{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"VII ZB 14/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 720a, 750 Abs. 3 Für die Sicherungsvollstreckung nach § 720a, 750 Abs. 3 ZPO bedarf es der Zustel- lung der Vollstreckungsklausel nur in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 14/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 720a, 750 Abs. 3 \n\nFür die Sicherungsvollstreckung nach § 720a, 750 Abs. 3 ZPO bedarf es der Zustel-\n\nlung der Vollstreckungsklausel nur in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO. \n\nBGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 14/05 - LG Frankfurt am Main \n\n AG Frankfurt am Main \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main, 9. Zivilkammer, vom 9. Juli 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß \n\ndes Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nWert: 333.333 € \n\nGründe: \n\nI. Der Schuldner wurde durch ein vorläufig vollstreckbares, seinem an-\n\nwaltlichen Vertreter am 27. Oktober 2003 von Amts wegen in einfacher Ausfer-\n\ntigung zugestelltes Urteil des Landgerichts F. zur Zahlung von \n\n3.942.753,97 € nebst Zinsen an die Gläubigerin verurte ilt. Diese betreibt aus \n\ndem Titel wegen einer Teilforderung von 1 Mio. € die Sicherungsvollstreckung. \n\nDer zuständige Gerichtsvollzieher stellte dem Schuldner am 24. Januar 2004 \n\neine ungeheftete, einfache Kopie des Urteils und der am 29. Oktober 2003 er-\n\nteilten Klausel zu. Die Gläubigerin erwirkte einen Pfändungsbeschluß vom \n\n18. Februar 2004, der verschiedene Forderungen des Schuldners gegen die \n\nDrittschuldnerinnen zum Gegenstand hat. Die dagegen gerichtete Erinnerung \n\ndes Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Seine sofortige Be-\n\nschwerde hatte mit der Maßgabe Erfolg, daß die Aufhebung des Pfändungsbe-\n\nschlusses erst mit der Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung Wirk-\n\nsamkeit erlangen sollte. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin \n\ndie Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. \n\nII. Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Es ist in der Sache begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Nach dem klaren Wortlaut des \n\n§ 750 Abs. 3 ZPO und der mit dieser Vorschrift zugunsten des Schuldners ver-\n\nbundenen Schutzfunktion dürfe die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn \n\naußer dem Titel auch die einfache Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wo-\n\nchen vorher zugestellt worden sei. Die Zustellung einer einfachen Kopie der \n\nungehefteten Entscheidung genüge dafür nicht, weil bereits der Bezug zwi-\n\nschen dem abgelichteten Titel und der Klausel, die auch von einem anderen \n\nTitel stammen könne, nicht zweifelsfrei erkennbar werde. Im übrigen fehle es \n\nder einfachen Kopie an der amtlichen Bestätigung, daß es sich um eine der Ur-\n\nschrift gleichkommende Ausfertigung handele. Eine Heilung nach § 189 ZPO \n\nscheide aus. Diese Bestimmung betreffe nur die Art und Weise der Zustellung, \n\nnicht aber das zuzustellende Schriftstück selbst, das als Gegenstand der Zu-\n\nstellung hier nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. \n\nDem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, der Schutz- und Warnfunkti-\n\non des § 750 Abs. 3 ZPO könne durch die Übersendung einer einfachen Ab-\n\nschrift der vollstreckbaren Urteilsausfertigung genügt werden. Zudem seien Titel \n\nund Klausel dem Schuldner am 24. Januar 2004 nicht zeitlich und inhaltlich ge-\n\ntrennt, sondern mit einer Sendung und in einem Umschlag zugestellt worden. \n\nFür ihn sei dadurch ohne weiteres erkennbar geworden, daß sich die Klausel \n\nauf den Titel beziehe. Auf eine formale Verbindung mittels Heft- oder Büro-\n\nklammer könne es nicht ankommen. Jedenfalls sei der Zustellungsmangel ge-\n\nheilt worden. Die Wirkungen des § 189 ZPO erstreckten sich auch auf solche \n\nMängel, die dem zuzustellenden Schriftstück selbst anhafteten; Sinn und Zweck \n\ndes Zustellungserfordernisses würden dadurch