{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"VII ZB 10/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 767, 775 Nr. 1 Fall 3, 776 Satz 1 Wird in der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die \"weitere\" Vollstre- ckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig erklärt, ist regelmäßig auf die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels erkannt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 10/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 767, 775 Nr. 1 Fall 3, 776 Satz 1 \n\nWird in der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die \"weitere\" Vollstre-\n\nckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig erklärt, ist regelmäßig auf die \n\nAufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels erkannt. \n\nBGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05 - LG Traunstein \n\n AG Laufen \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nUnter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird \n\nfestgestellt, daß das durch den Antrag des Schuldners auf Aufhe-\n\nbung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 9. Au-\n\ngust 1999 und vom 25. Mai 2000 eingeleitete Verfahren in der \n\nHauptsache erledigt ist. \n\nDie Gläubiger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens. \n\nWert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: \n\nBis zum 2. Dezember 2004: \n\n3.914.556,43 € \n\nab diesem Zeitpunkt: \n\n65.160,92 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\naus der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde. \n\nAuf Antrag der Gläubiger hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - \n\nam 9. August 1999 und am 25. Mai 2000 zwei Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschlüsse erlassen und angebliche Ansprüche des Schuldners gegen die \n\nDrittschuldner gepfändet. Auf eine Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners \n\nhat das Landgericht T. durch Urteil vom 19. September 2003 die \"wei-\n\ntere Zwangsvollstreckung\" aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen \n\nUrkunde für unzulässig erklärt. Der Schuldner hat daraufhin beantragt, die Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 9. August 1999 und 25. Mai 2000 \n\naufzuheben. Mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 hat das Amtsgericht \n\n- Vollstreckungsgericht - diese Anträge zurückgewiesen. Auf die sofortige Be-\n\nschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Beschluß des Amts-\n\ngerichts - Vollstreckungsgerichts - sowie die Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlüsse vom 9. August 1999 und 25. Mai 2000 aufgehoben. \n\nDagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-\n\nbeschwerde der Gläubiger. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der \n\n3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M. durch Urteil vom 3. November \n\n2004 das Urteil des Landgerichts T. vom 19. September 2003 aufge-\n\nhoben und die Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners abgewiesen. Der \n\nSchuldner hat daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\nDie Gläubiger sind der Erledigungserklärung entgegengetreten. \n\nII. \n\nDas Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt. Das ist unter Zurück-\n\nweisung der Rechtsbeschwerde festzustellen. Die Gläubiger tragen die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde \n\nder Gläubiger war unbegründet. \n\n1. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Antragsteller im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das erledi-\n\ngende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschluß vom 29. Oktober \n\n1985 - KVR 1/84, ZIP 1986, 397, 398; vgl. zum Revisionsverfahren: BGH, Urteil \n\nvom 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01, NJW 2004, 1665; BGH, Urteil vom \n\n15. März 1996 - V ZR 316/94, NJW 1996, 1814; BGH, Urteil vom 10. Oktober \n\n1990 - VIII ZR 296/89, NJW 1991, 221, 222). \n\nErledigendes Ereignis ist der Erlaß des Urteils des Oberlandesgerichts \n\nM. vom 3. November 2004. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das \n\nUrteil des Landgerichts T. vom 19. September 2003 durch das Urteil \n\ndes Oberlandesgerichts M. vom 3. November 2004 aufgehoben und die \n\nVollstreckungsabwehrklage des Schuldners abgewiesen worden ist. Damit ist \n\ndie Grundlage für die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse \n\nentfallen. Der Umstand, daß das Urteil des Oberlandesgerichts M. noch \n\nnicht rechtskräftig ist, ist nach § 717 Abs. 1 ZPO ohne Belang (vgl. dazu \n\nSchuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 717 \n\nZPO Rdn. 2). Der Schuldner war daher berechtigt, im Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren die Erledigung zu erklären. \n\n2. Der Antrag des Schuldners auf Aufhebung der Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschlüsse war zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereig- \n\nnisses, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, zu-\n\nlässig und begründet. \n\na) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, aufgrund des Urteils des \n\nLandgerichts T. vom 19. September 2003 seien die Pfändungs- und Ü-\n\nberweisungsbeschlüsse nach §§ 775 Nr. 1 Fall 3, 776 Satz 1 ZPO aufzuheben \n\ngewesen. Das