{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"X ZR 60/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(nur zu Ls. a) ja Verkündet am: 5. Juli 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BG, Cl, 309 Nr. 12 a, 315 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 546; KrW-/AbfG Bln §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 a) Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedin- gungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschie- dene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandes- gerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Aus- legung durch das Revisionsgericht nicht entgegen. b) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam: \"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungs- prozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet.\"","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 60/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja (nur zu Ls. a) \nja \n\nVerkündet am: \n5. Juli 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BG, Cl, 309 Nr. 12 a, 315 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 546; \nKrW-/AbfG Bln §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 \n\na) Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die \nZivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedin-\ngungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschie-\ndene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandes-\ngerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die \nKlausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Aus-\nlegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen. \n\nb) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist \n\nfolgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam: \n\n\"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung \nder Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch \nunberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungs-\nprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird \nder zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch \ndes Entgeltpflichtigen erstattet.\" \n\nBGH, Urt. v. 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 24. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, betreibt auf \n\nder Grundlage des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993 (BerlBG) die \n\nAbfallentsorgung und Straßenreinigung im Land Berlin. Mit der vorliegenden \n\nKlage verlangt sie von dem beklagten Hauseigentümer Entgelt für Papierrecyc-\n\nling- und Abfallentsorgungsleistungen in den Jahren 2000 und 2001 in Höhe \n\nvon 6.301,87 € nebst Zinsen. Der Beklagte macht geltend,\n\n die von der Klägerin \n\nfestgesetzten Tarife entsprächen nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 \n\nBGB. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforde-\n\nrung stattgegeben, weil nach den Leistungsbedingungen der Klägerin Einwen-\n\ndungen gegen die Rechnung die Zahlungspflicht nicht ausschlössen und erst \n\nim Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend gemacht werden könnten. \n\nDie Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. Dieses muß schon im vorliegenden Zahlungsprozeß der \n\nKlägerin prüfen, ob die vom Beklagten erhobene Einrede der unbilligen Leis-\n\ntungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) berechtigt ist. Die anderslautende \n\nAusschlußklausel in den Leistungsbedingungen der Klägerin ist unwirksam. \n\nI. Die Klägerin hat, wie auch der Beklagte nicht bezweifelt, grundsätzlich \n\ngegen ihre Kunden einen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Entgelts für die \n\nvon ihr erbrachten Abfallentsorgungsleistungen. Der Entgeltanspruch ergibt \n\nsich aus dem zwischen der Klägerin und den Abfallbesitzern bestehenden pri-\n\nvatrechtlichen \"Benutzungsverhältnis\". \n\nDieses resultiert aus § 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-\n\nsetzes Berlin (KrW-/AbfG Bln), wonach die Abfallbesitzer das Recht und die \n\nPflicht haben, ihre Abfälle durch die Klägerin entsorgen zu lassen (Anschluß- \n\nund Benutzungszwang), und aus § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln, wonach die Kosten \n\nder Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - nach \n\n§ 2 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln das Land Berlin - durch privatrechtliche Entgelte zu \n\ndecken sind, die von den benutzungspflichtigen