hinreichend gewahrt. Zudem sei \n\ndem Schuldner am 28. Juli 2004 - nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung \n\nund vor Einlegung der Rechtsbeschwerde - eine mit Beglaubigungsvermerk \n\nversehene vollstreckbare Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils zugestellt \n\nworden; spätestens zu diesem Zeitpunkt sei es zur Heilung gekommen. \n\n2. Dem Beschwerdegericht ist bereits darin nicht zuzustimmen, daß Vor-\n\naussetzung für die Sicherungsvollstreckung eine Zustellung auch der Klausel \n\ngewesen ist. Auf die Frage, ob und mit welchen Rechtswirkungen durch die Zu-\n\nstellung vom 28. Juli 2004, deren Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit sich \n\naus den von der Gläubigerin beigebrachten Unterlagen nicht nachvollziehen \n\nläßt, oder durch die frühere Zustellung eine Heilung nach § 189 ZPO eingetre-\n\nten ist, kommt es mithin nicht an. \n\na) Die Vorschrift des § 750 Abs. 1 und 2 ZPO, die für alle Arten der \n\nZwangsvollstreckung gilt, legt die allgemeinen Voraussetzungen fest, unter de-\n\nnen die Vollstreckung beginnen darf. Dazu gehört nach ihrem Absatz 1 die Zu-\n\nstellung des zu vollstreckenden Titels. Diese ist am 27. Oktober 2003 von Amts \n\nwegen an den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Schuldners bewirkt \n\n(§§ 317 Abs. 1, 172 Abs. 1 ZPO) und auf dem Titel bescheinigt (§ 169 Abs. 1 \n\nZPO) worden. Eine gesonderte Parteizustellung oder eine Zustellung auch der \n\nKlausel war nicht erforderlich. Letztere wird vom Gesetz nur verlangt, wenn eine \n\ntitelergänzende oder titelumschreibende Klausel besonderer Prüfung bedarf \n\nund als qualifizierte Klausel nicht vom Urkundsbeamten, sondern vom Rechts-\n\npfleger gemäß den in § 750 Abs. 2 ZPO im einzelnen angeführten Vorschriften \n\nerteilt wird. \n\nMit der Vollstreckung aus einem Titel, der nur mit einer einfachen Klausel \n\nzu versehen ist und von dessen Existenz er spätestens durch die Zustellung \n\nerfährt, muß der Schuldner ohne weiteres rechnen. Das zeigt die Vorschrift des \n\n§ 708 ZPO: Ist ein Titel für den Gläubiger ohne Sicherheitsleistung vorläufig \n\nvollstreckbar, kann dieser daraus vollstrecken, ohne zusätzliche Voraussetzun-\n\ngen erfüllen zu müssen. Lediglich in den Fällen der §§ 711, 712 ZPO ist er für \n\ndie Dauer der Abwendungsbefugnis des Schuldners auf eine sicherungsweise \n\nVollstreckung beschränkt, ohne sich aus dem Gegenstand der Zwangsvoll-\n\nstreckung befriedigen zu dürfen (§ 720 ZPO). Der Schuldner hat Gelegenheit, \n\nSicherheit zu erbringen und dadurch den endgültigen Zugriff auf sein Vermögen \n\nzu verhindern. Das betrifft jedoch allein den Ablauf einer bereits begonnenen \n\nZwangsvollstreckung und berührt nicht deren Voraussetzungen, die sich aus-\n\nschließlich nach § 750 Abs. 1 und 2 ZPO bestimmen. Es genügt danach die \n\nZustellung des Titels, dessen Vollstreckungsreife für den Schuldner auch ohne \n\n(einfache) Klausel erkennbar ist. Nur wenn er die Vollstreckungsreife nicht dem \n\nTitel selbst entnehmen kann, ist nach § 750 Abs. 2 ZPO die Zustellung auch der \n\n(qualifizierten) Klausel nebst der zugehörigen öffentlichen oder öffentlich be-\n\nglaubigten Urkunden geboten. Der Schuldner erfährt dann auf diese Weise, daß \n\ndie nach dem ursprünglichen Titel noch nicht oder jedenfalls nicht für diesen \n\nGläubiger gegebene Vollstreckungsreife nunmehr eingetreten ist (vgl. Schusch-\n\nke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 750 ZPO \n\nRdn. 28). \n\nb) Dieses vollstreckungsrechtliche System gilt grundsätzlich auch für Ti-\n\ntel, die für den Gläubiger nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar \n\nsind. Allerdings tritt neben die allgemeinen Voraussetzungen als besondere \n\nBedingung für den Vollstreckungsbeginn gemäß § 751 Abs. 2 ZPO der Nach-\n\nweis der Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte \n\nUrkunde nebst der Zustellung einer Abschrift dieser Urkunde. Dem Gläubiger ist \n\naber auch hier die Möglichkeit einer Sicherungsvollstreckung eröffnet. Aus