerichts an. \n\nDer Wortlaut der Klausel - \"Einwendungen gegen die Rechnung\" - deckt \n\nnach allgemeinem Sprachverständnis sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen \n\nGründe ab, die der Kunde der Entgeltforderung der Klägerin entgegensetzen \n\nkann. Er läßt keine Beschränkung auf bestimmte, besondere Einwendungen \n\nerkennen. Insbesondere bietet die allgemein gehaltene Formulierung keinen \n\nAnhaltspunkt dafür, daß nur die Rüge von Ablese- oder Berechnungsfehlern in \n\nengerem Sinne gemeint ist, Einwände gegen den Tarif als solchen nach § 315 \n\nAbs. 3 BGB hingegen nicht erfaßt werden. \n\nAuch Sinn und Zweck der Klausel sprechen dagegen, daß § 315 Abs. 3 \n\nBGB ausgenommen ist. Die Klausel ist in Anlehnung an die normativen Rege-\n\nlungen der §§ 30 AVBEltV, 30 AVBGasV, 30 AVBFernwärmeV und 30 AVB-\n\nWasserV formuliert, in denen es heißt, daß Einwände gegen Rechnungen und \n\nAbschlußrechnungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung \n\nnur berechtigen, soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche \n\nFehler vorliegen. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, daß die grundsätz-\n\nlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare \n\nVerzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinneh-\n\nmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als \n\nunberechtigt erweisen (Begründung des Bundesministers für Wirtschaft, wie-\n\ndergegeben bei Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, § 30 AVBEltV Rdn. 3). Die \n\nVerfolgung dieses Zwecks, der ersichtlich auch der Ausschlußklausel in den \n\nLeistungsbedingungen der Klägerin zugrunde liegt, gebietet eine weite Ausle-\n\ngung dahin, daß alle Einwände gegen Grund und Höhe des Zahlungsan-\n\nspruchs ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Einordnung erfaßt werden, ein-\n\nschließlich der Einwände gegen die Höhe der Tarife nach § 315 Abs. 3 BGB \n\n(so auch BGH, Urt. v. 03.11.1983, aaO, zu einer Vorgängerklausel in den Leis-\n\ntungsbedingungen der Klägerin; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.05.2004 \n\n- VIII ZR 311/03, NJW 2004, 2161 zur weiten Auslegung der Haftungsbe-\n\nschränkung in § 6 AVBEltV; ebenso Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO \n\nRdn. 9, 26). \n\nMit diesem Verständnis der Klausel begründet der erkennende Senat \n\nauch keine Divergenz zu früheren Urteilen des Bundesgerichtshofs, die sich \n\nmit dem Einwendungsausschluß in den Geschäftsbedingungen eines Versor-\n\ngungsunternehmens befaßt haben. Denn die einschlägigen Urteile betrafen \n\nentweder nicht die Einrede nach § 315 Abs. 3 BGB (Urt. v. 24.03.1988 \n\n- III ZR 11/87, MDR 1988, 759) oder nicht die Leistungsbedingungen der Klä-\n\ngerin (Urt. v. 19.01.1983, aaO; BGHZ 115, 311 ff.; Urt. v. 30.04.2003, aaO). \n\nc) Die somit ihrem Inhalt nach einschlägige streitige Ausschlußklausel \n\nist jedoch unwirksam. \n\nDer Prüfungsmaßstab für die Ausschlußklausel ist nicht § 315 Abs. 3 \n\nBGB. Denn sie betrifft weder die Leistungsbestimmung, d.h. die Festsetzung \n\ndes vom Kunden zu zahlenden Entgelts oder etwaiger Nebenpflichten, noch \n\nLeistungsmodalitäten wie Leistungsort oder -zeit. Die Klausel regelt anderwei-\n\ntige Vertragsbestimmungen und ist daher der AGB-Inhaltskontrolle nach \n\n§§ 9 ff. AGBG, 307 ff. BGB unterworfen. Dieser Kontrolle hält sie nicht stand. \n\naa) Entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten handelt es sich aller-\n\ndings nicht um eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum \n\nNachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er diesem die \n\nBeweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwen-\n\nders liegen (§§ 11 Nr. 