Grundeigentümern nach Maß-\n\ngabe der von der Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 BerlBG genehmigten \n\nEntgeltordnung zu zahlen sind. Durch den Anschluß- und Benutzungszwang \n\neinerseits und die - der öffentlichen Verwaltung bei der Daseinsvorsorge er-\n\nlaubte - privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses anderer-\n\nseits, die aus der Wahl privatrechtlicher Entgelte hervorgeht (vgl. Erichsen/ \n\nEhlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 29 Rdn. 34), kommt zwi-\n\nschen der Klägerin und dem Abfallbesitzer ein privatrechtliches \"Benutzungs-\n\nverhältnis\" zustande. Ob es sich dabei um einen (Werk-)Vertrag handelt (so \n\nBGHZ 115, 311, 314), braucht hier nicht entschieden zu werden. Auf die \n\nRechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Kunden findet das Werk-\n\nvertragsrecht jedenfalls entsprechende Anwendung (vgl. BGHZ 59, 303, 305). \n\nIn diesem Verhältnis gelten die von der Klägerin einseitig festgesetzten \n\nTarife und ihre Leistungsbedingungen ohne besondere Einbeziehungsverein-\n\nbarung im Sinne der §§ 2 Abs. 1 AGBG, 305 Abs. 2 BGB. Dies ergibt sich hin-\n\nsichtlich der Tarife aus dem Gesetzeswortlaut (§ 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln). Es \n\nmuß aber aufgrund des im Verwaltungsprivatrecht zu beachtenden öffentlich-\n\nrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BGHZ 115, 311, 318), der eine für \n\nalle Kunden gleiche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen verlangt, auch für \n\ndie Leistungsbedingungen gelten. Sie sind als Allgemeine Geschäftsbedingun-\n\ngen zu behandeln (BGH, Urt. v. 03.11.1983 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558). \n\nDie Höhe des Entgelts richtet sich nach der von der Klägerin einseitig \n\nfestgesetzten Entgeltordnung. Die Leistungsbedingungen der Klägerin vom \n\n21. März 2001 besagen dazu (Nr. 2.2.18 Abs. 1), daß für das Einsammeln von \n\nAbfällen nach Maßgabe der im Amtsblatt für Berlin veröffentlichten Tarife Ent-\n\ngelte erhoben werden. Diese Klausel, mit der die Klägerin ein einseitiges Leis-\n\ntungsbestimmungsrecht für sich in Anspruch nimmt, ist eine die gesetzliche \n\nRegelung des § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln wiederholende und somit lediglich de-\n\nklaratorische Bestimmung und unterliegt daher nicht der Inhaltskontrolle nach \n\n§§ 9 ff. AGBG, 307 ff. BGB. \n\nDer Beklagte schuldet der Klägerin also grundsätzlich das tarifliche Ent-\n\ngelt. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Klägerin dessen Höhe auf \n\nder Grundlage ihrer Tarife richtig berechnet hat. Der Streit dreht sich allein um \n\ndie Einrede des Beklagten, daß die Tarife als solche zu hoch und deshalb für \n\nihn als Kunden nicht verbindlich seien. \n\nII. Zu Unrecht - wenngleich von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-\n\ntig - hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben, ohne über die Berechti-\n\ngung dieser Einrede zu entscheiden. \n\n1. Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die \n\nEinrede der unbilligen Tariffestsetzung zu. \n\na) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem an-\n\nerkannt, daß Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausges-\n\ntalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, \n\nauf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen \n\nist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeits-\n\nkontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. nur BGH, Urt. \n\nv. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 659; Urt. v. 03.11.1983, aaO; BGHZ \n\n115, 311, 316 m.w.N.; Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131). \n\nDies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens her-\n\ngeleitet worden (BGH, Urt. v. 04.12.1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828; \n\nUlmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 15; dagegen und für eine \n\nKontrolle über §§ 138, 305 f. BGB Staudinger/Rieble, BGB (2004), § 315 \n\nRdn. 51 f.), muß aber für den hier vorliegenden Fall eines Anschluß- und Be-\n\nnutzungszwangs genauso gelten. Denn auch dann kann der Kunde der einsei-\n\ntigen Preisfestsetzung des Versorgungsunternehmens nicht durch Wahl eines \n\nanderen, konkurrierenden Anbieters entgehen. \n\nb) Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, \n\ndaß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur \n\nverbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 \n\nBGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern \n\ndas Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der rich-\n\nterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 \n\nBGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu fest-\n\ngesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der \n\nRechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsun-\n\nternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. \n\n24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, \n\n4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; \n\nStaudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin \n\neine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsun-\n\nternehmens. \n\nc) Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\ngrundsätzlich auch dann, wenn, wie hier, die Tarifbestimmung mit Genehmi-\n\ngung der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen worden ist. Denn die rein \n\nöffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Ver-\n\nhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtli-\n\nche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts anhand des § 315 \n\nAbs. 3 BGB nicht präjudiziell (vgl. nur BGHZ 115, 311, 315; BGH, Urt. v. \n\n02.07.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, jeweils m.w.N.; vgl. auch Lud-\n\nwig/Odenthal/ \n\nHempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 30 \n\nAVBEltV Rdn. 56). \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht \n\ndarauf beschränkt, die Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung im Rah-\n\nmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Soweit die Leis-\n\ntungsbedingungen der Klägerin einen Einwendungsausschluß für den Zah-\n\nlungsprozeß enthalten, ist dieser unwirksam. \n\na) Die diesbezügliche Klausel Nr. 1.4.2 der von der Klägerin zu den Ak-\n\nten gereichten Leistungsbedingungen vom 21. März 2001, die nach Nr. 2.2.21 \n\nnicht nur für die Straßenreinigung, sondern auch für die Abfallentsorgung gilt, \n\nlautet: \n\n\"Einwendungen gegen Entgeltansprüche \n\n(1) Entgeltansprüche verjähren in vier Jahren. Einwendungen \n\ngegen die Rechnung sind innerhalb einer Frist von zwei Wo-\n\nchen nach ihrem Zugang schriftlich bei den BSR geltend zu \n\nmachen. \n\n(2) Trotz rechtzeitiger Mitteilung bleibt die Verpflichtung zur Zah-\n\nlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind \n\nim Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu ma-\n\nchen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel ge-\n\nzahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch \n\ndes Entgeltpflichtigen erstattet.\" \n\nb) Die vom Beklagten erhobene Einrede der unbilligen Tariffestsetzung \n\nwird vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Ausschlußklausel erfaßt. \n\naa) Bei deren Auslegung ist der erkennende Senat an das tatrichterliche \n\nVerständnis nicht gebunden, obwohl Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) \n\nkeine Rechtsnormen sind und ihre Auslegung daher grundsätzlich Sache des \n\nTatrichters ist. \n\nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, \n\ndaß AGB dann wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen \n\nvom Revisionsgericht frei auszulegen sind, wenn sie bestimmten Anforderun-\n\ngen in bezug auf ihren räumlichen Geltungsbereich genügen. Der Grund dafür \n\nist das Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung überörtlich geltender AGB \n\n(BGHZ 112, 204, 210; 144, 245, 248). Dieses Bedürfnis gebietet es, immer \n\ndann, wenn gegen die Urteile verschiedener Berufungsgerichte die Revision \n\nzum Bundesgerichtshof eröffnet ist, diesem die Auslegung zu übertragen. In \n\nden älteren Entscheidungen hieß es auch, AGB seien frei auszulegen, soweit \n\nsie über den Bezirk des \"Berufungsgerichts\" hinaus angewendet würden \n\n(BGHZ 98, 256, 258; 105, 24, 27). Spätere Entscheidungen besagten zwar, \n\ndaß die AGB über den Bezirk eines \"Oberlandesgerichts\" hinaus gelten müß-\n\nten (z.B. BGHZ 112, aaO; 144, aaO). Damit war aber ersichtlich kein Wechsel \n\nder Begründung bezweckt, sondern der Begriff \"Oberlandesgericht\" wurde \n\nschlicht als Synonym zu \"Berufungsgericht\" benutzt, weil damals, nach dem bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Revisionsrecht (§ 545 Abs, 1 ZPO a.F.), \n\nnur gegen von den