ei-\n\nnem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der \n\nSchuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf er die Zwangsvoll-\n\nstreckung ohne Sicherheitsleistung insoweit betreiben, als bewegliches Vermö-\n\ngen gepfändet oder im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche \n\nVermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird; \n\neine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand ist ihm hingegen bis zur Lei-\n\nstung der Sicherheit verwehrt (§ 720a Abs. 1 ZPO). Der Schuldner seinerseits \n\nist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit wegen des \n\nHauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, \n\nwenn dieser nicht vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat (§ 720a \n\nAbs. 3 ZPO). \n\nc) Vor diesem Hintergrund ist die Vorschrift des § 750 Abs. 3 ZPO zu se-\n\nhen. Sie bestimmt zwar ihrem Wortlaut nach, daß \"das Urteil und die Vollstrek-\n\nkungsklausel\" mindestens zwei Wochen vor Beginn der Zwangsvollstreckung \n\nzuzustellen sind. Das bedeutet - entgegen der in der Rechtsprechung der \n\nObergerichte und von einem Teil der Literatur vertretenen Ansicht (SchlHOLG \n\nNJW-RR 1988, 700; KG Rpfleger 1988, 359; OLG Hamm Rpfleger 1989, 378; \n\nOLG Stuttgart NJW-RR 1989, 1535; OLG Karlsruhe DGVZ 1990, 186; \n\nHansOLG Bremen InVo 1997, 19; OLG Düsseldorf DGVZ 1997, 42; Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 720a Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 750 \n\nRdn. 18 und § 720a Rdn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 720a Rdn. 2 \n\nund § 750 Rdn. 23; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., \n\n§ 750 Rdn. 23; MünchKommZPO-Heßler, 2. Aufl., § 750 Rdn. 89; MünchKomm-\n\nZPO-Krüger, 2. Aufl., § 720a Rdn. 3; Fahlbusch, Rpfleger 1979, 94; Seip, \n\nRpfleger 1983, 56) - indes nicht, daß bei der Sicherungsvollstreckung nach \n\n§ 720a ZPO in Abweichung von den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzun-\n\ngen des § 750 Abs. 1 und 2 ZPO die Zustellung (auch) der einfachen Klausel \n\nVoraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung ist. Das ergäbe einen \n\nWertungswiderspruch zur Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 ZPO, der für \n\ndie genannten Fälle der §§ 711 Satz 1, 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Anwendung \n\nkommt, wobei § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO sogar ausdrücklich auf die Regelungen \n\nüber die Sicherungsvollstreckung in § 720a Abs. 1 und 2 ZPO verweist. Es wä-\n\nre nicht einzusehen, weshalb für die Sicherungsvollstreckung aus vorläufig voll-\n\nstreckbaren Urteilen jeweils unterschiedliche allgemeine Vollstreckungsvoraus-\n\nsetzungen gelten sollten. \n\nDurch die Regelung des § 750 Abs. 3 ZPO wird dem Gläubiger daher nur \n\neine Wartefrist von zwei Wochen auferlegt, die sich mit Blick auf die besondere \n\nVollstreckungsbedingung des § 751 Abs. 2 ZPO rechtfertigt, von der der Gläu-\n\nbiger befreit ist, und die dem Schuldner Gelegenheit geben soll, die nach \n\n§ 720a Abs. 1 und 2 ZPO auch ohne Sicherheitsleistung durch den Gläubiger \n\nstatthafte Sicherungsvollstreckung abzuwenden. Ihr Wortlaut erklärt sich dar-\n\naus, daß sie nicht isoliert zu betrachten ist, sondern im Zusammenhang mit \n\n§ 750 Abs. 1 und 2 ZPO steht. Die Wartefrist berechnet sich ab Zustellung (nur) \n\ndes Urteils oder (auch) der Klausel, je nachdem, ob § 750 ZPO in seinem \n\nAbs. 1 oder Abs. 2 zur Anwendung kommt (im Ergebnis ebenso: LG Frankfurt \n\nam Main Rpfleger 1982, 296; LG Wuppertal JurBüro 1984, 939; LG Verden \n\nMDR 1985, 330; LG Münster JurBüro 1986, 939 mit zustimmender Anmerkung \n\nMümmler; Schuschke/Walker, aaO, § 750 Rdn. 31 und § 720a Rdn. 3; \n\nStein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 750 Rdn. 5 Fn. 9; ders, Rpfleger 1983, \n\n58; Wieczorek/Heß, ZPO, 3. Aufl. § 720a Rdn. 8; Bruns/Peters, Zwangsvoll-\n\nstreckungsrecht, 3. Aufl. S. 63; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungsrecht, \n\nS. 172 Fn. 10). Einer zusätzlichen \"Signalwirkung\" (vgl. SchlHOLG