15 a AGBG, 309 Nr. 12 a BGB). Im Rahmen der Billig-\n\nkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB trifft nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs den Bestimmungsberechtigten die Darlegungs- und Be-\n\nweislast dafür, daß seine Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. \n\nnur BGH, Urt. v. 30.04.2003, aaO m.w.N.; so auch die herrschende Meinung im \n\nSchrifttum, vgl. nur MünchKomm./Gottwald, aaO Rdn. 53; Staudinger/Rieble, \n\naaO, § 288 f.; a.A. Palandt/Sprau, aaO Rdn. 19). Diese Beweisverteilung wird \n\ndurch die streitige Klausel nicht berührt. \n\n(1) Durch Auslegung läßt sich der Klausel keine Beweislastumkehr ent-\n\nnehmen. Ihr Text, wonach \"die Einwendungen im Rahmen eines Rückforde-\n\nrungsprozesses geltend zu machen (sind)\", erwähnt die Beweislast nicht, und \n\nauch der bereits dargelegte Zweck der Klausel, das Versorgungsunternehmen \n\nvor Verzögerungen bei der Realisierung seiner Preisforderungen zu schützen, \n\nwird allein durch die Verweisung der Einwände des Kunden in einen Rückfor-\n\nderungsprozeß voll und ganz erreicht und erfordert daher keine weitergehende \n\nEinschränkung seiner Rechte. Die streitige Klausel bezweckt keine materiell-\n\nrechtliche Verschlechterung der Position des Kunden (Ludwig/Odenthal/ \n\nHempel/Franke, aaO Rdn. 58). Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck der \n\nKlausel, im Rückforderungsprozeß des Kunden die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast genauso zu handhaben, wie sie im Zahlungsprozeß des Versorgungsun-\n\nternehmens ohne die streitige Klausel anzuwenden wäre (OLG Hamm WuM \n\n1991, 431). \n\n(2) Eine Beweislastumkehr folgt auch nicht aus dem Umstand, daß der \n\nKunde im Rückforderungsprozeß seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Berei-\n\ncherung stützen muß (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Frage, ob es sich über-\n\nhaupt um eine Beweislastklausel im Sinne der §§ 11 Nr. 15 a AGBG, 309 \n\nNr. 12 a BGB handeln würde, wenn die Veränderung der Beweislast lediglich \n\ndie Folge der Verweisung des Kunden auf einen Rückforderungsprozeß wäre, \n\nkann hier offenbleiben (verneint für die Abgabe eines vorformulierten abstrak-\n\nten Schuldversprechens von BGHZ 99, 274, 284 f.; 114, 9, 12). Zwar würde die \n\nAnwendung des Grundsatzes, daß der Bereicherungsgläubiger dartun und be-\n\nweisen muß, daß er ohne Rechtsgrund geleistet hat, im vorliegenden Fall be-\n\ndeuten, daß der Kunde die Unverbindlichkeit der Tarife und damit deren Unbil-\n\nligkeit darzulegen und zu beweisen hätte, wobei seine Belastung lediglich \n\ndurch die sogenannte sekundäre Behauptungslast der Klägerin bezüglich der \n\nin ihrem Wahrnehmungs- und Verantwortungsbereich gelegenen tatsächlichen \n\nGrundlagen der Tarifgestaltung gemildert wäre (BGHZ 154, 5, 9). Dieser \n\nGrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wenn eine Zahlung lediglich als \n\nAbschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld \n\nerfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der \n\nForderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, \n\n1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897). Da auch die Zah-\n\nlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der durch eine AGB-\n\nKlausel mit seinen Einwänden auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen \n\nwird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muß es auch in diesem Fall im Rück-\n\nforderungsprozeß dabei bleiben, daß das Versorgungsunternehmen die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt. \n\n(3) Davon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem frühere Leistungs-\n\nbedingungen der Klägerin