Oberlandesgerichten erlassene Urteile die Revision mög-\n\nlich war. Nach Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung ist es geboten, seit Gel-\n\ntung des neuen Revisionsrechts, nach dem gegen die Urteile aller Berufungs-\n\ngerichte, sei es das Landgericht oder das Oberlandesgericht, die Revision \n\nmöglich ist (§ 542 Abs. 1 ZPO n.F.), zu dem Begriff \"Berufungsgericht\" zurück-\n\nzukehren (diesen verwendet auch Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 545 \n\nRdn. 8). \n\nDie Leistungsbedingungen der Klägerin gelten zwar nur in Berlin, aber \n\ngleichwohl \"über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus\". Denn je nach \n\nStreitwert der Entgeltklage ist in erster Instanz das Amtsgericht oder das Land-\n\ngericht zuständig und entscheidet im Berufungsverfahren das Landgericht oder \n\ndas Kammergericht. Die daraus resultierende Gefahr widerstreitender Beru-\n\nfungsurteile hat sich auch bereits verwirklicht. Abweichend von dem vorliegen-\n\nden Berufungsurteil des Kammergerichts (26 U 142/03) hat das Landgericht \n\nBerlin als Berufungsgericht entschieden, daß die streitige Ausschlußklausel die \n\nEinrede nach § 315 Abs. 3 BGB nicht erfasse (48 S 28/04). \n\nbb) Der erkennende Senat schließt sich der gegenteiligen Auslegung \n\ndes Berufungsgerichts an. \n\nDer Wortlaut der Klausel - \"Einwendungen gegen die Rechnung\" - deckt \n\nnach allgemeinem Sprachverständnis sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen \n\nGründe ab, die der Kunde der Entgeltforderung der Klägerin entgegensetzen \n\nkann. Er läßt keine Beschränkung auf bestimmte, besondere Einwendungen \n\nerkennen. Insbesondere bietet die allgemein gehaltene Formulierung keinen \n\nAnhaltspunkt dafür, daß nur die Rüge von Ablese- oder Berechnungsfehlern in \n\nengerem Sinne gemeint ist, Einwände gegen den Tarif als solchen nach § 315 \n\nAbs. 3 BGB hingegen nicht erfaßt werden. \n\nAuch Sinn und Zweck der Klausel sprechen dagegen, daß § 315 Abs. 3 \n\nBGB ausgenommen ist. Die Klausel ist in Anlehnung an die normativen Rege-\n\nlungen der §§ 30 AVBEltV, 30 AVB GasV, 30 AVB FernwärmeV und 30 AVB-\n\nWasserV formuliert, in denen es heißt, daß Einwände gegen Rechnungen und \n\nAbschlußrechnungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung \n\nnur berechtigen, soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche \n\nFehler vorliegen. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, daß die grundsätz-\n\nlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare \n\nVerzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinneh-\n\nmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als \n\nunberechtigt erweisen (Begründung des Bundesministers für Wirtschaft, wie-\n\ndergegeben bei Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, § 30 AVBEltV Rdn. 3). Die \n\nVerfolgung dieses Zwecks, der ersichtlich auch der Ausschlußklausel in den \n\nLeistungsbedingungen der Klägerin zugrunde liegt, gebietet eine weite Ausle-\n\ngung dahin, daß alle Einwände gegen Grund und Höhe des Zahlungsan-\n\nspruchs ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Einordnung erfaßt werden, ein-\n\nschließlich der Einwände gegen die Höhe der Tarife nach § 315 Abs. 3 BGB \n\n(so auch BGH, Urt. v. 03.11.1983, aaO, zu einer Vorgängerklausel in den Leis-\n\ntungsbedingungen der Klägerin; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.05.2004 \n\n- VIII ZR 311/03, NJW 2004, 2161 zur weiten Auslegung der Haftungsbe-\n\nschränkung in § 6 AVBEltV; ebenso Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO \n\nRdn. 9, 26). \n\ncc) Mit diesem Verständnis der Klausel begründet der erkennende Senat \n\nauch keine Divergenz zu früheren Urteilen des Bundesgerichtshofs, die sich \n\nmit dem Einwendungsausschluß in den Geschäftsbedingungen eines Versor-\n\ngungsunternehmens befaßt haben. Denn die einschlägigen Urteile betrafen \n\nentweder nicht die Einrede nach § 315 Abs. 3 BGB (Urt. v. 24.03.1988 \n\n- III ZR 11/87, MDR 1988, 759) oder nicht die Leistungsbedingungen der Klä-\n\ngerin (Urt. v. 19.01.1983, aaO; BGHZ 115, 311 ff.; Urt. v. 30.4.2003, aaO). \n\nc) Die somit ihrem Inhalt nach einschlägige streitige Ausschlußklausel \n\nist jedoch unwirksam. \n\nDer Prüfungsmaßstab für die Ausschlußklausel ist nicht § 315 Abs. 3 \n\nBGB. Denn sie betrifft weder die Leistungsbestimmung, d.h. die Festsetzung \n\ndes vom Kunden zu zahlenden Entgelts