{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"VII ZB 27/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 732 Mit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegen- stand haben (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, Rpfleger 2005, 33).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 27/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 732 \n\nMit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen gegen \n\neine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegen-\n\nstand haben (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, \n\nRpfleger 2005, 33). \n\nBGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05 - LG Berlin \n\nAG Berlin Charlottenburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der \n\nZivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 11. November 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß \n\ndes Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Mai 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. \n\nWert: 132.619,72 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\naus einer notariellen Urkunde. Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung \n\nder Vollstreckungsklausel. \n\nDer Schuldner ist mit einem Anteil von 0,7246979112 % einer Publi-\n\nkumsgesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig nur: GbR) als Gesellschafter mit \n\nquotaler Haftungsbeschränkung im Jahre 1994 beigetreten. Die GbR hatte be-\n\nreits 1993 mit der Komplementärin eines ihren geschäftsführenden Gesellschaf-\n\nters einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Der Schuldner hat bei \n\nseinem Beitritt entsprechend dem im Gesellschaftsvertrag und im Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrag vorgesehenen Regelungen in notarieller Form u. a. der Ge-\n\nschäftsbesorgerin Vollmacht erteilt, ihn in allen Angelegenheiten der GbR um-\n\nfassend zu vertreten und Erklärungen für ihn abzugeben. Die GbR hat durch die \n\nGeschäftsbesorgerin mehrere Kreditverträge mit der Gläubigerin geschlossen. \n\nZugunsten der Gläubigerin sind Grundschulden bestellt. Am 10. Dezember \n\n1997 hat die Geschäftsbesorgerin in notarieller Form die persönliche Haftung \n\nund Unterwerfung sämtlicher Gesellschafter unter die sofortige Zwangsvoll-\n\nstreckung in deren gesamtes Vermögen wegen der Ansprüche der Gläubigerin \n\naus der Grundschuld erklärt. Am 12. Dezember 1997 hat der Notar der Gläubi-\n\ngerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt. \n\nDer Schuldner hat dagegen am 13. Oktober 2003 Erinnerung eingelegt. \n\nEr hält die notarielle Urkunde für nichtig, weil die der Geschäftsbesorgerin erteil-\n\nte Vollmacht, die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu erklären, nich-\n\ntig sei. Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz unwirksam. Die Klausel habe auch deswegen nicht er-\n\nteilt werden dürfen, weil der Anspruch in den Urkunden nicht hinreichend be-\n\nstimmt sei. \n\nDas Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27. Mai 2004 die Erinnerung zu-\n\nrückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landge-\n\nricht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Zwangsvollstreckung \n\naus der notariellen Urkunde vom 10. Dezember 1997 für unzulässig erklärt. \n\nMit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die \n\nGläubigerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Wiederher-\n\nstellung des Beschlusses des Amtsgerichts. \n\nII. \n\nDie gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte \n\nund auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Auf-\n\nhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen \n\nBeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom \n\n27. Mai 2004. \n\n1. Das Landgericht ist der Ansicht, das Klauselerinnerungsverfahren ge-\n\nmäß § 732 ZPO sei als alternativer Rechtsbehelf neben einer Klage nach \n\n§ 767 ZPO zulässig. Es hält die Erinnerung für begründet. Die Klauselerteilung \n\nsei unzulässig gewesen, weil die \n\nin den notariellen Urkunden vom \n\n10. Dezember 1997 enthaltenen Unterwerfungen unter die sofortige Zwangs-\n\nvollstreckung unwirksam gewesen seien. Die von der Geschäftsbesorgerin er-\n\nklärten Unterwerfungen seien wegen fehlender Vollmacht unwirksam. Die Un-\n\nwirksamkeit folge daraus, daß der mit der Geschäftsbesorgerin geschlossene \n\nVertrag gegen Art. 1 § 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes verstoße. Die \n\nNichtigkeit erfasse nicht nur die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlußvoll-\n\nmacht, sondern auch die zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfung erteilte \n\nProzeßvollmacht. Die Erinnerung sei auch deswegen begründet, weil der \n\nSchuldner die fehlende Bestimmtheit des Anspruchs einwende. Die Formulie-\n\nrung, die Gesellschafter übernähmen die persönliche Haftung für die in der An-\n\nlage bestimmten Teilbeträge, deren Summe (im wesentlichen) der vereinbarten \n\nGrundschuld entspräche, sei unzureichend. Die in Bezug genommenen Teilbe-\n\nträge seien nicht bestimmt genug bezeichnet, weil sich in der Anlage zur Ur-\n\nkunde eine Spalte mit der Überschrift \"Name, Vorname, Gründungsgesellschaf-\n\nter\", eine Spalte mit der Überschrift \"Anteil an GA\" sowie eine Spalte mit der \n\nÜberschrift \"Anteil in Prozent\" befinde. In