betreffenden Urteil vom 3. November 1983 (aaO) \n\nohne weiteres - stillschweigend - ausgegangen (so auch das Kammergericht in \n\nständiger Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 22.03.2001, NVwZ-RR 2002, 384; OLG \n\nHamm aaO; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 12, 55, 58). Soweit \n\nder VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Bezug auf die inhaltlich ähnli-\n\nche Klausel des § 30 AVBEltV am Rande die Ansicht geäußert hat, daß im \n\nRückforderungsprozeß der Kunde nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen \n\nGrundsätzen die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung des Versorgungsunter-\n\nnehmens darzutun und zu beweisen habe (BGH, Urt. v. 19.01.1983 \n\n- VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777; BGHZ 154, 5, 9), vermag sich der erkennen-\n\nde Senat dieser Ansicht aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen. \n\nbb) Die streitige Bestimmung verstößt jedoch gegen die Generalklausel \n\nder §§ 9 AGBG, 307 BGB, die eine unangemessene Benachteiligung des Ver-\n\ntragspartners verbietet. \n\n(1) Die Klausel ist allerdings nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil \n\ndie Klägerin mit ihr eine - der Verwaltung nicht erlaubte - \"Flucht ins Privat-\n\nrecht\" angetreten, d.h. sich ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen zu entledigen \n\nversucht hätte. Wenn die Verwaltung, wie hier, öffentliche Aufgaben in den \n\nFormen des Privatrechts wahrnimmt, so werden die Normen des Privatrechts \n\ndurch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifi-\n\nziert (Verwaltungsprivatrecht). Die in den Formen des Privatrechts handelnde \n\nVerwaltung hat jedenfalls die grundlegenden Prinzipien der öffentlichen Fi-\n\nnanzgebarung zu beachten (BGHZ 91, 84, 96 f.; 115, 311, 318). Soweit diese \n\ndas für die Abgabeneinziehung geltende Verfahrensrecht einschließen, erge-\n\nben sich gegen die Klausel indessen keine Bedenken. Auch öffentliche Abga-\n\nben muß der in Anspruch Genommene bei wirtschaftlicher Betrachtung schon \n\nvor Klärung der Rechtslage leisten. Einwendungen gegenüber der Leistungs-\n\npflicht hindern die Durchsetzung des Anspruchs nicht ohne weiteres; nach § 80 \n\nAbs. 2 VwGO entfällt bei der Anforderung öffentlicher Abgaben die aufschie-\n\nbende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Zwar kommt eine \n\nWiederherstellung dieser Wirkung und damit eine Aussetzung der Vollziehung \n\nin Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung bestehen. \n\nAuch bei ernstlichen Zweifeln, d.h. dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels \n\nzumindest ebenso wahrscheinlich \n\nist wie dessen Mißerfolg \n\n(Rede-\n\nker/v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdn. 36), kann die Behörde die Ausset-\n\nzung aber von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 80 Abs. 4 Satz 2, \n\n3 VwGO), die im Ergebnis zu einer weitgehenden Sicherstellung der öffentli-\n\nchen Hand und einer vergleichbaren Belastung des Bürgers führt, wie sie der \n\nEinwendungsausschluß in der streitigen Klausel mit sich bringt. Auch nach öf-\n\nfentlichem Recht läuft der Bürger also Gefahr, bei einem sich später als unbe-\n\ngründet erweisenden Abgabenbescheid zum einen zunächst einmal leisten und \n\nzum anderen die aktive Parteirolle ergreifen zu müssen, um sein Geld zurück-\n\nzuerhalten. \n\nDaß somit die streitige Klausel in ihrem Kern der öffentlich-rechtlichen \n\nRegelung entspricht, hindert andererseits nicht die Feststellung ihrer Unwirk-\n\nsamkeit nach §§ 9 AGBG, 307 BGB. Entscheidet sich die öffentliche Hand, Lei-\n\nstungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form \n\nzu