oder etwaiger Nebenpflichten, noch \n\nLeistungsmodalitäten wie Leistungsort oder -zeit. Die Klausel regelt anderwei-\n\ntige Vertragsbestimmungen und ist daher der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 9 \n\nff. AGBG, 307 ff. BGB unterworfen. Dieser Kontrolle hält sie nicht stand. \n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich allerdings nicht \n\num eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil \n\ndes anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er diesem die Beweis-\n\nlast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders \n\nliegen (§§ 11 Nr. 15 a AGBG, 309 Nr. 12 a BGB). Im Rahmen der Billigkeits-\n\nkontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB trifft nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs den Bestimmungsberechtigten die Darlegungs- und Be-\n\nweislast dafür, daß seine Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. \n\nnur BGH, Urt. v. 30.04.2003, aaO m.w.N.; so auch die herrschende Meinung im \n\nSchrifttum, vgl. nur MünchKomm./Gottwald, aaO Rdn. 53; Staudinger/Rieble, \n\naaO, § 288 f.; a.A. Palandt/Sprau, aaO Rdn. 19). Diese Beweisverteilung wird \n\ndurch die streitige Klausel nicht berührt. \n\n(1) Durch Auslegung läßt sich der Klausel keine Beweislastumkehr ent-\n\nnehmen. Ihr Text, wonach \"die Einwendungen im Rahmen eines Rückforde-\n\nrungsprozesses geltend zu machen (sind)\", erwähnt die Beweislast nicht, und \n\nauch der bereits dargelegte Zweck der Klausel, das Versorgungsunternehmen \n\nvor Verzögerungen bei der Realisierung seiner Preisforderungen zu schützen, \n\nwird allein durch die Verweisung der Einwände des Kunden in einen Rückfor-\n\nderungsprozeß voll und ganz erreicht und erfordert daher keine weitergehende \n\nEinschränkung seiner Rechte. Die streitige Klausel bezweckt keine materiell-\n\nrechtliche Verschlechterung der Position des Kunden (Ludwig/Odenthal/ \n\nHempel/Franke, aaO Rdn. 58). Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck der \n\nKlausel, im Rückforderungsprozeß des Kunden die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast genauso zu handhaben, wie sie im Zahlungsprozeß des Versorgungsun-\n\nternehmens ohne die streitige Klausel anzuwenden wäre (OLG Hamm WuM \n\n1991, 431). \n\n(2) Eine Beweislastumkehr folgt auch nicht aus dem Umstand, daß der \n\nKunde im Rückforderungsprozeß seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Berei-\n\ncherung stützen muß (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Frage, ob es sich über-\n\nhaupt um eine Beweislastklausel im Sinne der §§ 11 Nr. 15 a AGBG, 309 \n\nNr. 12 a BGB handeln würde, wenn die Veränderung der Beweislast lediglich \n\ndie Folge der Verweisung des Kunden auf einen Rückforderungsprozeß wäre, \n\nkann hier offenbleiben (verneint für die Abgabe eines vorformulierten abstrak-\n\nten Schuldversprechens von BGHZ 99, 274, 284 f.; 114, 9, 12). Zwar würde die \n\nAnwendung des Grundsatzes, daß der Bereicherungsgläubiger dartun und be-\n\nweisen muß, daß er ohne Rechtsgrund geleistet hat, im vorliegenden Fall be-\n\ndeuten, daß der Kunde die Unverbindlichkeit der Tarife und damit deren Unbil-\n\nligkeit darzulegen und zu beweisen hätte, wobei seine Belastung lediglich \n\ndurch die sogenannte sekundäre Behauptungslast der Klägerin bezüglich der \n\nin ihrem Wahrnehmungs- und Verantwortungsbereich gelegenen tatsächlichen \n\nGrundlagen der Tarifgestaltung gemildert wäre (BGHZ 154, 5, 9). Dieser \n\nGrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wenn eine Zahlung lediglich als \n\nAbschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld \n\nerfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der \n\nForderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, \n\n1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897). Da auch die Zah-\n\nlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der durch eine AGB-\n\nKlausel mit seinen Einwänden auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen \n\nwird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muß es auch in diesem Fall im berei-\n\ncherungsrechtlichen Rückforderungsprozeß dabei bleiben, daß das Versor-\n\ngungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. \n\nBilligkeit seiner Tarife trägt. \n\n(3) Davon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem frühere Leistungs-\n\nbedingungen der Klägerin betreffenden Urteil vom 3. November 1983 (aaO) \n\nohne weiteres - stillschweigend - ausgegangen (so auch das Kammergericht in \n\nständiger Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 22.03.2001, NVwZ-RR 2002, 384; OLG \n\nHamm aaO; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 12, 55, 58). Soweit \n\nder VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Bezug auf die inhaltlich ähnli-\n\nche Klausel des § 30 AVBEltV am Rande die Ansicht geäußert hat, daß im \n\nRückforderungsprozeß der Kunde nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen \n\nGrundsätzen die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung des Versorgungsunter-\n\nnehmens darzutun und zu beweisen habe (BGH, Urt. v. 19.01.1983 \n\n- VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777; BGHZ 154, 5, 9), vermag sich der erkennen-\n\nde Senat dieser Ansicht aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen. \n\nbb) Die streitige Bestimmung verstößt jedoch gegen die Generalklausel \n\nder §§ 9 AGBG, 307 BGB, die eine unangemessene Benachteiligung des Ver-\n\ntragspartners verbietet. \n\n(1) Die Klausel ist allerdings nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil \n\ndie Klägerin mit ihr eine - der Verwaltung nicht erlaubte - \"Flucht ins Privat-\n\nrecht\" angetreten, d.h. sich ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen zu entledigen \n\nversucht hätte. Wenn die Verwaltung, wie hier, öffentliche Aufgaben in den \n\nFormen des Privatrechts wahrnimmt, so werden die Normen des Privatrechts \n\ndurch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifi-\n\nziert (sog. Verwaltungsprivatrecht). Die in den Formen des Privatrechts han-\n\ndelnde Verwaltung hat jedenfalls die grundlegenden Prinzipien der öffentlichen \n\nFinanzgebarung zu beachten (BGHZ 91, 84, 96 f.; 115, 311, 318). Soweit diese \n\ndas für die Abgabeneinziehung geltende Verfahrensrecht einschließen, erge-\n\nben sich gegen die Klausel indessen keine Bedenken. Auch öffentliche Abga-\n\nben muß der in Anspruch Genommene bei wirtschaftlicher Betrachtung schon \n\nvor Klärung der Rechtslage leisten. Einwendungen gegenüber der Leistungs-\n\npflicht hindern die Durchsetzung des Anspruchs nicht ohne weiteres; nach § 80 \n\nAbs. 2 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die auf-\n\nschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Zwar kommt ei-\n\nne Wiederherstellung dieser Wirkung und damit eine Aussetzung der Vollzie-\n\nhung in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ver-\n\nwaltungsakts bestehen. Auch bei ernstlichen Zweifeln, d.h. dann, wenn der Er-\n\nfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich wie der Mißerfolg ist (Redeker/ \n\nv.Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdn. 36), kann die Behörde die Aussetzung \n\naber von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 80 Abs. 4 S. 2, 3 \n\nVwGO), die im Ergebnis zu einer weitgehenden Sicherstellung der öffentlichen \n\nHand und einer vergleichbaren Belastung des Bürgers führt, wie sie der Ein-\n\nwendungsausschluß der streitigen Klausel mit sich bringt. Auch nach öffentli-\n\nchem Recht läuft der Bürger also Gefahr, bei einem sich später als unbegrün-\n\ndet erweisenden Abgabenbescheid zum einen zunächst einmal leisten und \n\nzum anderen die aktive Parteirolle ergreifen zu müssen, um sein Geld zurück-\n\nzuerhalten. \n\nDaß somit die streitige Klausel im wesentlichen der öffentlich-rechtlichen \n\nRegelung entspricht, hindert andererseits nicht die Feststellung ihrer Unwirk-\n\nsamkeit nach §§ 9 AGBG, 307 BGB. Entscheidet sich die öffentliche Hand, Lei-\n\nstungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form \n\nzu regeln, so muß sie es hinnehmen, daß der privatrechtliche Gehalt solcher \n\nBenutzungsverhältnisse der Kontrolle der ordentlichen Gerichte nach den für \n\ndas Privatrecht maßgebenden Rechtssätzen unterliegt (BGHZ 115, 311, 317). \n\nBei dieser Inhaltskontrolle spielt es deshalb auch keine Rolle, daß der Verord-\n\nnungsgeber mit dem jeweiligen § 30 der Verordnungen über die AVB der E-\n\nlektrizitäts-, Fernwärme-, Gas- und Wasserversorgungsunternehmen unter \n\nAbwägung der gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und \n\nKunden ein normatives Leitbild geschaffen hat (vgl. BGHZ 138, 118, 126 f.). \n\n(2) Es kann dahinstehen, ob die streitige Klausel eine unangemessene \n\nBenachteiligung bereits deshalb enthält, weil sie keine Ausnahmeregelung