{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"3 StR 199/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 199/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2005 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Der Geschädigte C. , vertreten durch Rechtsanwalt \n\n W. aus H. , wird als Nebenkläger zuge-\n\nlassen, soweit er die Verurteilung des Angeklagten B. we-\n\ngen versuchten Totschlags erstrebt. \n\nDie weitergehende Nebenklage ist unzulässig. \n\n2. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 24. November 2004 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen und die dem Angeklagten B. hierdurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nGründe: \n\n1. Da sich die Nebenklage nicht auf Taten des Angeklagten B. be-\n\nzieht, an denen eine Mittäterschaft oder Beteiligung des Nebenklägers in Be-\n\ntracht kommt, steht der Nebenklage nicht entgegen, daß der Nebenkläger we-\n\ngen einer anderen Tat in demselben Verfahren mitangeklagt ist (vgl. BGH NJW \n\n1978, 330; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 395 Rdn. 27). Jedoch \n\nist die Nebenklage nur zulässig, soweit dem Angeklagten B. zur Last liegt, \n\nsich eines versuchten Totschlags zum Nachteil des Nebenklägers schuldig \n\ngemacht zu haben (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Soweit der Nebenkläger mit sei-\n\nner Revision daneben beanstandet, daß der Angeklagte B. nicht auch we-\n\ngen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, ist die Nebenklage \n\nnicht statthaft, da sie kein Nebenklagedelikt im Sinne des § 395 Abs. 1 StPO \n\nbetrifft. \n\n2. Dementsprechend ist die Revision des Nebenklägers unzulässig, so-\n\nweit sie sich dagegen richtet, daß der Angeklagte B. wegen des Gesche-\n\nhens in der Wohnung des Ö. nicht auch der schweren räuberischen \n\nErpressung zum Nachteil des Nebenklägers schuldig gesprochen wurde (§ 400 \n\nAbs. 1 StPO). \n\nSoweit sich das Rechtsmittel als statthaft erweist, ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der \n\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten B. \n\n ergeben hat. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nvom 6. Juni 2005 bemerkt der Senat: \n\nDie vom Nebenkläger erhobene Verfahrensrüge ist zulässig, denn der \n\nHilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen K. , dessen Zurückweisung \n\nder Nebenkläger beanstandet, war nicht nur darauf gerichtet nachzuweisen, \n\ndaß der Nebenkläger in der Wohnung Ö. von dem Angeklagten B. und \n\ndessen Begleitern beraubt bzw. erpreßt wurde; vielmehr verfolgte der Antrag \n\nauch das Ziel, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten B. sowie \n\nder Aussagen von Zeugen zu der zwei Stunden später stattfindenden Schieße-\n\nrei zwischen dem Angeklagten B. und dem Nebenkläger zu erschüttern. \n\nDie Rüge ist indessen unbegründet. Das Landgericht hat die unter Beweis ge-\n\nstellte Tatsache mit Recht als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet \n\n(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), da es seine Überzeugung vom Ablauf der Schie-\n\nßerei nicht auf die Angaben des Angeklagten B. bzw. die Zeugenaussagen \n\nvon dessen Begleitern gestützt hat. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/3-str-199-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/3-str-199-05","retrieved":"2026-07-10 16:54:18.951531+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-05/3-str-199-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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