regeln, so muß sie es hinnehmen, daß der privatrechtliche Gehalt solcher \n\nBenutzungsverhältnisse der Kontrolle der ordentlichen Gerichte nach den für \n\ndas Privatrecht maßgebenden Rechtssätzen unterliegt (BGHZ 115, 311, 317). \n\nBei dieser Inhaltskontrolle spielt es deshalb auch keine Rolle, daß der Verord-\n\nnungsgeber mit dem jeweiligen § 30 der Verordnungen über die AVB der E-\n\nlektrizitäts-, Fernwärme-, Gas- und Wasserversorgungsunternehmen unter \n\nAbwägung der gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und \n\nKunden ein normatives Leitbild geschaffen hat (vgl. BGHZ 138, 118, 126 f.). \n\n(2) Es kann dahinstehen, ob die streitige Klausel eine unangemessene \n\nBenachteiligung bereits deshalb enthält, weil sie keine Ausnahmeregelung für \n\nden Fall vorsieht, daß \"offensichtliche\" Fehler vorliegen, wie sie in § 30 der \n\nAVB der Elektrizitäts-, Fernwärme-, Gas- und Wasserversorgungsunternehmen \n\nenthalten ist (so Beuermann, GE 2003, 1192, 1196), oder ob die Klausel inso-\n\nweit nach ihrem Sinn und Zweck und nach Treu und Glauben entsprechend \n\neinschränkend auszulegen ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31.10.1984 - VIII ZR \n\n226/83, NJW 1985, 320; Urt. v. 03.04.2003 - IX ZR 287/99, NJW 2003, 2231 \n\nfür die Bürgschaft auf erstes Anfordern; Urt. v. 24.03.1988, aaO, 759; Lud-\n\nwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 11; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, \n\n9. Aufl., § 5 Rdn. 41, § 6 Rdn. 15). \n\n(3) Denn die Klausel ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie mit we-\n\nsentlichen Grundgedanken der privatrechtlichen gesetzlichen Regelung nicht \n\nzu vereinbaren ist, so daß eine unangemessene Benachteiligung der Kunden \n\nim Zweifel anzunehmen ist (§§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), \n\nund weil die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht ausreichend dargelegt \n\nhat, daß die Benachteiligung der Kunden durch eigene höherrangige Interes-\n\nsen gerechtfertigt ist (BGHZ 114, 238, 242). \n\n(a) Es ist eine grundlegende gesetzliche Regel des privaten Schuld-\n\nrechts, daß der Gläubiger das Entstehen, die Begründetheit und die Fälligkeit \n\nseiner Forderung darlegen und beweisen muß, bevor er Erfüllung verlangen \n\nkann, und daß er umgekehrt keine Leistung beanspruchen kann, wenn der \n\nSchuldner berechtigte Einwände darlegt und beweist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n05.07.1990 - IX ZR 294/89, NJW-RR 1990, 1265 für den ähnlich gelagerten \n\nFall der Bürgschaft auf erstes Anfordern, dort auch in Anwendung des § 9 Abs. \n\n2 Nr. 1 AGBG). Von dieser Grundregel weicht die streitige Ausschlußklausel \n\nab, weil sie den Schuldner mit seinen Einwendungen auf einen Rückforde-\n\nrungsprozeß verweist. \n\n(b) Weil die Klausel auch den Einwand der unbilligen einseitigen Leis-\n\ntungsbestimmung erfaßt, ist sie ferner auch mit § 315 Abs. 3 BGB nicht zu ver-\n\neinbaren, der ein formularmäßig nicht abdingbares Gerechtigkeitsgebot ent-\n\nhält. Ist der Einwand der Unangemessenheit nach § 315 BGB gerechtfertigt, so \n\nist, wie bereits dargelegt, von Anfang an nur der angemessene, im Ergebnis \n\nvom Gericht bestimmte Betrag geschuldet (§ 315 Abs. 3 BGB). Nur auf diesen \n\nhat die Klägerin Anspruch. Eine Rechtfertigung, ihr darüber hinaus die Befug-\n\nnis zuzugestehen, zunächst eine unter Umständen gar nicht geschuldete Leis-\n\ntung zu vereinnahmen und den Abnehmer auf einen Rückforderungsprozeß zu \n\nverweisen, ist nicht zu erkennen. Das liefe dem Zweck des § 315 BGB zuwider \n\n(vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.01.1983, aaO; Urt. v. 30.04.2003, aaO). \n\n(c) Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß demgegenüber ihre schutzwür-\n\ndigen Belange ein größeres Gewicht haben. Dies gilt auch dann, wenn man \n\nzugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß ein beträchtlicher Teil der von ih-\n\nren Kunden erhobenen und von ihr zurückgewiesenen Einwendungen sich \n\nletztlich als unbegründet erweisen wird (vgl. die Begründung des Bundesminis-\n\nters für Wirtschaft zu § 30 AVBEltV). Dies mag auch für die Rüge überhöhter \n\nTarife zutreffen, zumal die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 2 \n\nBerlBG), die nur erteilt werden darf, wenn die Tarife den verwaltungsrechtli-\n\nchen Grundsätzen einer kostengünstigen, nicht auf Gewinnerzielung ausge-\n\nrichteten Versorgung entsprechen, wenngleich keine ausreichende Gewähr, so \n\ndoch ein gewisses Indiz für die Billigkeit der Tarife liefert (vgl. Lud-\n\nwig/Odenthal/ \n\nHempel/Franke, aaO Rdn. 56; offengelassen in BGH, Urt. v. 03.02.2003, aaO). \n\nBei unbegründeten Schuldnereinwendungen handelt es sich jedoch um ein \n\ntypisches Gläubigerrisiko, das im Normalfall durch den Anspruch auf Verzug-\n\nschadensersatz hinreichend ausgeglichen wird. Die Klägerin hat nicht substan-\n\ntiiert dargelegt, daß dies bei ihr nicht der Fall ist. Sie hat nur in allgemeiner \n\nForm auf ihre Vorleistungspflicht aufmerksam gemacht - die indes durch die \n\nPflicht der Kunden zu vierteljährlicher Zahlung weitgehend entschärft ist (Nr. \n\n2.2.21 Abs. 2 Satz 1, 1.4.1 Abs. 2 Satz 1 der Leistungsbedingungen) - und auf \n\nihr - vom Beklagten bestrittenes - Liquiditätsrisiko und auf das Interesse der \n\nAllgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Abfallbeseitigung hingewie-\n\nsen, hat aber nichts Konkretes dazu vorgetragen, in welcher Größenordnung \n\nsie ohne Anwendung der streitigen Klausel Einnahmeausfälle, Verzugsschäden \n\nund Rechtsverfolgungskosten erleiden kann. Trotz des Bestreitens des Beklag-\n\nten hat die Klägerin nicht einmal dargelegt, in welcher Höhe sie überhaupt \n\ndurch unbegründete Nichtzahlung ihrer Rechnungen Verluste erleidet, ge-\n\nschweige denn, in welchem Umfang ihre Kunden gerade - und zwar unbegrün-\n\ndet - die für das Gewicht der Kundenbenachteiligung ausschlaggebende Einre-\n\nde der überhöhten Tariffestsetzung erheben und in welcher Größenordnung \n\nsie, die Klägerin, einen bleibenden Schaden erfahren würde, wenn diese Ein-\n\nrede im Zahlungsprozeß zu berücksichtigen wäre. Gegen eine hieraus resultie-\n\nrende Liquiditätsgefährdung spricht jedenfalls der vom Beklagten unwiderspro-\n\nchen vorgetragene Umstand, daß die Klägerin Entgeltrückstände erst kurz vor \n\nAblauf der vierjährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend macht. \n\nIn Ermangelung näherer Darlegungen der Klägerin ist es dem Senat \n\nnicht möglich, das Gewicht der durch die streitige Klausel geschützten berech-\n\ntigten Belange der Klägerin abzuschätzen und zu beurteilen, ob sie die Be-\n\nnachteiligung der Kunden überwiegen. Deshalb hilft auch die Erwägung nicht, \n\ndaß der mit der Klausel verbundene Nachteil im Einzelfall bei Zuvielforderun-\n\ngen der Klägerin nicht sehr schwer wiegen mag. Die Klägerin entzieht den \n\nKunden ihre Einwendungen nicht auf Dauer, sondern verweist sie lediglich auf \n\nein gesondertes Verfahren. Daß der Kunde im Rückforderungsprozeß die akti-\n\nve Kläger- statt der Beklagtenrolle übernehmen muß, belastet ihn in rechtlicher \n\nHinsicht nicht, da, wie bereits dargelegt worden ist, die Darlegungs- und Be-\n\nweislast sich nicht verändert und auch das Kostenrisiko sich nicht erhöht. Auch \n\nist mit der Rückforderung der Leistung so gut wie kein Insolvenzrisiko verbun-\n\nden, weil das Land Berlin Gewährträger der Klägerin ist (§ 4 BerlBG). Dies än-\n\ndert indessen nichts daran, daß die Klägerin das Gewicht ihrer eigenen Inte-\n\nressen nicht hinreichend dargelegt hat. \n\nDie diesbezüglichen Zweifel gehen zu Lasten der darlegungs- und be-\n\nweispflichtigen Klägerin. Deshalb muß die streitige Klausel als unwirksam beur-\n\nteilt werden (vgl. Palandt/Sprau, vor § 765 Rdn. 14 zur Bürgschaft auf erstes \n\nAnfordern; dafür - mit anderer Begründung - auch Rott/Butters, VuR 1999, 75, \n\n79 und Beuermann, aaO S. 1196 f.; a.A. Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO \n\nRdn. 8; Herrmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Allgemeine Versorgungsbedin-\n\ngungen, § 30 AVBV Rdn. 15). \n\nDas Berufungsgericht hat somit die vom Beklagten erhobene Einrede \n\nder unbilligen Tariffestsetzung im Ergebnis zu Recht im vorliegenden Zah-\n\nlungsprozeß der Klägerin geprüft. \n\nIII. Es hätte jedoch dieser Einrede nicht mit der Begründung stattgeben \n\ndürfen, daß die Klägerin zur Angemessenheit ihrer Tarife nichts vorgetragen \n\nhabe, ohne die Klägerin auf seinen Rechtsstandpunkt, daß die Ausschlußklau-\n\nsel nicht eingreife, hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Nachholung fehlenden \n\nVortrags zu geben. Die diesbezügliche Verfahrensrüge der Revision ist be-\n\ngründet. Das erstinstanzlich urteilende Amtsgericht hatte die Klausel für wirk-\n\nsam erachtet und unter anderem aus diesem Grund der Klage stattgegeben. \n\nEine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, daß das Beru-\n\nfungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO gibt, \n\nwenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und insbesondere auf-\n\ngrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder ei-\n\nnen Beweisantritt für erforderlich hält (BGH, Urt. v. 27.04.1994 - XII ZR 16/93, \n\nNJW 1994, 1880). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht einen sol-\n\nchen Hinweis unterlassen. \n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten war die Unterlassung für die vom \n\nBerufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung auch kausal. Denn der \n\nVortrag, den die Klägerin nach dem Vorbringen der Revision auf einen solchen \n\nHinweis hin gehalten hätte, ist hinreichend substantiiert. Die Rüge des Beklag-\n\nten, daß der tarifbestimmende Gesamtkostenaufwand einer sachlichen Nach-\n\nprüfung schon deshalb unzugänglich sei, weil konkrete Rechnungsergebnisse \n\nder Vorjahre nicht dargelegt würden, ist nicht begründet. Nach Darlegung der \n\nKlägerin werden die Tarife berechnet, indem eine geschätzte Kostenermittlung \n\nje Produkt für eine jeweils zweijährige Kalkulationsperiode im voraus erfolgt. \n\nDie Tarifberechnung richtet sich also nicht nach den in den vergangenen Jah-\n\nren entstandenen Kosten. Falls es erforderlich sein sollte, die Kalkulation mit \n\nden tatsächlichen Vorjahreskosten zu vergleichen, um sich ein Bild von der \n\nAngemessenheit der Kalkulation zu machen, wird die Klägerin diese zwar mit-\n\nteilen müssen. Zu einer substantiierten Darlegung der Angemessenheit ihrer \n\nTarife gehört die Mitteilung der Vorjahresergebnisse indessen nicht. Auch so-\n\nweit der Beklagte bemängelt, daß die Klägerin nur die verschiedenen Auf-\n\nwandspositionen und den geschätzten Gesamtaufwand abzüglich der kosten-\n\nmindernden Faktoren, nicht aber die als kostenmindernd berücksichtigten Um-\n\nsatzerlöse, Zuschüsse des Landes Berlin und Überdeckungen der Vorjahre im \n\neinzelnen beziffert habe, berührt dies nicht die Substantiiertheit des klägeri-\n\nschen Vortrags. Sollte das Berufungsgericht diese Zahlenangaben für seine \n\nPrüfung benötigen, muß es der Klägerin einen entsprechenden Hinweis ertei-\n\nlen. \n\nDie vom Berufungsgericht gegebene Begründung, die Klägerin habe zur \n\nAngemessenheit ihrer Tarife nichts dargelegt, vermag das klageabweisende \n\nUrteil daher nicht zu tragen. \n\nIV. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht etwa aus anderen Gründen \n\nals im Ergebnis richtig dar (§ 561 ZPO). Die weiteren im Revisionsverfahren \n\nnoch aufrechterhaltenen Einwendungen des Beklagten sind teils nicht begrün-\n\ndet, teils nicht entscheidungsreif. \n\na) Die Klage ist aus den im Berufungsurteil dargelegten Gründen nicht \n\nwegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. \n\nb) Sie scheitert auch nicht an einem fehlenden Vertragsverhältnis zwi-\n\nschen den Parteien. Wie bereits dargelegt, kommt infolge des Anschluß- und \n\nBenutzungszwangs zwischen der Klägerin und den Abfallbesitzern bzw. Grund-\n\nstückseigentümern ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis zustande, das \n\nnach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist. \n\nc) Auch der Einwand des Beklagten, er habe die Aufstellung einer Bio-\n\nabfalltonne verweigert und brauche deshalb das in Rechnung gestellte Entgelt \n\nfür die Leistungsart \"Biogut\" nicht zu bezahlen, greift nicht durch. Das privat-\n\nrechtliche Nutzungsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin er-\n\nstreckt sich auf alle Leistungen der Klägerin, für die der Anschluß- und Benut-\n\nzungszwang besteht. Die Ansicht des Beklagten, hinsichtlich des Biomülls be-\n\nstehe grundsätzlich kein Anschluß- und Benutzungszwang, da der Biomüll \n\ndurch den Kunden auch anderweit sachgerecht entsorgt werden könne, findet \n\nim Gesetz (§ 5 Abs. 2 KrW-/AbfG Bln) keine Grundlage. § 11 Abs. 1 Nr. 3 KrW-\n\n/AbfG Bln sieht die Getrenntsammlung von organischen Abfällen sogar aus-\n\ndrücklich vor. Sollte der vom Beklagten erhobene Einwand, dessen rechtliche \n\nErheblichkeit die Klägerin anerkennt, auf den Einzelfall des Beklagten bezogen \n\nund dahin zu verstehen sein, er verwerte den Bioabfall selbst - was die Kläge-\n\nrin bestreitet - und brauche deshalb diese Leistungsart der Klägerin nicht zu \n\nbezahlen, wäre dieser Einwand derzeit nicht begründet, weil der Beklagte für \n\ndie behauptete Eigenverwertung keinen Beweis angetreten hat. \n\nd) Über den Erfüllungseinwand des Beklagten, daß er die mit der Klage \n\ngeltend gemachten Entgeltrückstände für das Jahr 1998 alsbald bezahlt habe, \n\nkann der Senat nicht selbst entscheiden. Seine Berechtigung hängt von der \n\nStreitfrage ab, ob der Beklagte bei seiner Zahlung eine Tilgungsbestimmung \n\nfür das Jahr 1998 traf (§ 366 Abs. 1 BGB), so daß die Klägerin die Zahlung \n\nnicht mit Rückständen des Jahres 1997 verrechnen durfte. Hierzu hat das Be-\n\nrufungsgericht noch keine Feststellung getroffen. \n\nV. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es somit in erster Linie \n\nauf die tatrichterliche Feststellung an, ob die Tarife der Klägerin der Billigkeit \n\nentsprechen, die neu zu treffen ist, nachdem die Klägerin Gelegenheit zu ent-\n\nsprechendem Vortrag erhalten hat. Gegebenenfalls ist weiter die Feststellung \n\nnachzuholen, ob der Beklagte seine Zahlungsrückstände für das Jahr 1998 \n\nnachträglich beglichen hat. Dies macht die Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erforder-\n\nlich. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Ambrosius \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/x-zr-99-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/x-zr-99-04","retrieved":"2026-07-10 16:55:47.958811+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-05/x-zr-99-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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