für \n\nden Fall vorsieht, daß \"offensichtliche\" Fehler vorliegen, wie sie in § 30 der \n\nAVB der Elektrizitäts-, Fernwärme-, Gas- und Wasserversorgungsunternehmen \n\nenthalten ist (so Beuermann, GE 2003, 1192, 1196), oder ob die Klausel inso-\n\nweit nach ihrem Sinn und Zweck und nach Treu und Glauben entsprechend \n\neinschränkend auszulegen ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31.10.1984 - VIII ZR \n\n226/83, NJW 1985, 320; Urt. v. 03.04.2003 - IX ZR 287/99, NJW 2003, 2231 \n\nfür die Bürgschaft auf erstes Anfordern; Urt. v. 24.03.1988, aaO, 759; Lud-\n\nwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 11; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, \n\n9. Aufl., § 5 Rdn. 41, § 6 Rdn. 15). \n\n(3) Denn die Klausel ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie mit we-\n\nsentlichen Grundgedanken der privatrechtlichen gesetzlichen Regelung nicht \n\nzu vereinbaren ist, so daß eine unangemessene Benachteiligung der Kunden \n\nim Zweifel anzunehmen ist (§§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), \n\nund weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, daß die Benachteiligung \n\nder Kunden durch eigene höherrangige Interessen gerechtfertigt ist (BGHZ \n\n114, 238, 242). \n\n(a) Es ist eine grundlegende gesetzliche Regel des privaten Schuld-\n\nrechts, daß der Gläubiger das Entstehen, die Begründetheit und die Fälligkeit \n\nseiner Forderung darlegen und beweisen muß, bevor er Erfüllung verlangen \n\nkann, und daß er umgekehrt keine Leistung beanspruchen kann, wenn der \n\nSchuldner berechtigte Einwände darlegt und beweist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n05.07.1990 - IX ZR 294/89, NJW-RR 1990, 1265 für den ähnlich gelagerten \n\nFall der Bürgschaft auf erstes Anfordern, dort auch in Anwendung des § 9 \n\nAbs. 2 Nr. 1 AGBG). Von dieser Grundregel weicht die streitige Ausschlußklau-\n\nsel ab, weil sie den Schuldner mit seinen Einwendungen auf einen Rückforde-\n\nrungsprozeß verweist. \n\n(b) Weil die Klausel auch den Einwand der unbilligen einseitigen Leis-\n\ntungsbestimmung erfaßt, ist sie ferner auch mit § 315 Abs. 3 BGB nicht zu ver-\n\neinbaren, der ein formularmäßig nicht abdingbares Gerechtigkeitsgebot ent-\n\nhält. Ist der Einwand der Unangemessenheit nach § 315 BGB gerechtfertigt, so \n\nist, wie bereits dargelegt, von Anfang an nur der angemessene, im Ergebnis \n\nvom Gericht bestimmte Betrag geschuldet. Nur auf diesen hat die Klägerin An-\n\nspruch. Eine Rechtfertigung, ihr darüber hinaus die Befugnis zuzugestehen, \n\nzunächst eine unter Umständen gar nicht geschuldete Leistung zu vereinnah-\n\nmen und den Abnehmer auf einen Rückforderungsprozeß zu verweisen, ist \n\nnicht zu erkennen. Das liefe dem Zweck des § 315 BGB zuwider (vgl. dazu \n\nBGH, Urt. v. 19.01.1983, aaO; Urt. v. 30.04.2003, aaO). \n\n(c) Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß demgegenüber ihre schutzwür-\n\ndigen Belange ein größeres Gewicht haben. Dies gilt auch dann, wenn man \n\nzugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß ein beträchtlicher Teil der von ih-\n\nren Kunden erhobenen und von ihr zurückgewiesenen Einwendungen sich \n\nletztlich als unbegründet erweisen wird (vgl. die Begründung des Bundesminis-\n\nters für Wirtschaft zu § 30 AVBEltV). Dies mag auch für die Rüge überhöhter \n\nTarife zutreffen, zumal die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 2 \n\nBerlBG), die nur erteilt werden darf, wenn die Tarife den verwaltungsrechtli-\n\nchen Grundsätzen einer kostengünstigen, nicht auf Gewinnerzielung ausge-\n\nrichteten Versorgung entsprechen, wenngleich keine ausreichende Gewähr, so \n\ndoch ein gewisses Indiz für die Billigkeit der Tarife liefert (vgl. Lud-\n\nwig/Odenthal/Hempel/ \n\nFranke, aaO Rdn. 56; offengelassen in BGH, Urt. v. 03.02.2003, aaO). Bei un-\n\nbegründeten Schuldnereinwendungen handelt es sich jedoch um ein typisches \n\nGläubigerrisiko, das im Normalfall durch den Anspruch auf Verzugschadenser-\n\nsatz hinreichend ausgeglichen wird. Die Klägerin hat nicht substantiiert darge-\n\nlegt, daß dies bei ihr nicht der Fall ist. Sie hat nur in allgemeiner Form auf ihre \n\nVorleistungspflicht aufmerksam gemacht - die indes durch die Pflicht der Kun-\n\nden zu vierteljährlicher Zahlung weitgehend entschärft ist (Nr. 2.2.21 Abs. 2 \n\nSatz 1, 1.4.1 Abs. 2 Satz 1 der Leistungsbedingungen) - und auf ihr - vom Be-\n\nklagten