der zweiten Spalte seien jeweils kon-\n\nkrete Beträge bezeichnet und in der dritten Spalte Bruchteile, bei dem Schuld-\n\nner die Zahlen \"0,7246979112\". Es sei danach zwar erkennbar, daß mit \"Teilbe-\n\nträgen\" nicht die in Spalte 1 der Anlage aufgeführten Beträge gemeint sein \n\nkönnten, denn diese ergäben zusammengerechnet eine Summe von ca. \n\n49,6 Mio. DM. Daraus folge aber entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht \n\nzwingend, daß damit abzustellen sei auf einen zu vollstreckenden Betrag ent-\n\nsprechend dem prozentualen Anteil des einzelnen Schuldners, wie er in Spal-\n\nte 2 der Anlage angegeben sei. \n\n2. Die hiergegen gerichteten Rügen der Gläubigerin haben Erfolg. \n\na) Die Klauselerinnerung ist nach der Rechtsprechung des IXa-Zivilse-\n\nnats des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, \n\nRpfleger 2005, 33 = FamRZ 2004, 1714), der sich der Senat anschließt, zuläs-\n\nsig. \n\nJedoch kann mit den hier vorgebrachten materiellen Einwendungen ge-\n\ngen die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin eine Rüge, der Titel sei unwirksam, \n\nso daß der Notar ihn nicht mit einer Vollstreckungsklausel habe versehen dür-\n\nfen, im Klauselerinnerungsverfahren nicht erhoben werden. Der Notar prüft \n\nnach allgemeinen Regeln, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähi-\n\ngem Inhalt vorliegt. Hat ein Vertreter für den Schuldner die Unterwerfungserklä-\n\nrung abgegeben, müssen Erteilung und Umfang der Vollmacht in öffentlicher \n\noder öffentlich beglaubigter Urkunde zu Protokoll des Notars erklärt werden \n\n(BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03 aaO m.w.N.). Eine weitere \n\nPrüfungsbefugnis steht dem Notar nicht zu. \n\nAuch vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob davon eine Ausnahme zu \n\nmachen ist, wenn die eine Einwendung - wie etwa die Nichtigkeit gemäß § 134 \n\nBGB - begründenden Voraussetzungen der Urkunde, zu der die Klausel erteilt \n\nwerden soll, ohne weiteres zu entnehmen ist. Denn eine solche Annahme liegt \n\nnicht vor. Ob der der Vollmacht zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nnichtig ist, erfordert eine umfassende materiell-rechtliche Prüfung der Voraus-\n\nsetzungen des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB, zu der der \n\nNotar ebenso wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Zuge der \n\nKlauselerteilung nicht berufen ist. \n\nb) Soweit das Landgericht die Ansicht vertritt, die verfahrensgegenständ-\n\nliche Urkunde stelle keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar, weil \n\nsie keinen bestimmten Zahlungsanspruch ausweise, hält dies der rechtlichen \n\nNachprüfung ebenfalls nicht stand. \n\nEine notarielle Urkunde ist ein gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur \n\nZwangsvollstreckung geeigneter Titel, wenn sie auf Zahlung einer bestimmten \n\nGeldsumme gerichtet ist und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen \n\nZwangsvollstreckung unterworfen hat. Ein Zahlungsanspruch ist in diesem Sin-\n\nne bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde \n\nohne weiteres errechnen läßt (BGH, Urteil vom 28. März 2000 - XI ZR 184/99, \n\nWM 2000, 1058 = NJW-RR 2000, 1358 m.w.N.). Dazu genügt es nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die Berechnung mit Hilfe \n\noffenkundiger Umstände möglich ist. Dazu zählt auch, wenn auf eine andere \n\nUrkunde, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist, Bezug genommen wird. \n\nNach diesen Anforderungen ist der Vollstreckungsbetrag in der notariel-\n\nlen Urkunde im Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Anlagen be-\n\nstimmt bezeichnet. Die Grundschuldbeträge sind ausgewiesen. Die Anlage teilt \n\nsich in vier Spalten. Die erste Spalte weist die fortlaufende Nummer aus, die \n\nzweite nennt den Namen und die Vornamen des Gesellschafters, die dritte sei-\n\nnen nominalen Anteil am Gesamtfondsvolumen, die vierte seinen prozentualen \n\nAnteil am Gesellschaftskapital. Am Ende der dritten Spalte ist die Summe der \n\nnominal ausgewiesenen Anteile in Höhe des Gesamtfondsvolumens von \n\n49.647.871,00 DM ausgewiesen, die vierte Spalte belegt, daß sich die quotalen \n\nAnteile der Gesellschafter zu 100 % addieren. \n\nAus dem Zusammenspiel zwischen Urkunde und Anlage ergibt sich of-\n\nfenkundig, daß der auf jeden Gesellschafter entfallende Teilbetrag aus der \n\nGrundschuldsumme sich aus der Multiplikation dieser Grundschuldsumme mit \n\nder in Prozent ausgewiesenen Quote (Spalte 4 der Anlage) errechnet. Daß der \n\nin der dritten Spalte für jeden Gesellschafter ausgewiesene Anteil am Gesamt-\n\naufwand kein Anteil an der Grundschuld sein kann, ist offensichtlich, da sich die \n\nausgewiesenen Teilbeträge zu 49.675.871,00 DM addieren und damit mit dem \n\njeweiligen Grundschuldbetrag der Urkunde erkennbar nichts zu tun haben. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nBauner \n\nKessal-Wulf \n\nSafari Chabestari","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/vii-zb-27-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/vii-zb-27-05","retrieved":"2026-07-10 16:54:34.896408+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-05/vii-zb-27-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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