aaO; OLG \n\nStuttgart aaO; MünchKommZPO-Heßler, aaO) für den Schuldner, der einen \n\nrechtzeitigen Hinweis darauf erhalten soll, daß der Gläubiger die Möglichkeit \n\nder Sicherungsvollstreckung tatsächlich nutzen will, oder einer besonderen An-\n\nkündigung der Vollstreckung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, \n\naaO) bedarf es für § 720a ZPO nicht; beides ist vom Gesetz in dieser Form \n\nnicht vorgesehen. Es handelt sich um ein allgemeines Prinzip der Zwangsvoll-\n\nstreckung, daß der Gläubiger aufgrund des Titels auch ohne vorherige Siche-\n\nrungsleistung das Schuldnervermögen arrestieren kann; auf diese Möglichkeit \n\nmuß sich der Schuldner einstellen (vgl. Wieczorek/Heß, aaO). Seinen Interes-\n\nsen wird dadurch genügt, daß der Gläubiger zwei Wochen abwarten muß, be-\n\nvor er mit der Sicherungsvollstreckung aus dem Titel beginnen kann. Das än-\n\ndert indes nichts daran, daß sich die allgemeine Vollstreckungsreife des Titels \n\nnach § 750 Abs. 1 und 2 ZPO beurteilt. \n\nd) Nur dieses Ergebnis entspricht der Intention des Gesetzgebers bei \n\nEinführung des § 720a ZPO. Ihm ging es darum, dem in erster Instanz obsie-\n\ngenden Gläubiger die Durchsetzung des vorläufig vollstreckbaren Urteils zu \n\nerleichtern. Deshalb hat er einerseits den Kreis der ohne Sicherheitsleistung \n\nvorläufig vollstreckbaren Urteile erweitert (§ 708 ZPO) und dem Gläubiger an-\n\ndererseits durch eine zusätzliche Regelung - die des § 720a ZPO - ermöglicht, \n\nschon vor einer erforderlichen eigenen Sicherheitsleistung Maßregeln der \n\nZwangsvollstreckung insoweit zu betreiben, als sie zur Vollziehung eines Arre-\n\nstes ergriffen werden können. Damit wollte er dem Bedürfnis des Gläubigers \n\nRechnung tragen, seine Ansprüche ohne Rücksicht auf einen vom Schuldner \n\nergriffenen Rechtsbehelf durchzusetzen oder jedenfalls zu sichern und damit \n\nder Gefahr eines Vermögensverfalls des Schuldners, die mit der Dauer des \n\nVerfahrens wächst, zu begegnen (Begründung des Regierungsentwurfes eines \n\nGesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren; BT-\n\nDrucks. 7/2729 S. 44 f., 109 f.). Der in § 750 ZPO neu eingefügte Absatz 3 \n\nmacht die Vollstreckung von dem Ablauf einer zweiwöchigen Wartefrist abhän-\n\ngig. Der Gesetzgeber hielt diese Frist für geboten, um dem Schuldner Gelegen-\n\nheit zu geben, die zur Abwendung erforderliche Sicherheitsleistung zu erbrin-\n\ngen. Daß zusätzlich die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen verschärft \n\nwerden sollten, lassen die Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennen; dies liefe \n\nauch dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, die Vollstreckung zu erleichtern. Daß \n\nder ursprüngliche Regierungsentwurf von der Zustellung der \"vollstreckbaren \n\nAusfertigung\" spricht, steht dem nicht entgegen. Denn im Bericht des \n\nRechtsausschusses ist eine redaktionelle Anpassung vorgeschlagen worden \n\n(BT-Drucks. 7/5250 S. 16, 65). Die Anregung ist mit Blick auf § 750 Abs. 2 ZPO \n\nerfolgt, aus dem hervorgeht, daß nur die Zustellung der qualifizierten Klausel \n\nVoraussetzung für den Vollstreckungsbeginn ist. Der Vorschlag des Rechtsaus-\n\nschusses ist in § 750 Abs. 3 ZPO übernommen worden, so daß sich die Warte- \n\nfrist ab Zustellung des Urteils und - falls erforderlich - der Klausel berechnet. \n\nWeitere, von § 750 Abs. 1 und 2 ZPO abweichende Vollstreckungsvorausset-\n\nzungen sind der Vorschrift nicht zu entnehmen. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/vii-zb-14-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 720a","ref_norm":"720a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 720","ref_norm":"720","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 751","ref_norm":"751","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/vii-zb-14-05","retrieved":"2026-07-10 16:50:50.327709+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-05/vii-zb-14-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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