bestrittenes - Liquiditätsrisiko und auf das Interesse der Allgemeinheit \n\nan einer möglichst kostengünstigen Abfallbeseitigung hingewiesen, hat aber \n\nnichts Konkretes dazu vorgetragen, in welcher Größenordnung sie durch An-\n\nwendung der streitigen Klausel Einnahmeausfälle, Verzugsschäden und \n\nRechtsverfolgungskosten vermeiden kann. Trotz des Bestreitens des Beklag-\n\nten hat die Klägerin nicht einmal dargelegt, in welcher Höhe sie überhaupt \n\ndurch unbegründete Nichtzahlung ihrer Rechnungen Verluste erleidet, ge-\n\nschweige denn, in welchem Umfang ihre Kunden gerade - und zwar unbegrün-\n\ndet - die für das Gewicht der Kundenbenachteiligung ausschlaggebende Einre-\n\nde der überhöhten Tariffestsetzung erheben und in welcher Größenordnung \n\nsie, die Klägerin, einen bleibenden Schaden erfahren würde, wenn diese Ein-\n\nrede im Zahlungsprozeß zu berücksichtigen wäre. Gegen eine hieraus resultie-\n\nrende Liquiditätsgefährdung spricht jedenfalls der vom Beklagten unwiderspro-\n\nchen vorgetragene Umstand, daß die Klägerin Entgeltrückstände erst kurz vor \n\nAblauf der vierjährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend macht. \n\nIn Ermangelung näherer Darlegungen der Klägerin ist es dem Senat \n\nnicht möglich, das Gewicht der durch die streitige Klausel geschützten berech-\n\ntigten Belange der Klägerin abzuschätzen und zu beurteilen, ob sie die Be-\n\nnachteiligung der Kunden überwiegen. Deshalb hilft auch die Erwägung nicht, \n\ndaß der mit der Klausel verbundene Nachteil im Einzelfall bei Zuvielforderun-\n\ngen der Klägerin nicht sehr schwer wiegen mag. Die Klägerin entzieht den Kun-\n\nden ihre Einwendungen nicht auf Dauer, sondern verweist sie lediglich auf ein \n\ngesondertes Verfahren. Daß der Kunde im Rückforderungsprozeß die aktive \n\nKläger- statt der Beklagtenrolle übernehmen muß, belastet ihn in rechtlicher \n\nHinsicht nicht, da, wie bereits dargelegt worden ist, die Darlegungs- und Be-\n\nweislast sich nicht verändert und auch das Kostenrisiko sich nicht erhöht. Auch \n\nist mit der Rückforderung der Leistung so gut wie kein Insolvenzrisiko verbun-\n\nden, weil das Land Berlin Gewährträger der Klägerin ist (§ 4 BerlBG). Dies än-\n\ndert indessen nichts daran, daß die Klägerin das Gewicht ihrer eigenen Inte-\n\nressen nicht hinreichend dargelegt hat. \n\nDie diesbezüglichen Zweifel gehen zu Lasten der darlegungs- und be-\n\nweispflichtigen Klägerin. Deshalb muß die streitige Klausel als unwirksam beur-\n\nteilt werden (vgl. Palandt/Sprau, vor § 765 Rdn. 14 zur Bürgschaft auf erstes \n\nAnfordern; dafür - mit anderer Begründung - auch Rott/Butters, VuR 1999, 75, \n\n79 und Beuermann, aaO S. 1196 f.; a.A. Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO \n\nRdn. 8; Herrmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Allgemeine Versorgungsbedin-\n\ngungen, § 30 AVBV Rdn. 15). \n\nIII. Das Berufungsurteil, das auf der Annahme beruht, die Klausel sei \n\nwirksam und der Beklagte mit seinem Einwand der unbilligen Tariffestsetzung \n\nim vorliegenden Zahlungsprozeß der Klägerin ausgeschlossen, kann somit kei-\n\nnen Bestand haben. Es ist aufzuheben. \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klä-\n\ngerin Gelegenheit zur Darlegung und zum Beweis zu geben, daß ihre Tarife \n\nder \n\nBilligkeit entsprechen. Dazu hatte sie im Berufungsverfahren noch keinen An-\n\nlaß, nachdem die erstinstanzlich entscheidende Zivilkammer 9 des Landge-\n\nrichts Berlin die Ausschlußklausel für wirksam gehalten hatte und dies mit der \n\nvorangegangenen Rechtsprechung des Kammergerichts in Einklang stand. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nAmbrosius \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/x-zr-60-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/x-zr-60-04","retrieved":"2026-07-10 16:55:34.023313+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-05/x-zr-60-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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Daß die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Aus- legung durch das Revisionsgericht nicht entgegen. b) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam: \"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungs- prozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet.\"","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 24. 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