{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-04","aktenzeichen":"II ZB 14/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Führt ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen Prozeß für die Masse vor einem auswärtigen Gericht und betraut er mit der Terminswahrneh- mung einen am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten, kann er nicht Erstattung fiktiver Reisekosten beanspruchen, weil er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Prozeßgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten und diesem die gesamte Prozeßführung als Hauptbevollmächtigtem unter Ersparung jeglicher Reise- kosten zu übertragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 14/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 \n\nFührt ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen Prozeß für die \n\nMasse vor einem auswärtigen Gericht und betraut er mit der Terminswahrneh-\n\nmung einen am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten, kann er nicht \n\nErstattung fiktiver Reisekosten beanspruchen, weil er ohne weiteres in der Lage \n\ngewesen wäre, einen am Prozeßgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über \n\nden Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten und diesem die gesamte \n\nProzeßführung als Hauptbevollmächtigtem unter Ersparung jeglicher Reise-\n\nkosten zu übertragen. \n\nBGH, Beschl. vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, \n\nProf. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli \n\n2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert: 142,40 € \n\nGründe: \n\nI. Der am Landgericht B. als Rechtsanwalt zugelassene Kläger \n\nwurde zum \n\nInsolvenzverwalter über das Vermögen der b. P. GbR, \n\nE. (nachfolgend: Schuldnerin), bestellt. Der Kläger hat gegen den Be-\n\nklagten als vermeintlichen Gesellschafter der Schuldnerin vor dem Landgericht \n\nD. Klage auf Zahlung von 141.635,70 € e rhoben. Den Verhandlungs-\n\ntermin vor dem Landgericht D. hat ein dort zugelassener Rechtsanwalt \n\nin Untervollmacht des Klägers wahrgenommen. \n\nNach Stattgabe der Klage beantragt der Kläger im Kostenfestsetzungs-\n\nverfahren die Festsetzung der Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe der \n\nfiktiven Reisekosten von B. nach D. , was - abzüglich einer Informa-\n\ntionspauschale von 100,00 €, die der Rechtspfleger ange setzt hat - einem Be-\n\ntrag von 142,40 € entspricht. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt; die \n\nsofortige Beschwerde des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit seiner - von \n\ndem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein \n\nBegehren weiter. \n\nII. Das Oberlandesgericht hat gemeint, der Kläger könne die Ausglei-\n\nchung fiktiver Reisekosten nicht beanspruchen, weil von vornherein festgestan-\n\nden habe, daß ein eingehendes persönliches Mandantengespräch für die Pro-\n\nzeßführung nicht erforderlich sei. Ebenso wie ein Unternehmen mit eigener \n\nRechtsabteilung sei der Kläger als Rechtsanwalt ohne weiteres in der Lage ge-\n\nwesen, unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel einen Rechtsanwalt mit \n\nKanzleisitz in D. zu informieren. \n\nIII. Die dagegen gerichteten Angriffe der gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO \n\nzulässigen Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Die Einschaltung eines \n\nUnterbevollmächtigten war im Streitfall nicht zur zweckentsprechenden Rechts-\n\nverfolgung notwendig; deshalb kann der Kläger nicht die Festsetzung fiktiver \n\nReisekosten in Höhe von 142,40 € beanspruchen. \n\n1. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts an-\n\nsässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende \n\noder verklagte Partei stellt grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender \n\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar (BGH, Beschl. v. 16. Oktober \n\n2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. \n\n11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534). In diesen Fällen sind die \n\nReisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die bei einer Wahrnehmung von \n\nTerminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht entstehen, erstattungsfähig \n\n(BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 aaO). Nimmt anstelle des Hauptbevollmäch-\n\ntigten ein von diesem eingeschalteter Unterbevollmächtigter den auswärtigen \n\nTermin wahr, so sind die Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe der erspar-\n\nten Reiseaufwendungen bei der Kostenfestsetzung auszugleichen (BGH, \n\nBeschl. v. 16. Oktober 2002 aaO). \n\n2. Der Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung \n\neines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechts-\n\nanwalts bedingten Mehrkosten erfährt freilich eine Ausnahme, wenn schon im \n\nZeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes \n\nMandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (BGH, \n\nBeschl. v. 16. Oktober 2002 aaO NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. \n\n10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.). Dies gilt etwa, wenn die Partei \n\nüber eine Rechtsabteilung verfügt und daher in der Lage ist, einen am Sitz des \n\nProzeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu \n\ninstruieren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 aaO; BGH, Beschl. v. 10. April \n\n2003 aaO). Ebenso verhält es sich bei der Klage eines Rechtsanwalts, der - wie \n\nder Bundesgerichtshof für den Fall eines als Rechtsanwalt zugelassenen Insol-\n\nvenzverwalters bereits entschieden hat (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 \n\n- X ZB 40/03, NJW 2004, 3187) - gleichfalls ohne weiteres imstande ist, einen \n\nam Prozeßgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des \n\nRechtsstreits zu unterrichten. Im Anschluß an eine schriftliche Informationsertei-\n\nlung hätten Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens schriftlich, \n\ntelefonisch oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikationsformen erfolgen \n\nkönnen. Die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten wären danach im Falle \n\neigener Terminswahrnehmung keine notwendigen Kosten einer zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverfolgung gewesen. Auch der Rechtsanwalt kann bei auswär-\n\ntigen Klagen in eigener Sache entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde \n\nnicht schlechthin, sondern nur dann Erstattung der Reisekosten beanspruchen, \n\nwenn die Prozeßführung in eigener Person eine Maßnahme zweckentspre-\n\nchender Rechtsverfolgung darstellt. Mithin scheidet eine Anrechnung der Rei-\n\nsekosten auf die durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstande-\n\nnen Kosten aus (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 aaO; BGH, Beschl. v. 10. April \n\n2003 aaO). \n\nGoette \n\nKraemer \n\nFrau Richterin am BGH \nMünke und Frau Rich-\nterin am BGH Caliebe \nkönnen wegen Urlaubs \nnicht unterschreiben \n\nGehrlein \n\nGoette","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-04/ii-zb-14-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-04/ii-zb-14-04","retrieved":"2026-07-10 16:50:57.362098+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-04/ii-zb-14-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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