Urteil des Landgerichts stelle einen Titel im Sinne des § 775 \n\nNr. 1 Fall 3 ZPO dar. Etwas anderes ergebe sich vorliegend nicht daraus, daß \n\nim Tenor des Urteils lediglich die \"weitere\" Zwangsvollstreckung aus der voll-\n\nstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt worden \n\nsei. Der Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses biete die Grund-\n\nlage für die Vornahme der eigentlichen Vollstreckungshandlungen, also für die \n\nPfändung eingehender Geldbeträge und für ihre Überweisung an die Gläubiger. \n\nDie erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse böten dafür die Mög-\n\nlichkeit, solange sie existierten. Würden diese aufrechterhalten, wäre aus ihnen \n\neine weitere Pfändung und Überweisung bis zur vollständigen Erfüllung der \n\nForderung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde mög-\n\nlich. Genau dies würde aber dem Inhalt der Entscheidung des Landgerichts \n\nT. vom 19. September 2003 widersprechen. \n\nb) Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, nach dem eindeutigen Te-\n\nnor des Urteils des Landgerichts T. , nach dem lediglich die \"weitere\" \n\nZwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, seien nur neuerliche \n\nVollstreckungshandlungen aus der notariellen Urkunde untersagt. Die bereits \n\nerlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien hingegen aufrecht \n\nzu erhalten. \n\nc) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält den Angriffen der \n\nRechtsbeschwerde im Ergebnis stand. Das Beschwerdegericht hat die Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlüsse zu Recht gemäß §§ 775 Nr. 1 Fall 3, 776 \n\nSatz 1 ZPO aufgehoben. \n\naa) Gemäß § 776 Satz 1 ZPO sind im Fall des § 775 Nr. 1 ZPO die be-\n\nreits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. Hierzu zählen auch \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (vgl. Stöber, Forderungspfändung, \n\n13. Aufl., Rdn. 744; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 776 Rn. 3). \n\nbb) Das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts \n\nT. vom 19. September 2003, mit dem die weitere Zwangsvollstreckung \n\naus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt worden ist, stellt eine voll-\n\nstreckbare Entscheidung im Sinne von § 775 Nr. 1 Fall 3 ZPO dar. Eine voll-\n\nstreckungsrechtlich zu beachtende Beschränkung der Unzulässigkeitserklärung \n\nder Zwangsvollstreckung enthält diese Entscheidung nicht. \n\n(1) Bei dem Urteil des Landgerichts T. vom 19. September 2003 \n\nhandelt es sich um eine Entscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage \n\nnach § 767 ZPO. Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine prozessuale Gestal-\n\ntungsklage, deren Streitgegenstand auf die vollständige oder teilweise Beseiti-\n\ngung der Vollstreckbarkeit des Titels gerichtet ist (BGH, Urteil vom 5. Februar \n\n1971 - I ZR 118/69, BGHZ 55, 255, 256; BGH, Urteil vom 24. November 1982 \n\n- VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367, 371; Schuschke/Walker, Vollstreckung und \n\nVorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 767 ZPO Rdn. 11 und 12). Mit der Vollstre-\n\nckungsabwehrklage kann nicht beantragt werden, die Zwangsvollstreckung aus \n\neinem Titel nur insoweit für unzulässig zu erklären, als es sich um bestimmte \n\nVollstreckungsmaßnahmen handelt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1960 - II ZR \n\n53/58, NJW 1960, 2286, 2287). \n\n(2) Nach dieser Maßgabe ist entgegen der Rechtsbeschwerde durch das \n\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 19. September 2003 die gänzliche Ver-\n\nnichtung der Vollstreckbarkeit des streitgegenständlichen Titels ausgesprochen \n\nworden. Der Umstand, daß in dem Urteil lediglich die \"weitere\" Zwangsvollstre-\n\nckung für unzulässig erklärt worden ist, ist vollstreckungsrechtlich ohne Belang. \n\nZwar kann der Tenor eines einer Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden \n\nUrteils dahin gehen, die Zwangsvollstreckung nur zeitweilig für unzulässig zu \n\nerklären (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, \n\n3. Aufl., § 767 ZPO Rdn. 40; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungs-\n\nrecht, 10. Aufl., § 40, S. 457). Darum geht es vorliegend aber nicht. Nicht ge-\n\nfolgt werden kann daher der Rechtsbeschwerde, die den Tenor des genannten \n\nUrteils so verstanden wissen möchte, daß hiermit lediglich neuerliche Vollstre-\n\nckungshandlungen untersagt worden sind und die bereits getroffenen Vollstre-\n\nckungshandlungen aufrecht erhalten werden sollen. Dieses Verständnis geht \n\ndahin, nur einzelne, nach zeitlichen Abschnitten bestimmte Vollstreckungshand-\n\nlungen für unzulässig zu erklären. So läßt sich der Tenor des landgerichtlichen \n\nUrteils nicht auffassen. Dies wäre mit der Rechtsnatur einer Vollstreckungsab-\n\nwehrklage nicht vereinbar. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Kessal-Wulf Safari Chabestari","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/vii-zb-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/vii-zb-10-05","retrieved":"2026-07-10 16:51:28.053336+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-05/vii-zb-10-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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